Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.394/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_394/2012

Urteil vom 25. Oktober 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einfache Körperverletzung, Drohung etc.,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom
24. April 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 31. August 2012 aufgefordert, dem
Bundesgericht spätestens am 14. September 2012 einen Kostenvorschuss von Fr.
2'000.-- einzuzahlen.

Am 7. September 2012 stellte der Beschwerdeführer fest, er könne den Betrag
nicht auf einmal leisten, und beantragte monatliche Ratenzahlungen (act. 8).

Das Bundesgericht teilte ihm am 11. September 2012 mit, da dem Gesuch nichts zu
seinen finanziellen Verhältnissen zu entnehmen sei und sich aus dem
angefochtenen Entscheid nicht ergebe, dass er bedürftig wäre, komme keine
Ratenzahlung, sondern nur die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Zahlung
des Kostenvorschusses bis zum 15. Oktober 2012 in Betracht, ansonsten auf das
Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. 12).

Am 5. Oktober 2012 (Posteingang 8. Oktober 2012) stellte der Beschwerdeführer
ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung, seine finanzielle
Situation sei "dermassen am Boden, dass es nicht geht" (act. 13).

Da die nicht mehr erstreckbare Nachfrist noch lief, wurde dem Beschwerdeführer
am 8. Oktober 2012 mitgeteilt, angesichts des ihm bereits am 11. September 2012
zur Kenntnis gebrachten Umstands, dass er gemäss den Ausführungen im
angefochtenen Entscheid nicht als bedürftig angesehen werden könne, genüge
seine reine Behauptung den Anforderungen eines Gesuches um unentgeltliche
Rechtspflege nicht. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass er das Gesuch noch
bis zum Ablauf der Nachfrist am 15. Oktober 2012 ergänzen könne, ansonsten er
damit rechnen müsse, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 14).

Der Beschwerdeführer hat das Schreiben vom 8. Oktober 2012 auf der Post nicht
abgeholt (act. 15). Da er dafür sorgen muss, dass ihn gerichtliche Sendungen
erreichen, gilt das Schreiben indessen als zugestellt.

Innert Frist hat der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
nicht ergänzt. Da aufgrund der Ausführungen im angefochtenen Entscheid (vgl. S.
15 lit. b) nicht davon ausgegangen werden kann, dass er bedürftig ist, ist das
Gesuch abzuweisen.

Der Kostenvorschuss ging innert der Nachfrist nicht ein. Folglich ist
androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn