Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.391/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_391/2012

Urteil vom 24. Juli 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch X.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090
Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Verbleib in Sicherheitsabteilung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, Einzelrichterin,
vom 4. Juni 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Da sich der Beschwerdeführer in der Strafanstalt Pöschwies immer wieder
renitent verhalten und das Personal bedroht sowie beschimpft haben soll, wurde
er in die Sicherheitsabteilung eingewiesen. Im angefochtenen Entscheid wurde
eine dagegen gerichtete kantonale Beschwerde abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wurde (act. 3). Dagegen wendet sich der Vater des Beschwerdeführers
mit einer Beschwerde vom 28. Juni 2012 ans Bundesgericht, in welcher er vor
allem Vorwürfe gegen die schweizerischen Behörden erhebt (act. 1). Am 4. Juli
2012 teilte ihm das Bundesgericht gestützt auf Art. 40 Abs. 1 BGG mit, er sei
als Vertreter seines Sohnes vor Bundesgericht nicht zugelassen, weil in
Strafsachen Parteien nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden können.
In Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG wurde ihm eine Frist zur Behebung des
Mangels bis zum 13. Juli 2012 angesetzt, ansonsten die Eingabe vom 28. Juni
2012 unbeachtet bleibe (act. 5). Innert Frist wendet sich der Vater des
Beschwerdeführers am 7. Juli 2012 erneut ans Bundesgericht. Auch diese Eingabe
beschränkt sich auf Vorwürfe gegen die Behörden der Schweiz (act. 6). Der
Mangel wurde indessen nicht behoben. Da keine vom Beschwerdeführer persönlich
oder einem zugelassenen Vertreter unterschriebene Beschwerde vorliegt, ist
androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.
Die vor Bundesgericht entstandenen Kosten waren unnötig. Sie sind dem Vertreter
des Beschwerdeführers aufzuerlegen, da er sie verursacht hat (Art. 66 Abs. 3
BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Vertreter des Beschwerdeführers
auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
3. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn