Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.380/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_380/2012

Urteil vom 11. Juli 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom
29. Mai 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Obwohl gemäss ausdrücklicher Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids
eine Beschwerde ans Bundesgericht innert 30 Tagen eingereicht sein muss, wendet
sich der im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
erst knapp vor Ablauf der Frist ans Bundesgericht und ersucht um eine
Fristerstreckung. Die Frist von Art. 100 BGG ist indessen eine gesetzliche, die
nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG). Folglich muss das Gesuch um
Fristerstreckung abgewiesen werden. Da die Beschwerde keinen Antrag enthält und
sich ihre Begründung auf die Geltendmachung "diverser schwerwiegender
Rechtsverweigerungen" beschränkt, fehlt es offensichtlich an einer
hinreichenden, innert der Beschwerdefrist vorgetragenen Beschwerdebegründung im
Sinne von Art. 42 und Art. 106 Abs. 2 BGG. Auf die Beschwerde ist im Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Ergänzend ist festzuhalten, dass nicht erkennbar ist, inwiefern sich der
Entscheid des Kantonsgerichts bzw. die kantonsgerichtlichen Erwägungen zum
Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Kantonsrichter Y.________
erfolgreich als rechtsverletzend im Sinne von Art. 95 BGG rügen liessen. Damit
ist auch gesagt, dass die Beschwerde als aussichtslos erscheint und die Beigabe
eines unentgeltlichen Rechtsanwalts im Sinne von Art. 64 BGG ausser Betracht
fällt.

2.
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Das Gesuch um Fristerstreckung wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Es werden keine Kosten erhoben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill