Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.383/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_383/2012

Urteil vom 29. November 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Paul Baumgartner,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Fankhauser,
2. Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Flachsmann,
3. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einfache Körperverletzung; Schadensersatz und Genugtuung; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Strafkammer,
vom 12. März 2012.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte Y.________ und Z.________ am 26. Mai 2011
wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von X.________ zu bedingten
Geldstrafen, stellte dem Grundsatz nach ihre solidarische Schadensersatzpflicht
für dessen Körperverletzungsfolgen fest und verpflichtete sie unter
solidarischer Haftung zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 2'000.-- und einer
Entschädigung von Fr. 4'000.--.

B.
Am 12. März 2012 sprach das Obergericht des Kantons Zürich Y.________ und
Z.________ vom Vorwurf der Körperverletzung frei und verwies die von X.________
geltend gemachten Schadensersatz- und Genugtuungsansprüche auf den Zivilweg.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das obergerichtliche
Urteil sei aufzuheben und Y.________ und Z.________ seien wegen
Körperverletzung zu verurteilen und angemessen zu bestrafen. Y.________ und
Z.________ seien dem Grundsatz nach zu Schadensersatz und zur Zahlung einer
angemessenen Genugtuung zu verpflichten. Eventualiter sei das obergerichtliche
Urteil aufzuheben und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.
Am 2. Oktober 2012 wurde das Gesuch von Z.________ um unentgeltliche
Rechtspflege gutgeheissen und ihm Rechtsanwalt Stefan Flachsmann als
Verteidiger bestellt. Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung. Y.________ und Z.________
beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerdegegner 1 und 2 bestreiten die Beschwerdelegitimation des
Beschwerdeführers.

1.2 Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die
Privatklägerschaft hat ein rechtlich geschütztes Interesse, wenn der
angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken
kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies setzt im Falle eines Freispruchs
grundsätzlich voraus, dass der Privatkläger - soweit zumutbar - seine
Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat (
BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 S. 247 f. mit Hinweisen).

1.3 Der Beschwerdeführer hat im kantonalen Verfahren als Privatkläger
teilgenommen und gegenüber den Beschwerdegegnern 1 und 2 Zivilansprüche wegen
der vorliegend zu beurteilenden Körperverletzungshandlungen beantragt. Dies ist
für die Bejahung der Legitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG
hinreichend.

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung sowie eine
willkürliche Würdigung des Untersuchungsergebnisses. Er macht eine Verletzung
von Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 StPO (offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung, unhaltbare antizipierte Beweiswürdigung, Verletzung
des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht und der Untersuchungsmaxime)
geltend.

3.
Die Vorinstanz hält für erwiesen, dass es am 22. Dezember 2006 an der
Börsenstrasse 21 in Zürich zu einer auch körperlich ausgetragenen
Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und den Beschwerdegegnern 1
und 2 gekommen ist. Umstritten sei hingegen, wer die Streitigkeit begonnen habe
und zu welchen Körperverletzungshandlungen es im Einzelnen gekommen sei. In
Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo sei von der Darstellung der
Beschwerdegegner 1 und 2 auszugehen, sich mit mässiger Gewalt gegen einen
Angriff des Beschwerdeführers gewehrt zu haben.

4.
4.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf
Rechtsverletzungen, die in der Beschwerde gerügt werden (vgl. Art. 42 Abs. 2
BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im
Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist (BGE 137 III 266 E. 4.2 mit Hinweisen). Willkür in der
Beweiswürdigung nach Art. 9 BV liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid
von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 138 I 49 E.
7.1; 136 III 552 E. 4.2). Der Beschwerdeführer muss detailliert aufzeigen,
inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruhen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV E. 4.2.3;
136 I 65 E. 1.3.1). Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen
Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht,
nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Vorbehalten
bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG,
die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254
f.). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn sowohl die Begründung
als auch das Ergebnis unhaltbar sind (BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen).

4.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich u.a.
das Recht der Betroffenen, vor Erlass eines Entscheids erhebliche Beweise
beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, wenn dieses
geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Dem Mitwirkungsrecht entspricht
die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien
entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig
angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 138 V 125 E. 2.1 S. 127; 137 II 266 E.
3.2 S. 270; je mit Hinweisen). Das Gericht kann in vorweggenommener
Beweiswürdigung auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund
bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür
annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3). Der Anspruch auf rechtliches
Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 mit Hinweis).

5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe im Rahmen der
Sachverhaltsfeststellung mehrere ärztliche Unterlagen und Berichte, die seine
Verletzungen belegten, nicht berücksichtigt und deren Unverwertbarkeit nicht
hinreichend begründet. Hierdurch verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör und verstosse gegen den Amtsermittlungsgrundsatz. Sie verfalle in
Willkür, indem sie seinen Aussagen keinen Beweiswert im Hinblick auf den
Anklagesachverhalt beimesse und ihm unterstelle, aus pekuniären Beweggründen
Erinnerungslücken vorzutäuschen. Über innere Tatsachen könne sie als
Aussenstehende keine Kenntnis haben. Dies gelte umso mehr, als die
Schlussfolgerungen nicht mit dem Austrittsbericht des Stadtspitals Waid vom 31.
Dezember 2006 in Einklang zu bringen seien.

5.2 Die Vorinstanz erwägt, der provisorische Austrittsbericht des Stadtspitals
Waid dokumentiere die Hospitalisierung des Beschwerdeführers im Anschluss an
die der Anklage zugrunde liegende Auseinandersetzung. Der Bericht stelle neben
den Zeugenaussagen die primäre und beste Erkenntnisquelle für die Verletzungen
des Beschwerdeführers dar, könne mangels Unterschrift aber nicht zu Lasten der
Beschwerdegegner 1 und 2 verwertet werden, da er nicht die minimalen
Anforderungen an eine mit dem Gutachten verwandte schriftliche Äusserung eines
sachverständigen Zeugen aufweise. Die vom Beschwerdeführer anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Unterlagen belegten weitere,
von der Anklageschrift nicht beschriebene Verletzungen, die unter Beachtung des
Anklageprinzips nicht berücksichtigt werden könnten. Dies gelte auch
hinsichtlich des Schreibens von Dr. med. A.________, da die Beschwerdegegner 1
und 2 sich hierzu nicht hätten äussern können. Eine Beweisergänzung von Amtes
wegen erübrige sich, da diese am Ausgang des Verfahrens - selbst wenn der
provisorische Austrittsbericht als zutreffend berücksichtigt würde - nichts
ändere.
Hinsichtlich der Aussagen des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz fest,
dieser habe in keiner Befragung auch nur im Ansatz detailliert, lebensnah und
nachvollziehbar geschildert, wie er von den Beschwerdegegnern 1 und 2
zusammengeschlagen worden sei. Seine Schilderungen des Tathergangs seien
detailarm und allgemein gehalten. Er könne sich nicht mehr an alles erinnern,
denke, vermute, glaube. Seine Einlassungen seien mit der Zeit immer
inhaltsleerer geworden und ergäben hinsichtlich des Kerngeschehens (körperliche
Auseinandersetzung) nichts. Die Aussagen hätten insoweit keinen relevanten
Beweiswert und seien insbesondere nicht geeignet nachzuweisen, dass die
Beschwerdegegner 1 und 2 ihn mit Füssen und Fäusten traktiert hätten, als er
wehrlos am Boden gelegen habe. Die Nichtwahrnehmung könne sich jedoch nicht zu
Lasten der Beschwerdegegner 1 und 2 auswirken. Zudem gäbe es Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer die Erinnerungslücken nur vortäusche. Er
befürchte, sich mit einer genauen Schilderung der Ereignisse dem Vorwurf des
Selbstverschuldens auszusetzen und sich so in finanzieller Hinsicht Nachteile
einzuhandeln. Mit dem Hinweis auf seine Bewusstlosigkeit habe er sich gezielt
einer Detailbefragung entzogen. Da er nicht aussagen wolle, bestehe die
Möglichkeit, dass detailliertere Aussagen zum Ablauf der Auseinandersetzung die
Beschwerdegegner 1 und 2 entlasten respektive die allgemeine Behauptung, diese
hätten ihn spitalreif geschlagen, widerlegen würden und als Folge davon auch
seine Aussagen über die Geschehnisse im Vorfeld in Frage gestellt werden
müssten. Zwar könnten die Aussagen des Beschwerdeführers zutreffen, jedoch habe
er mit seinem Aussageverhalten die Grundlage für Zweifel an seinen Aussagen
gelegt, die mit sachlicher Begründung kaum zu überwinden seien.

5.3 Nicht zutreffend ist, dass die anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Berichte und
Gutachten ausschliesslich weitergehende, in der Anklageschrift nicht
aufgeführte Verletzungen behandeln. Sie thematisieren überwiegend die in der
Anklageschrift bezeichneten (und auch im Austrittsbericht genannten)
Verletzungen des Beschwerdeführers und geben darüber hinaus Auskunft über
dessen Krankengeschichte, Heilungsprozess und Folgebehandlungen nach der
Entlassung aus dem Stadtspital Waid. Soweit die Berichte auf die später bei
einem Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen Bezug nehmen, ist dies
offensichtlich und nicht zu berücksichtigen. Warum die Verwertung der
medizinischen Berichte gegen das Anklageprinzip verstossen soll, ist nicht
ersichtlich, zumal den Beschwerdegegnern 1 und 2 der angeklagte
Lebenssachverhalt bekannt ist. Ihnen war es ohne weiteres möglich, zum
Schreiben von Dr. med. A.________ (HD 59/2) Stellung zu nehmen, denn dieses
wurde - wie alle anderen medizinischen Berichte auch - bereits anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu den Akten genommen. Im Übrigen waren sie
anwaltlich vertreten.
Als unzutreffend erweist sich zudem die Annahme, die Aussagen des
Beschwerdeführers hätten bezüglich des Ablaufs und der Heftigkeit des tätlichen
Angriffs keinen relevanten Beweiswert. Der Beschwerdeführer schildert den
Ablauf der Ereignisse von der Entstehung bis zum Beginn der tätlichen
Auseinandersetzung (welche die Vorinstanz als Kerngeschehen bezeichnet)
konstant. Er sei von den Beschwerdegegnern 1 und 2 geschubst und geschlagen
worden und zu Boden gegangen. Er habe starke Schmerzen gehabt und vermutlich
das Bewusstsein verloren. Er glaube auch, getreten worden zu sein, als er am
Boden gelegen habe. Dass er aufgrund von Schlägen und Schubsen zu Boden
gegangen und anschliessend bewusstlos geworden sei, lässt Rückschlüsse auf die
Heftigkeit der Auseinandersetzung zu. Die Aussagen sind demnach hinsichtlich
des Kerngeschehens beweisrelevant. Ob sie auch glaubwürdig sind und welcher
Beweiswert ihnen zukommt, ist damit noch nicht gesagt und wäre von der
Vorinstanz in einem weiteren Schritt zu würdigen gewesen.
Indem die Vorinstanz die medizinischen Gutachten und Berichte sowie die
Aussagen des Beschwerdeführers zum "Kerngeschehen" bei der Beweiswürdigung
nicht berücksichtigt, verletzt sie dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.
29 Abs. 2 BV). Die antizipierte Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich,
da nicht alle entscheiderheblichen Elemente berücksichtigt werden.

5.4 Die Rüge, die Vorinstanz verfalle in Willkür, da sie über innere Vorgänge
einer Person keine Kenntnisse haben, sondern nur mutmassen könne, geht fehl.
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere
Tatsachen und ist eine Tatfrage (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 125 IV 242 E. 3c S.
252), die das erkennende Gericht zu beurteilen hat. Innere Tatsachen lassen
sich häufig nur anhand äusserlich feststellbarer Indizien und aus
Erfahrungsregeln herleiten, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die
innere Einstellung erlauben.
Hingegen ist die Begründung der Vorinstanz, warum die Aussagen des
Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien und er sich nicht erinnern wolle
respektive Erinnerungslücken vortäusche, mit der Aktenlage nicht zu
vereinbaren. Dem Austrittsbericht des Stadtspitals Waid ist zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer in der Nacht vom 22. Dezember 2006 mit starken Schmerzen
im rechten Arm und im linken Oberschenkel sowie einer retrograden Amnesie in
die chirurgische Notfallaufnahme eingeliefert wurde. Die anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten medizinischen Berichte
attestieren ihm eine posttraumatische Belastungsstörung mit vermindertem
Selbstvertrauen. Das Trauma äussere sich durch (nächtliche) Angstgefühle, das
wiederholte Erleben des Vorfalls in sich aufdrängenden Erinnerungen (sogenannte
Flashbacks), die vor allem nachts und in Träumen aufträten, einhergehend mit
Schreckhaftigkeit, depressiven Verstimmungen und vegetativen Beschwerden wie
Herzklopfen, Mundtrockenheit und Schweissausbrüchen. Hinzu komme ein
Vermeidungsverhalten von Gesprächen, die an das Erlebte erinnern, begleitet
durch Affektausbrüche, Weinen sowie Angst- und Unruhezustände. Seit Januar 2008
befinde sich der Beschwerdeführer in psychotherapeutischer Behandlung mit
antidepressiver Medikation. Es wird die weitere psychologische und
psychiatrische Betreuung empfohlen.
Aufgrund der medizinischen Berichte und Gutachten bestehen starke Indizien
dafür, dass der Beschwerdeführer sich infolge einer retrogaden Amnesie sowie
einer posttraumatischen Belastungsstörung nur an den Beginn und nicht an den
Fortgang der Auseinandersetzung erinnern kann. Hinweise auf "bewusste
Erinnerungslücken", um sich nicht dem Vorwurf des Selbstverschuldens
auszusetzen, ergeben sich weder aus den Akten noch aus dem Aussageverhalten.
Die vermeintlichen Unterschiede in Dichte und Umfang zwischen der polizeilichen
und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme lassen sich den Akten nicht in dem
Mass entnehmen, wie die Vorinstanz ausführt, sondern sind eher untergeordneter
Natur. Der Beschwerdeführer schildert in beiden Einvernahmen den
Geschehensablauf praktisch identisch. Er beschreibt die Vorgeschichte und den
Beginn der Auseinandersetzung recht detailliert, deren Fortgang aber nur noch
in genereller Art und Weise. Dass die Ausführungen im Rahmen der polizeilichen
Befragung umfangreicher ausfallen, verwundert nicht, da zwischen den beiden
Befragungen sieben Monate liegen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer
anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Protokoll gab, er fühle
sich nicht so klar und sei einfach zu nervös, weil Erinnerungen aufgekommen
seien. Dies ist vor dem Hintergrund der medizinischen Berichte und Gutachten
ein weiteres Indiz dafür, dass er infolge des Vorfalls unter posttraumatischen
Erinnerungen leidet, die dazu führen, Auseinandersetzungen darüber zu
vermeiden. Anhaltspunkte, dass er aus finanziellen Motiven keine Aussagen
machen wolle und Erinnerungslücken nur vortäuschte, gibt es nicht. Der
aufgeführte Grund erweist sich als spekulativ.
Auch kann nicht einfach gesagt werden, eine detailliertere Aussage würde die
"allgemeine Behauptung, die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten ihn spitalreif
geschlagen", in Frage stellen oder gar widerlegen. Aus den Einvernahmen und dem
Rapport der Stadtpolizei Zürich, wonach der Beschwerdeführer direkt vom Tatort
mit der Ambulanz ins Spital gefahren wurde, ergibt sich, dass er sich die im
Austrittsbericht dokumentierten Verletzungen im Rahmen der Auseinandersetzung
zugezogen haben muss. Es ist unwahrscheinlich, dass er mit den derartigen
Verletzungen noch Taxi gefahren ist und die Beschwerdegegner 1 und 2 attackiert
hat. Es mutet zudem lebensfremd an, wenn die Vorinstanz implizit davon ausgeht,
der Beschwerdeführer könne in einer derartigen Ausnahmesituation eine
detailliertere Schilderung des Tatgeschehens abgeben und sich im Einzelnen
daran erinnern, welcher Beschwerdegegner ihn wie geschlagen oder getreten hat.

5.5 Dass der Beschwerdeführer mit seinem Aussageverhalten die Grundlage für
Zweifel an seinen Aussagen gelegt habe, die mit sachlicher Begründung kaum zu
überwinden seien, hält unter Berücksichtigung der medizinischen Unterlagen
einer Überprüfung nicht stand und erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV).

6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verfalle in Willkür, indem sie
unüberwindbare Zweifel am Realitätsbezug der Aussagen des Zeugen B.________
hinsichtlich des Kerngeschehens als gegeben erachte.

6.2 Die Vorinstanz erwägt, in den Aussagen des Zeugen B.________ spiegle sich
eine emotionale Betroffenheit wieder. Die Aussagen seien zwar sachlich und
differenziert, allerdings nicht so detailliert und originell, dass sie nicht
auch andere Ereignisse der gleichen Art beschreiben könnten. Dass der Zeuge
tatsächlich realitätsbezogen aussage, sei mit anderen Worten ausgehend von
seiner Schilderung der Schläge/Tritte gegen den am Boden liegenden
Beschwerdeführer nicht zwingend. Dieser Umstand müsse zwar nicht unausweichlich
zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen führen, zwinge aber zu einem
zusätzlichen kritischen Blick unter Berücksichtigung seiner weiteren Angaben
und der übrigen zur Verfügung stehenden Beweismittel. Zusammenfassend sei
festzuhalten, dass Zweifel am Realitätsbezug nicht verdrängt werden könnten.

6.3 Die vorinstanzliche Würdigung der Aussage des Zeugen B.________ ist
sachlich nicht nachvollziehbar. Unklar bleibt, was die Vorinstanz mit der
Formulierung zum Ausdruck bringen möchte, "die Schilderung sei nicht so
detailliert und originell, dass sie nicht auch andere Ereignisse der gleichen
Art beschreiben könnte". Fest steht, dass der Zeuge B.________ die
Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und den Beschwerdegegnern 1
und 2 und keine andere Auseinandersetzung beobachtet hat, so dass er nicht
andere Ereignisse der gleichen Art beschreibt, sondern Tritte und Schläge der
Beschwerdegegner 1 und 2 gegen den Beschwerdeführer. Das beschriebene
Kerngeschehen (Schläge und Tritte gegen den [wehrlos] am Boden liegenden
Beschwerdeführer) wird in weiten Teilen auch durch die Aussagen des Zeugen
C.________, des Beschwerdeführers sowie die ärztlichen Berichte und Gutachten
gestützt. Welchen Grad an Detailliertheit und Originalität erforderlich sein
soll, um glaubwürdig zu sein, ist nicht klar und wird von der Vorinstanz
offengelassen. Inwieweit eine detailliertere Schilderung Auswirkungen auf die
rechtliche Bewertung haben könnte, ist nicht ersichtlich. Soweit die Vorinstanz
in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nachträgliche
Dramatisierungstendenzen gegenüber dem Polizeirapport ausmacht, ist anzumerken,
dass sie dem Polizeirapport zu grosse Bedeutung zumisst. Dieser wurde mehr als
drei Monate nach der Befragung verfasst. Der Rapport gibt die Aussage zudem nur
sinngemäss wieder und wurde vom Zeugen nicht unterschrieben.

7.
Insgesamt ist die Auseinandersetzung der Vorinstanz mit der Beweislage nicht
sachgerecht und verletzt Bundesrecht.

7.1 Der Verzicht auf Beweisergänzungen - insbesondere auf medizinische
Abklärungen - mit der Begründung, diese würden sich nicht auf den
Verfahrensausgang auswirken (antizipierte Beweiswürdigung), ist unhaltbar. Das
Einholen einer Expertise sowie weitere Beweiserhebungen drängen sich vorliegend
aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Berichte und
Gutachten geradezu auf. Ob das im Austrittsbericht beschriebene Verletzungsbild
ebenso gut zu den Aussagen des Beschwerdegegners 1 wie denjenigen des
Beschwerdeführers passt, kann nur durch eine Fachperson beurteilt werden und
hätte die gerichtliche Einvernahme der behandelnden Ärzte oder ein
medizinisches Gutachten erfordert. Dies drängte sich insbesondere auf, da die
Beschwerdegegner 1 und 2 ausschliessen, der Beschwerdeführer habe sich die
Verletzungen im Rahmen der Auseinandersetzung zuziehen können, was jedoch
erwiesen ist.
Nicht nachvollziehbar ist, dass die Vorinstanz den provisorischen
Austrittsbericht des Stadtspitals Waid als nicht verwertbar bezeichnet, die
darin dokumentierten Verletzungen jedoch ihrer Urteilsbegründung (hypothetisch)
zugrunde legt. Der Umstand, dass der Austrittsbericht nicht unterschrieben ist,
führt entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu dessen
Unverwertbarkeit. Der Austrittsbericht ist ein Sachbeweis im Sinne von Art. 192
StPO in Form einer Urkunde. Im prozessrechtlichen Sinne ist eine Urkunde jede
Schrift oder andere Aufzeichnung, die geeignet ist, dank ihres Inhalts
beweisbildend zu wirken (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 192 StPO N. 3). Von Urkunden und
weiteren Aufzeichnungen werden Kopien erstellt und zu den Akten genommen, wenn
dies dem Zwecke des Verfahrens genügt. Die Kopien sind nötigenfalls zu
beglaubigen (Art. 192 Abs. 1 und 2 StPO). Der Austrittsbericht wurde maschinell
mit Briefkopf des Stadtspitals Waid erstellt und vom erstinstanzlichen Gericht
in Kopie als Sachbeweis zu den Akten genommen. Zweifel an dessen Authentizität
oder inhaltlicher Richtigkeit ergeben sich aus den Akten nicht und wurden im
Übrigen von den Beschwerdegegnern 1 und 2 auch nie geltend gemacht. Welche
weiteren Anforderungen die Vorinstanz an die Verwertbarkeit von Urkundsbeweisen
im Sinne von Art. 192 StPO verlangt, ist - auch unter Hinweis auf eine analoge
Anwendung von Art. 126 StPO betreffend den gerichtlichen Entscheid über
anhängig gemachte Zivilklagen - nicht ersichtlich.

7.2 Unverständlich ist insbesondere, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer
und die Zeugen C.________ und B.________ nicht gerichtlich einvernommen hat.
Dies hätte ihr ermöglicht, einen persönlichen Eindruck von deren
Aussageverhalten und Glaubwürdigkeit zu gewinnen und allenfalls gleichzeitig
Widersprüche und Unklarheiten hinsichtlich der bereits gemachten Aussagen zu
beseitigen (Art. 389 Abs. 3 i.V.m. Art. 343 Abs. 1 und 3 StPO).

7.3 Es bestehen zudem etliche, offenkundige Widersprüche und Ungereimtheiten
bei den Aussagen der Beschwerdegegner 1 und 2, und zwar sowohl untereinander
als auch hinsichtlich der übrigen Beweismittel. Die vorinstanzliche Würdigung
der Aussagen ist nicht nachvollziehbar. Exemplarisch sei erwähnt, dass sich in
den Akten kein Hinweis dafür findet, der Beschwerdeführer habe dem
Beschwerdegegner 1 mit einem Schlag ins Gesicht die Nase gebrochen und ihm
anschliessend eine Flüssigkeit ins Gesicht gesprüht. Im Polizeibericht sind
keinerlei Verletzungen des Beschwerdegegners 1 festgehalten und eine
Glasflasche mit Flüssigkeit wurde am Tatort ebenfalls nicht sichergestellt.
Auch haben die Beschwerdegegner 1 und 2 im Laufe des Verfahrens ihre Aussagen
mehrfach geändert und sich immer mehr der Schilderung des Beschwerdeführers
angenähert, so zuletzt anlässlich der Berufungsverhandlung. Die dort gemachten
Aussagen berücksichtigt die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung jedoch nicht. So
bestritten die Beschwerdegegner 1 und 2 zunächst, etwas auf das Taxi des
Beschwerdeführers geworfen zu haben. Der Beschwerdegegner 2 wollte gar kein
Geräusch oder Knall wahrgenommen haben. An der Berufungsverhandlung räumte er
jedoch ein, eine Münze auf das Taxi geworfen zu haben. Sodann bestätigten sie,
den Beschwerdeführer vor Beginn der Auseinandersetzung beschimpft zu haben. Wie
der Beschwerdegegner 2 vom Geldautomaten der ZKB an der Bahnhofstrasse den
allfälligen Angriff des Beschwerdeführers auf den Beschwerdegegner 1 beobachtet
haben will, ist auch bei "Berücksichtigung der notorischen örtlichen
Verhältnisse" nicht nachvollziehbar. Die Auseinandersetzung ereignete sich laut
Polizeirapport und Zeugenaussagen in der Börsenstrasse auf Höhe von Hausnummer
21. Die Börsenstrasse geht im rechten Winkel von der Bahnhofstrasse ab. Es ist
zweifelhaft, dass der Beschwerdegegner 2 den vermeintlichen Angriff von seinem
Standort aus sehen konnte.

8.
Auf die Schadensersatz- und Genugtuungsanträge ist bei diesem Ergebnis nicht
einzutreten.

9.
9.1 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben
und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben grundsätzlich die Beschwerdegegner
1 und 2 als unterliegende Parteien die bundesgerichtlichen Verfahrenskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 wurde die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt, weshalb er von der Zahlung der Kosten befreit ist.
Hierfür hat er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der
Lage ist (Art. 64 Abs. 1 und 4 BGG). Dem Kanton Zürich sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG).

9.3 Die Entschädigung des Beschwerdeführers ist vom Kanton Zürich sowie den
Beschwerdegegnern 1 und 2, letztere unter solidarischer Haftung (Art. 68 Abs. 1
und 2 BGG), zu gleichen Teilen zu tragen.

9.4 Rechtsanwalt Stefan Flachsmann ist aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, I. Strafkammer, vom 12. März 2012 aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Den Beschwerdegegnern 1 und 2 werden Gerichtskosten von je Fr. 1'500.--
auferlegt. Der Anteil des Beschwerdegegners 2 wird vorläufig auf die
Bundesgerichtskasse genommen.

3.
Der Kanton Zürich und die Beschwerdegegner 1 und 2 haben den Beschwerdeführer
mit je Fr. 1'000.-- zu entschädigen, wobei die Beschwerdegegner 1 und 2
untereinander solidarisch haften.

4.
Rechtsanwalt Stefan Flachsmann wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Held