Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.417/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_417/2012

Urteil vom 14. Januar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Wüthrich,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung (sexuelle Handlungen mit Kindern),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer,
vom 9. März 2012.

Sachverhalt:

A.
In der Zeit von Oktober 1992 bis ca. 1998/1999 fasste X.________ sein damals 4
bis 10 Jahre altes Patenkind A.________ wiederholt über und unter den Kleidern
im Intimbereich an. Überdies weckte er das Mädchen, wenn es bei ihm und seiner
Ehefrau übernachtete, in der Nacht auf, brachte es in die Küche und
masturbierte dort bei entblösstem Geschlechtsteil, während er dem Mädchen
seinen Finger in den After und in die Scheide einführte. Er forderte dieses
überdies auf, seinen Penis zu berühren und zu küssen. Anlässlich eines Vorfalls
führte er seinen Finger ruckartig und für das Kind schmerzhaft in dessen After
ein. Als es deshalb den Raum verlassen wollte, hielt er es zurück und sagte
ihm, es dürfe niemandem etwas sagen, ansonsten er seiner Ehefrau - der Tante
des Kindes - weh tun müsste. In der Zeit von Oktober 1992 bis ca. 1998/1999
bzw. von ca. 1995 bis ca. 1998/1999 berührte X.________ über den Kleidern
gezielt die Geschlechtsteile seiner knapp 5 bis 12 bzw. 5 bis 9 Jahre alten
Neffen B.________ und C.________, während er mit ihnen spielte und herumtollte.

B.
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland sprach X.________ am 21. Juli 2011
schuldig der sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen in der Zeit von ca.
Oktober 1992 bis ca. 1998/1999 zum Nachteil von A.________ und B.________
sowie, begangen in der Zeit von ca. 1995 bis ca. 1998/1999, zum Nachteil von
C.________. Es verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe
von 18 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren. Es verpflichtete X.________
zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 9'000.-- an die Privatklägerin A.________.
Deren Schadenersatzforderung hiess es dem Grundsatz nach gut und verwies sie
bezüglich der Höhe auf den Zivilweg.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern legte, beschränkt auf den
Sanktionspunkt, Berufung ein.
Das Obergericht des Kantons Bern stellte mit Urteil vom 9. März 2012 die
Rechtskraft des erstinstanzlichen Schuldspruchs und des Zivilpunkts fest. Es
erhöhte die Freiheitsstrafe auf 30 Monate und setzte den unbedingt zu
vollziehenden Teil auf 9 Monate und den bedingt zu vollziehenden Teil auf 21
Monate (bei einer Probezeit von 2 Jahren) fest. Es verpflichtete X.________,
die Interventionskosten der Privatklägerin im obergerichtlichen Verfahren zu
bezahlen.

C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts
des Kantons Bern sei in Bezug auf den Sanktionspunkt und die Kostenfolgen
aufzuheben. Er sei zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18
Monaten zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht zudem um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung.

D.
Das Obergericht und die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern verzichten
ebenso wie die Privatklägerin A.________, die zur Vernehmlassung im Kostenpunkt
eingeladen wurde, auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz geht bei der Strafzumessung aufgrund der mehrfachen Tatbegehung
(Art. 49 Abs. 1 StGB) von einem erweiterten Strafrahmen mit einer Höchststrafe
von 7½ Jahren Freiheitsstrafe für den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit
Kindern im Sinne von Art. 187 StGB aus (Entscheid, S. 9).
Sie bezeichnet die wiederholten und über Jahre anhaltenden sexuellen Übergriffe
auf das Mädchen A.________ als gravierend. Die Verfehlungen gegenüber den
beiden Knaben stuft sie als eher geringfügig ein. Allerdings hätten auch diese
vergleichsweise seltenen Entgleisungen (drei bis vier Mal pro Jahr) über
mehrere Jahre angedauert (Entscheid, S. 10 f.). Der Beschwerdeführer habe die
drei Kinder und das familiäre Vertrauensverhältnis hemmungs- und rücksichtslos
aus rein egoistischen Motiven direktvorsätzlich zur sexuellen Triebbefriedigung
missbraucht (Entscheid, S. 12). Sein strafbares Verhalten sei in Anbetracht der
Mehrfachdelinquenz je zum Nachteil der drei Kinder Ausdruck eines "recht
grossen Handlungs- und Erfolgsunwerts" und begründe insgesamt ein
"mittelschweres" Tatverschulden. Sie spricht für sämtliche Delikte ausgehend
vom erweiterten Strafrahmen von 7½ Jahren eine Freiheitsstrafe von 3¾ Jahren
aus (Entscheid, S. 13 f.).
Strafmindernd und teilweise strafmildernd berücksichtigt die Vorinstanz die
Vorstrafenlosigkeit des Beschwerdeführers, seinen guten Leumund, eine gewisse
Einsicht in das Unrecht seiner Taten sowie den Umstand, dass die Delinquenz auf
die Zeit zwischen ca. 1992 bis ca. 1998/1999 zurückgeht, die Verjährung kurz
bevorsteht und der Beschwerdeführer sich seither wohl verhalten hat. Sie hält
deshalb eine Strafreduktion um insgesamt einen Drittel für angemessen
(Entscheid, S. 13, 14). Eine besondere Strafempfindlichkeit des im
Urteilszeitpunkt 67-jährigen Beschwerdeführers schliesst sie aus, weil der
"Vollzug eines vergleichsweise geringen Strafanteils im sog. Sondervollzug des
Electronic Monitoring (EM) möglich" sei. Dadurch erhalte der Beschwerdeführer
einen "Denkzettel", ohne aus seiner positiven persönlichen Entwicklung und
seiner aktuellen Situation herausgerissen zu werden (Entscheid, S. 14 f.).
In Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe hält sie eine Freiheitsstrafe
von 30 Monaten für schuldangemessen. Den zu vollziehenden Teil der Strafe
veranschlagt sie mit 9 Monaten.

2.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung in mehrfacher Hinsicht. Er
wirft der Vorinstanz ein methodenwidriges Vorgehen vor (Beschwerde, S. 5 f.).
Weiter kritisiert er die Gewichtung der Strafzumessungsfaktoren. Die pauschale
Herabsetzung der Strafe um einen Drittel verunmögliche es, die Würdigung der
einzelnen Faktoren nachzuvollziehen (Beschwerde, S. 6 f.). Zudem verlange
alleine der Umstand, dass die ihm zur Last gelegten Delikte im Urteilszeitpunkt
kurz vor der Verjährung standen und er sich seither nichts mehr habe zu
schulden kommen lassen, eine deutlich höhere Strafreduktion (Beschwerde, S. 6).
Die Vorinstanz übersehe bei der Beurteilung seiner Strafempfindlichkeit, dass
er die Voraussetzungen für den Sondervollzug des Electronic Monitoring gemäss
der regierungsamtlichen Verordnung des Kantons Bern nicht erfülle. Der bei ihm
zwingend zur Anwendung kommende Normalvollzug wirke sich auf seine
Strafempfindlichkeit weit erheblicher aus (Beschwerde, S. 8 f.). Ausserdem
trage die Vorinstanz der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur
18-Monate-Grenze gemäss BGE 118 IV 337 keine Rechnung. Dass ihm eine günstige
Legalprognose zu stellen sei, welche die Gewährung des bedingten Strafvollzugs
erlaube, sei unbestritten (Beschwerde, S. 9 f.).

3.
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB
wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Es greift in die
Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über-
oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien
ausgegangen ist, wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in
Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV
55 E. 5.6; 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für
mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der
Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das
Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist
an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der
Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die
Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen.
Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem
ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt
festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden
Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen,
um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss er den jeweiligen
Umständen Rechnung tragen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104 mit Hinweis; Urteil
6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137
IV 57).
Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat,
die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung
festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so
dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 136 IV 55 E. 5.4; 134 IV 17 E.
2.1; 129 IV 6 E. 6.1; mit Hinweisen)

4.
4.1 Art. 187 StGB bestraft sexuelle Handlungen mit Kindern mit Freiheitsstrafe
bis 5 Jahre oder Geldstrafe. Aufgrund der Tatmehrheit erweitert die Vorinstanz
den ordentlichen Strafrahmen in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB auf das
Höchstmass von 7½ Jahren und bemisst die konkrete Strafe auf dieser Grundlage.
Der ordentliche Strafrahmen ist zur Bemessung der Strafe indes nur zu
verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die
betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde
erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Solche Umstände zeigt die
Vorinstanz nicht auf. Sie liegen auch nicht vor (vgl. Entscheid, S. 9, 14). Das
methodisch unrichtige Vorgehen der Vorinstanz wirkt sich faktisch zu Lasten des
Beschwerdeführers aus. Die Annahme eines mittelschweren Tatverschuldens führte,
wenn für die Festsetzung der Strafe richtigerweise vom ordentlichen Strafrahmen
(mit einer Höchststrafe) von 5 Jahren ausgegangen wird, nicht zu einer
(Ausgangs-)Strafe von 3¾ Jahren für sämtliche Taten, sondern zu einer solchen
von ungefähr 2 bis allerhöchstens 3½ Jahren.

4.2 Die Vorinstanz berücksichtigt nicht, dass bei mehrfacher Tatbegehung die
schwerste Tat(-gruppe) ausgeschieden und hierfür eine Einsatzstrafe festgesetzt
werden muss. Sie führt aus, sie müsste zwar zumindest gedanklich eine
Einsatzstrafe für das schwerste Delikt bilden. Ein solches sei hier jedoch kaum
bestimmbar, weshalb eine Gesamtstrafe für sämtliche Delikte festzulegen sei
(Entscheid, S. 14). Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Die sexuellen
Handlungen, die der Beschwerdeführer an und mit A.________ vornahm, nachdem er
sie in der Nacht geweckt hatte (Masturbation vor dem Kind, Einführen des
Fingers in dessen Scheide und After, Küssen und Berühren lassen seines Glieds)
unterscheiden sich in ihrer Tatschwere und Intensität ganz erheblich von den
Berührungen ihrer Geschlechtsteile über und unter den Kleidern tagsüber und den
Verfehlungen zum Nachteil der Knaben, die sich auf ein Anfassen des Penis über
den Kleidern beim Herumtollen beschränkten. Die schwerste Tat(-gruppe), für
welche eine Einsatzstrafe festzusetzen ist, lässt sich mithin ohne weiteres
bestimmen. Mit ihrem Vorgehen weicht die Vorinstanz grundlos vom methodisch
korrekten Weg gemäss der Rechtsprechung zu Art. 49 Abs. 1 StGB ab, ohne dass
ihre Erwägungen zur Strafzumessung es erlaubten, die Bemessung der Gesamtstrafe
und die Anwendung des Asperationsprinzips hinreichend nachzuvollziehen.

4.3 Die Vorinstanz nennt die ihres Erachtens gegebenen Strafmilderungs- und
Strafminderungsgründe (Entscheid, S. 13 f.). Sie zeigt jedoch nicht auf, in
welchem Umfang ("leicht", "stark" etc.) sie die einzelnen
Strafzumessungsfaktoren strafmindernd oder -mildernd in Rechnung stellt. Sie
begnügt sich damit, diese Faktoren aufzulisten und mit einer pauschalen
Strafreduktion von einem Drittel abzugelten. Im Urteil ist zwar nicht in
absoluten Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie bzw. in welchem Masse die
einzelnen Strafzumessungskriterien bewertet werden (BGE 127 IV 101 E. 2c S. 104
f. mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 6B_401/2007 vom 8. November 2007 E. 4.2,
nicht publ. in BGE 134 IV 132 für die Gewichtung der im Gesetz genannten
Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe). Die für die Zumessung der Strafe
erheblichen Umstände und deren Gewichtung müssen jedoch im Hinblick auf eine
transparente, in den Grundzügen nachvollziehbare und überprüfbare
Strafzumessung aus dem Urteil hervorgehen. Diese Anforderungen erfüllt die
vorinstanzliche Strafzumessung nicht.

4.4 Die inkriminierten Delikte liegen weit zurück. Der Beschwerdeführer verübte
sie in der Zeit zwischen Oktober 1992 und 1998/1999. Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit.
b StGB verjährt die Strafverfolgung in 15 Jahren, wenn die Tat mit einer
Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist. Bei sexuellen Handlungen
mit Kindern dauert die Verfolgungsverjährung gemäss Art. 97 Abs. 2 StGB in
jedem Fall mindestens bis zum 25. Lebensjahr des Opfers. Nach diesen
Bestimmungen bemisst sich die Verjährung der Strafverfolgung auch, wenn die
Straftat vor dem Inkrafttreten des Verjährungsrechts am 5. Oktober 2001
begangen worden und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht
eingetreten ist (vgl. zur Verjährung von Delikten nach Art. 187: Christof Riedo
/Oliver M. Kunz, Jetlag oder Grundprobleme des neuen Verjährungsrechts, in AJP
2004/8, S. 910 ff.). Die Verjährung steht kurz bevor. Sie tritt unter
Berücksichtigung von Art. 97 Abs. 2 StGB für A.________ am 7. September 2013,
für B.________ am 22. April 2012 und für C.________ am 11. August 2015 ein. Der
Beschwerdeführer beging die letzten Tathandlungen im Jahr 1998/99. Bis zur
Ausfällung des vorinstanzlichen Urteils sind mithin rund 13 bzw. gar 14 Jahre
vergangen. Während dieser Zeit hat sich der Beschwerdeführer nichts zu schulden
kommen lassen. Das Strafbedürfnis tritt hier stark in den Hintergrund. Mit der
pauschalen Strafreduktion von insgesamt einem Drittel trägt die Vorinstanz dem
Strafmilderungsgrund des langen Zeitablaufs und Wohlverhaltens gemäss Art. 48
lit. e StGB nur ungenügend Rechnung. Das gilt umso mehr, als mit dieser
Reduktion um einen Drittel auch weitere zu Gunsten des Beschwerdeführers
sprechende Zumessungsfaktoren abgegolten werden. Die Vorinstanz wird sich mit
der Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsgründe erneut befassen müssen,
wobei sie darauf hinzuweisen ist, dass die Vorstrafenlosigkeit nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel nicht mehr strafmindernd zu
bewerten ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6).

4.5 Die Vorinstanz erachtet den Beschwerdeführer insbesondere deshalb als
"nicht besonders" strafempfindlich, weil er den Vollzug der unbedingt zu
vollziehenden Strafe im Sondervollzug des Electronic Monitoring (EM)
absolvieren könne (Entscheid, S. 13 und 14 f.).
Im Sondervollzug des EM wird die Freiheitsstrafe nicht in einer
Vollzugsanstalt, sondern als "Hausarrest" in der Wohnung des Verurteilten
vollstreckt. Der für den Strafvollzug im vorliegenden Fall zuständige Kanton
Bern regelt die Anwendung des EM gestützt auf Art. 387 Abs. 4 lit. a StGB und
den Bundesratsbeschluss vom 4. Dezember 2009 in der regierungsamtlichen
Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic
Monitoring (EM-Verordnung; BSG 341.12). Voraussetzungen zur Gewährung des
elektronisch überwachten Hausarrests sind danach gemäss Art. 4 unter anderem,
dass die verurteilte Person körperlich und geistig gesund und in der Lage ist,
einer angemessenen Arbeit, Ausbildung und Beschäftigung nachzugehen (lit. e)
und sie eine geregelte Arbeit, Ausbildung und Beschäftigung im Umfang von
mindestens 20 Stunden pro Woche nachweist oder mit Unterstützung der Behörden
eine solche findet oder ihr eine solche zugewiesen werden kann (lit. f).
Der am 19. Januar 1945 geborene Beschwerdeführer ist seit Februar 2010
pensioniert. Er geht keiner Arbeit/Beschäftigung mehr nach und lebt von seiner
Altersrente inklusive Ergänzungsleistungen (Entscheid, S. 12). Er erfüllt die
Grundvoraussetzungen nach Art. 4 lit. e und f der EM-Verordnung nicht. Die
Vollzugsform des Electronic Monitoring fällt für ihn ausser Betracht.
Die Vorinstanz beurteilt die Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers unter
der unzutreffenden Annahme, dieser könne den unbedingt vollziehbaren Teil der
Strafe als Hausarrest in der eigenen Wohnung absolvieren. Sie will ihm dadurch
einen "Denkzettel" verpassen, ohne ihn aus seiner positiven Entwicklung und
seiner aktuellen Situation herauszureissen (Entscheid, S. 14 f.).
Richtigerweise hätte sie die Strafempfindlichkeit unter der Annahme der
Vollzugsform des Normalvollzugs einschätzen müssen, in welchem der Gefangene
seine Arbeits-, Ruhe- und Freizeit in der Regel in der Anstalt verbringt (Art.
77 StGB). Dass ein solcher Vollzug den älteren Beschwerdeführer in seiner
Lebensführung weit härter trifft als ein Vollzug der Strafe im EM und in jedem
Fall weit über einen blossen "Denkzettel" hinausgeht, ist evident. Die
Beurteilung der Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführer erweist sich als
rechtsfehlerhaft.

4.6 Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Strafzumessung sind
berechtigt. Die Vorinstanz wird die Strafe im Sinne der vorstehenden Erwägungen
neu bemessen müssen. Der Vollständigkeit halber bleibt hinzuzufügen, dass die
Praxis zur 18-Monate-Grenze gemäss BGE 118 IV 337 bei der Strafzumessung nach
Art. 63 aStGB nicht in das neue Recht übernommen wurde (BGE 134 IV 17 E. 3.3-
3.6). Die einschneidenden Folgen eines allfällig unbedingten Vollzugs sind
allerdings auch unter neuem Recht in die Würdigung mit einzubeziehen (BGE 134
IV 17 E. 3.4-3.6).

5.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte die "ungerechtfertigen"
Interventionskosten der Privatklägerin A.________ im Rechtsmittelverfahren
nicht ihm auferlegen dürfen (Beschwerde, S. 11).

5.1 Die Generalstaatsanwaltschaft erhob gegen das erstinstanzliche Urteil am 4.
Oktober 2011 Berufung. Sie verlangte eine schärfere Bestrafung des
Beschwerdeführers und die Einziehung seines Computers (vgl. kantonale Akten,
act. 470, Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft vom 4. Oktober
2011). Der Beschwerdeführer zog seine Berufung am 20. Oktober 2011 zurück
(kantonale Akten, act. 472).

5.2 Die Privatklägerin legte innert Frist weder Berufung gemäss Art. 399 StPO
noch Anschlussberufung im Sinne von Art. 401 StPO ein und beantragte auch
nicht, es sei auf die Berufung (der Generalstaatsanwaltschaft) nicht
einzutreten (Art. 400 Abs. 3 StPO). Nachdem ihr eröffnet worden war, die
Berufungsverhandlung finde am 9. März 2012 statt, reichte sie der Vorinstanz am
28. Februar 2012 eine als "Stellungnahme" bezeichnete Eingabe ein, worin sie
sich den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft anschloss und darlegte, weshalb
ihres Erachtens das erstinstanzliche Strafmass nicht angemessen und der
Beschwerdeführer strenger zu bestrafen sei. Zur Einziehungsfrage äusserte sie
sich nicht (kantonale Akten, act. 493 ff., Stellungnahme vom 28. Februar 2012).
Die Vorinstanz hiess die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft im Strafpunkt,
nicht aber im Einziehungspunkt gut. Sie auferlegte dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten anteilsmässig und verpflichtete ihn überdies, die im
Strafzumessungspunkt "obsiegende" Privatklägerin für ihre notwendigen
Aufwendungen zu entschädigen (Entscheid, S. 16).

5.3 Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der
ausgesprochenen Sanktion (vorbehältlich der Einziehung) nicht anfechten (Art.
382 Abs. 2 StPO). Es fehlt ihr hierzu am rechtlich geschützten Interesse. Sie
wird durch das Strafmass alleine grundsätzlich nicht beschwert (vgl. Martin
Ziegler, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art.
382 Rz. 4; Viktor Lieber, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO), 2010, Art. 382 Rz. 17). Entsprechendes ergibt sich aus dem Bundesgesetz
über die Hilfe an Opfern von Straftaten (OHG). Das Opfer kann sich nicht über
die ausgefällte Sanktion, also weder über das Strafmass noch die Gewährung des
bedingten Strafvollzugs oder die Anordnung einer Massnahme statt einer Strafe,
beschweren (vgl. Urteil 1P.103/2003 vom 4. April 2003 E. 1; BGE 120 IV 38 E.
2c; siehe Peter Gomm/Dominique Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3.
Aufl. 2009, Art. 37 N. 15, mit Hinweisen). Der Strafanspruch, um den es im
Strafverfahren geht, steht allein dem Staat zu. Bezüglich der Strafe kann nur
die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel einlegen (vgl. Niklaus Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009,
Art. 382 Rz. 6).

5.4 Schuldspruch und Zivilpunkt blieben im vorinstanzlichen Verfahren
unangefochten (Entscheid, S. 7). Streitgegenstand bildete aufgrund der Berufung
der Generalstaatsanwaltschaft (neben der Einziehung des PC) nur das Strafmass.
Insoweit fehlt es der Privatklägerin sowohl nach der StPO als auch nach dem OHG
an einem rechtlich geschützten Interesse. Sie konnte den erstinstanzlichen
Entscheid hinsichtlich dieser Frage nicht anfechten und folglich aus dem
Rechtsmittelverfahren weder als obsiegende noch als unterliegende Partei
hervorgehen. Dass sie sich in ihrer Stellungnahme den Anträgen der
Generalstaatsanwaltschaft auf Erhöhung der Strafe anschloss, führt zu keinem
andern Ergebnis. Dass die Generalstaatsanwaltschaft mit ihren Anträgen
durchdrang, bedeutet deshalb nicht, dass auch die Privatklägerin als obsiegende
Partei zu qualifizieren ist. Ihre Ausführungen zur strengeren Bestrafung des
Beschwerdeführers waren weder notwendig (siehe Art. 433 StPO) noch relevant,
weshalb er die Privatklägerin hierfür entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht
zu entschädigen hat.

6.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid vom 9. März 2012
aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung wird infolge Obsiegens gegenstandslos.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs.
1 und 4 BGG). Der Kanton Bern hat Rechtsanwalt Urs Wüthrich zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern vom 9. März 2012 wird aufgehoben und die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Bern hat Rechtsanwalt Urs Wüthrich für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu zahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Strafkammer, sowie der Privatklägerin schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill