Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.389/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_389/2012

Urteil vom 6. November 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfacher Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 6 VStrR);
Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Luzern, 4. Abteilung, vom 21. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a Das Obergericht des Kantons Luzern verurteilte X.________ am 20. Mai 2010
zweitinstanzlich wegen mehrfachen betrügerischen Konkurses (Art. 163 Ziff. 1
i.V.m. Art. 29 StGB), mehrfachen Pfändungsbetrugs (Art. 163 Ziff. 1 i.V.m. Art.
29 StGB), mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), Erschleichung
einer falschen Beurkundung (Art. 253 Abs. 1 StGB), mehrfacher Veruntreuung
(Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 StGB), mehrfachen untauglichen Versuchs der
Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 und Art. 22 Abs. 1 StGB) und
mehrfachen Abgabebetrugs (Art. 14 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 VStrR) zu einer
Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten, davon 12 Monate unbedingt,
teilweise als Zusatzstrafe zur Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Willisau
vom 31. August 2000 und zu den Urteilen des Obergerichts des Kantons Luzern vom
27. Juni 2001 und 17. Oktober 2002 sowie als Zusatzstrafe zum Urteil des
Obergerichts des Kantons Luzern vom 7. Juli 2004. Auf den Widerruf des
X.________ gewährten bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafen gemäss der
Strafverfügung vom 31. August 2000 sowie den Urteilen vom 27. Juni 2001 und 17.
Oktober 2002 verzichtete es zufolge Zeitablaufs.
A.b Der Verurteilung wegen Abgabebetrugs im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR
liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die A.________ AG war Halterin mehrerer schwerverkehrsabgabepflichtiger
Fahrzeuge, für welche sie in den Jahren 2001 und 2002 die ausstehenden
Schwerverkehrsabgaben (LSVA) nicht beglich. Die Eidgenössische
Oberzolldirektion (OZD) liess die A.________ AG mit Zahlungsbefehl vom 26. Juni
2002 für die LSVA des Jahres 2001 im Betrag von Fr. 434'291.90 betreiben. Am
25./26. Juni 2002 sowie 2. und 30. Juli 2002 liess der Beschwerdeführer die
Halterschaft an zehn Fahrzeugen von der A.________ AG auf die B.________ SA mit
Sitz in Lugano übertragen, welche die ihr in Rechnung gestellte LSVA ebenfalls
nicht bezahlte. Die B.________ SA war eine reine Domizilgesellschaft ohne
eigentliche unternehmerische Betriebstätigkeit. Ihr Zweck bestand einzig darin,
als Fahrzeughalterin für den ehemaligen Fuhrpark der A.________ AG aufzutreten.
Die Fahrzeuge wurden nie an den Sitz der B.________ SA verbracht, sondern
blieben am Sitz der A.________ AG in D.________ und waren dort weiter im
Einsatz. Der Beschwerdeführer nahm den beschriebenen Halterwechsel kurz vor dem
von der OZD angedrohten Entzug von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern vor
in der Absicht, die Lastwagen trotz des drohenden Ausweis- und Schilderentzugs
weiter benutzen zu können.

B.
Das Bundesgericht hiess am 5. August 2011 die Beschwerde von X.________ gegen
das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 20. Mai 2010 mit Bezug auf
die Verurteilung wegen mehrfachen Abgabebetrugs nach Art. 14 Abs. 2 VStrR
teilweise gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war
(Urteil 6B_79/2011).

C.
Das Obergericht des Kantons Luzern sprach X.________ am 21. Mai 2012 erneut des
mehrfachen Abgabebetrugs schuldig und bestätigte im Strafpunkt das Urteil vom
20. Mai 2010.

D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil vom 21.
Mai 2012 aufzuheben, ihn vom Vorwurf des mehrfachen Abgabebetrugs
freizusprechen und zu einer (Zusatz-)Strafe von 2 Jahren Freiheitsentzug zu
verurteilen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. Eventualiter
seien von der Strafe von 2 Jahren und 10 Monaten lediglich 6 Monate für
vollziehbar zu erklären. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht wies die Angelegenheit mit Urteil vom 5. August 2011 zur
Prüfung - unter Berücksichtigung des Anklageprinzips - an die Vorinstanz
zurück, ob der Beschwerdeführer die OZD arglistig über die Haltereigenschaft im
Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine
leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (SVAG; SR 641.81) täuschte (Urteil
6B_79/2011 vom 5. August 2011 E. 6.5). Das Obergericht bejaht dies im Entscheid
vom 21. Mai 2012 und verurteilt den Beschwerdeführer erneut wegen Abgabebetrugs
nach Art. 14 Abs. 2 VStrR.

2.
Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).
Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (BGE 133 II 396
E. 3.2; 131 III 384 E. 2.3 mit Hinweis). Nicht einzutreten ist auf die
Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer ausschliesslich auf seine
Vernehmlassung vom 30. März 2012 verweist und das Bundesgericht auffordert, die
Verjährung von Amtes wegen zu prüfen, ohne gegen die vorinstanzlichen
Ausführungen eine formelle Rüge zu erheben (Beschwerde Ziff. 35 S. 10 und Ziff.
37 S. 11).

3.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im Verfahren vor dem Bundesgericht nur
so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass
gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer reicht im bundesgerichtlichen
Verfahren erstmals ein Schreiben der C.________ AG an die OZD vom 18. September
2002 zu den Akten, das belegt, dass er auch für die B.________ SA in
Erscheinung trat und die Korrespondenz der B.________ SA nicht konsequent mit
dem Absender Lugano versehen wurde (Beschwerde Ziff. 14-23 S. 7 f.; Ziff. 26-28
S. 9). Er macht geltend, er sei erst vor wenigen Tagen auf das Schreiben
gestossen. Das Dokument habe sich in einem Ordner befunden, der von der Polizei
am 8. Mai 2003 beschlagnahmt und am 23. Mai 2003 wieder restituiert worden sei.
Es sei davon auszugehen, dass die Polizei von diesem relevanten Dokument eine
Kopie erstellt habe. Wenn nicht, sei sie ihrer Aufgabe nicht nachgekommen, auch
entlastende Beweismittel bei den Akten zu behalten (Beschwerde Ziff. 15 f. S.
7). Aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Empfangsbescheinigung (kant.
Akten, Fasz. 24 Urk. 1) geht hervor, dass sich die Kantonspolizei Luzern das
Recht vorbehielt, einzelne Unterlagen der restituierten Akten bei Notwendigkeit
für die weiteren Ermittlungen wieder herauszuverlangen und dass von den
zurückgegebenen Unterlagen lediglich teilweise Kopien erstellt wurden.
Ob es sich beim Schreiben vom 18. September 2002 um ein neues Beweismittel
handelt, kann offenbleiben. Der Beschwerdeführer macht gestützt darauf neue
Tatsachen geltend, die er im vorinstanzlichen Verfahren nie vorbrachte, zu
welchen sich die Beschwerdegegnerin nicht äussern konnte und welche die
Vorinstanz mangels eines entsprechenden Einwands nicht in ihre Würdigung
miteinbeziehen musste. Auf das verspätete Vorbringen ist im bundesgerichtlichen
Verfahren nicht einzutreten, da nicht gesagt werden kann, erst der angefochtene
Entscheid habe dazu Anlass gegeben (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG).

4.
4.1 Der Beschwerdeführer verlangt, es sei zu prüfen, ob bezüglich des
Schreibens vom 18. September 2002 ein Revisionsgrund vorliege (Beschwerde Ziff.
36 S. 11).

4.2 Gemäss Art. 385 StGB haben die Kantone gegenüber Urteilen, die aufgrund des
StGB oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wegen erheblicher
Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens
nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des
Verurteilten zu gestatten. Vorliegend gelangt die Schweizerische
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 320.0) zur Anwendung, da der
bundesgerichtliche Rückweisungsentscheid nach dem 1. Januar 2011 erging (Art.
453 Abs. 2 StPO; Urteil 6B_425/2011 vom 10. April 2012 E. 2.2; siehe auch
Urteil 6B_41/2012 vom 28. Juni 2012 E. 1.1 mit Hinweisen). Ein Revisionsgrund
gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG liegt vor,
wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel
vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder
wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung
der freigesprochenen Person herbeizuführen. Revisionsrechtlich neu sind
Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie dem Gericht zur Zeit der Urteilsfällung
nicht bekannt waren (BGE 130 IV 72 E. 1; 116 IV 353 E. 3a; je mit Hinweisen).
Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen zudem erheblich sein (Urteil
6B_455/2011 vom 29. November 2011 E. 1.2 mit Hinweisen). Anders als bei der
Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art.
123 Abs. 2 lit. a BGG setzen Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 123 Abs. 2
lit. b BGG nicht ausdrücklich voraus, dass die erheblichen Tatsachen oder
entscheidenden Beweismittel im früheren Verfahren nicht beigebracht werden
konnten (vgl. BGE 134 IV 48 E. 1.3 betreffend Art. 229 Ziff. 1 lit. a aBStP;
vgl. auch Art. 385 StGB). Revisionsverfahren dürfen jedoch nicht dazu dienen,
rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen oder gesetzliche
Vorschriften über die Rechtsmittelfristen bzw. die Zulässigkeit von neuen
Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen (BGE 130 IV 72 E. 2.2; 127 I 133
E. 6). Eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens gestützt auf Art. 410 Abs. 1
lit. a StPO ist grundsätzlich auch möglich, wenn eine Tatsache der beschuldigen
Person bekannt war und sie es unterliess, diese dem Gericht zur Kenntnis zu
bringen. Dies gilt unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (NIKLAUS SCHMID,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, N. 1595 S. 728; MARIANNE
HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 42 zu
Art. 410 StPO; vgl. auch THOMAS FINGERHUTH, in: Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2010, N. 29 zu Art. 410
StPO). Ein Revisionsgesuch ist als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn
es sich auf Tatsachen stützt, welche der Verurteilte von Anfang an kannte und
ohne berechtigten Grund verschwieg (BGE 130 IV 72 E. 2).

4.3 Nach der Rechtsprechung der Strafrechtlichen Abteilung kommt die Revision
eines Entscheids des Bundesgerichts in Strafsachen wegen neuer Tatsachen oder
Beweismittel nur in Betracht, wenn das Bundesgericht im vorangegangenen
Verfahren gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG eigene Sachverhaltsfeststellungen
getroffen hat. Vorbehalten bleiben erhebliche Tatsachen betreffend die
Zulässigkeit der Beschwerde, die von Amtes wegen abzuklären sind. In den
übrigen Fällen müssen neue Tatsachen oder Beweismittel im Kanton mit einem
Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens geltend gemacht werden (BGE 134 IV 48
E. 1).
Vorliegend wurde der behauptete Revisionsgrund angeblich nach Ergehen des
angefochtenen Entscheids, jedoch vor Ablauf der Frist für die Beschwerde in
Strafsachen an das Bundesgericht entdeckt. Damit stellt sich die Frage, ob
dieser in der Beschwerde an das Bundesgericht vorgebracht werden kann, oder ob
der Beschwerdeführer mit einem Revisionsgesuch an die Vorinstanz gelangen muss.

4.4 Die Revision nach Art. 410 ff. StPO ist ein subsidiäres Rechtsmittel. Sie
ist nicht zulässig gegen Entscheide, welche mit einem "anderen" Rechtsmittel
noch abgeändert werden können (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1319). Revisionsbegründende
neue Beweise bzw. Tatsachen müssen mit einem Rechtsmittel bzw. sonstigen
Rechtsbehelf geltend gemacht werden, soweit dies (noch) möglich ist (NIKLAUS
SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, N. 2 zu Art.
410 StPO; FINGERHUTH, a.a.O., N. 28 zu Art. 410 StPO). Dies trifft für die
kantonalen Rechtsmittel zu, namentlich die Einsprache nach Art. 354 ff. StPO
und die Berufung nach Art. 398 ff. StPO, nicht jedoch für das
bundesgerichtliche Verfahren (vgl. FINGERHUTH, a.a.O., N. 32 zu Art. 410 StPO).
Die Strafrechtliche Abteilung entschied in BGE 133 IV 342 E. 2, echte
tatsächliche Noven könnten zur Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinn von Art.
385 StGB berechtigen. Eine Berücksichtigung im bundesgerichtlichen
Beschwerdeverfahren sei gestützt auf Art. 99 Abs. 1 BGG jedoch ausgeschlossen,
dies selbst, wenn der Revisionsgrund vor Ablauf der Frist für die Beschwerde an
das Bundesgericht entstehe. Im bundesgerichtlichen Verfahren geht Art. 99 Abs.
1 BGG den Bestimmungen über die Revision somit vor, was zur Folge hat, dass der
Revisionsgrund im Kanton geltend gemacht werden muss. Gleiches muss auch
gelten, wenn es wie vorliegend um unechte Noven geht (d.h. solche, die bereits
vor dem angefochtenen Entscheid bestanden), wenn die Voraussetzungen von Art.
99 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind (d.h. nicht erst der angefochtene Entscheid
dazu Anlass gibt). Erhebt der Betroffene gleichzeitig Beschwerde in
Strafsachen, kann das Bundesgericht das Verfahren bis zur Erledigung des
Revisionsbegehrens durch das kantonale Gericht sistieren.
Diese Sichtweise rechtfertigt sich, da das Bundesgericht in Strafsachen in
tatsächlicher Hinsicht nur über eine beschränkte Kognition verfügt. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es schreitet nur ein, wenn die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1
BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1). Der Sachrichter verfügt im
Bereich der Beweiswürdigung über einen Ermessensspielraum (BGE 120 Ia 31 E.
4b). Hätte das Bundesgericht über das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu
befinden und zu prüfen, ob eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel
erheblich und das verspätete Vorbringen allenfalls rechtsmissbräuchlich ist,
müsste es sich wie ein Sachgericht zur Beweiswürdigung äussern und sein
Ermessen in Beweisfragen anstelle desjenigen des Sachgerichts setzen. Dies
widerspricht dem Grundsatz, wonach das Bundesgericht in Tatfragen nur prüft, ob
die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt hat. Die gegenteilige, in
sozialrechtlichen Angelegenheiten ergangene Rechtsprechung, wonach
Beweismittel, die eine Revision des angefochtenen Urteils zu rechtfertigen
vermögen, im bundesgerichtlichen Verfahren entgegen Art. 99 Abs. 1 BGG neu
eingebracht werden können (vgl. BGE 127 V 353; sowie das seither
verschiedentlich bestätigte Urteil 9C_40/2007 vom 31. Juli 2007 E. 3.1; etwa in
BGE 136 V 395, nicht publ. E. 2.1), hat für die Beschwerde in Strafsachen keine
Gültigkeit.

4.5 Das Schreiben vom 18. September 2002 kann im bundesgerichtlichen Verfahren
nicht als revisionsrechtlich relevantes Beweismittel berücksichtigt werden. Ob
die Voraussetzungen von Art. 410 StPO erfüllt sind, kann dahingestellt bleiben.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz verneine zu Unrecht eine
Verletzung des Anklagegrundsatzes. Sie verweise hierfür nicht nur auf die
Schilderung des Sachverhalts in der Anklageschrift, sondern auch auf die darin
erfolgten rechtlichen Ausführungen (Beschwerde Ziff. 8 f. S. 5).

5.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1
und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die
Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Die Anklageschrift muss
die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem
Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und
subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348
E. 2b mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen
Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die
Anklagebehörde (BGE 129 IV 262 E. 2.7; 126 I 19 E. 2a mit Hinweisen).

5.3 Für die Feststellung des angeklagten Sachverhalts ist die Anklageschrift
als Ganzes relevant. Nicht ersichtlich ist, weshalb es dem Gericht verwehrt
sein soll, auf die in der Anklageschrift unter dem Titel "Rechtliches"
ergangenen Sachverhaltsergänzungen abzustellen. Der Beschwerdeführer legt dies
auch nicht näher dar. Seine Rüge ist unbegründet, soweit darauf einzutreten ist
(Art. 106 Abs. 2 BGG).

6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 14 Abs. 2 VStrR
(Beschwerde S. 5-10).

6.2 Für die Tatbestandsvoraussetzungen des Abgabebetrugs nach Art. 14 Abs. 2
VStrR, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Arglist sowie die
Haltereigenschaft im Sinne von Art. 5 Abs. 1 SVAG kann auf das Urteil 6B_79/
2011 vom 5. August 2011 E. 6.3-6.5 verwiesen werden.

6.3 Die zur Diskussion stehenden Fahrzeuge waren auch nach der formellen
Übertragung der Haltereigenschaft auf die B.________ SA weiterhin
ausschliesslich im Einsatz der A.________ AG bzw. der C.________ AG in
D.________. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers war die B.________ SA
nicht Halterin der Fahrzeuge im Sinne von Art. 5 Abs. 1 SVAG. Der
Beschwerdeführer täuschte die OZD über die Haltereigenschaft der B.________ SA.
Die Vorinstanz stellte bereits im Urteil vom 20. Mai 2010 willkürfrei und damit
für das Bundesgericht verbindlich fest, die OZD habe bis im Frühling 2003 von
den wahren Verhältnissen keine Kenntnis gehabt. Sie habe nicht gewusst, dass es
sich bei der B.________ SA nur um eine zwecks Vortäuschung eines Halterwechsels
gegründete bzw. erworbene Domizilgesellschaft handelte (vgl. Urteil 6B_79/2011
vom 5. August 2011 E. 6.1.2 und 6.5.4). Soweit der Beschwerdeführer im
vorliegenden Verfahren erneut das Gegenteil behauptet (Beschwerde Ziff. 29 S.
9), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
6.4
6.4.1 Die Täuschung führte dazu, dass die wahre Halterin nicht besteuert wurde.
Zu prüfen bleibt, ob das Verhalten des Beschwerdeführers arglistig war.
6.4.2 Der Beschwerdeführer erwarb die Domizilgesellschaft einzig zum Zwecke,
die steuerrechtlich relevanten Verhältnisse zu verschleiern und die
Steuerbehörden zu täuschen. Die Täuschung war für diese nur schwer
durchschaubar, da der Beschwerdeführer als faktisches Organ der
Domizilgesellschaft nach aussen nicht in Erscheinung trat, sondern eine ihm
nahestehende Person ohne jegliche Entscheidbefugnis als Organ vorschob.
Zusätzlich gab er auf der Korrespondenz mit der OZD wahrheitswidrig den
Absender Lugano an. Damit verschleierte er bewusst seine Verbindung zur
B.________ SA und den Umstand, dass es sich bei dieser um eine Gesellschaft
ohne eigentliche unternehmerische Tätigkeit handelte, um eine kritische
Überprüfung der Haltereigenschaft durch die OZD zu verhindern. Dieses Verhalten
des Beschwerdeführers ist arglistig im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR. Die
Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass daran auch die von diesem ins
Recht gelegten Schreiben der A.________ AG an die OZD vom 27. März 2002
betreffend die Rechnungen vom 26. Februar und 1. März 2002 nichts ändern
(Urteil E. 3.4 S. 13). Die Dokumente sind nicht geeignet, eine Arglist
ausschliessende Leichtfertigkeit der OZD aufzuzeigen (vgl. zur
Opfermitverantwortung BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 80 f.; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV
165 E. 2a; je mit Hinweisen). Weshalb die vorinstanzliche Argumentation, der
Beschwerdeführer habe in der Korrespondenz der B.________ SA wahrheitswidrig
den Absender Lugano angegeben, widersprüchlich sein soll, ist nicht
ersichtlich. Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde (Beschwerde
Ziff. 25 S. 8 f.) sind nicht nachvollziehbar.

6.5 Unbestritten ist, dass der vorenthaltene Betrag erheblich im Sinne von Art.
14 Abs. 2 VStrR ist (vgl. dazu Urteil 6B_79/2011 vom 5. August 2011 E. 6.3.4).

6.6 In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand des Abgabebetrugs Vorsatz
voraus (Art. 12 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR). Der Beschwerdeführer handelte
mit Wissen und Willen. Die Vorinstanz geht zu Recht von einem vorsätzlichen
Handeln aus. Sie wirft ihm vor, er habe mit der Übertragung der Fahrzeuge auf
eine Domizilgesellschaft ohne eigentliche unternehmerische Tätigkeit und der
bewussten Verschleierung seiner Verbindung zu dieser Domizilgesellschaft die
Forderungen der OZD für Schwerverkehrsabgaben wissentlich und willentlich ins
Leere laufen lassen (Urteil S. 13). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf,
weshalb die vorinstanzlichen Feststellungen willkürlich sein sollen (Art. 97
Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E.
2.3.2; je mit Hinweisen). Nicht stichhaltig ist der Einwand, sein Motiv sei
einzig gewesen, dem Entzug der Fahrzeugausweise und der Kontrollschilder zu
entgehen, um die Lastwagen weiterhin benützen zu können (Beschwerde Ziff. 30-33
S. 9 f.). Die Vorinstanz erwägt zutreffend, der Vorsatz sei auch zu bejahen,
wenn die Verwirklichung des Tatbestands für den Täter eine notwendige
Nebenfolge darstellt (BGE 130 IV 58 E. 8.2).

6.7 Die Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet.

7.
7.1 Im Falle der Abweisung der Beschwerde im Schuldpunkt beantragt der
Beschwerdeführer im Eventualantrag, von der Strafe von 2 Jahren und 10 Monaten
seien lediglich 6 Monate für vollziehbar zu erklären. Zur Begründung führt er
an, die Vorinstanz habe der seit den Straftaten verstrichenen Zeit von nunmehr
praktisch zehn Jahren ungenügend Rechnung getragen und der neuen Verurteilung
vom 25. Januar 2012 zu grosses Gewicht beigemessen. Zu berücksichtigen sei
zudem, dass es an einer Schädigungsabsicht fehle und einziges nachgewiesenes
Motiv die Weiterbenützung der Lastwagen gewesen sei (Beschwerde Ziff. 38 ff. S.
11).

7.2 Für Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren und höchstens drei Jahren
sieht das Gesetz den teilbedingten Vollzug vor (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs.
1 StGB). Der Gesetzgeber geht davon aus, bei Freiheitsstrafen in dieser Höhe
wiege das Verschulden (siehe Art. 43 Abs. 1 StGB) so schwer, dass trotz
günstiger bzw. nicht ungünstiger Prognose ein Teil der Strafe zum Ausgleich des
Verschuldens vollzogen werden muss (Urteil 6B_538/2007 vom 2. Juni 2008 E.
3.1.3, nicht publ. in: BGE 134 IV 241). Der unbedingt vollziehbare Teil darf
die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Zudem muss
sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe
mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Innerhalb des
gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des
Gerichts. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die
Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen
Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die
Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat sind, desto grösser muss der
auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehbare Strafteil
darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht
unterschreiten (BGE 134 IV 97 E. 6.3.4.3; 134 IV 1 E. 5.6).

7.3 Die vorinstanzliche Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Das in Art. 29
Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK festgeschriebene Beschleunigungsgebot
verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um den
Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen
zu lassen (BGE 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3.3.1; 124 I 139 E. 2a; je mit
Hinweisen). Der langen Verfahrensdauer ist in erster Linie bei der Festsetzung
des Strafmasses strafmindernd Rechnung zu tragen, was die Vorinstanz im Urteil
vom 20. Mai 2010 tat. Eine zusätzliche Strafminderung aufgrund der seit dem 20.
Mai 2010 verstrichenen Zeit war nicht zwingend. Zu berücksichtigen ist dabei,
dass die Beschwerde gegen das Urteil vom 20. Mai 2010 über weite Strecken
unbegründet war, weshalb der Grossteil der Schuldsprüche mit dem Urteil des
Bundesgerichts 6B_79/2011 vom 5. August 2011 in Rechtskraft erwuchs. Bezüglich
dieser, im Vergleich zum Abgabebetrug zudem weit schwerer wiegenden Vorwürfe
blieb der Beschwerdeführer nicht im Ungewissen. Eine Strafmilderung gestützt
auf Art. 48 lit. e StGB kommt nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer erneut
straffällig wurde und ein Wohlverhalten im Sinne dieser Bestimmung zu verneinen
ist.

7.4 Die Vorinstanz hat ihr Ermessen nicht überschritten, wenn sie nicht das
Minimum von sechs Monaten, sondern 12 Monate für vollziehbar erklärte. Sie
durfte der erneuten Straffälligkeit bei der Legalprognose Rechnung tragen.
Unter Verschuldensgesichtspunkten war zudem die Höhe der Freiheitsstrafe von 2
Jahren und 10 Monaten miteinzubeziehen (oben E. 7.2), die sich am oberen Rahmen
von drei Jahren Freiheitsentzug befindet, für welchen ein teilbedingter Vollzug
überhaupt noch infrage kommt.

7.5 Soweit sich der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang gegen die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung wendet und geltend macht, er habe
keine Schädigungsabsicht gehabt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl.
oben E. 6.6).

8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 4.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld