Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.423/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_423/2012

Urteil vom 3. September 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rechtswidriger Aufenthalt,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. Juni 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid trat die Vorinstanz auf eine Beschwerde gegen eine
Verfügung, in welcher die Staatsanwaltschaft eine Einsprache gegen einen
Strafbefehl als verspätet zurückgewiesen hatte, nicht ein, weil der
Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren die Verspätung der Einsprache nicht in
Abrede gestellt und statt dessen unzulässigerweise eine materielle Abänderung
des Strafbefehls verlangt hatte. Was an diesem Entscheid gegen das Recht im
Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Eingabe vor
Bundesgericht nicht. Das Vorbringen, dem Beschwerdeführer sei klar, dass er
einen Fehler gemacht habe, genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw.
Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Inwieweit seine Unkenntnis der schweizerischen
Gesetze ihn gehindert hätte, sich im kantonalen Beschwerdeverfahren mit der
Frage der Verspätung seiner Einsprache zu befassen, ist nicht ersichtlich. Auf
die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Er macht geltend, alle Mitglieder seiner Familie lebten von der Sozialhilfe.
Das Vorbringen kann als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen
werden. Dieses ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die
Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn