Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.388/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_388/2012

Urteil vom 12. November 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vorsätzliche schwere Körperverletzung; Rückweisung zur Anklageergänzung;
Strafzumessung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 25. März 2010 und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 6. März 2012.

Sachverhalt:

A.
Der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Oktober 2008
liegen folgende Vorwürfe zugrunde:
X.________ versetzte Y.________ am 14. Mai 2006 um ca. 5.15 Uhr bei der Hard-/
Schiffbaustrasse in Zürich unvermittelt und ohne ein Wort zu sagen einen
heftigen Faustschlag mitten ins Gesicht, so dass dieser richtiggehend mit den
Füssen vom Boden abhob und rückwärts ungebremst mit dem Kopf auf dem
Asphaltboden aufschlug. Durch den Schlag und den darauffolgenden Aufprall auf
dem Boden erlitt Y.________ eine schwere traumatische Hirnverletzung, die eine
unmittelbare Lebensgefahr zur Folge hatte. Aufgrund der gravierenden
Verletzungen war er bis am 6. Juni 2006 im Universitätsspital in stationärer
Behandlung und danach bis am 11. April 2007 in einer Rehaklinik. Da er knapp
ein Jahr nach dem inkriminierten Vorfall nach wie vor an schweren kognitiven
und motorischen Beeinträchtigungen litt und in den Alltagsaktivitäten sowie in
der Körperpflege und Nahrungsaufnahme auf die Hilfe von Drittpersonen
angewiesen war, wurde er in der Folge in ein Pflegezentrum verlegt. An eine
Wiederaufnahme einer ökonomisch verwertbaren beruflichen Tätigkeit ist gemäss
ärztlicher Einschätzung nicht mehr zu denken.
Am Morgen des 19. Januar 2007 schlug X.________ A.________ auf einem Parkplatz
in Gossau mit der Faust ins Gesicht, woraufhin dieser bewusstlos zu Boden fiel.
A.________ erlitt Verletzungen in der linken Gesichtshälfte. Der Schlag war
derart heftig, dass sich X.________ dadurch zwei Mittelhandknochen brach.
Am 21. Februar 2006 wurde anlässlich einer Personenkontrolle in der rechten
Jackentasche von X.________ ein Aluminiumschlagring gefunden, den dieser
ungefähr seit März 2005 mit sich trug.

B.
Das Bezirksgericht Zürich sprach X.________ am 12. März 2009 der mehrfachen
Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von
Y.________ und A.________, der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne
von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB zum Nachteil von Y.________ sowie der mehrfachen
Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a und
Abs. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG schuldig. Es widerrief die mit Urteil des
Militärgerichts 6 vom 6. Dezember 2005 ausgefällte bedingte Gefängnisstrafe von
20 Tagen und verurteilte X.________ unter Einbezug der widerrufenen Strafe zu
einer Freiheitsstrafe von drei Jahren als Gesamtstrafe sowie zu einer Busse von
Fr. 300.--. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es im Umfang von 18 Monaten
auf. Für die Dauer der Probezeit von drei Jahren erteilte es ihm die Weisung,
sich einer gewaltvermeidenden deliktsorientierten Therapie zu unterziehen.

C.
Gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom 12. März 2009 meldeten die
Staatsanwaltschaft, Y.________ und X.________ Berufung an. Die Berufungen der
Staatsanwaltschaft und von X.________ richteten sich gegen den Strafpunkt,
während Y.________ einen Schuldspruch wegen (eventual-)vorsätzlicher schwerer
Körperverletzung beantragte. Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons
Zürich trat mit Beschluss vom 25. März 2010 bezüglich der angefochtenen
Straftat zum Nachteil von Y.________ auf die Anklage nicht ein und überwies die
Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit dem Ersuchen, die Anklageschrift
um den Vorwurf der (eventual-)vorsätzlichen schweren Körperverletzung zum
Nachteil von Y.________ zu ergänzen und bei der zuständigen Instanz
einzureichen. Auf die Beschwerde in Strafsachen von X.________ gegen den
Beschluss vom 25. März 2010 trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_159/2010 vom
25. Mai 2010 nicht ein.

D.
Am 23. September 2010 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erneut Anklage
gegen X.________. Das Bezirksgericht Zürich nahm am 4. Juli 2011 von der
Rechtskraft der Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von
A.________ und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie der Busse
von Fr. 300.-- Vormerk. Es erklärte X.________ wiederum wegen einfacher und
fahrlässiger schwerer Körperverletzung zum Nachteil von Y.________ schuldig und
bestätigte im Strafpunkt sein Urteil vom 12. März 2009.

E.
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft und von Y.________ hin sprach die II.
Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich X.________ am 6. März 2012 der
eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung schuldig und bestrafte ihn
unter Einbezug des Schuldspruchs wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil
von A.________ mit vier Jahren Freiheitsentzug. Es ordnete eine
vollzugsbegleitende ambulante therapeutische Massnahme an. Die
Anschlussberufung von X.________ im Strafpunkt wies es ab.

F.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des
Obergerichts vom 6. März 2012 und den Beschluss des Obergerichts vom 25. März
2010 aufzuheben, das Urteil des Bezirksgerichts vom 12. März 2009 im
Schuldpunkt zu bestätigen, eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren auszusprechen
und die Strafe zugunsten einer ambulanten Massnahme ganz aufzuschieben.
Eventualiter sei er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten,
subeventualiter zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu
verurteilen. In allen Fällen sei die unbedingt zu vollziehende Strafe nicht
höher als 6 Monate anzusetzen. Subsubeventualiter sei die Sache zur Festsetzung
der Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Rückweisung zur Anklageergänzung
gemäss § 182 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919
(StPO/ZH) sei nur zulässig, wenn ein strafbares Verhalten bewiesen sei. Die
blosse Möglichkeit, dass ein anderer Tatbestand erfüllt sein könnte, genüge
nicht. Der Rückweisungsbeschluss vom 25. März 2010 verletze das Anklage- resp.
Immutabilitätsprinzip gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK
sowie die in der Verfassung verankerte Gewaltenteilung, da die Voraussetzungen
von § 182 Abs. 3 StPO/ZH mangels Beweis einer eventualvorsätzlichen schweren
Körperverletzung im Zeitpunkt der Rückweisung nicht erfüllt gewesen seien.

1.2 Die Rückweisung zur Anklageergänzung erfolgte vor Inkrafttreten der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) am 1. Januar 2011. Deren
Zulässigkeit beurteilt sich nach der im Zeitpunkt des Beschlusses des
Obergerichts des Kantons Zürich anwendbaren StPO/ZH (vgl. Art. 448 Abs. 2
StPO). Das Bundesgericht überprüft die Anwendung kantonalen Gesetzesrechts -
von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur auf Willkür (vgl. Art. 95
BGG; BGE 138 IV 13 E. 2). Für die Rüge der Willkür gelten erhöhte
Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 mit
Hinweisen).

1.3 Das Obergericht sah im angefochtenen Rückweisungsbeschluss eine
eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung für bewiesen an (Beschluss Fazit
S. 28). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb es - ausgehend davon - §
182 Abs. 3 StPO/ZH willkürlich angewandt haben soll. Eine Ergänzung bzw.
Änderung der Anklage ist mit dem Akkusationsprinzip und dem sich daraus
ergebenden Immutabilitätsprinzip (vgl. BGE 133 IV 235 E. 6.3; 126 I 19 E. 2a;
je mit Hinweisen) nicht zwingend unvereinbar. Diese Möglichkeit ist im Übrigen
auch in Art. 333 Abs. 1 StPO vorgesehen, wenn nach Auffassung des Gerichts der
in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand
erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht
entspricht. Ebenso wenig begründet der Beschwerdeführer, weshalb die
verfassungsmässig garantierte Gewaltenteilung (vgl. BGE 134 I 322 E. 2.2 mit
Hinweisen) tangiert sein soll.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer
vorbringt, eine Anklageergänzung sei nicht zulässig gewesen.

2.
Der Beschwerdeführer rügt, der Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher
schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdegegners 2 basiere auf
einer willkürlichen rechtlichen Würdigung.
2.1
2.1.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 2 am 14.
Mai 2006 einen Faustschlag versetzte und Letzterer die in der Anklage
beschriebenen Verletzungen erlitt. Die Vorinstanz führt aus, das vom Zeugen
B.________ geschilderte und in der Anklageschrift wiedergegebene Abheben von
mehreren Zentimetern vom Boden sei schwer vorstellbar. Auch in Berücksichtigung
der Grössenverhältnisse sei aus physikalischen Gründen eher unwahrscheinlich,
dass der Beschwerdegegner 2 aufgrund des Faustschlags den Boden verliess. Die
Aussagen von B.________, deren Glaubhaftigkeit nicht anzuzweifeln sei, zeugten
jedoch von der Heftigkeit des Schlags. Es müsse sich um einen aussergewöhnlich
wuchtigen Schlag gehandelt haben (Urteil S. 24 und 30). Der Beschwerdeführer
habe um den reduzierten Zustand des Beschwerdegegners 2 und dessen
eingeschränktes Reaktionsvermögen gewusst (Urteil S. 29 f.). Ihm sei zudem
bewusst gewesen, dass der Faustschlag diesen völlig überraschend treffen würde.
Der Beschwerdegegner 2 habe schlechterdings nicht damit rechnen können.
Aufgrund der vorherigen, rein verbalen Auseinandersetzungen, in die er zudem
nur am Rande involviert gewesen sei, habe es hierfür schlicht keine warnenden
Anzeichen gegeben (Urteil S. 30). Hingegen geht die Vorinstanz zugunsten des
Beschwerdeführers davon aus, dieser habe dem Beschwerdegegner 2 vor dem
Faustschlag noch "hey!" gesagt (Urteil S. 21 und 24).
Die Vorinstanz erwägt, angesichts der Umstände habe der Beschwerdeführer damit
rechnen müssen, dass der Faustschlag den Beschwerdegegner 2 "umhauen" und
dieser allenfalls nicht in der Lage sein würde, den Sturz auf den asphaltierten
Belag aufzufangen oder abzubremsen, sondern mit dem Kopf auf den Asphalt
aufschlagen könnte (Urteil S. 30 f.). Dem Beschwerdeführer könne nicht
zugutegehalten werden, er habe darauf vertraut, dass sich nicht die
eingetretenen Verletzungen, sondern nur solche, die vom Tatbestand der
einfachen Körperverletzung erfasst werden, einstellten, oder er habe derartige
Folgen gar nicht bedacht (Urteil S. 31). Ihm sei im Tatzeitpunkt klar gewesen,
dass der Faustschlag schwere Verletzungen verursachen könnte. Durch sein
Vorgehen habe er die vom Beschwerdegegner 2 erlittenen Verletzungen so nahe vor
sich gesehen, dass er sie gebilligt habe. Er habe den zwar nicht äusserst
wahrscheinlichen, aber eben doch ohne Weiteres möglichen Eintritt solcher
Verletzungen in Kauf genommen. Er habe mit Bezug auf die schweren
Körperverletzungen somit eventualvorsätzlich gehandelt (Urteil S. 34 f.).
2.1.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den Eventualvorsatz. Ihm sei das Risiko
einer schweren Körperverletzung weder bekannt gewesen noch habe er eine solche
in Kauf genommen. Die Vorinstanz praktiziere verpöntes Erfolgsstrafrecht, indem
sie vom Ausmass des Erfolgs auf seine Intention schliesse. Um vom Wissen auf
das Wollen zu schliessen, dürfe die blosse Möglichkeit des Eintritts des
Erfolgs nicht genügen. Ansonsten müsste konsequenterweise bei einem (starken)
Faustschlag ins Gesicht immer mindestens ein Schuldspruch wegen versuchter
schwerer Körperverletzung erfolgen. Der Eintritt des tatbestandsmässigen
Erfolgs sei im vorliegenden Fall auf den äusserst unglücklichen Verlauf der
Geschehnisse zurückzuführen. Als gerichtsnotorisch gelten könne, dass eine
einfache Körperverletzung statistisch gesehen die weitaus häufigere Folge eines
einzelnen Faustschlags ins Gesicht sei. Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts
einer schweren Körperverletzung sei gering resp. die unglückliche Ausnahme. Zu
berücksichtigen sei zudem, dass der Beschwerdegegner 2 die Verletzungen nicht
durch den Faustschlag als solchen, sondern durch den äusserst unglücklichen
Sturz und den damit verbundenen Aufschlag des Hinterkopfs auf dem Asphalt
erlitten habe. Die Vorinstanz stelle willkürlich Mutmassungen auf. Fakt sei,
dass es im (Profi-)Boxsport höchst selten zu schweren, lebensgefährlichen
Verletzungen komme. Unergründlich sei, wie die Vorinstanz zur Auffassung
gelange, er habe den Beschwerdegegner 2 wie in einem Action-Film mit einem
einzigen gezielten Faustschlag ausschalten wollen. Es seien keine Anhaltspunkte
ersichtlich, dass er diesen habe ausser Gefecht setzen wollen, schon gar nicht,
um sich in seiner Gruppe "Respekt" zu verschaffen.
2.2
2.2.1 Dass die Körperverletzungen des Beschwerdegegners 2 objektiv schwer im
Sinne von Art. 122 StGB sind, steht nicht zur Diskussion. Nach Art. 122 StGB
strafbar ist auch die eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung.
Eventualvorsatz ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die
Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den
Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag
er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; vgl. auch Art.
12 Abs. 2 StGB).
2.2.2 Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das
Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person - aufgrund
der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten
Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der
Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der
Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung
ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die
Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen
(BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters
auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so
wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen,
vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE
137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3 mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann auch
vorliegen, wenn sich der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs statistisch
gesehen nur relativ selten verwirklicht. Doch darf in diesem Fall nicht allein
aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf
dessen Inkaufnahme und damit auf Eventualvorsatz geschlossen werden. Vielmehr
müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 131 IV 1 E. 2.2 mit Hinweis).
2.2.3 Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur
gerügt werden, wenn sie willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1). Dem vom Beschwerdeführer angerufenen Grundsatz in
dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren
vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende
Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen).
Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht (BGE 137 I 1 E. 2.4; 134 I 140 E. 5.4; je mit Hinweisen). Die
Rüge der Willkür muss präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit
Hinweisen).
2.2.4 Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte
innere Tatsachen, welche vor Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG
gerügt werden können. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten
Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3;
135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit
teilweise überschneiden, hat der Sachrichter die in diesem Zusammenhang
relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird,
aus welchen Umständen er auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht
kann in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im
Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 9
E. 4.1 mit Hinweisen).

2.3 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sich der Beschwerdeführer
gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen wendet und geltend macht,
Ursache der Verletzungen sei einzig der Aufprall auf dem Boden gewesen
(Beschwerde S. 15 und 17). Gleiches gilt für den Einwand, er sei sich des
reduzierten Zustands des Beschwerdegegners 2 nicht bewusst gewesen, und er habe
nicht realisiert, dass der Faustschlag diesen völlig unvorbereitet treffen
würde (Beschwerde S. 17 f.). Der Beschwerdeführer begründet nicht, weshalb die
gegenteiligen Feststellungen der Vorinstanz willkürlich sind, sondern
beschränkt sich auf blosse Behauptungen. Dass er dem Beschwerdegegner 2 vor dem
Faustschlag noch "hey!" zurief, vermag die vorinstanzliche Feststellung, der
Schlag habe diesen unerwartet getroffen, nicht infrage zu stellen.
2.4
2.4.1 Das Bundesgericht hatte auch in der jüngeren Rechtsprechung wiederholt
Körperverletzungen im Zusammenhang mit Faustschlägen zu beurteilen. Im Urteil
6B_758/2010 vom 4. April 2011 (Heftiger Faustschlag in das Gesicht mit
tödlichen Folgen) bejahte es eine (eventual-)vorsätzliche schwere
Körperverletzung, wobei der Täter gleichzeitig wegen fahrlässiger Tötung
verurteilt wurde. In anderen Fällen blieb es bei einem Schuldspruch wegen
einfacher Körperverletzung (vgl. etwa BGE 119 IV 25; Urteile 6B_151/2011 vom
20. Juni 2011 E. 3; 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004 E. 3).
2.4.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zeigt, dass die rechtliche
Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen von den
konkreten Tatumständen abhängt. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit
des Faustschlags und die Verfassung des Opfers. Bei dem von der Vorinstanz
festgestellten, ausserordentlich wuchtigen Faustschlag und dem reduzierten
Zustand des Beschwerdegegners 2 waren ein unkontrollierter Sturz desselben und
ein Aufschlagen des Kopfs auf dem Asphalt keineswegs aussergewöhnlich. Entgegen
dem Einwand des Beschwerdeführers sind die schweren Körperverletzungen nicht
bloss Folge eines äusserst unglücklichen Tatverlaufs. Angesichts der konkreten
Tatumstände durfte die Vorinstanz den Eintritt von schweren Körperverletzungen
als "ohne Weiteres möglich" einstufen, womit sie von einem eher hohen Risiko
ausgeht. Der vorinstanzliche Schluss, der Beschwerdeführer habe dieses Risiko
eines unkontrollierten Sturzes und damit einhergehender schwerer Verletzungen
erkannt, ist nicht willkürlich. Dieser bringt auch insofern nichts vor, was die
Würdigung der Vorinstanz als offensichtlich unhaltbar erscheinen lassen könnte.
Anders als der im Entscheid 6B_758/2010 vom 4. April 2011 beurteilte Täter
hatte der Beschwerdeführer zwar keine Kampfsporterfahrung (vgl. Beschwerde
Ziff. 3.7 S. 18). Das Wissen um die Möglichkeit von schweren Verletzungen war
jedoch aufgrund seiner Lebenserfahrung zu bejahen. Im Übrigen ist der Vergleich
mit dem Boxsport wenig stichhaltig, da sich bei einem Boxkampf in der Regel
trainierte Partner gegenüberstehen, wobei die Schläge nicht unerwartet
erfolgen. Schwere Körperverletzungen sollen zudem durch zahlreiche
Schutzvorkehren nach Möglichkeit verhindert werden. Diese Situation ist mit der
vorliegend zu beurteilenden nicht identisch. Der Beschwerdeführer kann daraus
nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Das Verhalten des Beschwerdeführers, der dem Opfer aus nichtigem Anlass einen
heftigen Faustschlag ins Gesicht versetzte, ist als schwere Pflichtverletzung
zu werten. Der Faustschlag war offensichtlich auf eine Verletzung des Opfers
ausgerichtet. Der Beschwerdeführer war sich zudem bewusst, dass schwere
Körperverletzungen ohne Weiteres möglich waren (vgl. oben). Bei dieser
Ausgangslage kann der Nachweis des Eventualvorsatzes als erbracht gelten. Die
Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie dem Beschwerdeführer vorwirft,
er habe dem Beschwerdegegner 2 nicht nur einfache Körperverletzungen zufügen
wollen, sondern er habe für den Fall des Eintritts auch lebensgefährliche
Verletzungen oder eine bleibende Schädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB
in Kauf genommen.
2.4.3 Auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers sind unbehelflich. Die in
der Beschwerde erwähnten Vergleichsfälle (Beschwerde Ziff. 3.4.2 S. 15; Ziff.
3.5 S. 16) können angesichts der sehr unterschiedlichen Tatumstände nicht als
Präjudiz herangezogen werden. Bei einfachen Körperverletzungen als Folge eines
Faustschlags war oftmals bereits der Schlag von geringerer Heftigkeit, was
gegen eine versuchte schwere Körperverletzung spricht. Darin liegt keine Abkehr
vom Verschuldensprinzip.
2.4.4 Am Eventualvorsatz ändert nichts, dass die Beweggründe des
Beschwerdeführers nicht restlos geklärt sind und die Vorinstanz lediglich
Mutmassungen aufstellt, wenn sie ausführt, denkbar sei, dass der
Beschwerdeführer sich durch einen erfolgreichen K.O.-Schlag Respekt verschaffen
wollte. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Faustschlag von
ausserordentlicher Heftigkeit war. Das exakte Motiv ist bei dieser Sachlage von
untergeordneter Bedeutung, da die eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung
auch ohne Kenntnis der genauen Beweggründe als erstellt gelten muss. Darauf
weist die Vorinstanz zutreffend hin (Urteil S. 31).

2.5 Der Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung
verletzt kein Bundesrecht.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung.

3.2 Das Sachgericht verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über einen
Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde in Strafsachen hin
nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder
unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien
ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch
Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV
55 E. 5.6; 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1).

3.3 Die Vorinstanz geht zu Recht von einer eventualvorsätzlichen schweren
Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdegegners 2 aus (oben E. 2). Nicht
einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer der
Strafzumessung seine eigene tatsächliche und rechtliche Würdigung zugrunde legt
(vgl. etwa Beschwerde Ziff. 4.2 S. 20; Ziff. 4.4 S. 20 f.).

3.4 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Freiheitsstrafe von vier Jahren sei
unverhältnismässig hoch. Der Strafrahmen für eine fahrlässige Tötung gemäss
Art. 117 StGB betrage drei Jahre. Nicht plausibel sei, weshalb er für das ihm
vorgeworfene Delikt schwerer bestraft werden solle.
Der Einwand ist unbegründet. Das Verschulden wiegt bei einer vorsätzlichen
Tatbegehung schwerer. Der Tatbestand von Art. 117 StGB gelangt bei einer
fahrlässigen Tötung des Opfers in echter Konkurrenz zur vorsätzlichen
Körperverletzung zur Anwendung (vgl. Urteil 6B_758/2010 vom 4. April 2011 E.
4).

3.5 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 4.6 S. 22)
trägt die Vorinstanz der langen Verfahrensdauer mit einer deutlichen
Strafminderung Rechnung (Urteil E. 3.5.2 S. 41; erstinstanzliches Urteil S. 43,
auf welches die Vorinstanz verweist). Auch das fast umfassende Geständnis
berücksichtigt sie strafmindernd. Positiv wertet sie zudem, dass der
Beschwerdeführer sich bemüht hat, den Alkohol- und Cannabiskonsum einzustellen,
und dass er der Weisung des Bezirksgerichts vor Eintritt der Rechtskraft
nachgekommen ist (Urteil E. 3.3.3 S. 39; Beschwerde Ziff. 4.4 S. 21). Die
Vorinstanz war nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie sie die
dem Beschwerdeführer zugutegehaltenen Strafminderungsgründe gewichtet (vgl. BGE
136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).

3.6 Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den
wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt diese. Dass
sie sich von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen
oder wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Die
Freiheitsstrafe von vier Jahren hält sich im Rahmen des sachrichterlichen
Ermessens. Der vom Beschwerdeführer angerufene Entscheid des Bezirksgerichts
Bülach ist mit den vorliegend zu beurteilenden Taten nicht vergleichbar (vgl.
Beschwerde Ziff. 4.5 S. 21 f.).

3.7 Die Anträge auf Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten
Massnahme und auf Gewährung des (teil-)bedingten Vollzugs (Beschwerde Ziff. 4.7
S. 22 f.) stellt der Beschwerdeführer nur für den Fall, dass das Bundesgericht
die Strafe auf höchstens 2 ½ Jahre reduzieren sollte. Eine Behandlung dieser
Rügen erübrigt sich, da es bei der Freiheitsstrafe von vier Jahren bleibt.

4.
4.1 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.2 Die Beschwerde war aussichtslos. Die Vorinstanz verfügt auf dem Gebiet der
Beweiswürdigung über einen Ermessensspielraum. Der Beschwerdeführer legte
seinen Rügen in den entscheidrelevanten Punkten eigene
Sachverhaltsfeststellungen zugrunde, ohne auch nur annähernd aufzuzeigen,
weshalb die vorinstanzliche Würdigung willkürlich sein soll. Der Umstand, dass
das Bezirksgericht eine (eventual-)vorsätzliche schwere Körperverletzung
verneinte und auch der vorinstanzliche Entscheid nicht einstimmig erging (vgl.
Beschwerde S. 23 f.), kann für die Beurteilung der Erfolgsaussichten vor
Bundesgericht nicht ausschlaggebend sein. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

4.3 Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihm im
bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld