Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.381/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_381/2012

Urteil vom 13. August 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Schöbi,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Hinderung einer Amtshandlung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer,
vom 24. April 2012.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Dem Beschwerdeführer, der zwei Parkbussen nicht bezahlt hatte, wird
vorgeworfen, er habe zwei Polizeibeamte aktiv daran gehindert, ihn wegen der
unbezahlten Bussen von seinem Arbeitsplatz zum Polizeiposten zu führen. Er
wurde wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer Geldstrafe von fünf
Tagessätzen zu je Fr. 180.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei
Jahren, verurteilt.

Im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht geht es ausschliesslich um die
Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung. Soweit sich der
Beschwerdeführer mit etwas anderem, z.B. mit der Frage, ob die gegen ihn
ausgesprochenen Bussen gerechtfertigt waren oder nicht, befasst, ist darauf
nicht einzutreten (vgl. zu den Bussen Urteil des Bundesgerichts 1B_19/2011 vom
21. Januar 2011).

Der Sachverhalt kann vor Bundesgericht nur angefochtenen werden, wenn die
Vorinstanz ihn offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw.
willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt hat. Eine Feststellung ist
willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist bzw. mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 137 I 1 E. 2.4). Dass Willkür
vorliegt, ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des
Beschwerdeführers nicht. Er macht geltend, er habe nur die Handschellen
festgehalten und sich ansonsten nicht gewehrt. Aus dem Umstand, dass er dies
immer so ausgesagt hat, ergibt sich indessen nicht, dass die abweichende
Annahme der Vorinstanz willkürlich wäre. Diese konnte sich denn auch auf Zeugen
stützen, die unter Androhung von Strafe zur Wahrheit verpflichtet waren.

In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, das Vorgehen der
Polizeibeamten sei rechtswidrig und unverhältnismässig gewesen, weil es nur um
zwei unrechtmässig ausgestellte Parkbussen gegangen sei (vgl. Beschwerde S. 4
oben). Dazu hat sich die Vorinstanz zutreffend geäussert, worauf verwiesen
werden kann (vgl. angefochtenen Entscheid S. 8-10 E. 4). Die Beschwerde ist in
diesem Punkt unbegründet.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn