Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.40/2012
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_40/2012 Verfügung vom 13. Februar 2012 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Einsprache, Wiederherstellung der Frist, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. Dezember 2011. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 8. Januar 2012 (recte wohl: 8. Februar 2012, eingegangen am 9. Februar 2012) zurückgezogen. Demnach verfügt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 13. Februar 2012 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill