Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.396/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_396/2012

Urteil vom 29. Januar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
2. Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bivetti,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mehrfache Vergewaltigung in gemeinsamer Begehung und mehrfache sexuelle
Nötigung in gemeinsamer Begehung; Anklageprinzip, Willkür,
Grundsatz in dubio pro reo etc.,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom
4. April 2012.

Sachverhalt:

A.
Z.________ und X.________ verbrachten den Abend vom 1. Mai 2007 mit zwei
Kollegen im Spielkasino in Konstanz/D. Im Verlaufe des Abends lernte Z.________
Y.________ kennen. Gegen Mitternacht anerbot er sich, sie nach Hause (im Kanton
Zug) zu fahren. Sie nahm das Angebot an. Sie verliessen das Kasino um 01.50
Uhr. Im Wagen warteten bereits X.________ sowie A.________ und B.________. Die
fünf Personen fuhren über die Schweizer Grenze. Auf einem abgelegenen Parkplatz
am Waldrand zwischen C.________/TG und D.________/TG hielten sie ein erstes Mal
an. Ein weiteres Mal stoppten sie auf dem Parkplatz "E.________" in der
Gemeinde F.________. Z.________ und X.________ wird vorgeworfen, anlässlich
dieser Stopps Y.________ im Freien gemeinsam zu Geschlechts- und versuchtem
Analverkehr mit Z.________ und zu gleichzeitigem Oralverkehr mit X.________
genötigt und weitere sexuelle Handlungen (Eindringen mit Fingern in die
Scheide) gegen ihren Willen an ihr vorgenommen zu haben. Überdies sollen sie
Y.________ auf dem Rücksitz des Autos während der Fahrt verschiedentlich
gemeinsam dazu gezwungen haben, Z.________ oral zu befriedigen. Um ca. 03.15
Uhr kamen sie in G.________/SG an und liessen Y.________ gehen. Sie wurde um
ca. 03.40 Uhr von Anwohnern auf der Strasse aufgegriffen.

B.
Das Kantonsgericht St. Gallen sprach Z.________ und X.________ am 4. April 2012
zweitinstanzlich der gemeinsam begangenen, mehrfachen Vergewaltigung und der
gemeinsam begangenen, mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig. Es verurteilte
Z.________ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und X.________ zu einer
solchen von vier Jahren. Zudem verpflichtete es Z.________ und X.________ unter
solidarischer Haftbarkeit, Y.________ eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- zu
bezahlen. Im Übrigen bestätigte das Kantonsgericht den Entscheid des
Kreisgerichts St. Gallen vom 18. und 23. November 2010 (Freisprüche von den
Vorwürfen der Freiheitsberaubung und Entführung; Widerruf einer hinsichtlich
Z.________ am 6. Juli 2005 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 2
Monaten; Verfahrenskosten; Entschädigung).

C.
Gegen das kantonsgerichtliche Urteil erheben X.________ (6B_396/2012) und
Z.________ (6B_401/2012) Beschwerde in Strafsachen. X.________ beantragt, das
Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 4. April 2012 sei aufzuheben, und er
sei vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung in gemeinsamer Begehung und vom
Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung in gemeinsamer Begehung
freizusprechen. Die Zivilforderung von Y.________ sei auf den Zivilweg zu
verweisen. Die Kosten der vorinstanzlichen und des bundesgerichtlichen
Verfahren seien, inklusive einer angemessenen Parteientschädigung, der
Staatskasse des Kantons St. Gallen aufzuerlegen. Eventualiter sei das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0)
in Kraft. Der erstinstanzliche Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen erging am
18. und 23. November 2010. Das kantonale Verfahren richtet sich gemäss Art. 453
Abs. 1 und Art. 454 Abs. 2 StPO weiterhin nach dem Strafprozessgesetz des
Kantons St. Gallen vom 1. Juli 1999 (StG/SG).

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Es werde in
der Anklageschrift nicht rechtsgenügend umschrieben, gestützt auf welchen
individualisierten Lebenssachverhalt er den Tatbestand der mehrfachen
Vergewaltigung in gemeinsamer Begehung mit Z.________ erfüllt bzw. mit welchen
Handlungen er die Nötigungshandlungen von Z.________ im Hinblick auf den von
diesem mit der Beschwerdegegnerin 2 erzwungenen Geschlechtsverkehr wissentlich
und willentlich kausal unterstützt haben soll. Die Vorinstanz treffe eigene
Sachverhaltsannahmen, die sich aus ihrer Beweiswürdigung ergäben, in der
Anklageschrift jedoch keine hinreichende Grundlage fänden (Beschwerde, S.
5-17).

