Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.412/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_412/2012
6B_422/2012

Urteil vom 25. April 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys, Schöbi,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
6B_412/2012
1. Daniel Vasella,
2. Novartis AG,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Forster,
Beschwerdeführer,

gegen

Erwin Kessler,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler,
Beschwerdegegner,

und

6B_422/2012
Erwin Kessler,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Daniel Vasella,
2. Novartis AG,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Forster,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Verleumdung;

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
vom 16. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
Erwin Kessler veröffentlichte auf der Website des von ihm präsidierten Vereins
gegen Tierfabriken Schweiz VgT am 5. und 15. August 2009 zwei Artikel. Daniel
Vasella, ehemaliger Verwaltungsratspräsident und CEO der Novartis AG, sowie die
Novartis AG reichten am 3. November 2009 Ehrverletzungsklage ein. Sie werfen
Erwin Kessler vor, sich in den Texten ehrverletzend über sie geäussert zu
haben.

B.
Das Bezirksgericht Bülach sprach Erwin Kessler am 20. Dezember 2010 der
Verleumdung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu Fr. 130.--.

Die Berufung von Erwin Kessler hiess das Obergericht des Kantons Zürich am 16.
Mai 2012 teilweise gut. Es sprach ihn betreffend die Äusserungen
"Massenverbrechen von Vasella und Konsorten" und "auf seine mit
Massenverbrechen an Tieren gescheffelten Millionen" vom Vorwurf der Verleumdung
frei. In Bezug auf die Passagen "Beleidigt er damit nicht zutiefst die
Hitler-Attentäter, welche versuchten, Massenverbrechen gewaltsam ein Ende zu
setzen?" und "Nazi-Deutschland" sprach es ihn der Verleumdung schuldig. Es
reduzierte die Geldstrafe auf 60 Tagessätze zu Fr. 130.--.

C.
Daniel Vasella, die Novartis AG und Erwin Kessler führen Beschwerde in
Strafsachen.

Daniel Vasella und die Novartis AG beantragen im Wesentlichen, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich sei betreffend den Freispruch aufzuheben, und
Erwin Kessler sei im Sinne des Bezirksgerichts Zürich schuldig zu sprechen.

Erwin Kessler beantragt insbesondere, er sei vom Vorwurf der Verleumdung
vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei er mit einer bedingten
Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu maximal Fr. 70.-- bei einer Probezeit von zwei
Jahren zu bestrafen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das
Bezirksgericht Bülach oder an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

D.
Daniel Vasella und die Novartis AG beantragen in ihrer Vernehmlassung, die
Beschwerde von Erwin Kessler sei abzuweisen. Das Obergericht des Kantons Zürich
hat auf Vernehmlassung verzichtet. Mit Eingabe vom 15. Februar 2013 nahm Erwin
Kessler sein Recht zur Replik wahr. Betreffend die Beschwerde von Daniel
Vasella und der Novartis AG wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn diese in einem engen
sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie sich gegen denselben
Entscheid richten, und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder
gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; 113 Ia 390 E. 1
S. 394; je mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Es rechtfertigt
sich, die beiden Beschwerden gestützt auf Art. 71 BGG in sinngemässer Anwendung
von Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu
beurteilen.

2.
Am 5. August 2009 publizierte Erwin Kessler auf der Internetseite www.vgt.ch
unter dem Titel "Offizielle Verlautbarung des Vereins gegen Tierfabriken
Schweiz (VgT) zu den Anschlägen militanter Tierschützer gegen die
Tierversuchsindustrie" den folgenden (hier abgekürzten) Text:
"[...] 5. Weiter stellen wir fest: Die schlimmsten von uns aufgedeckten
Missstände und die schlimmsten Tierfolterungen in den Labors der Pharma- und
Tierversuchsindustrie finden nicht solche Publizität wie diese Anschläge gegen
Novartis und Vasella, bei denen - wenn wir richtig informiert sind - niemand
verletzt oder getötet wurde. Das Massenverbrechen von Vasella und Konsorten an
Milliarden wehrlosen Versuchstieren interessiert diejenigen nicht, welche jetzt
heuchlerisch Empörung über diese Anschläge zeigen - der übliche
menschlich-arrogante, anthropozentrische Egoismus. Diese Diskriminierung des
nichtmenschlichen Leidens ist zutiefst unethisch [...].
6. [...] Ich bin halt nicht Vasella, ist mir schon klar, und ich bin glücklich,
dass ich nicht Vasella bin. Auf seine mit Massenverbrechen an Tieren
gescheffelten Millionen verzichte ich gerne [...]."

Am 15. August 2009 veröffentlichte Erwin Kessler auf der nämlichen Website
unter dem Titel "Tierversuche: Wie weit darf Widerstand gegen Massenverbrechen
gehen?" die folgende (abgekürzte) Passage:
"Vorbemerkung:
Die Anschläge militanter Tierschützer gegen die Tierversuchsindustrie hat eine
Grundsatzdiskussion über Tierversuche und die Methoden militanter Tierschützer
ausgelöst, an der sich der VgT beteiligt. Hingegen nimmt der VgT nicht konkret
zu diesen Aktionen Stellung; es steht dem VgT nicht zu, Aktionen anderer
Organisationen, mit denen er nichts zu tun hat, zu bewerten.
Die meisten Tierversuche stellen eine nutzlose Massentierquälerei dar
Prof. A.________, Autor des Buches "Tierversuche: Im Spannungsfeld von Praxis
und Bioethik", schreibt folgendes über den zweifelhaften Nutzen von
Tierversuchen (Weltwoche 33/2009): In München wurden in einer klinischen
[Studie] die Ergebnisse von 5000 Tierversuchen analysiert. Dabei wurde
festgestellt, dass nach zehn Jahren nur bei 0.3 Prozent der Veröffentlichungen
ein direkter Zusammenhang zwischen tierexperimentellen Befunden und den
Befunden beim Menschen festgestellt werden konnte.
Dies ist plausibel. Wenn die Milliarden schon durchgeführter Tierversuche
wirklich nützlich wären, müssten schon lange alle medizinischen Fragen gelöst
sein.
Mit anderen Worten: die überwältigende Mehrheit der Tierversuche sind nutzlos.
Sie sind aber nicht nur einfach nutzlos, sondern stellen angesichts des
schweren Leidens der Versuchstiere - nicht nur in den Versuchen selbst, sondern
auch unter den qualvollen Haltungsbedingungen - Massenverbrechen dar.
Hat wirklich niemand das (moralische) Recht auf gewalttätigen Widerstand?
Professor A.________ verurteilt dennoch die Anschläge militanter Tierschützer
gegen Novartis-Chef Daniel Vasella und die Tierversuchsindustrie - weil niemand
das Recht habe, 'gegen Gesetze zu verstossen, um seine Ideologien zu
verwirklichen.' Tatsächlich? Ist sich dieser Professor aus Deutschland bewusst,
was er da sagt? Beleidigt er damit nicht zutiefst die Hitler-Attentäter, welche
versuchten, Massenverbrechen gewaltsam ein Ende zu setzen? Diese Helden
verletzten klares geltendes Recht und wurden dafür hingerichtet, weil 'niemand
das Recht hat, gegen Gesetze zu verstossen, um seine Ideologien zu
verwirklichen.' Etwas gar engstirnige politische Korrektheit.
Es war auch in Nazi-Deutschland möglich, gewaltfrei Opposition zu betreiben, im
Rahmen des Erlaubten allerdings völlig unwirksam - genau wie heute die
gewaltfreie Opposition gegen das Massenverbrechen an den Versuchstieren völlig
wirkungslos ist und gegen den Einfluss der Tierversuchsindustrie keine Chance
hat [...]."

3. Beschwerde von Daniel Vasella und der Novartis AG im Verfahren 6B_412/2012

3.1 Daniel Vasella und die Novartis AG (Beschwerdeführer) werfen der Vorinstanz
zum einen vor, den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt zu haben. Willkürlich sei
die Feststellung, dass die von ihnen durchgeführten Tierversuche den Tieren
unnötige Qualen und erhebliche Schmerzen zufügten. Zum anderen wende die
Vorinstanz Art. 174 Ziff. 1 StGB bundesrechtswidrig an. Mit "Massenverbrechen"
würden sie gegenüber einem unbestimmten Personenkreis wider besseres Wissen
"eines strafbaren Verhaltens in höchstem erdenklichen Ausmass bezichtigt."
Selbst wenn der Vorwurf "Massenverbrechen" nicht im juristischen Sinne zu
verstehen wäre, entstünde beim Durchschnittsleser der Eindruck, sie (die
Beschwerdeführer) liessen sich äusserst verwerfliche, verbrecherische
Handlungen zu Schulden kommen (Beschwerde S. 7 ff.).

3.2 Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwieweit sie als Privatkläger zur
Beschwerde in Strafsachen legitimiert sind. Namentlich ist unklar, worin ihr
rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG
besteht. Es ist fraglich, ob die unter dem früheren Recht geltende Legitimation
des Geschädigten (zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde) bei Delikten
gegen die Ehre (BGE 121 IV 76) nach dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bundesgerichtsgesetz (BGG) weiterhin massgebend sein kann. Die Frage kann
jedoch angesichts des Ausgangs des Verfahrens offenbleiben.

3.3 Nach Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden wider
besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer
Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder
verdächtigt.

Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung beschränkt sich der
strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB auf den
menschlich-sittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu
sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein
charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw.
ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich
vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Äusserungen, die geeignet sind,
jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als
Politiker oder Künstler in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen
Funktion herabzusetzen (gesellschaftliche oder soziale Ehre), sind demgegenüber
nicht ehrverletzend, solange die Kritik nicht zugleich die Geltung als ehrbarer
Mensch trifft. In der politischen Auseinandersetzung ist ein Angriff auf die
Ehre nur mit Zurückhaltung zu bejahen und im Zweifel zu verneinen (BGE 137 IV
313 E. 2.1.1 S. 315; 128 IV 53 E. 1a S. 58; je mit Hinweisen).

Für die Frage, ob die Äusserung ehrenrührig ist, ist massgeblich, welcher Sinn
ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beilegt (BGE 131 IV
160 E. 3.3.3 S. 164 mit Hinweis). Die sittliche Ehre ist namentlich tangiert
beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben (FRANZ
RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 2. Aufl. 2007, N. 18 vor Art.
173 StGB).

Die Bestimmung des Inhalts einer Äusserung ist eine Tatfrage. Die Ermittlung
des Sinns hingegen, den ihr ein unbefangener Leser oder Zuhörer beilegt, ist
eine Rechtsfrage (BGE 131 IV 160 E. 3.3.3 S. 164; Urteil 6S.83/2007 vom 17. Mai
2007 E. 4; je mit Hinweisen).

3.4 Ob Versuchstiere durch wissenschaftliche Experimente "unnötige Qualen und
Misshandlungen" und "erhebliche Schmerzen" (Beschwerde S. 9) erleiden, war im
vorinstanzlichen Verfahren augenscheinlich nicht Beweisthema. Vielmehr gab die
Vorinstanz damit in allgemeiner Weise den Standpunkt von Tierschützern wieder
(Entscheid S. 13 mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 12). Die Rüge
der willkürlichen Beweiswürdigung (Beschwerde S. 8 ff.) geht an der Sache
vorbei.

3.5 Die Garantie der Meinungs- und Informationsfreiheit nach Art. 16 BV und
Art. 10 EMRK verleiht dem Einzelnen das Recht, der Öffentlichkeit und den
Privatpersonen Meinungen und Informationen ohne Behinderung durch die Behörden
zukommen zu lassen. Dieses Recht ist nicht schrankenlos (Art. 36 BV), sondern
findet seine Grenze unter anderem an jenen Bestimmungen, welche die
Rechtsordnung zum Schutz der Ehre aufgestellt hat. Schutz geniessen dabei auch
jene natürlichen und juristischen Personen, die wie die Beschwerdeführer von
ihrem verfassungsmässig garantierten Recht Gebrauch machen, sich wirtschaftlich
frei zu betätigen (Art. 27 BV).
3.6
3.6.1 Der am 5. August 2009 publizierte Text, worin Erwin Kessler
(Beschwerdegegner) Begriffe wie "Pharma- und Tierversuchsindustrie",
"Tierversuche" und "Versuchstiere" wiederholt verwendet, thematisiert die
Durchführung von Tierversuchen zu Forschungszwecken. Dies geht ebenfalls
deutlich aus dem Artikel vom 15. August 2009 hervor, worin der Beschwerdegegner
den Diskurs fortsetzt und die Frage nach der Legitimität von gewalttätigem
Widerstand aufwirft. Die inkriminierten Äusserungen "Das Massenverbrechen von
Vasella und Konsorten an Milliarden wehrlosen Versuchstieren [...]" und "[...]
ich bin glücklich, dass ich nicht Vasella bin. Auf seine mit Massenverbrechen
an Tieren gescheffelten Millionen verzichte ich gerne" erfolgten in diesem
Kontext.

Die Vorinstanz erwägt, für den Beschwerdegegner stelle auch eine Vielzahl jener
Tierversuche, die unter der Verantwortung der Beschwerdeführer bei Beachtung
der gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen durchgeführt würden,
verbrecherische Handlungen dar. Die Kritik des Beschwerdegegners sei auch gegen
die seiner Meinung nach in Bezug auf Tierversuche ungenügenden
Tierschutzvorschriften und die staatlichen Autoritäten gerichtet, die
entsprechende Vorschriften erliessen. Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung,
dass der Ausdruck "Massenverbrechen" nur im ethisch-moralischen und nicht im
juristischen Sinne gemeint ist. Der Beschwerdegegner sei zudem im Hinblick auf
die Publikationen des VgT den meisten Lesern als langjähriger und unermüdlicher
Freiheitskämpfer für Labor- und Nutztiere bekannt, der sich grösstenteils
pointiert und provokativ für die Rechte dieser Tiere einsetze (Entscheid S. 11
ff.). Diese Erwägungen sind zutreffend. Der Artikel erweckt entgegen dem
Dafürhalten der Beschwerdeführer beim durchschnittlichen Adressaten nicht den
Eindruck, jene nähmen strafbare Handlungen vor respektive hätten Verbrechen im
Sinne des Strafgesetzbuches begangen. Ebenso wenig ist der Text von einem
unbefangenen Adressaten als Vorwurf zu verstehen, die Beschwerdeführer hielten
sich nicht an die schweizerische Tierschutzgesetzgebung.
3.6.2 Gemäss Art. 17 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR
455) sind Tierversuche, die dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es
in Angst versetzen, sein Allgemeinbefinden erheblich beeinträchtigen oder seine
Würde in anderer Weise missachten können, auf das unerlässliche Mass zu
beschränken. Die Notwendigkeit von Tierexperimenten sowie die Anforderungen an
die Zulässigkeit und die Durchführung von solchen Versuchen (vgl. dazu
beispielsweise: Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften SAMW
und Akademie der Naturwissenschaften Schweiz SCNAT, Ethische Grundsätze und
Richtlinien für Tierversuche, 3. Aufl. 2005) werden kontrovers diskutiert.

Eine solche Diskussion muss möglich sein. Dabei gilt es zu berücksichtigen,
dass Äusserungen zu politischen Fragen und Problemen des öffentlichen Lebens
ein besonderer Stellenwert zukommt. In einer Demokratie ist es von zentraler
Bedeutung, dass auch Standpunkte vertreten werden können, die einer Mehrheit
missfallen. Kritik muss dabei in einer gewissen Breite und bisweilen auch in
überspitzter Form zulässig sein. Werden durch eine extensive Auslegung der
Normen des Strafrechts zu hohe Anforderungen an kritische Äusserungen gestellt,
besteht die Gefahr, dass auch begründete Kritik nicht mehr vorgebracht wird
(sogenannter "chilling effect" [Abschreckungswirkung]; BGE 131 IV 23 E. 3.1 S.
28 mit Hinweisen; vgl. etwa die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte in Sachen Mouvement Raëlien gegen Schweiz vom 13. Juli 2012,
16354/06, Randnr. 48 und in Sachen Lyashko gegen Ukraine vom 10. August 2006,
21040/02, Randnr. 41 lit. a). Es ist im Einzelfall abzuwägen, ob das Bedürfnis
nach öffentlicher Auseinandersetzung in Bezug auf berufliche Tätigkeiten im
sensiblen Bereich einen bestimmten Vorwurf zu rechtfertigen vermag (Urteil
6S.234/1996 vom 10. Juni 1996 E. 2c/cc). Das Bezirksgericht Bülach, auf dessen
Erwägungen die Vorinstanz verweist, hielt (im Zusammenhang mit dem hier nicht
mehr zur Diskussion stehenden Vorwurf an die Adresse der Beschwerdeführer, für
"Millionen schrecklicher Tierversuche und Misshandlungen von Versuchstieren"
verantwortlich zu sein) überzeugend fest, den Tierschützern müsse zugestanden
werden, eine völlig andere Meinung als diejenige von Pharmaunternehmen und
eines grossen Teils der Bevölkerung zu vertreten. Demnach dürfe, so die erste
Instanz, die Ansicht kundgetan werden, dass Tierversuche überflüssig und
nutzlos seien und den Versuchstieren unnötige Qualen und Misshandlungen
zugefügt würden (Entscheid S. 13 mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil S.
12).

In der Schweiz werden jährlich rund 700'000 Tierversuche durchgeführt (Quelle:
Internetseite des Bundesamts für Veterinärwesen BVET, www.bvet.admin.ch).
Ausser Zweifel steht, dass bei vielen Tierversuchen den Tieren Schmerzen,
Leiden und Angst zugefügt und die Tiere letztlich im Dienste der Wissenschaft
getötet werden. Zahlreiche Fragen im Zusammenhang mit dieser Thematik
(betreffend den wissenschaftlichen Nutzen, die Notwendigkeit, die Zumutbarkeit
und Verantwortbarkeit entsprechender Versuche, die Versuchstierzüchtung, die
tiergerechte Haltung innerhalb der Laboratorien sowie betreffend die Zucht von
Tieren mit Krankheiten, Schäden oder Verhaltensstörungen etc.) führen nicht nur
zu einer kontrovers, sondern oftmals auch zu einer emotional geführten
Diskussion. In dieser rechnet das Publikum mit Übertreibungen und scharfen
Formulierungen.
3.6.3 In den Publikationen des Beschwerdegegners kommt regelmässig die Haltung
des sogenannten Egalitaristen zum Ausdruck, wonach von einer weitgehenden
Gleichheit zwischen Mensch und Tier ausgegangen wird. Im Artikel vom 5. August
2009 gibt der Beschwerdegegner diese Grundanschauung mit den Begriffen
"anthropozentrischer Egoismus" und "Diskriminierung des nichtmenschlichen
Leidens" ansatzweise zu erkennen. Wohl trifft mit den Beschwerdeführern zu,
dass die inkriminierten Publikationen nicht nur an einen begrenzten Kreis
gerichtet, sondern insbesondere durch das Internet einer breiten Öffentlichkeit
zugänglich gemacht wurden. Beispielsweise ist es ein Leichtes, mit wenigen
Schlagworten mittels Internetsuchmaschine auf die Website des VgT und damit auf
die fraglichen Texte zu gelangen, ohne die Namen der Parteien zu verwenden.
Daraus vermögen die Beschwerdeführer aber nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
Der Beschwerdegegner ist als Präsident des VgT über Tierschutzkreise hinaus
einer breiten Leserschaft als engagierter Tierschützer bekannt. Wenn er die
Tierversuche und die Tötung der Tiere im nicht juristischen Sinne als
"Massenverbrechen" bezeichnet, so ist dies mit der Vorinstanz sehr provokativ
und pointiert. Massgeblich für die Wertung der Äusserung ist jedoch der Sinn,
der sich aus dem Text als Ganzes ergibt. Im Fokus der Kritik bleiben für einen
durchschnittlichen Leser die legale Durchführung von Tierversuchen durch die
Industrie respektive im Auftrag der Beschwerdeführer und damit letztendlich die
Tierschutzgesetzgebung und deren Vollzug. Die Bezeichnung "Massenverbrechen"
ist vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der Thematik und des
allgemeinen Sprachgebrauchs in massgeblicher Weise zu relativieren. Eine
exzessive Äusserung, die unter Einschränkung der Meinungs- und
Informationsfreiheit nach Art. 16 BV und Art. 10 EMRK nicht mehr zulässig wäre,
liegt nicht vor. Deshalb kann offenbleiben, ob die vom Beschwerdegegner
geäusserte Kritik nicht nur die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers,
sondern auch dessen Geltung als ehrbarer Mensch betrifft. Der Freispruch vom
Vorwurf der Verleumdung verletzt kein Bundesrecht.
4. Beschwerde von Erwin Kessler im Verfahren 6B_422/2012
Die Beschwerde von Erwin Kessler (Beschwerdeführer) richtet sich gegen die
Verurteilung wegen Verleumdung im Zusammenhang mit folgenden Aussagen vom 15.
August 2009: "Beleidigt er damit nicht zutiefst die Hitler-Attentäter, welche
versuchten, Massenverbrechen gewaltsam ein Ende zu setzen?" sowie
"Nazi-Deutschland".

4.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz sinngemäss vor, die Bedeutung des
Artikels vom 15. August 2009 unzutreffend ermittelt zu haben. Darin habe er
Daniel Vasella (Beschwerdegegner) nicht mit Hitler verglichen. Die
inkriminierte Frage "Beleidigt er damit nicht zutiefst die Hitler-Attentäter
[...]" beziehe sich auf Professor A.________ und nicht auf den
Beschwerdegegner. Er (der Beschwerdeführer) habe mit dem Hinweis auf die
Hitlerattentäter und die Verbrechen der NS-Herrschaft ein extremes Beispiel
gewählt. Damit habe er eine Grundsatzdiskussion führen wollen, ohne konkreten
Bezug zum Beschwerdegegner respektive zur Novartis AG (Beschwerdegegnerin). Er
habe den Beschwerdegegner nicht in die Nähe von Hitler und die Tierversuche der
Beschwerdegegnerin nicht mit den Verbrechen des NS-Regimes auf die gleiche
Stufe gestellt. Eine Äusserung sei nicht für sich allein, sondern in dem für
den Leser erkennbaren Gesamtzusammenhang zu würdigen. Dies habe die Vorinstanz
unterlassen. Von dieser Fehlinterpretation habe er sich von Anfang an
öffentlich distanziert. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere eine
willkürliche Sachverhaltsfeststellung und macht wiederholt die Verletzung des
rechtlichen Gehörs geltend. Zumindest implizit beanstandet er auch die
Verletzung von Bundesrecht (Art. 174 Ziff. 1 StGB; Beschwerde S. 22-49).

4.2 Die Ermittlung des Sinns eines Textes ist eine Rechtsfrage (E. 3.2 hievor).
Soweit der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) und
die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6
Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO) vorbringt, geht die Beschwerde an der
Sache vorbei.

Ebenso wenig ist der Beschwerdeführer zu hören, soweit er keine sachliche
Kritik am vorinstanzlichen Entscheid übt, sondern der Vorinstanz
"Staatsterror", "unverschämte Behauptungen" etc. vorwirft und damit den
gebotenen prozessualen Anstand wiederholt nicht wahrt (Art. 42 Abs. 6 BGG).

4.3 Im Text vom 15. August 2009 mit dem Titel "Tierversuche: Wie weit darf
Widerstand gegen Massenverbrechen gehen?" vertritt der Beschwerdeführer in
Anlehnung an eine Studie von Professor A.________ die Auffassung, die Mehrheit
der Tierversuche seien nutzlos. Zudem verursachten sie schwere Leiden und
stellten Massenverbrechen an den Versuchstieren dar. Gleichwohl, so der
Beschwerdeführer, verurteile der Professor die Anschläge militanter
Tierschützer gegen den Beschwerdegegner mit der Begründung, dass "niemand das
Recht habe, gegen Gesetze zu verstossen, um seine Ideologien zu verwirklichen."
In der Folge distanziert sich der Beschwerdeführer von der Anschauung des
Professors. Er wirft die rhetorische Frage auf, ob niemand das moralische Recht
auf gewalttätigen Widerstand habe, um sie anschliessend mit ausführlicher
Begründung zu bejahen.

Dazu zieht der Beschwerdeführer den Nationalsozialismus heran. Diesen Vergleich
bezeichnet er selbst als krass. Die Parallele fällt jedoch nicht nur extrem
aus, sondern ist absonderlich übertrieben und damit grotesk. Sie ist jedoch
gegen Professor A.________ gerichtet. Die Frage, ob dieser mit seiner Haltung
"nicht zutiefst die Hitler-Attentäter" beleidige, kann von einem
unvoreingenommenen Leser ebenfalls nur im rhetorischen Sinne verstanden werden.
Mithin behauptet der Beschwerdeführer, Professor A.________ beleidige die
Hitlerattentäter. Nicht nur gestützt auf die inkriminierte Äusserung, sondern
auch aus weiteren Textstellen geht hervor, dass der Beschwerdeführer die
Haltung des Professors missbilligt (vgl. etwa "engstirnige politische
Korrektheit", "Tja, Herr Professor, etwas mehr denken würde nicht schaden" und
den Hinweis auf dessen deutsche Nationalität). Dass dieser Vorwurf eine
Sympathie im Sinne einer gewissen Nähe des Professors zum
nationalsozialistischen Regime impliziert, ist nicht ohne Weiteres von der Hand
zu weisen. Darauf muss jedoch nicht näher eingegangen werden.

Den Anlass für die Ausführungen des Beschwerdeführers vom 15. August 2009 gaben
gewalttätige Aktionen militanter Tierschützer gegen den Beschwerdegegner. Der
Text fokussiert auf die Frage nach der Legitimität von gewalttätigem Widerstand
und versteht sich als Beitrag zu einer Grundsatzdiskussion. Wohl hält der
Beschwerdeführer darin fest, dass sich die obgenannten Aktionen gegen
"Novartis-Chef Daniel Vasella und die Tierversuchsindustrie" richteten. Im
Zentrum der Diskussion bleibt aber die Widerlegung der These von Professor
A.________ respektive der aus Sicht des Beschwerdeführers moralisch gebotene
Widerstand. Auf wen die Tierschützer im konkreten Fall abzielten, wird
lediglich am Rande erwähnt und ist deshalb mit Blick auf den Text und zudem
auch für den Diskurs zweitrangig.

Wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Last legt, durch den Vergleich den
Beschwerdegegner in die Nähe von Hitler und die Tierversuche der
Beschwerdegegnerin nahezu auf die gleiche Stufe wie die Verbrechen des
NS-Regimes zu stellen, so drängt sich diese Sichtweise für einen
durchschnittlichen Leser nicht auf. Ein solcher Sinn des Textes geht auch aus
dem Rest des Artikels nicht hervor. Vielmehr hält der Beschwerdeführer fest,
gewaltfreie Opposition gegen die nach seinem Dafürhalten bestehenden Missstände
sei wirkungslos. Der Vergleich mit Hitlerdeutschland sei deshalb zulässig, weil
"Widerstand [...] mit demokratischen und rechtlichen Mitteln" in der Schweiz
nicht möglich sei. Diese Argumentation ist wohl absurd. Gleichwohl lässt sie
für einen unbefangenen Leser erkennen, dass der Umstand, gegen wen sich die
Gewalt der militanten Tierschützer richtete, in den Hintergrund gedrängt und
ihm höchstens marginale Bedeutung beigemessen wird. Zwar mag der eine oder
andere Leser den Artikel im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen interpretiert
haben. Dies genügt jedoch nicht, um dem Beschwerdeführer die so verstandenen
Äusserungen strafrechtlich zuzurechnen.

4.4 Die Beschwerdegegner werden nach dem Verständnis eines durchschnittlichen
Lesers nicht mit Hitler respektive mit den Taten des NS-Regimes verglichen oder
in deren Nähe gestellt. Der Vorwurf ehrenrühriger Tatsachen lässt sich aus dem
Artikel nicht herauslesen, weshalb der Entscheid Bundesrecht verletzt (Art. 174
Ziff. 1 StGB). Es erübrigt sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers
im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Schuldspruch näher einzugehen.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des
Justizgewährleistungsanspruchs geltend. Dazu beruft er sich auf die Garantie
eines gerechten Verfahrens gemäss Art. 6 EMRK. Zur Begründung führt er an, die
erste Instanz habe ihn lediglich in zwei Anklagepunkten verurteilt, ohne ihn in
den anderen zwei Anklagepunkten freizusprechen. Die Vorinstanz hätte diesen
Mangel von Amtes wegen beheben oder die Sache an die erste Instanz zurückweisen
müssen (Beschwerde S. 57).

5.2 Das Bezirksgericht Bülach sprach den Beschwerdeführer betreffend zwei von
vier Aussagen schuldig und hielt fest, dass in zwei Anklagepunkten Freisprüche
erfolgen würden. Diese führte es im Dispositiv nicht auf (erstinstanzlicher
Entscheid S. 4 f., 11 ff. und 21 f.).

5.3 Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer die Rüge nicht bereits im
kantonalen Verfahren hätte erheben müssen. Sie ist unbegründet. Aus Art. 6 EMRK
ergibt sich kein Recht auf Freispruch oder Verurteilung (vgl. Urteil 6P.39/1998
vom 12. Mai 1998 E. 2; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
in Sachen Georg gegen Schweiz vom 8. Februar 2001, 44618/98, publ. in VPB 2001
Nr. 133 S. 1379 ff.; WOLFGANG PEUKERT, in: Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 3. Aufl. 2009, N. 88 zu Art. 6 EMRK).
Eine willkürliche Anwendung kantonalen Prozessrechts wird vom Beschwerdeführer
nicht behauptet.

6.
Die Beschwerde 6B_412/2012 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Beschwerde 6B_422/2012 ist teilweise gutzuheissen, soweit sie gegen den
Schuldspruch der Verleumdung gerichtet ist. Das angefochtene Urteil ist
aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

7.
Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs.
1 BGG). Daniel Vasella und der Novartis AG sind die Gerichtskosten im Umfang
von Fr. 6'700.-- je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen.
Erwin Kessler hat Gerichtskosten von Fr. 1'300.-- zu tragen. Daniel Vasella und
die Novartis AG haben Erwin Kessler für das bundesgerichtliche Verfahren eine
reduzierte Entschädigung von je Fr. 1'000.-- unter solidarischer Haftung zu
entrichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 6B_412/2012 und 6B_422/2012 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde 6B_412/2012 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Beschwerde 6B_422/2012 wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 16. Mai 2012 aufgehoben
und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4.
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 6'700.-- Daniel Vasella und der
Novartis AG je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung auferlegt. Im Umfang
von Fr. 1'300.-- werden sie Erwin Kessler auferlegt.

5.
Daniel Vasella und die Novartis AG haben Erwin Kessler für das
bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 1'000.-- unter solidarischer Haftung zu
entschädigen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Faga

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