Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.390/2012
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2012
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_390/2012

Urteil vom 18. Februar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Alain Joset,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, Rheinstrasse 12,
4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache
Urkundenfälschung etc.; Willkür, Anspruch auf ein faires
Verfahren etc.; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Strafrecht,
vom 22. November 2011.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ war an einem mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil der türkischen A.________-bank, Izmir,
beteiligt, der von B.________ und C.________ geplant worden war. Am Abend des
14. September 2001 eröffnete B.________ als Angestellter der A.________-bank in
deren Computersystem 290 fiktive Kundenbeziehungen auf Fantasienamen, wobei er
teilweise unter der User-ID eines Arbeitskollegen arbeitete. Den erfundenen
Kunden stellte er eine VISA-Goldkarte mit einem Bezugslimit von je 40
Milliarden Türkischer Lire (ca. Fr. 44'000.--) und einem zugehörigen PIN-Code
aus, der es erlaubte, die Karte an Bankautomaten zu benutzen. Am Morgen des 15.
September 2001 flogen B.________ und C.________ nach Zürich, wo sie die
gefälschten Kreditkarten zunächst selbst an Geldautomaten verwendeten und
hernach weitere Personen, u.a. auch X.________, zum Missbrauch anstifteten.
X.________ stellte das von ihm geführte Restaurant als Treffpunkt zur
Instruktion der weiteren angeworbenen Mittäter und zur Abgabe und Entgegennahme
von Kreditkarten und Bargeld zur Verfügung. Am 16. September 2001 hob er selbst
an verschiedenen Bankautomaten in der Schweiz Geld ab. Darüber hinaus stiftete
er weitere Personen zu unbefugten Geldbezügen an. Die A.________-bank wurde
durch diese Geldbezüge im Umfang von Fr. 1'176'000.-- geschädigt, wobei
X.________ ein Deliktsbetrag von Fr. 1'001'000.-- zugerechnet wurde.
A.b Ende April 2004 und nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses übergab
X.________ als Geschäftsführer der Gastro D.________ GmbH seiner Arbeitnehmerin
je einen Lohnausweis, welcher ihr neben dem Bruttolohn auch die
Arbeitnehmerbeiträge an die AHV, IV, EO, ALV und an die berufliche Vorsorge
bescheinigte. In Wirklichkeit hatte X.________ die Arbeitnehmerbeiträge nie an
die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO) bzw. eine Einrichtung der 2.
Säule überwiesen.

B.
Das Strafgericht Basel-Landschaft erklärte X.________ mit Urteil vom 12.
Februar 2010 schuldig des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen Pfändungsbetrugs, des betrügerischen
Konkurses, der Unterlassung der Buchführung, der mehrfachen Zuwiderhandlung
gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, das
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, das Erwerbsersatzgesetz und das
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung, der Veruntreuung von Quellensteuern sowie der
Nichtabgabe von entzogenen Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung.
Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren sowie zu einer
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 40.-- als Gesamtstrafe unter Einbezug
der durch Widerruf vollziehbar gewordenen und teilweise umgewandelten Strafen.
Den ausgestandenen Polizeigewahrsam rechnete es an. Von der Anklage der
Anstiftung zum betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage in
einem Punkt sowie von den Vorwürfen der Zweckentfremdung von Lohnabzügen und
der Urkundenfälschung sprach es ihn frei. In weiteren Punkten gab es dem
Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung keine Folge. Ferner erklärte es die
gegen X.________ am 7. Oktober 2004 vom Bezirksamt Zofingen nebst einer Busse
von Fr. 1'500.-- bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von 14 Tagen, bei einer
Probezeit von 3 Jahren, sowie die am 23. Juli 2007 von der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu
je Fr. 40.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, als vollziehbar. Die im Urteil
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. Juli 2007 ausgesprochene
Geldstrafe wandelte es zwecks Bildung einer Gesamtstrafe in eine
Freiheitsstrafe von 25 Tagen um.

Auf Appellation des Beurteilten und Anschlussappellation der Staatsanwaltschaft
hin erklärte das Kantonsgericht Basel-Landschaft X.________ mit Urteil vom 22.
November 2011 zusätzlich der mehrfachen Zweckentfremdung von Lohnabzügen sowie
der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn zu einer
Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu
je Fr. 60.--, unter Anrechnung des Polizeigewahrsams und der in der Türkei
ausgestandenen Untersuchungshaft. Es sprach die Strafe als teilweise
Zusatzstrafe zu den Urteilen des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 24. April
2002, des Bezirksamts Zofingen vom 7. Oktober 2004 und der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn vom 23. Juli 2007 aus. Hinsichtlich der übrigen
Schuldsprüche bestätigte es das erstinstanzliche Urteil. In einzelnen Punkten
gab es dem Verfahren aufgrund eingetretener Verjährung keine weitere Folge. Vom
Vollzug der gegen X.________ am 23. Juli 2007 von der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je
Fr. 40.-- sah es ab, verlängerte indes die Probezeit um 1 Jahr. Schliesslich
verurteilte es X.________ zur Leistung einer Ersatzforderung an den Staat in
der Höhe von Fr. 69'329.90.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, mit der er
beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur neuen
Beurteilung und zur Durchführung eines verfassungs- und EMRK-konformen
Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er von der
Anklage des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage in Ziff. 2.22 der Anklageschrift, der mehrfachen
Zweckentfremdung von Lohnabzügen gemäss Ziff. 3.2.1.1, 3.2.2.1, 3.2.3 und 3.2.4
sowie von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung in den Ziff. 3.2.1.2,
3.2.2.2 und 5.2 der Zusatzanklageschrift freizusprechen und gestützt auf die
übrigen Schuldsprüche zu einer schuldangemessenen bedingt oder mindestens
teilbedingt vollziehbaren Strafe zu verurteilen. Schliesslich sei die
Verurteilung zur Leistung einer Ersatzforderung aufzuheben.

D.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft beantragt unter Verzicht auf weitere
Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft stellt in ihrer Vernehmlassung Antrag auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. X.________ hat auf Bemerkungen zur
Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober
2007 (StPO; SR 312.0) in Kraft getreten. Soweit ein Entscheid noch vor
Inkrafttreten der StPO gefällt worden ist, werden dagegen erhobene Rechtsmittel
nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt (Art.
453 Abs. 1 StPO). Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach
dem 31. Dezember 2010 gefällt wurden, gilt das neue Recht (Art. 454 Abs. 1
StPO). Ausschlaggebend für die Anwendbarkeit des alten oder des neuen
Prozessrechts ist mithin das Datum des erstinstanzlichen Entscheids (BGE 137 IV
189 E. 1 und 219 E. 1.1 mit Hinweisen). Vorliegend datiert dieser vom 12.
Februar 2010. Damit beurteilen sich die Verfahrensrügen nach früherem
kantonalen Strafprozessrecht. Die Anwendung einfachen kantonalen Rechts ist
gemäss Art. 95 BGG von der Überprüfung durch das Bundesgericht ausgenommen. Sie
kann mit Beschwerde an das Bundesgericht nur gerügt werden, wenn geltend
gemacht wird, sie verletze gleichzeitig das Willkürverbot von Art. 9 BV (BGE
138 I 225 E. 3.1).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass die Vorinstanz
vollumfänglich auf die von der Staatsanwaltschaft erhobene Anschlussappellation
eingetreten ist. Damit habe sie die Anschlussappellation über die Thematik der
Hauptappellation hinaus auf einen bereits in Rechtskraft erwachsenen Teil des
erstinstanzlichen Urteils erstreckt. Darin liege eine Verletzung der in § 183
Abs. 1 StPO/BL statuierten begrenzten Wirkung der Anschlussappellation. Im zu
beurteilenden Fall richte sich die Anschlussappellation der Staatsanwaltschaft
gegen die Freisprüche in den Anklageziffern 3.2.1-3.2.4, 3.2 und 5.2 der
Zusatzanklage. Diese Freisprüche seien durch seine eigene Appellation nicht
thematisiert worden. Die Staatsanwaltschaft hätte, wenn sie die genannten
Freisprüche hätte anfechten wollen, selbstständig Appellation erklären müssen.
Dasselbe gelte, soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussappellation die
Verurteilung zu einer Ersatzforderung beantrage. Die Vorinstanz hätte somit auf
die Anschlussappellation der Staatsanwaltschaft nicht eintreten dürfen. Die von
der Vorinstanz vorgenommene Umdeutung der strafprozessualen Bestimmung sei
angesichts des Wortlauts und der kantonalen Praxis willkürlich und verletze den
Anspruch auf ein faires Verfahren (Beschwerde S. 8 ff.).

2.2 Die Vorinstanz nimmt an, die kantonale Verfahrensbestimmung zur
Anschlussappellation von § 183 Abs. 1 StPO/BL schränke die Anschlussappellation
erklärende Partei bezüglich ihrer Rechtsbegehren nicht ein. Unter der Fügung
"durch die Appellation belasteten Partei" sei jeweils die Gegenpartei der
(Haupt-)Appellantin zu verstehen. Die Anschlussappellation sei deshalb nicht an
den Umfang der Hauptappellation gebunden. Dies entspreche der langjährigen
Praxis des Kantonsgerichts Basel-Landschaft. Im vorliegenden Fall beantrage der
Beschwerdeführer in seiner Appellation teilweise die Aufhebung der
erstinstanzlichen Schuldsprüche und eine Herabsetzung der vom Strafgericht
ausgesprochenen Strafe. Durch diese Appellation sei die Staatsanwaltschaft
belastet und somit zur Anschlussappellation berechtigt. Weil sie nicht an den
Umfang der Appellation gebunden sei, könne sie auch zusätzliche Schuldsprüche
und eine Erhöhung der Strafe beantragen (angefochtenes Urteil S. 7 ff.).

2.3
2.3.1 Das Rechtsmittel der Anschlussappellation eröffnet der Partei, die sich
mit dem erstinstanzlichen Urteil im Ergebnis abfinden kann und auf
selbstständige Appellation verzichtet, die Möglichkeit, die von ihr als
unbefriedigend empfundenen Punkte der Berufungsinstanz doch noch zur Prüfung zu
unterbreiten, wenn eine andere Partei gegen das Urteil Berufung erklärt (Robert
Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6.
Aufl. Basel 2005, § 99 N 14; für das neue Recht NIKLAUS SCHMID, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 2009 [zit. Handbuch], N 1555, und
Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 401 N 1; LUCIUS EUGSTER, in: Basler Kommentar,
Strafprozessordnung, 2011, Art. 401 StPO N 1 und 2). Die Anschlussappellation
ist insofern akzessorisch, als sie eine gültige Appellation voraussetzt. Wird
auf diese nicht eingetreten oder wird sie zurückgezogen, fällt auch die
Anschlussberufung dahin (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 99 N 15; NIKLAUS
SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2004 [zit. Strafprozessrecht] N 1032e;
SCHMID, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons
Zürich, 1996 ff., § 425 aStPO/ZH N 1; vgl. nunmehr Art. 401 Abs. 3 StPO). Der
Anschlussberufung kommt damit in gewissem Sinne der Charakter eines
Druckmittels zu, mit dem der Berufungskläger zum Rückzug seines Rechtsmittels
bewegt werden soll, zumal die Staatsanwaltschaft und teilweise auch die
Privatklägerschaft mit der Anschlussberufung das Verbot der reformatio in peius
aufheben können (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 99 N 16; GÉRARD PIQUEREZ,
Traité de procédure pénale, 2. Aufl. 2006, N 1219 und 1243; zum neuen Recht
vgl. die Art. 391 Abs. 2 und 382 Abs. 2 StPO; ferner SCHMID, Handbuch, N 1556;
MARKUS HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO], 2010, N 401 und N 7).

In den früheren, kantonalen Verfahrensordnungen war die Frage, gegen welche
Punkte sich die Anschlussappellation richtet, unterschiedlich geregelt. In
einigen Kantonen konnte die Anschlussberufung unabhängig von den in der
Hauptberufung angefochtenen Punkten ergriffen werden. Sie hatte mithin
unbegrenzte Wirkung und war nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt
(vgl. etwa § 177 Abs. 3 StPO/BS; Art. 217 Abs. 1 StPO/AR; Art. 147 Abs. 2 StPO/
AI; Art. 240 Abs. 2 StP/SG [krit. NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des
Strafprozessrechts: Dargestellt am Beispiel des Kantons St. Gallen, 2. Aufl.
2005, N 1675]; Art. 419 Abs. 1 CPP/VD), wobei einzelne Prozessgesetze explizit
festschrieben, dass die Anschlussappellation nicht an den Umfang der
Hauptappellation gebunden war (so etwa Art. 340 Abs. 2 StrV/BE; Art. 143 Abs. 3
StPO/GR; § 235 Abs. 1 StPO/LU; Art. 312 Abs. 2 StPO/SH; vgl. nunmehr auch Art.
401 Abs. 2 StPO; LUCIUS EUGSTER, a.a.O., Art. 401 StPO N 2 und 3). In anderen
Kantonen musste sich demgegenüber die Anschlussappellation auf die in der
Hauptberufung angefochtenen Punkte beziehen (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., §
99 N 15; Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische
Strafprozessordnung, 2001, S. 266 f.; so etwa § 416 Abs. 1 StPO/ZH; SCHMID,
Strafprozessrecht, N 1032c f.; zum früheren zürcherischen Strafprozessrecht
SCHMID, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons
Zürich, 1996 ff., § 425 StPO/ZH N 8 f.).
2.3.2 Gemäss § 183 Abs. 1 StPO/BL vom 3. Juni 1999 kann die durch die
Appellation belastete Partei innert 5 Tagen seit der Mitteilung des
Strafgerichtspräsidiums über die Ergreifung der Appellation die
Anschlussappellation erklären. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung fällt die
Anschlussappellation dahin, wenn die Hauptappellation zurückgezogen oder
ungültig erklärt wurde. Der anwendbaren Bestimmung lässt sich keine
ausdrückliche Begrenzung der Anschlussappellation entnehmen. Die Bestimmung
wird in der kantonalen Rechtsprechung, soweit ersichtlich, nicht einheitlich
ausgelegt. Mehrheitlich scheint das Kantonsgericht davon auszugehen, dass die
Hauptappellation die Thematik der Anschlussappellation nicht einschränkt (so
Urteile des OGer BL vom 18. September 1973, in: BJM 1973 S. 96, und vom 15.
November 1994 [zu § 150 der früheren StPO/BL vom 30. Oktober 1941/21. Dezember
1959; a.M. FRANZ HASENBÖHLER, Zur Appellation im basellandschaftlichen
Strafverfahren, BJM 1971, S. 68]; ferner Urteile des KGer BL vom 31. August
2004 [Verf.-Nr. 100 04 56] E. 5.4 und vom 1. März 2011 [Verf.-Nr. 100 10 522],
E. 2.2.2; anders aber Urteil des KGer BL vom 21. Dezember 2004 [Verf.-Nr. 100
04 209] E. 1). Mit dieser, von der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung setzt
sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er beschränkt sich darauf, zur
Bekräftigung seines Standpunkts seinerseits ein kantonales Urteil anzurufen. In
diesem Entscheid trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft auf die gegen die
Verweisung der Schadenersatz- und Genugtuungsforderung auf den Zivilweg
gerichtete Anschlussappellation eines Opfers nicht ein, weil die vom
Verurteilten erklärte Hauptappellation diesen Punkt nicht umfasste (KGer BL vom
20. April 2010 [Verf.-Nr. 100 09 718] E. 1.3 [vgl. Urteil des Bundesgerichts
6B_544/2010 vom 25. Oktober 2010]; Beschwerde S. 9 f.). Daraus ergibt sich
indes nicht, dass die Vorinstanz das kantonale Recht in schlechthin unhaltbarer
Weise angewendet hätte. Die Auslegung der Vorinstanz, nach welcher die
Anschlussappellation nicht auf die Anträge der Hauptappellation beschränkt ist,
ist jedenfalls nicht willkürlich, zumal die kantonale Strafprozessordnung die
Teilrechtskraft nicht kennt (§ 192 Abs. 2 StPO/BL; Hauser/Schweri/Hartmann,
a.a.O., § 99 N 20 ff.; vgl. auch OBERHOLZER, a.a.O., N 1675). Sie verstösst
auch nicht gegen das Prinzip des fairen Verfahrens, da diese Praxis unabhängig
davon zum Zug kommt, welche Partei appelliert hat (vgl. Urteil des
Kassationshofs 6P.221/2006 vom 27. Dezember 2006 E. 2.1).

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich eventualiter gegen den Schuldspruch wegen
mehrfacher Urkundenfälschung. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts erkenne dem
Lohnausweis keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Adressatin der Lohnausweise für
die Jahre 2003 und 2004 sei nach der Anklageschrift die Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn und nicht die Steuerbehörde gewesen. Im Verhältnis zur
Ausgleichskasse erschöpfe sich der Beweiswert eines Lohnausweises in einer
blossen Bescheinigung des Arbeitgebers in Bezug auf die entsprechend
auszurichtenden Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherung. Insofern
entspreche der Lohnausweis einer Quittung oder einer Rechnung, die keinen
Beweis für die Wahrheit der Erklärung erbringe (Beschwerde S. 12 ff.).
3.2
3.2.1 Die erste Instanz gelangte zum Schluss, nach der Rechtsprechung komme
Lohnabrechnungen keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Der Beweiswert eines
Lohnausweises erschöpfe sich in einer Erklärung über die abgezogenen
Arbeitnehmerbeiträge, nicht jedoch über deren effektiven Überweisung. Der
Tatbestand der Urkundenfälschung (Falschbeurkundung) sei nicht erfüllt
(erstinstanzliches Urteil S. 162 f.).
3.2.2 Die Vorinstanz nimmt demgegenüber an, bei von Seiten des Arbeitgebers
falsch ausgefüllten Lohnausweisen liege eine qualifizierte schriftliche Lüge
vor. Das Strafgericht vermische Argumentationen aus der Rechtsprechung zu
Lohnabrechnungen mit solchen zu Lohnausweisen. Es möge zutreffen, dass mit
Lohnabrechnungen nicht zwingend eine Falschbeurkundung begangen werden könne.
Im Gegensatz zu einer ausschliesslich zuhanden des Arbeitnehmers ausgestellten
Lohnabrechnung werde der Lohnausweis zusätzlich für die Steuererklärung
verwendet und sei damit für die Steuerbehörde bestimmt. Dem Lohnausweis komme
damit ein anderer Stellenwert als der blossen Lohnabrechnung zu. Der Inhalt von
Lohnausweisen sei - insbesondere im Bereich der Steuern - gesetzlich und
mittels Weisungen der Verwaltung vorgegeben. Der Arbeitgeber habe zudem mit
seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu
bescheinigen. Ebenso seien die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung
herausgegebenen Formulare für die Lohnausweise ausdrücklich mit dem Titel
"Lohnausweis für die Steuererklärung" und im Adressatenfeld mit "Für die
kantonale Steuerbehörde" versehen. Anzugeben seien insbesondere der Bruttolohn,
die Abzüge für die Beiträge an die erste und zweite Säule sowie der daraus
resultierende Nettolohn. Damit knüpfe auch der Gesetzgeber gewisse Erwartungen
an den Lohnausweis. Das erhöhte Vertrauen, welches dem Lohnausweis
entgegengebracht werde, ergebe sich weiter aus Art. 31 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG; SR 221.214.1).
Nach dieser Bestimmung müsse die Kreditgeberin, welche an den Angaben der
Konsumentin oder des Konsumenten zweifle, deren Richtigkeit anhand
einschlägiger amtlicher oder privater Dokumente wie des Auszuges aus dem
Betreibungsregister oder eines Lohnausweises überprüfen. Überdies seien beim
Lohnausweis die objektiven Garantien auch aufgrund der besonders
vertrauenswürdigen Stellung des Ausstellers zu bejahen. Dem Beschwerdeführer
als Arbeitgeber komme bei der Erfüllung der paritätischen Beitragspflicht
Organfunktion für die Sozialversicherung zu, die aufgrund von Art. 52 und 87
AHVG schadenersatz- und strafrechtlich abgesichert sei. Aufgrund dieser
Organfunktion habe der Beschwerdeführer eine garantenähnliche Stellung
gegenüber seiner Angestellten innegehabt. Eine Arbeitnehmerin müsse darauf
vertrauen können, dass die ausgewiesenen Sozialabgaben auch tatsächlich bezahlt
worden seien. Eine garantenähnliche Stellung des Beschwerdeführers sei aber
auch im Verhältnis zur Steuerbehörde zu bejahen. Die kantonale Steuerbehörde
müsse ebenfalls darauf vertrauen können, dass die Angaben im Lohnausweis
stimmten, ansonsten der betreffende Arbeitnehmer mit einer zu hohen
Einkommenssteuer belastet werde. Schliesslich ergäben sich die objektiven
Garantien vorliegend auch aus der besonderen Interessenlage bzw. dem besonderen
Vertrauen. Die inhaltlich falschen Lohnausweise müssten im Kontext mit den
zweckentfremdeten Arbeitnehmerbeiträgen gesehen werden. Zweck der unwahren
Lohnausweise sei es zusammen mit den unrichtigen Abrechnungen gerade gewesen,
gegenüber der Arbeitnehmerin zu verschleiern, dass die Arbeitnehmerbeiträge für
den Betrieb verwendet wurden. Die Arbeitnehmerin hätte darauf vertrauen dürfen,
dass die Lohnausweise nicht nur den Abzug der Sozialversicherungsbeiträge
bescheinigten, sondern auch deren fristgerechte Überweisung (angefochtenes
Urteil S. 42 ff.).

3.3 Den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt,
wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen
oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine
Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte
Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder
eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt
oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Urkunden sind u.a.
Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher
Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Tatbestände des
Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer
Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1
mit Hinweisen).

Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten
Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber
nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung
einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der
Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung
erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche nimmt die
Rechtsprechung nur an, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit
zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Das
ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der
Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter
Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der
Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht,
mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem
Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 138 IV 130 E. 2.1; 132 IV
12 E. 8.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2012 vom 22.
Oktober 2012 E. 5.3, zur Publikation vorgesehen).

3.4 Das Bundesgericht hat sich in seiner neueren Rechtsprechung in mehreren
Entscheiden mit der Falschbeurkundung im Zusammenhang mit Lohnausweisen und
Lohnabrechnungen befasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2011 vom 26.
September 2011 E. 2.2, in forumpoenale 2012, S. 5). Dabei erkannte es, dass
Lohnabrechnungen, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften bestehen,
keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme (BGE 118 IV 363 E. 2b; vgl. schon BGE 81
IV 166, 168; Urteile des Kassationshofes 6S.733/1996 vom 14. April 1997 E. 2c/
aa und 6S.423/2003 vom 3. Januar 2004 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_382/
2011 vom 26. September 2011 E. 2.3, in forumpoenale 2012, S. 5). Ob der Täter
gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt des Sozialversicherungsrechts oder des
Steuerrechts unkorrekt gehandelt hat, namentlich Sozialversicherungsbeiträge
nicht ordnungsgemäss abgerechnet und entrichtet hat, erachtete es für die Frage
der Falschbeurkundung als unerheblich (BGE 118 IV 363 E. 2b). Das Bundesgericht
stellte sich in diesem Entscheid der von der kantonalen Vorinstanz vertretenen
Auffassung entgegen, nach welcher Lohnabrechnungen sowohl in
sozialversicherungs- als auch in steuerrechtlicher Hinsicht eine wesentliche
Rolle spielten und nach welcher eine Reihe von Behörden auf die
wahrheitsgetreue Angabe des Lohnes angewiesen seien (BGE 118 IV 363 E. 1a;
Urteil des Kassationshofes 6S.375/2000 vom 1. November 2000 E. 2b/aa; vgl. auch
Urteil des Kassationshofs 6S.655/2000 vom 16. August 2001 E. 2f [keine
garantenähnliche Stellung des Arbeitgebers gegenüber der Arbeitslosenkasse]).
Falschbeurkundung verneint hat das Bundesgericht auch im Falle unrichtiger
Lohnausweise. Es erwog, der Beweiswert eines Lohnausweises erschöpfe sich in
einer blossen Bescheinigung des Arbeitgebers zuhanden der Steuerbehörden über
den vom Arbeitnehmer bezogenen Lohn. Insofern entspreche der Lohnausweis einer
Quittung oder einer Rechnung, die lediglich für die in ihnen verkörperte
Erklärung, eine bestimmte Leistung erhalten bzw. in Rechnung gestellt zu haben,
Beweis erbringen, nicht jedoch für die Wahrheit dieser Erklärung, nämlich dass
die quittierte bzw. in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich erfolgt sei
(Urteil des Bundesgerichts 6B_624/2007 vom 14. November 2007 E. 4.3).

Nicht im Verkehr mit der Steuerbehörde verwendete unrichtige Bestätigungen über
bezogenen Lohn erfüllen nach dieser Rechtsprechung grundsätzlich den Tatbestand
der Falschbeurkundung nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2010 vom 24.
Januar 2011 E. 4.5.3). Dies gilt jedenfalls, soweit ihnen nicht aufgrund
besonderer gesetzlicher Vorschriften erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, wie etwa
im Rahmen der Steuerveranlagung aufgrund der gegenüber der Steuerverwaltung
bestehenden besonderen Pflicht zur wahrheitsgetreuen Deklarierung (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 6B_101/2009 vom 14. Mai 2009 E. 3.3). Werden die Urkunden
ausschliesslich zur Erlangung eines nicht-fiskalischen Vorteils verwendet, muss
sich deren erhöhte Glaubwürdigkeit aus anderen Gründen ergeben (so Urteil des
Kassationshofs 6S.733/1996 vom 14. April 1997 E. 2c/aa). Es besteht kein
Anlass, von dieser Rechtsprechung abzukehren.
Der Beschwerdeführer hat die Lohnausweise der Arbeitnehmerin ausgehändigt. Er
bezweckte mit den unwahren Urkunden, dass seine Angestellte nicht merken
sollte, dass die Sozialversicherungsbeiträge nicht an die AKSO und eine
Einrichtung der zweiten Säule überwiesen worden waren (angefochtenes Urteil S.
67 f., 70 [Anklageschrift]). Was die Vorinstanz mit Bezug auf Art. 31 Abs. 3
KKG ausführt, ist im vorliegenden Kontext ohne Bedeutung. Abgesehen davon lässt
sich aus der Pflicht der Kreditgeberin, bei Zweifeln die Richtigkeit der
Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten anhand einschlägiger amtlicher
oder privater Dokumente zu überprüfen, für sich allein keine erhöhte
Glaubwürdigkeit der jeweiligen Schriftstücke ableiten. Schliesslich begründet
auch die in Art. 52 Abs. 1 AHVG festgeschriebene Haftung des Arbeitgebers für
einen durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der
Versicherung zugefügten Schaden keine garantenähnliche Stellung. Eine solche
liegt nur vor, wenn dem Erklärenden gegenüber dem Adressaten eine besonders
vertrauenswürdige Position zukommt, wie etwa dem Arzt im Verhältnis zur
Krankenkasse (BGE 117 IV 165, 169 f.; 103 IV 178, 184; Urteil des
Kassationshofs 6P.126/1999 vom 23. September 1999, auszugsweise publ. in ZGRG
2000, S. 21). Ob dem Schadenersatzpflichtigen Organfunktion zukommt, ist nur
insofern von Bedeutung, als neben der primären Haftung des Arbeitgebers
subsidiär auch die verantwortlichen Organe haftbar sind (BGE 114 IV 220 E. 3;
UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl., 2012, Art. 52 N
63).

Aus diesen Gründen erfüllen die unrichtigen Lohnausweise den Tatbestand der
Falschbeurkundung nicht. Dass die Arbeitnehmerin des Beschwerdeführers aufgrund
der Falschangaben in ihren Lohnausweisen einen zu hohen Nettolohn versteuert
haben soll, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vorbringt (vgl.
Vernehmlassung S. 4), hat keinen Einfluss auf die Glaubwürdigkeit des
Schriftstücks. Die von der Vorinstanz vorgenommene Differenzierung zwischen
Lohnausweisen und Lohnabrechnungen führt zu keinem anderen Ergebnis (vgl. schon
Urteil des Kassationshofs 6S.733/1996 vom 14. April 1997 E. 2c/aa).

Der Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung verletzt in Bezug auf die
inhaltlich unrichtigen Lohnausweise Bundesrecht. Die Beschwerde ist in diesem
Punkt begründet.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen die Strafzumessung,
wobei er verschiedene Rügen erhebt.
4.2
4.2.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff.
StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 132 IV 102 E. 8.1; je mit
Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des
Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren
berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die
Strafzumessung ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über-
oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien
ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in
Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV
55 E. 5.6 mit Hinweis).
4.2.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für
mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art.
49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht
sie in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen (Gesamtstrafe). Es darf
jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte
erhöhen, wobei es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden ist. Hat
das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen
einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es gemäss Abs. 2 derselben
Bestimmung die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer
bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden
wären. Die Bestimmung will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei
retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere
Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der
Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt
durchgeführt werden oder nicht (BGE 138 IV 113 E. 3.4.1; 132 IV 102 E. 8.2; 129
IV 113 E. 1.1; je mit Hinweisen).
4.3
4.3.1 Bei der Bemessung der Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB setzt das
Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen,
welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig
beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu
verfahren (vgl. E. 5.3.2). Anschliessend zieht es von dieser hypothetischen
Gesamtstrafe die im früheren Urteil ausgesprochene Grund- oder Einsatzstrafe
ab. Die Zusatzstrafe für das neu zu beurteilende Delikt bildet somit
rechnerisch die Differenz zwischen der hypothetischen Gesamtstrafe und der
Einsatz- oder Grundstrafe. Bei der retrospektiven Konkurrenz hat der Richter
ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offen zu legen, wie sich die von ihm
zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt (BGE 132 IV 102 E. 8.3; 129 IV
113 E. 1.1; je mit Hinweisen; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2,
nicht publ. in: BGE 137 IV 57; vgl. auch CHRISTOF RIEDO, Retrospektive
Intransparenz: Bemerkungen zu Art. 49 Abs. 2 StGB, in: Droit pénal et
diversités culturelles: mélanges en l'honneur de José Hurtado Pozo, 2012, S.
350 ff.).

Hat das Gericht Straftaten zu beurteilen, die der Täter teils vor und teils
nach einer früheren Verurteilung begangen hat (teilweise retrospektive
Konkurrenz), so ist ebenfalls eine Gesamtstrafe auszufällen. Bei deren Bildung
ist danach zu unterscheiden, ob die vor dem ersten Entscheid oder die danach
begangene Tat schwerer wiegt. Im ersten Fall hat das Gericht eine -
hypothetische - Zusatzstrafe zum ersten Urteil auszufällen, wobei es wiederum
bestimmt, welches Strafmass für die vor der Verurteilung begangenen Straftaten
zusammen mit den abgeurteilten Taten ausgefällt worden wäre und von dieser die
im früheren Urteil ausgesprochene Strafe in Abzug bringt. Anschliessend hat es
die Dauer der hypothetischen Zusatzstrafe unter Berücksichtigung der nach dem
ersten Entscheid begangenen Tat angemessen zu erhöhen. Wiegt umgekehrt die nach
dem ersten Urteil verübte Tat schwerer, so ist von der für diese Tat verwirkten
Strafe auszugehen und deren Dauer wegen der vor dem ersten Urteil begangenen
Tat angemessen zu erhöhen, wobei das Gericht zu beachten hat, dass für die
frühere Tat eine - hypothetische - Zusatzstrafe zum ersten Urteil auszufällen
ist (BGE 69 IV 54 E. 4; 115 IV 17 E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 6B_69/
2012 vom 14. September 2012 E. 2.1.2 und 6B_785/2009 vom 23. Februar 2010 E.
5.5; RIEDO, a.a.O., S. 356 f.).

In gleicher Weise ist bei mehreren früheren Verurteilungen vorzugehen. Dabei
ist jede ältere Tat mit der Verurteilung in Zusammenhang zu bringen, welche der
Tatverübung nachfolgt, was zu einer Bildung von Straftatengruppen führt. Um
eine Gesamtstrafe festzusetzen, wird die schwerste Tat (oder Tatgruppe)
ermittelt. Anschliessend ist die Strafe festzulegen, welche die Zusatzstrafe
bildet. Dieser fügen sich in Anwendung des Asperationsprinzips die Strafen für
die anderen Tatgruppen an, wobei diese für die älteren Gruppen wie
Zusatzstrafen berechnet werden (BGE 116 IV 14 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts
6B_684/2011 vom 30. April 2012 E. 2.2.2; 6B_69/2012 vom 14. September 2012 E.
2.1.2 und 6B_151/2011 vom 20. Juni 2011 E. 5.4).
4.3.2 Bedingung für eine Zusatzstrafe ist stets, dass die Voraussetzungen der
Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift das Asperationsprinzip nur, wenn
mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Bei ungleichartigen Strafen
scheidet die Bildung einer Gesamtstrafe aus. Solche Strafen sind zu kumulieren.
Das Gericht kann somit eine Gesamtfreiheitsstrafe nur aussprechen, wenn es im
konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde.
Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der
retrospektiven Konkurrenz. Das Zweitgericht ist in Bezug auf die Strafart an
den rechtskräftigen ersten Entscheid gebunden. Es ist demnach ausgeschlossen,
eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe auszusprechen (BGE
137 IV 57 E. 4.3.1; 133 IV 150 E. 5.2.1; je mit Hinweisen; ferner Urteil des
Bundesgerichts 6B_46/2011 vom 27. September 2011 E. 3.4.2).

4.4 Die Vorinstanz spricht eine teilweise Zusatzstrafe aus. Hiefür bildet sie
mit den drei Vorstrafen aus den Jahren 2002, 2004 und 2007 eine hypothetische
Gesamtstrafe. Wie sich aus den Erwägungen des angefochtenen Urteils ergibt,
bezieht sich die Zusatzstrafe auf eine Freiheitsstrafe (vgl. angefochtenes
Urteil S. 63). Dabei übersieht die Vorinstanz, dass die Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn mit Urteil vom 23. Juli 2007 den Beschwerdeführer wegen
Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Unfallversicherung zu einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe verurteilt hat. Ausserdem wurden in den Urteilen des
Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 24. April 2002 und des Bezirksamts
Zofingen vom 7. Oktober 2004 wegen grober Verletzungen der Verkehrsregeln neben
Gefängnisstrafen auch Bussen ausgesprochen. Damit liegen nur teilweise
gleichartige Strafen vor. Die Bildung einer Gesamtstrafe bei ungleichartigen
Strafen ist nach der Rechtsprechung aber nicht möglich (E. 5.4.2). Dass die
Vorinstanz in Bezug auf die ausgesprochene Geldstrafe eine Zusatzstrafe
ausgesprochen hätte, ergibt sich aus dem Urteil nicht.

Überdies bildet die Vorinstanz bei der teilweisen retrospektiven Konkurrenz
auch keine Tatgruppen und legt nicht fest, ob die vor den früheren Urteilen
oder die danach begangenen Taten schwerer wiegen. Sie beschränkt sich lediglich
auf die Erwägung, ohne Berücksichtigung einer Verletzung des
Beschleunigungsgebotes sowie weiterer strafmindernder Gründe sei eine
Einsatzstrafe von 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, als teilweise Zusatzstrafe zu den
drei Vorstrafen, angemessen (angefochtenes Urteil S. 63). Das Vorgehen der
Vorinstanz entspricht nicht den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
entwickelten methodischen Grundsätzen für die Strafzumessung bei retrospektiver
Konkurrenz. Das angefochtene Urteil verletzt insofern Bundesrecht.

Mit Recht beanstandet der Beschwerdeführer im Weiteren, dass die Vorinstanz bei
ihrer Erwägung, wonach die von der ersten Instanz ausgesprochene
Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren im Ergebnis angemessen sei, ausser Acht lässt,
dass das Strafgericht in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe
ausgesprochen hat (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 182). Da die Vorinstanz
auch die vom Bezirksamt Zofingen am 7. Oktober 2004 ausgefällte Vorstrafe nicht
widerrief, ergibt sich daraus faktisch eine Erhöhung der Strafe. Ob sich die
Strafzumessung in diesem Punkt im Rahmen des der Vorinstanz zustehenden
Ermessens hält, lässt sich nicht überprüfen, da das angefochtene Urteil
insofern nicht hinreichend begründet ist (Art. 50 StGB).

Nicht nachvollziehbar ist schliesslich der Umfang, in welchem die Vorinstanz
die Verletzung des in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK
festgeschriebenen Beschleunigungsgebots gewichtet. Nach der Rechtsprechung gilt
als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, etwa eine Untätigkeit von
13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für
den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist
von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die
Beschwerdeinstanz (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E.
2a.; 117 IV 124 E. 3 und 4; Urteile des Bundesgerichts 6B_670/2009 vom 17.
November 2009 E. 2.2 und 6B_440/2008 vom 11. November 2008 E. 6.1). Die
Vorinstanz stellt fest, es seien während einer Periode von 2 bis 2 ½ Jahren
keine nach aussen sichtbaren Untersuchungshandlungen durchgeführt worden
(angefochtenes Urteil S. 58). Angesichts der gesamten Verfahrensdauer von rund
10 Jahren trägt die Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots
im Umfang von nur drei Monaten (angefochtenes Urteil S. 63) der Belastung,
welcher der Beschwerdeführer während des Verfahrens ausgesetzt war, nicht
genügend Rechnung (vgl. etwa Urteil des Kassationshofs 6P.128/2001 vom 18.
Dezember 2001 E. 11c/cc, nach welchem eine Reduktion der Freiheitsstrafe um ein
Viertel [6 Monate] angesichts einer Unterbrechung des Verfahrens von 2 ½ Jahren
bei einer Gesamtdauer von knapp neun Jahren als eher knapp bemessen erschien).
Dass der Beschwerdeführer seinerseits Ursachen für die Verfahrensdauer gesetzt
hat, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vorbringt
(Vernehmlassung S. 6), stellt die Vorinstanz nicht fest.
Die Beschwerde erweist sich in diesen Punkten als begründet. Da die Vorinstanz
im neuen Verfahren die Strafzumessung neu vorzunehmen haben wird, muss auf die
übrigen Punkte nicht eingetreten werden.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner, die Verweigerung des bedingten
Strafvollzuges für die in Anwendung von Art. 87 Abs. 8 AVHG ausgesprochene
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.-- verletze Art. 42 Abs. 1 StGB. Das
Strafgericht habe die Geldstrafe unbedingt ausgesprochen und gleichzeitig den
bedingten Vollzug für die Vorstrafen des Bezirksamtes Zofingen vom 7. Oktober
2004 und der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. Juli 2007
widerrufen. Die Vorinstanz habe ihm demgegenüber in Bezug auf die Vorstrafe
eine günstige Prognose gestellt und in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB vom
Widerruf des bedingten Vollzugs für die im zweitinstanzlichen Verfahren allein
noch in Frage stehende, von der Staatsanwaltschaft Solothurn ausgesprochene
Vorstrafe abgesehen. Die Anforderungen an die Bewährung gemäss Art. 46 Abs. 2
seien dieselben wie für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art.
42 Abs. 1 StGB. In beiden Fällen genüge das Fehlen einer ungünstigen Prognose.
Bei dieser Sachlage verletze es Bundesrecht, wenn die Vorinstanz ihm im Rahmen
von Art. 46 Abs. 2 StGB eine günstige Prognose stelle, für die neu
auszufällende Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB, gleichzeitig
aber eine günstige Prognose verneine und den bedingten Strafvollzug verweigere.
Jedenfalls genüge das angefochtene Urteil in diesem Punkt den Anforderungen an
die Begründungspflicht nicht. Denn es sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher
Überlegungen die Vorinstanz zum Schluss gelangt sei, die Geldstrafe müsse
unbedingt ausgesprochen werden (Beschwerde S. 14 ff.).

5.2 Die Vorinstanz verzichtet in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB auf einen
Widerruf der mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23.
Juli 2007 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 40.--.
Sie nimmt an, der Beschwerdeführer habe sich seit seiner letzten Tatbegehung am
24. Oktober 2007 nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Die Vorstrafe stehe in
keinem Konnex zu den beurteilten Delikten. Zudem habe sich die familiäre,
soziale und berufliche Situation des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit
deutlich verbessert. Es sei nicht mehr zu erwarten, dass er weitere Straftaten
begehen werde. Sie verwarnt indes den Beschwerdeführer und verlängert die
Probezeit um ein Jahr (angefochtenes Urteil S. 61). Den Vollzug der Geldstrafe
von 60 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- wegen mehrfacher Zuwiderhandlung gegen das
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, das Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung, das Erwerbsersatzgesetz und das Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
in Anwendung von Art. 87 Abs. 8 AHVG schiebt die Vorinstanz nicht auf. Die
Gründe für die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs sind aus dem
angefochtenen Urteil nicht ersichtlich (vgl. angefochtenes Urteil S. 63 f.).

5.3 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen
und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so
widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den
bedingten Teil der Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere
Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht gemäss Abs. 2 derselben
Bestimmung auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die
Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern.
Die Anforderungen an die Prognose entsprechen denjenigen gemäss Art. 42 Abs. 1
StGB, nach welchem das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger
Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens
zwei Jahren in der Regel aufschiebt, wenn eine unbedingte Strafe nicht
notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten.

5.4 Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen
hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung
festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so
dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 136 IV 55 E. 5.4; 134 IV 17 E.
2.1; 129 IV 6 E. 6.1; mit Hinweisen). Dies gilt auch im Rahmen der Prüfung der
Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug. Auch hier müssen die Gründe im
Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des
Bundesrechts überprüfen lässt (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1).

Die Vorinstanz begründet nicht, aus welchen Gründen sie den bedingten Vollzug
für die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- verweigert. Das
angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, ob die Vorinstanz beim Entscheid über
den Widerruf des bedingten Strafvollzugs für die Vorstrafe die Warnwirkung des
Vollzugs der neuen Strafe miteinbezog und die Bewährungsaussichten nur unter
dieser Voraussetzung als günstig beurteilte (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5; 116 IV
177). Dass dem so ist, lässt sich nicht ohne weiteres annehmen, weil die
Vorinstanz allfälligen Zweifeln schon dadurch Rechnung trägt, dass sie den
Beschwerdeführer verwarnt und die Probezeit für die Vorstrafe um die Hälfte der
im Urteil festgesetzten Dauer verlängert (angefochtenes Urteil S. 61).

Das Urteil genügt in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht. Die
Beschwerde erweist sich als begründet.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet zuletzt die Verurteilung zur Zahlung einer
Ersatzforderung an den Staat. Dem angefochtenen Urteil sei nicht zu entnehmen,
worauf die Vorinstanz ihre Annahme stütze, er habe aus dem Anklagekomplex
"A.________-bank" einen persönlichen Gewinn von Fr. 43'313.10 erzielt. Die
Ziff. 2.24 der Anklageschrift betreffe den Vorwurf der Geldwäscherei, dem schon
vor erster Instanz zufolge Verjährung keine Folge geleistet worden sei. Ein
Beweisverfahren zu diesem Punkt habe nie stattgefunden. Soweit die Vorinstanz
annehme, die Geldmittel zur Bezahlung der offenen Rechnungen im Monat nach der
Deliktsserie des Anklagekomplexes "A.________-bank" stammten aus illegalen
Kreditkartenbezügen, verfalle sie in Willkür. Ausserdem verletze die Vorinstanz
Art. 71 Abs. 2 StGB. Die Verurteilung zu einer Ersatzforderung in der Höhe von
Fr. 69'329.90 würde seine Wiedereingliederung ernsthaft behindern. Er verfüge
über kein Vermögen, und sein Einkommen reiche knapp für den Unterhalt seiner
4-köpfigen Familie. Nachdem er sich in persönlicher und beruflicher Hinsicht
stabilisiert habe, würde die Ersatzforderung seinen finanziellen Ruin bedeuten,
zumal er schon von den hohen Verfahrenskosten belastet sei (Beschwerde S. 28
ff.).

6.2 Die Vorinstanz nimmt an, von der Deliktssumme im Anklagepunkt
"A.________-bank" sei mit einem Betrag von Fr. 360'000.-- lediglich ein Viertel
sichergestellt worden. Zwar gebe es in diesem Anklagepunkt mehrere
Tatbeteiligte und gestalte sich die Zuordnung auf die einzelnen Täter als
schwierig. Dennoch erscheine es als gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer, der
zu den vom Delikt am meisten profitierenden Haupttätern gehöre, eine
Ersatzforderung an den Staat aufzuerlegen. Diese Leistung solle in Bezug auf
die Höhe dem persönlichen Gewinn entsprechen. Dieser belaufe sich im
Anklagepunkt "A.________-bank" auf Fr. 43'313.10. Dazu komme ein Gewinn aus den
Delikten der Zusatzanklageschrift von Fr. 12'396.80 sowie von Fr. 13'620.--,
insgesamt somit von Fr. 69'329.90. Zwar weise der Beschwerdeführer kein
Vermögen in der Schweiz auf. Dennoch sei laut eigenen Angaben von einer
Verbesserung seiner finanziellen Verhältnisse auszugehen, weshalb nicht von
vornherein Uneinbringlichkeit anzunehmen sei (angefochtenes Urteil S. 66).

6.3 Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von
Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt
waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem
Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt
werden (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). Sind die der Einziehung unterliegenden
Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1
StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 59 Ziff. 2
Abs. 1 aStGB). Nach Abs. 2 derselben Bestimmung kann das Gericht von einer
Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich
uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich
behindern würde (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB).

Die Ersatzforderung richtet sich in ihrer Höhe nach den durch die strafbaren
Handlungen erlangten, wenn auch nicht mehr vorhandenen Vermögenswerten. Diese
darf sie nicht überschreiten. Bis zu diesem Maximum bestimmt sich die Höhe der
Ersatzforderung im Weiteren nach den finanziellen Verhältnissen des Betroffenen
im Zeitpunkt des Entscheids (Urteil des Bundesgerichts 6B_538/2007 vom 2. Juni
2008 E. 6.5.1, nicht publiziert in BGE 134 IV 241). Nach der Rechtsprechung ist
ein Verzicht auf bzw. eine Reduktion der Ersatzforderung gerechtfertigt, wenn
der Betroffene vermögenslos oder gar überschuldet ist und sein Einkommen und
seine übrige persönliche Situation nicht erwarten lassen, dass
Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegen ihn in absehbarer Zeit erfolgsversprechend
sein dürften (Urteil des Bundesgerichts 6S.205/2002 vom 6. Januar 2004 E. 5.1,
nicht publiziert in BGE 130 IV 6).

6.4 Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe im Anklagepunkt
"A.________-bank" einen persönlichen Gewinn in der Höhe von Fr. 43'313.10
erzielt. Sie begründet nicht, worauf sie sich für die Bemessung dieses Gewinns
stützt. Sie verweist lediglich auf den entsprechenden Anklagepunkt. Dort finden
sich indes zu dieser Frage keine Angaben. Soweit sich die Vorinstanz auf Ziff.
2.24 der Anklageschrift beziehen sollte, wie der Beschwerdeführer vermutet
(Beschwerde S. 28), könnte darauf nicht abgestellt werden, da der Anklage der
Geldwäscherei in diesem Punkt zufolge Eintritts der Verjährung keine Folge
gegeben und aufgrund dessen kein gerichtliches Beweisverfahren durchgeführt
wurde (erstinstanzliches Urteil S. 86/196). Zudem lässt das angefochtene Urteil
eine umfassende Prüfung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers vermissen (
BGE 122 IV 299 E. 3b a.E.). Die Vorinstanz untersucht nicht, ob die erhobene
Ersatzforderung voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die
Wiedereingliederung des Beschwerdeführers ernstlich behindern würde. Sie
beschränkt sich lediglich auf den Hinweis, es sei nach den Angaben des
Beschwerdeführers von einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse
auszugehen, sodass nicht von vornherein Uneinbringlichkeit anzunehmen sei
(angefochtenes Urteil S. 66). Doch führt die Vorinstanz im Rahmen der
Strafzumessung auch aus, der Beschwerdeführer verdiene monatlich knapp Fr.
3'000.--. Ausserdem müsse er, wenn sein Geschäft gut laufe, seinen Eltern die
Schulden von über Fr. 140'000.-- zurückbezahlen (angefochtenes Urteil S. 56).
Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil reichen nicht aus, um
zu entscheiden, ob die erhobene Ersatzforderung dem Resozialisierungsgedanken
genügend Rechnung trägt. Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt
Bundesrecht.

7.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer im Umfang seines
Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Basel-Landschaft
hat keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Er hat indessen den
Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens für das bundesgerichtliche
Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 22. November 2011 aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Boog