2.1 Der Anklagegrundsatz wird abgeleitet aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2
BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK. Die Anklageschrift
bestimmt zum einen den Prozessgegenstand (Umgrenzungsfunktion). Gegenstand des
Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der
Anklageschrift vorgeworfen werden. An diese Anklage ist das Gericht gebunden.
Zum Schutze des Angeklagten muss das Prozessthema unverändert bleiben
(Immutabilität). Zum andern vermittelt die Anklageschrift dem Angeklagten die
zur Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion). Beide
Funktionen sind erfüllt, wenn die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat in
objektiver und subjektiver Hinsicht hinreichend bestimmt umschrieben wird (BGE
133 IV 235 E. 6.2 f. mit Hinweisen).
Nach Art. 188 StG/SG bezeichnet die Anklageschrift unter anderem den
Sachverhalt, der Gegenstand der Beurteilung bildet, mit einer kurzen,
übersichtlichen Darstellung des Untersuchungsergebnisses (lit. b) sowie die
rechtliche Beurteilung der dem Angeschuldigten zur Last gelegten Handlung mit
den anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. c).

2.2 Gemäss der Anklageschrift hielt der Beschwerdeführer das Fahrzeug auf einem
abgelegenen Parkplatz an, nachdem sich die vier Männer diesbezüglich
abgesprochen hatten. Z.________ habe die Beschwerdegegnerin 2 aus dem Wagen und
hinter einen Anhänger gezerrt. Der Beschwerdeführer sei auch ausgestiegen und
habe sich ebenfalls hinter den Anhänger begeben. Z.________ habe sie
angeschrien, die Hosen auszuziehen. Anlässlich des zweiten Halts sollen
Z.________ und der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 mit vereinten
Kräften 4 bis 5 Meter vom Personenwagen weggeschleppt haben. Erneut habe ihr
Z.________ befohlen, die Hosen auszuziehen. Der Beschwerdeführer habe beim
ersten und zweiten Halt jeweils den Kopf der Beschwerdegegnerin 2 gepackt und
gegen sein entblösstes Glied gedrückt und sie geheissen, ihn oral zu
befriedigen ("Mach für mich!"). Z.________ sei (teilweise gleichzeitig) von
hinten in sie eingedrungen und habe den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen
bzw. habe versucht, anal in sie einzudringen. Er habe sie dabei festgehalten
und immer wieder gerufen "Mach, mach!". Anlässlich des zweiten Halts sei
Z.________ überdies mit den Fingern in die Scheide der Beschwerdegegnerin 2
eingedrungen. Nachdem es der Beschwerdegegnerin 2 anlässlich des ersten Halts
gelungen sei, sich von Z.________ loszureissen, habe der Beschwerdeführer sie
sofort eingefangen, gepackt und zurück zum Wagen gezerrt (Anklageschrift S.
3-5).

2.3 In der Anklageschrift wird hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass
dem Beschwerdeführer und Z.________ in Bezug auf den sexuellen Missbrauch der
Beschwerdegegnerin 2 eine gemeinsame Tatbegehung im Sinne eines
mittäterschaftlichen Handelns angelastet wird. So geht daraus erkennbar hervor,
dass die Beschuldigten die Zwangssituation über die Beschwerdegegnerin 2
gemeinsam in wechselseitigem Zusammenwirken schufen und aufrechterhielten
(Halten auf abgelegenem Parkplatz, Zerren, Anschreien, Drücken, Fest- und
Zurückhalten, Einfangen etc.). Weiter ergibt sich daraus, dass die sexuellen
Übergriffe des einen in unmittelbarer physischer Anwesenheit des andern
erfolgten und die Beschuldigten die Beschwerdegegnerin 2 teilweise sogar
gleichzeitig sexuell missbrauchten, indem sich der Beschwerdeführer oral
befriedigen liess, während Z.________ den Geschlechtsverkehr an ihr vollzog.
Der Anklageschrift kann auch entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin 2
sich wehrte und ihren Unwillen gegen die sexuellen Übergriffe der Beschuldigten
manifestierte, ansonsten ein Zerren, Drücken, Festhalten und Einfangen auf
Seiten der Beschuldigten nicht notwendig gewesen wäre. Der Schilderung der
Nötigungsmittel bzw. der Gegenwehr in der Anklageschrift lässt sich zudem
entnehmen, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, sich bewusst über den
Willen der Beschwerdegegnerin 2 hinweggesetzt zu haben. Eine weitergehende
Umschreibung des objektiven und subjektiven Sachverhalts ist nicht notwendig.
Inwiefern dem Beschwerdeführer die zu seiner Verteidigung erforderlichen
tatsächlichen Angaben in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung in
gemeinsamer Tatbegehung vorenthalten worden sein sollen, ist nicht ersichtlich.

2.4 Die Vorinstanz geht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht über den in der
Anklageschrift formulierten Anklagevorwurf hinaus. Sie führt gestützt auf die
von ihr als glaubhaft beurteilten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 aus, der
Beschwerdeführer sei ihr und Z.________ umgehend gefolgt, habe ihrer
Vergewaltigung in nächster Nähe beigewohnt, sie mindestens beim 1. Stopp
angewiesen, ihn und Z.________ zu befriedigen, sie festgehalten und anlässlich
ihres Fluchtversuchs wieder eingefangen. Darin alleine seien schon
Nötigungshandlungen zu erblicken, die den Beschwerdeführer in Bezug auf den von
Z.________ erzwungenen Geschlechtsverkehr zum Mittäter gemacht hätten. Darüber
hinaus habe er die Beschwerdegegnerin 2 zu gleichzeitigem Oralverkehr mit ihm
selbst gezwungen und damit ihre Widerstandsfähigkeit in Bezug auf die
Vergewaltigung durch Z.________ entscheidend herabgesetzt (Entscheid, S. 23;
vgl. Beschwerde, S. 11 f.). Weiter erwägt die Vorinstanz, auch A.________ habe
bemerkt, dass die Beschwerdegegnerin 2 das Auto "nicht ganz freiwillig"
verlassen habe. Nicht glaubhaft erscheine daher, dass der am Geschehen aktiv
beteiligte Beschwerdeführer den Widerstand der Beschwerdegegnerin 2 nicht
erkannt habe. Sein Wissen und Wollen habe sich vielmehr gerade auch auf die von
Z.________ mehrfach begangene Vergewaltigung erstreckt (Entscheid, S. 24 f.;
Beschwerde, S. 13 ff.). Soweit es sich hier um tatsächliche (und nicht um
rechtliche) Schlussfolgerungen handelt, wurde der Beschwerdeführer, abgesehen
von unwesentlichen Abweichungen, nicht mit einem andern Sachverhalt
konfrontiert, als ihm in der Anklageschrift vorgeworfen wird. Das
Anklageprinzip ist nicht verletzt und eine Beeinträchtigung der
Verteidigungsrechte nicht erkennbar.

3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots, des rechtlichen
Gehörs und des Grundsatzes "in dubio pro reo". Die Vorinstanz lege nicht dar,
gestützt worauf er hätte erkennen können, dass eine Zwangssituation vorliege.
Sie berücksichtige die Geschehnisse im Kasino vor Fahrtantritt nicht, woraus
sich ergebe, dass die Beschwerdegegnerin 2 und Z.________ sexuellen Kontakt
gewollt hätten. Er - der Beschwerdeführer - habe deshalb davon ausgehen dürfen,
dass die sexuellen Handlungen anlässlich des ersten Halts einvernehmlich
erfolgten. Die Beschwerdegegnerin 2 habe den Reissverschluss seiner Hose
geöffnet und ihn oral befriedigt. Auch anlässlich des zweiten Halts habe sie
sich nicht erkennbar gewehrt und sich nicht klar dahin gehend geäussert, sie
wolle die sexuellen Handlungen nicht. Alle ursprünglich Beschuldigten hätten
ausgesagt, die Beschwerdegegnerin 2 habe erst nach dem zweiten Halt geäussert,
es sei nun genug (Beschwerde, S. 17-37).

3.1 Die Vorinstanz hält den Anklagesachverhalt für erstellt. Sie stützt sich
auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 (Entscheid, S. 10-15). Ihre
detailreichen, konstanten und in sich stimmigen Schilderungen seien
realitätsbegründet. Es bestünde kein Motiv für eine Falschbeschuldigung. Für
die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprächen zusätzlich die Gefühlsäusserungen,
der schlechte Zustand, in welchem sie nach den Ereignissen aufgefunden worden
sei ("weinend", "verängstigt", "aufgelöst"), und der Umstand, dass sie den
mutmasslichen Tatablauf bereits am gleichen Morgen ausführlich der Polizei
geschildert habe (Entscheid, S. 10). Die Aussagen des Beschwerdeführers
erachtet die Vorinstanz hingegen wie diejenigen von Z.________ als nicht
glaubhaft (Entscheid, S. 19-21, S. 23-26). Sie seien in Bezug auf das
Kerngeschehen, namentlich zur nötigenden Einwirkung und angeblichen
Einwilligung der Beschwerdegegnerin 2 sowie zur Erkennbarkeit ihres
Widerstandswillen, widersprüchlich, undifferenziert und stereotyp. Soweit er
betone, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihn jeweils von sich aus oral befriedigt,
seien seine Aussagen unter den gegebenen Umständen (bei gleichzeitigem
Geschlechtsverkehr mit Z.________) zudem höchst unrealistisch. Gegen die
Sachdarstellung der Beschuldigten spreche überdies, dass die Beschwerdegegnerin
2 das Fahrzeug in G.________ übereilt verlassen, ihre Schuhe im Auto
zurückgelassen habe und in aufgelöstem Zustand vorgefunden worden sei
(Entscheid, insbesondere S. 16, S. 19 und S. 21 f.).

3.2 Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9
BV ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 138 I
49 E. 7.1; 136 III 552 E. 4; je mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer
Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97
Abs. 1 BGG). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als
Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das
Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124
IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen; Urteil 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 E. 2.2.1).

3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass
die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung
Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu
begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken (BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 229 E. 5.2
S. 236; je mit Hinweisen). In diesem Sinne geht die Vorinstanz vor, indem sie
das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht behandelt, wonach er aus den
angeblichen Körperkontakten zwischen Z.________ und der Beschwerdegegnerin 2
vor Fahrtantritt im Kasino habe schliessen dürfen, der Geschlechts- und
Oralverkehr auf den Parkplätzen im Freien zu Dritt seien einvernehmlich. Ein
solcher Schluss ist abwegig. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder
des Grundsatzes "in dubio pro reo" kann keine Rede sein.

3.4 Die Erwägungen der Vorinstanz lassen keine Willkür erkennen. Die Vorinstanz
schenkt nicht einfach der Darstellung der Beschwerdegegnerin 2 mehr Glauben als
jener aller Beteiligten. Sie legt anhand zahlreicher Umstände einlässlich dar,
weshalb sie die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 für glaubhaft, diejenigen des
Beschwerdeführers für nicht glaubhaft hält. Aufgrund einer sorgfältigen Prüfung
des Tatgeschehens gelangt sie zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer und
Z.________ sich abgesprochen hätten, sie die Beschwerdegegnerin 2 zu den
sexuellen Handlungen gemeinsam nötigten, der Beschwerdeführer um ihr fehlendes
Einverständnis wusste und ihren manifestierten Widerstandswillen hinreichend
erkannte. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der einlässlichen Begründung im
angefochtenen Entscheid nicht substanziiert auseinander. Er beschränkt sich
darauf, seine bereits im kantonalen Verfahren behauptete Sachdarstellung
teilweise wörtlich zu wiederholen (vgl. kantonale Akten, act. B/34, Plädoyer
vor Vorinstanz) und der Beweiswürdigung der Vorinstanz gegenüberzustellen (vgl.
Beschwerde, S. 19 ff. zur Behauptung, er habe aufgrund der Körperkontakte
zwischen Z.________ und der Beschwerdegegnerin 2 vor Fahrtantritt im Kasino auf
freiwillige Sexualkontakte schliessen dürfen; Beschwerde, S. 24 f. zur
Behauptung, sie hätten sich nicht abgesprochen, die sexuellen Handlungen seien
einvernehmlich gewesen, und er habe die Zwangssituation nicht erkannt). Damit
genügt er den Rügeanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die rein
appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist
nicht einzutreten. Im Übrigen kommt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner
Vorbringen selber zum Schluss, dass ein freiwilliger Sexualkontakt ebenso
wahrscheinlich sei wie ein erzwungener, und seine Aussagen, wonach er von
einvernehmlichen Sexualkontakten habe ausgehen dürfen bzw. den
Widerstandswillen des Opfers nicht erkannt habe, ebenso glaubwürdig seien wie
die gegenteiligen Äusserungen der Beschwerdegegnerin 2 (Beschwerde, S. 30, S.
31). Er räumt damit ein, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz möglich und
daher jedenfalls nicht willkürlich ist (BGE 138 I 49 E. 7.1; 138 V 74 E. 7).

4.
Der Beschwerdeführer rügt Art. 47 und Art. 50 StGB als verletzt. Die Vorinstanz
bilde weder die Einsatz- noch die Gesamtstrafe nachvollziehbar, berücksichtige
seine Vorstrafen zu Unrecht straferhöhend, würdige die Täterkomponente nicht
und verneine eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die Untersuchung sei
mit rund 2 ½ Jahren überlang. Zwischen seiner letzten Einvernahme am 13. (recte
15.) Mai 2007 und der Konfrontationseinvernahme der Beschwerdegegnerin 2 am 1.
Dezember 2008 seien rund 1 ½ Jahre verstrichen und bis zur Anklageerhebung noch
einmal ein Jahr, ohne dass wesentliche Verfahrenshandlungen vorgenommen worden
seien. Es sei von einer zu langen Verfahrensdauer von rund 2 Jahren auszugehen,
die mit einer Strafreduktion von rund 20 % in Rechnung zu stellen sei
(Beschwerde, S. 37-45).

4.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff.
StGB (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen) und die Anforderungen an ihre
Begründung (BGE 134 IV 17 E. 2.1) wiederholt dargelegt. Entsprechendes gilt für
die Bildung der Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in
Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104 mit Hinweis;
Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in:
BGE 137 IV 57). Darauf kann verwiesen werden.
Das in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK festgeschriebene
Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren
voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen
Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3.3.1; 124
I 139 E. 2a; je mit Hinweisen). Entscheidend für die Beurteilung der
Angemessenheit der Verfahrensdauer ist eine Gesamtbetrachtung des konkreten
Einzelfalls (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c).
Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich
ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht,
sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine
Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher
oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund
der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3;
124 I 139 E. 2c).

4.2 Das Gesetz bestraft Vergewaltigung mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu zehn Jahren (Art. 190 StGB) und sexuelle Nötigung mit Freiheitsstrafe bis zu
zehn Jahren oder Geldstrafe (Art. 189 StGB). Sind mehrere Personen an einer
Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung beteiligt, kann der Richter die Strafe
erhöhen, darf jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als
die Hälfte überschreiten (Art. 200 StGB).

4.3 Die Vorinstanz verweist auf die erstinstanzlichen Ausführungen zur
Zumessung der Strafe. Sie geht davon aus, dass für eine einfache Vergewaltigung
bei geringer Zwangsintensität und einmaligem Geschlechtsverkehr eine
Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren auszusprechen wäre. Aufgrund des konkreten
Ausmasses des Verschuldens und des Umstands, dass die Beschwerdegegnerin 2
nicht nur zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr, sondern auch zu Oralverkehr
gezwungen wurde und der sexuelle Missbrauch insgesamt verhältnismässig lange
dauerte, setzt sie die Einsatzstrafe auf drei Jahre fest. Sie stellt dabei in
Rechnung, dass der Beschwerdeführer nicht die treibende Kraft bei den
Misshandlungen war, sein Handeln insgesamt weniger verwerflich als dasjenige
von Z.________ erscheint, und er beim zweiten Halt vor Z.________ von der
Beschwerdegegnerin 2 abliess. Er habe aber ebenfalls rücksichtslos und
zielgerichtet gehandelt und sei im Unterschied zu Z.________ nüchtern gewesen.
Straferhöhend berücksichtigt sie die gemeinsame und mehrfache Tatbegehung und -
im Rahmen der persönlichen Verhältnisse - die Vorstrafen. Das Vergehen gegen
das Ausländergesetz (kantonale Akten, act. B/12) stellt sie mangels
Einschlägigkeit nicht straferhöhend in Rechnung. Sie verneint eine Verletzung
des Beschleunigungsgebots und spricht im Ergebnis eine Strafe von vier Jahren
aus.

4.4 Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit allen
massgeblichen Gesichtspunkten auseinander und würdigt die Zumessungsgründe
sachlich. Sie bringt deutlich zum Ausdruck, dass sie von einer erheblichen
objektiven Tatschwere und einem beträchtlichen subjektiven Verschulden des
Beschwerdeführers ausgeht. Sie begründet die Festsetzung der Einsatzstrafe
nachvollziehbar. Soweit von Bedeutung, würdigt sie die massgeblichen Tat- und
Täterkomponenten und nimmt auf die persönlichen Verhältnisse des
Beschwerdeführers Bezug. Ein Wohlverhalten nach der Tat musste sie diesem
bereits angesichts seines Verstosses gegen das AuG nicht zugutehalten.

4.5 Die Vorstrafen berücksichtigt die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung zu
Lasten des Beschwerdeführers. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist
die Vorstrafenlosigkeit in der Regel nicht mehr strafmindernd zu bewerten (BGE
136 IV 1 E. 2.6). Aus BGE 135 IV 87, wonach gelöschte Strafregistereinträge im
Rahmen der Strafzumessung nicht mehr verwertbar sind, kann der Beschwerdeführer
nichts für sich ableiten (Beschwerde, S. 41 f.). Auch wenn der Eintrag vom 10.
April 2002 im Zeitpunkt der Ausfällung des vorinstanzlichen Urteils als
entfernt zu betrachten wäre (Art. 369 Abs. 3 StGB), weist der Beschwerdeführer
noch immer mehrere Vorstrafen auf.

4.6 Die Untersuchung dauerte von der Tatbegehung am 1./2. Mai 2007 bis zur
Anklageerhebung am 31. Dezember 2009 rund 2 2/3 Jahre. Das gesamte Verfahren
bis zur Ausfällung des vorinstanzlichen Urteils am 4. April 2007 nahm etwas
weniger als fünf Jahre in Anspruch. Die Untersuchungsdauer ist für sich
betrachtet wohl als relativ lang zu bezeichnen. Sie ist jedoch noch nicht als
überlang einzustufen, wenn man berücksichtigt, dass es um sehr schwere
Tatvorwürfe geht, vier Angeklagte involviert waren, mehrere Auskunftspersonen/
Zeugen einvernommen, ein Rechtshilfeersuchen (Deutschland) gestellt, ein
rechtsmedizinisches Gutachten eingeholt sowie weitere Abklärungen
(Blutalkoholbestimmungen etc.) getätigt wurden. Die Untersuchungshandlungen
erfolgten insbesondere zu Beginn des Verfahrens konzentriert und in rascher
Abfolge. Die Untersuchungshaft der Beschuldigten konnte auf ein Minimum von 18
Tagen beschränkt werden. Zwischen der letzten Einvernahme des Beschwerdeführers
am 15. Mai 2007 und der Konfrontationseinvernahme der Beschwerdegegnerin 2 am
1. Dezember 2008 stand das Verfahren zudem nicht still. Entsprechendes gilt für
den Zeitraum bis zur Anklageerhebung am 31. Dezember 2009. Die
Untersuchungsbehörde nahm kontinuierlich Verfahrenshandlungen vor, die nicht
als "unwesentliche" zu bezeichnen sind (vgl. Aktenverzeichnis St.2007.12728).
Ungebührlich lange Zeiten, in welchen die Untersuchungsbehörde grundlos untätig
blieb, sind nicht erkennbar. Die Untersuchungsdauer steht überdies nicht in
einem offensichtlichen Missverhältnis zur Gesamtverfahrensdauer, welche
ihrerseits ebenfalls nicht zu bestanden ist. Das Beschleunigungsgebot ist nicht
verletzt.

4.7 Die Freiheitsstrafe von 4 Jahren ist schuldangemessen und verletzt kein
Bundesrecht.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren hat der Beschwerdeführer zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill