Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.38/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_38/2012

Urteil vom 3. Februar 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090
Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Verbleib in Sicherheitsabteilung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, Einzelrichter, vom 14. Dezember 2011.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer befindet sich in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies im
Vollzug einer Verwahrung. Seit dem 21. Januar 2011 ist er in der
Sicherheitsabteilung in Einzelhaft. Mit einer Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragte er unter anderem, er sei in
den Normalvollzug zu verlegen. Die Vorinstanz wies das Rechtsmittel am 14.
Dezember 2011 ab, soweit darauf eingetreten wurde. Sinngemäss strebt der
Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht eine Verlegung in den Normalvollzug an.
Soweit er etwas anderes verlangt (vgl. z.B. Antrag auf S. 1), ist darauf nicht
einzutreten.

In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 4-7 E. 2-4). Ob die
Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2
BGG genügt, kann offen bleiben. Jedenfalls ergibt sich daraus nicht, und es ist
auch nicht ersichtlich, dass und inwieweit die Erwägungen der Vorinstanz gegen
das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Seiner finanziellen Lage ist bei deren Bemessung Rechnung zu tragen (Art. 65
Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn