Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.418/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_418/2012

Urteil vom 11. September 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Tätlichkeiten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom
25. April 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Dem Beschwerdeführer wird als Tätlichkeit vorgeworfen, er habe seine Ehefrau im
Eingangsbereich des ehelichen Schlafzimmers mit einer erheblichen physischen
Gewalt am Hals heftig gepackt (angefochtener Entscheid S. 8 lit. b). Er
bestreitet dies.

Der Sachverhalt kann vor Bundesgericht angefochtenen werden, wenn die
Vorinstanz ihn offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw.
willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt hat. Eine Feststellung ist
willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 137 I 1 E. 2.4). Dass Willkür
vorliegt, ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen
(Art. 106 Abs. 2 BGG). Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition
vorgebracht werden könnte, genügt als Begründung einer Beschwerde vor
Bundesgericht nicht.

Die Beschwerde enthält ausschliesslich unzulässige appellatorische Kritik. Die
Vorinstanz stützt sich auf die beiden Kinder des Ehepaars. Gemäss der Tochter
packte der Beschwerdeführer seine Ehefrau im Eingangsbereich des Schlafzimmers
am Hals. Auch der Sohn sah, dass der Beschwerdeführer die Frau am Hals würgte
bzw. packte. Zudem sagte der Sohn aus, die Frau habe etwas geröchelt und nicht
mehr so klar gesprochen. Nach der Darstellung der Vorinstanz hat der
Beschwerdeführer im Übrigen das Röcheln der Frau an Schranken selber
zugestanden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 7). Was an dieser Beweiswürdigung
willkürlich sein soll, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, zumal der
Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht ausdrücklich feststellt, dass er beim
Gericht ein "Röchel" der Ehefrau demonstriert habe (Beschwerde S. 2). Auf die
Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn