Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.403/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_403/2012

Urteil vom 27. Juli 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, Postfach 7475,
3001 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer,
vom 28. Juni 2012.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Anlässlich einer Personenkontrolle am 30. April 2011 in Thun wurde im Rucksack
des Beschwerdeführers ein verbotenes Wurfmesser gefunden. Am 7. März 2012 zog
das Obergericht des Kantons Bern das Messer in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition ein (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 6B_204/2012 vom 11. Juni 2012).

Am 26. Juni 2012 stellte der Beschwerdeführer beim Obergericht das Gesuch, es
seien ihm die mit Beschluss vom 7. März 2012 auferlegten Verfahrenskosten von
Fr. 200.-- zu erlassen. Das Obergericht wies das Gesuch am 28. Juni 2012 ab,
ermöglichte es dem Beschwerdeführer indessen, die Fr. 200.-- in zehn Raten zu
je Fr. 20.-- zu begleichen.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, den Beschluss
vom 28. Juni 2012 zu annullieren.

2.
Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe nicht substantiiert
darlegen können, dass ihm bei einem Einkommen von Fr. 1'819.-- und einem
Mietzins von Fr. 1'120.-- eine sehr geringe monatliche Ratenzahlung von Fr.
20.-- nicht zugemutet werden könne (angefochtener Entscheid S. 2 E. 4).

Der Beschwerdeführer macht geltend, bei seinem spärlichen Einkommen werde nicht
ersichtlich, dass er wegen des Transports eines kleinen Messers in einem Etui
im Seitenfach seines Rucksacks, den er auf dem Rücken gehabt habe, der
Vorinstanz Verfahrenskosten von zehn Mal Fr. 20.-- bezahlen soll.

Mit seiner finanziellen Lage und insbesondere mit seinen Ausgaben befasst sich
der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Damit genügt die Eingabe im
einzig entscheidenden Punkt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG
nicht. Die übrigen Ausführungen gehen an der Sache vorbei, weil die Umstände,
die zur Einziehung des Messers führten, auf die Frage, ob die Kosten dem
Beschwerdeführer erlassen werden können, keinen Einfluss haben.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtskosten
Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juli 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn