Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.421/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_421/2012

Urteil vom 23. August 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Genugtuung (Verweisung auf den Weg des Zivilprozesses),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 13. April 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Die Strafgerichte des Kantons Zürich bestraften den Beschwerdegegner wegen
einfacher Körperverletzung mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr.
30.--. Im angefochtenen Entscheid nahm die Vorinstanz zunächst davon Vormerk,
dass die Berufung des Beschwerdeführers auf die Genugtuung beschränkt sei (S.
18: Beschluss Ziff. 1). Sodann verpflichtete sie den Beschwerdegegner, dem
Beschwerdeführer eine Genugtuung von Fr. 1'800.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 26.
Februar 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag verwies sie den Beschwerdeführer auf
den Weg des Zivilprozesses (S. 19: Urteil Ziff. 4).

Der Beschwerdeführer wendet sich mit zwei fristgerechten Eingaben vom 11. Mai
und 25. Juni 2012 "gegen das ganze Verfahren" ans Bundesgericht (act. 1 und 4).
Da die Beschwerdefrist am 9. Juli 2012 abgelaufen ist, muss die am 25. Juni
2012 angekündigte dritte Eingabe nicht abgewartet werden, weil sie verspätet
wäre.

Der Beschwerdeführer bemängelt das angeblich unvollständige Beweisverfahren und
erhebt Vorwürfe gegen seine seinerzeitige Anwältin. Aus den Ausführungen ergibt
sich indessen nicht, inwieweit die kantonalen Richter durch den Verzicht auf
die Abnahme weiterer Beweise in Willkür verfallen sein könnten. Ebenso wird
nicht hinreichend deutlich dargelegt, dass die Anwältin ihren Pflichten nicht
oder nur mangelhaft nachgekommen wäre. Auf die Beschwerde, die den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht
genügt, ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in
Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos
erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung
der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor
Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn