Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.401/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_401/2012

Urteil vom 29. Januar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
2. Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bivetti,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mehrfache Vergewaltigung in gemeinsamer Begehung und mehrfache sexuelle
Nötigung in gemeinsamer Begehung; Verteidigungsrechte,
Grundsatz in dubio pro reo,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom
4. April 2012.

Sachverhalt:

A.
Z.________ und X.________ verbrachten den Abend vom 1. Mai 2007 mit zwei
Kollegen im Spielkasino in Konstanz/D. Im Verlaufe des Abends lernte Z.________
Y.________ kennen. Gegen Mitternacht anerbot er sich, sie nach Hause (im Kanton
Zug) zu fahren. Sie nahm das Angebot an. Sie verliessen das Kasino um 01.50
Uhr. Im Wagen warteten bereits X.________ sowie A.________ und B.________. Die
fünf Personen fuhren über die Schweizer Grenze. Auf einem abgelegenen Parkplatz
am Waldrand zwischen C.________/TG und D.________/TG hielten sie ein erstes Mal
an. Ein weiteres Mal stoppten sie auf dem Parkplatz "E.________" in der
Gemeinde F.________. Z.________ und X.________ wird vorgeworfen, anlässlich
dieser Stopps Y.________ im Freien gemeinsam zu Geschlechts- und versuchtem
Analverkehr mit Z.________ und zu gleichzeitigem Oralverkehr mit X.________
genötigt und weitere sexuelle Handlungen (Eindringen mit Fingern in die
Scheide) gegen ihren Willen an ihr vorgenommen zu haben. Überdies sollen sie
Y.________ auf dem Rücksitz des Autos während der Fahrt verschiedentlich
gemeinsam dazu gezwungen haben, Z.________ oral zu befriedigen. Um ca. 03.15
Uhr kamen sie in G.________/SG an und liessen Y.________ gehen. Sie wurde um
ca. 03.40 Uhr auf der Strasse von Anwohnern aufgegriffen.

B.
Das Kantonsgericht St. Gallen sprach Z.________ und X.________ am 4. April 2012
zweitinstanzlich der gemeinsam begangenen, mehrfachen Vergewaltigung und der
gemeinsam begangenen, mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig. Es verurteilte
Z.________ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und X.________ zu einer
solchen von vier Jahren. Zudem verpflichtete es Z.________ und X.________ unter
solidarischer Haftbarkeit, Y.________ eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- zu
bezahlen. Im Übrigen bestätigte das Kantonsgericht den Entscheid des
Kreisgerichts St. Gallen vom 18. und 23. November 2010 (Freisprüche von den
Vorwürfen der Freiheitsberaubung und Entführung; Widerruf einer hinsichtlich
Z.________ am 6. Juli 2005 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 2
Monaten; Verfahrenskosten; Entschädigung).

C.
Gegen das kantonsgerichtliche Urteil erheben Z.________ (6B_401/2012) und
X.________ (6B_396/2012) Beschwerde in Strafsachen. Z.________ beantragt, es
sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0)
in Kraft. Der erstinstanzliche Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen erging am
18. und 23. November 2010. Das kantonale Verfahren richtet sich gemäss Art. 453
Abs. 1 und Art. 454 Abs. 2 StPO weiterhin nach dem Strafprozessgesetz des
Kantons St. Gallen vom 1. Juli 1999 (StG/SG).

2.
Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Er
bestreitet nicht, dass es anlässlich der Autofahrt zwischen Konstanz und
G.________ zu Geschlechts- und Oralverkehr mit der Beschwerdegegnerin 2 kam. Er
sei jedoch davon ausgegangen und habe stets zu Protokoll gegeben, dass die
eingeklagten sexuellen Handlungen einvernehmlich erfolgten. Im gleichen Sinne
hätten sich X.________ sowie A.________ und B.________ geäussert. Zu
unterstellen, er - der Beschwerdeführer - habe nicht vom Einverständnis der
Beschwerdegegnerin 2 ausgehen können, verletze den Grundsatz "in dubio pro
reo", habe sie doch davon gesprochen, mit ihm ein Hotelzimmer aufsuchen zu
wollen (Beschwerde, S. 12 f.).

2.1 Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt als erstellt. Sie stützt
sich auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 (Entscheid, S. 10-15). Ihre
detailreichen, konstanten und in sich stimmigen Schilderungen seien
realitätsbegründet. Es bestünde kein Motiv für eine Falschbeschuldigung. Für
die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprächen zusätzlich die Gefühlsäusserungen,
der schlechte Zustand, in welchem sie nach den Ereignissen aufgefunden worden
sei ("weinend", "verängstigt", "aufgelöst"), und der Umstand, dass sie den
mutmasslichen Tatablauf bereits am gleichen Morgen ausführlich der Polizei
geschildert habe (Entscheid, S. 10). Die Aussagen des Beschwerdeführers hält
die Vorinstanz hingegen wie diejenigen von X.________ für nicht glaubhaft
(Entscheid, S. 15-19, S. 19-21, S. 22). Sie seien in Bezug auf das
Kerngeschehen rudimentär und undifferenziert. Auch wenn einzelne Aussagen des
Beschwerdeführers (wonach die Beschwerdegegnerin 2 "Spass an der Sache" gehabt,
"alles freiwillig" gemacht und während des "ganzen Sex" "immer wieder" gestöhnt
habe) von A.________ und B.________ bestätigt würden (etwa insofern, als die
Beschwerdegegnerin 2 vor Lust gestöhnt und gesagt habe, sie sei schon zweimal
gekommen), wirkten sie übertrieben und stereotyp. Überdies spreche gegen die
Sachdarstellung der Beschuldigten, dass die Beschwerdegegnerin 2 das Fahrzeug
in G.________ übereilt verlassen, ihre Schuhe im Auto zurückgelassen habe und
in aufgelöstem Zustand vorgefunden worden sei (Entscheid, insbesondere S. 16,
S. 19 und S. 21 f.).

2.2 Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9
BV ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 138 I
49 E. 7.1; 136 III 552 E. 4; je mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer
Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97
Abs. 1 BGG). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als
Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das
Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124
IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen; Urteil 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 E. 2.2.1).

2.3 Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag die Beweiswürdigung nicht in
Frage zu stellen. Die Vorinstanz schenkt nicht einfach der Darstellung der
Beschwerdegegnerin 2 mehr Glauben als jener aller Beteiligten. Sie legt
eingehend anhand zahlreicher Umstände dar, weshalb sie die Aussagen der
Beschwerdegegnerin 2 für glaubhaft, diejenigen des Beschwerdeführers für nicht
glaubhaft hält. Aufgrund einer einlässlichen Prüfung des Tatgeschehens kommt
sie zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer um das fehlende Einverständnis
der Beschwerdegegnerin 2 wusste bzw. zumindest wissen musste. Wohl äusserte
sich die Beschwerdegegnerin 2 dahingehend, ein Hotelzimmer mit dem
Beschwerdeführer aufsuchen zu wollen. Nach ihren eigenen, nachvollziehbaren
Angaben versuchte sie dadurch, die Beschuldigten zu beschwichtigen und
möglichst schnell in bewohntes Gebiet zu gelangen. Die Vorinstanz führt aus, es
sei nicht ganz klar, wie diese Aussage in das zeitliche Geschehen einzuordnen
sei, ob die Beschwerdegegnerin 2 sie vor oder nach dem 1. Stopp getätigt habe.
Der Beschwerdeführer hätte diese Bemerkung aber jedenfalls höchstens als
Zustimmung zu sexuellen Handlungen unter den von der Beschwerdegegnerin 2
genannten Bedingungen verstehen dürfen. Dass jene stattdessen auch zu
Geschlechtsverkehr im Freien auf einem Parkplatz bei gleichzeitiger oraler
Befriedigung eines Dritten bereit sein würde, hätte er daraus nicht ableiten
können (Entscheid, S. 22). Inwiefern diese Würdigung der Vorinstanz
schlechterdings nicht haltbar sein sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich.
Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seine Sicht der Dinge darzulegen
und diese rein appellatorisch der Beweiswürdigung der Vorinstanz
gegenüberzustellen. Darauf ist nicht einzutreten. Im Übrigen gab die
Beschwerdegegnerin 2 gemäss ihren willkürfrei als glaubhaft beurteilten
Aussagen hinreichend deutlich zu erkennen, dass sie die eingeklagten sexuellen
Handlungen nicht wollte, ansonsten sie hierfür nicht aus dem Auto gezerrt, ihr
Kopf nicht nach unten gedrückt und sie bei den Übergriffen nicht fest- und von
Fluchtversuchen abgehalten hätte werden müssen. Dass die Vorinstanz selektiv
auf einzelne belastende Aussagen der von ihr grundsätzlich als nicht glaubhaft
beurteilten Schilderung des Mitbeschuldigten X.________ abstellt, namentlich
soweit diese mit der Darstellung der Beschwerdegegnerin 2 korrespondieren (etwa
wonach der Beschwerdeführer ihren Kopf im Auto nach unten drücken musste, damit
sie ihn, Z.________, oral befriedige), ist weder widersprüchlich noch
willkürlich (Entscheid, S. 22 mit Hinweis auf kantonale Akten, act. E. 2/2 S.
6; Beschwerde, S. 14).

3.
Der Beschwerdeführer sieht das rechtliche Gehör und seine Verteidigerrechte
verletzt, weil die Vorinstanz seine Beweisanträge abwies (Entscheid, S. 9, S.
26 f.).

3.1 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör zählt das Recht auf Abnahme rechtzeitig
und formrichtig angebotener rechtserheblicher Beweismittel. Diese
Verfassungsgarantie steht einer Ablehnung nicht rechtserheblicher Beweismittel
in vorweggenommener Beweiswürdigung nicht entgegen (BGE 134 I 140 E. 5.3).

3.2 Nach der Praxis des Bundesgerichtes ist die Prüfung der Glaubhaftigkeit von
Aussagen primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4 S. 57). Auf
Glaubhaftigkeitsbegutachtungen ist nur bei besonderen Umständen
zurückzugreifen. Solche sind hier nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht
ersichtlich, dass z.B. der Entwicklungsstand, die geistige Verfassung oder die
Qualität der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 Besonderheiten aufweisen würden.
Die Vorinstanz durfte auf eine Sachverständigenbegutachtung ohne
Verfassungsverletzung verzichten. Sie hatte auch keinen Anlass, das soziale
Umfeld der Beschwerdegegnerin 2 und ihren persönlichen Hintergrund abzuklären.
Inwiefern diesbezügliche Erkenntnisse die Beurteilung der Glaubhaftigkeit und
Qualität ihrer Aussagen in Bezug auf die konkreten Vorwürfe der Vergewaltigung
und sexuellen Nötigung zu beeinflussen vermöchten, ist nicht ersichtlich. Dies
gilt umso mehr, als es dem Beschwerdeführer mit seinem Antrag offensichtlich
einzig darum geht, den Ruf der Beschwerdegegnerin 2 als glaubwürdige Person zu
untergraben (vgl. Beschwerde, S. 14, wonach im Dunkeln geblieben sei, ob diese
der Prostitution nachgehe und wie es dazu komme, dass sie trotz zu Hause
wartender schulpflichtiger Kinder bis weit in die Nacht im Kasino verweile). Er
verkennt, dass die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen für die
Wahrheitsfindung weit bedeutender ist als die allgemeine Glaubwürdigkeit einer
Person (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45 mit Hinweisen).
Ebenfalls unmassgeblich ist, ob die Beschwerdegegnerin 2 nach der Tat
versuchte, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Selbst wenn sie dies
- was keineswegs feststeht - bewusst zu Unrecht abgestritten hätte, könnte aus
einer solchen für das Verfahren letztlich unerheblichen Lüge nicht geschlossen
werden, die Beschwerdegegnerin 2 sei generell unglaubwürdig (vgl. aber
Beschwerde, S. 13). Die Auswertung der Telefonkontakte hätte nichts zur Klärung
des rechtserheblichen Sachverhalts beigetragen. Der Verzicht, die Daten
auszuwerten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

3.3 Die Vorinstanz durfte von einer nochmaligen Befragung bzw. einer erneuten
Konfrontation des Beschwerdeführers mit X.________ und den erstinstanzlich
freigesprochenen A.________ und B.________ absehen. Der Beschwerdeführer und
seine drei Kollegen wurden anlässlich der Hauptverhandlung vor erster Instanz
angehört und befragt. Sowohl ihnen als auch den anwesenden Verteidigern wurde
jeweils explizit die Gelegenheit gegeben, (Ergänzungs-)Fragen zu stellen
(Entscheid, S. 26; kantonale Akten, act. B/47, Verhandlungsprotokoll vom 30.
März 2012, S. 3; siehe auch act. B/65, Verhandlungsprotokoll vom 18. November
2010). Dem Konfrontationsanspruch des Beschwerdeführers wurde damit hinreichend
Rechnung getragen (BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41; 131 I 76 E. 2.2 S. 480). Dass er
sein Fragerecht im Verfahren vor erster Instanz generell nicht ausüben konnte,
macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht geltend. Er bringt auch
nicht vor, er habe einzelne Fragen stellen wollen, die nicht zugelassen wurden.
Ebenso wenig beruft er sich darauf, eine nochmalige Befragung vor Vorinstanz
wäre aufgrund neuer relevanter Tatsachen unerlässlich gewesen. Er legt mithin
nicht dar, weshalb es zur effektiven Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte
notwendig gewesen wäre, dass ihm vor der Vorinstanz erneut die Möglichkeit zur
Befragung von X.________ und der erstinstanzlich Freigesprochenen hätte
eingeräumt werden müssen. Allein die Umstände, dass Letztere nach Abschluss
ihrer Strafverfahren als Zeugen hätten befragt werden können (Beschwerde, S.
13) und X.________ aus seiner Sicht zu Unrecht vom persönlichen Erscheinen vor
Vorinstanz dispensiert wurde (Beschwerde, S. 4 f.), genügen offensichtlich
nicht, um einen entsprechenden Anspruch aus der Bundesverfassung oder der
Konvention abzuleiten.

3.4 Verfassungskonform ist auch die Abweisung des Antrags auf erneute
Einvernahme des damaligen Barkeepers des Kasinos, H.________, welcher am 14.
Mai 2007 polizeilich und am 10. Juli 2008 rechtshilfeweise vom Amtsgericht
Mannheim befragt wurde (vgl. kantonale Akten, act. D/8 und D/12). Die
Vorinstanz weist ohne Willkür darauf hin, dass dieser nichts zum Geschehen
aussagen könnte. Dass er allenfalls von einer Absprache "Sex gegen Geld" zu
berichten vermöchte (Beschwerde, S. 14), ist nicht geeignet, den
rechtserheblichen Sachverhalt zu klären. Im Übrigen sind selbst die Aussagen
des Beschwerdeführers zur Frage, ob ein entgeltliches Geschäft mit der
Beschwerdegegnerin 2 vereinbart wurde, widersprüchlich und nach der
willkürfreien Würdigung der Vorinstanz nicht glaubhaft (vgl. Entscheid, S. 19).

4.
Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich der Strafzumessung eine Verletzung der
Begründungspflicht geltend. Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergebe sich
nicht, dass und weshalb sie die Strafe gegenüber der ersten Instanz um ein Jahr
erhöht habe (Beschwerde, S. 15). Die Rüge ist nicht stichhaltig. Die Vorinstanz
begründet die Straferhöhung nachvollziehbar mit dem (beträchtlichen) Ausmass
des Verschuldens des Beschwerdeführers, dem die erste Instanz nicht hinreichend
Rechnung getragen habe. Sie weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer der
Initiant der Geschehnisse war, er der Beschwerdegegnerin 2 eine
Mitfahrgelegenheit angeboten hatte und sie in der Folge zu ungeschütztem
Geschlechts- sowie zu Oralverkehr nötigte, die sexuellen Übergriffe
verhältnismässig lange dauerten, und er diese nicht aus Eigeninitiative abbrach
(vgl. Entscheid, S. 28 f.).

5.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die ihm
vorgeworfenen Taten gingen auf den 1./2. Mai 2007 zurück. Das vorinstanzliche
Urteil datiere vom 4. April 2012. Alleine die Untersuchungsdauer bis zur
Anklage am 31. Dezember 2009 sei zu lange, zumal "keine Umfeldabklärungen" und
"nur rudimentäre Untersuchungshandlungen" durchgeführt worden seien
(Beschwerde, S. 15).

5.1 Das in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK festgeschriebene
Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren
voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen
Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3.3.1; 124
I 139 E. 2a; je mit Hinweisen). Entscheidend für die Beurteilung der
Angemessenheit der Verfahrensdauer ist eine Gesamtbetrachtung des konkreten
Einzelfalls (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c).
Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich
ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht,
sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine
Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher
oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund
der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3;
124 I 139 E. 2c).

5.2 Das Untersuchungsverfahren dauerte von der Tatbegehung am 1./2. Mai 2007
bis zur Anklageerhebung am 31. Dezember 2009 rund 2 2/3 Jahre. Das gesamte
Verfahren bis zur Ausfällung des vorinstanzlichen Urteils am 4. April 2007 nahm
etwas weniger als fünf Jahre in Anspruch. Die Untersuchungsdauer ist für sich
betrachtet wohl relativ lang. Sie ist jedoch noch nicht als überlang
einzustufen, wenn man berücksichtigt, dass es um sehr schwere Tatvorwürfe geht,
vier Angeklagte involviert waren, mehrere Auskunftspersonen/Zeugen
einvernommen, ein Rechtshilfeersuchen (Deutschland) gestellt, ein
rechtsmedizinisches Gutachten eingeholt sowie weitere Abklärungen
(Blutalkoholbestimmungen etc.) getätigt wurden. Die Untersuchungshandlungen
erfolgten vor allem zu Beginn des Verfahrens konzentriert und in rascher
Abfolge. Die Untersuchungshaft der Beschuldigten konnte auf ein Minimum von 18
Tagen beschränkt werden. Das Verfahren stand zudem nie still. Ungebührlich
lange Zeiten, in welchen die Untersuchungsbehörde grundlos untätig blieb, sind
nicht ersichtlich (vgl. Aktenverzeichnis St.2007.12728). Überdies steht die
Untersuchungsdauer nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur
Gesamtverfahrensdauer, welche ihrerseits ebenfalls nicht zu bestanden ist. Die
Beschwerde erweist sich als unbegründet. Offenbleiben kann, ob sie
diesbezüglich den Rügeanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügt, da der
Beschwerdeführer nicht aufzeigt, weshalb die Untersuchungsdauer bzw. die
Gesamtverfahrensdauer unter Berücksichtigung der Behandlung des Falls durch die
Behörden und des konkreten Verfahrensgangs nicht mehr angemessen erscheinen
sollte.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen
Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Den finanziellen
Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr
Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill