Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.377/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_377/2012

Urteil vom 11. Oktober 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Schöbi,
Gerichtsschreiber Keller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Prof. Dr. Niklaus Ruckstuhl,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel, Beschwerdegegnerin 1,

2. A.________, Beschwerdegegner 2,

3. B.________, Beschwerdegegnerin 3,
letztere beiden vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray,

Gegenstand
Versuchte vorsätzliche Tötung; Schadenersatz- und Genugtuung; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 20. Januar 2012.

Sachverhalt:

A.
Der als Grenzgänger in Basel arbeitende X.________ fuhr am 22. Februar 2008 um
ca. 06.15 Uhr von seinem elsässischen Wohnort Hagenthal-le-Bas Richtung Basel.
Auf der Strecke zwischen Hagenthal und Hégenheim, die mit einer
Höchstgeschwindigkeit von 90 km/h signalisiert ist, reduzierte er seine
Fahrgeschwindigkeit stark, weil er aufgrund der Wetterverhältnisse Glatteis
befürchtete. Der nachfolgende Fahrzeuglenker A.________ überholte ihn, worauf
X.________ den Scheinwerfer, eventuell zusätzlich die Hupe, betätigte und sehr
nahe auf das überholende Fahrzeug aufschloss. Als dieses anhielt, überholte ihn
X.________. A.________ folgte ihm daraufhin lichthupend. In Hégenheim fuhr
X.________ zunächst sehr langsam im Slalom, später zügiger Richtung
Grenzübergang Hegenheimerstrasse. A.________ folgte X.________ weiterhin und
wollte ihn zur Rede stellen. Dieser versuchte, sich im Bereich der Kreuzung
Bündner-/Sierenzerstrasse mit seinem Fahrzeug zu verstecken. Dies gelang ihm
nicht. A.________ hielt in einer Entfernung von rund 20 Metern zum Wagen von
X.________ an. Beide stiegen aus ihren Wagen aus. Nach einem kurzen Handgemenge
stiess X.________ A.________ einen Dolch in den Lendenbereich. Dieser wehrte
sich weiter und schlug ihm mit der Faust gegen die rechte obere Kopfhälfte.
X.________ fügte A.________ in der Folge eine Schnittwunde an der linken Seite
des Kopfes zu und ergriff danach die Flucht.

B.
Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte X.________ am 16. September 2009 wegen
versuchter vorsätzlicher Tötung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu
einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, zu Schadenersatz von Fr. 3'189.-- sowie
zu Genugtuungszahlungen von insgesamt Fr. 13'500.--, jeweils zuzüglich Zins.
Die von X.________ erhobene Appellation hiess das Appellationsgericht
Basel-Stadt am 20. Januar 2012 teilweise gut. Es verurteilte ihn wegen
versuchter vorsätzlicher Tötung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu
einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 24 Monate bedingt aufgeschoben, bei
einer Probezeit von zwei Jahren. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche
Urteil.

C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 20. Januar 2012 sei aufzuheben und im
Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ verlangt ein Replikrecht zur
Stellungnahme des Beschwerdegegners. Ausserdem sei der Beschwerde aufschiebende
Wirkung im Zivilpunkt zu gewähren.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt auf mehreren Seiten seiner Beschwerde, die
Vorinstanz habe aktenwidrig festgestellt, dass er sein Auto in der
Bündnerstrasse, einige Meter vor der querenden Sierenzerstrasse, abgestellt
habe (Beschwerde, S. 4-13). Die Vorinstanz verletze den Grundsatz "in dubio pro
reo". Es seien in den Akten Beweise vorhanden, dass er sein Auto weiter vorne
im Kreuzungsbereich der beiden Strassen abgestellt habe. Ebenso verletze die
Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie ihrem Urteil
Behauptungen zur Sichtmöglichkeit im Rückspiegel zugrunde lege, die nie
Gegenstand des Beweisverfahrens gewesen seien (Beschwerde, S. 12 f.).
Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, dass die Vorinstanz den Ablauf der
Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Beschwerdegegner 2 falsch festgestellt
habe (Beschwerde, S. 18).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig
im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür
BGE 138 I 49 E. 7.1; 136 III 552 E. 4.2; je mit Hinweisen). Eine entsprechende
Rüge muss klar und substantiiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten
will, muss mithin detailliert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen
bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. In der Beschwerde muss
im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine rein
appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E.
4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).

1.3 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Behebung des von ihm
behaupteten Mangels der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Er begnügt sich mit der
Feststellung, für die Vorinstanz sei zur Beurteilung einer Notwehrlage
massgebend, wo er und der Beschwerdegegner 2 ihre Fahrzeuge angehalten und wo
sie den Konflikt ausgetragen hätten. Die Vorinstanz führt in diesem
Zusammenhang jedoch nur aus, dass diese Frage aus Sicht des Beschwerdeführers
entscheidend sei (Urteil, S. 3). Auf seine im Übrigen appellatorischen
Vorbringen zu den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist nicht
einzutreten.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung, da die
Vorinstanz auf das offenkundig mangelhafte Gutachten vom 29. April 2008
abgestellt habe. Dieses sei weder schlüssig noch nachvollziehbar. Es gehe von
einer Stichwunde im Bereich der linken Körperflanke von 3 cm aus, obwohl die
zugehörigen Abbildungen eine knapp über 2 cm lange Einstichwunde zeigten. Dies
sei anhand des abgebildeten Massstabs deutlich sichtbar. Die Vorinstanz leite
aus der zu gross bemessenen Einstichwunde ab, dass diese grösser als die
Messerklinge an ihrer breitesten Stelle sei und der Beschwerdeführer wuchtig
und tief in den Körper eingestochen habe. Tatsächlich sei die Wunde aber genau
gleich gross wie das Messer gewesen. Dieses habe auch deshalb nicht tief
eindringen können, weil der Beschwerdegegner 2 den Einstich zunächst gar nicht
gespürt habe. Das Gutachten begründe mit keinem Wort, weshalb es entgegen dem
ersten Gutachten vom 27. Februar 2008 von einer eröffneten Bauchhöhle ausgehe.
Die Gerichtsgutachterin erkläre dies mit dem Umstand, dass der untersuchende
Chirurg andernfalls einen Stichkanal in der Muskulatur hätte näher beschreiben
und dokumentieren müssen. Damit bestehen nach Auffassung des Beschwerdeführers
jedoch nicht überwindbare Zweifel an dieser Sachverhaltsversion, weshalb in
dubio pro reo von der günstigeren Variante hätte ausgegangen werden müssen
(Beschwerde, S. 13-16).

2.2 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe eigenen Angaben zufolge
nach seinem Messer gegriffen, als der Beschwerdegegner 2 ausgestiegen und auf
ihn zugekommen sei. Er sei diesem entgegen gegangen, um die Konfrontation zu
suchen. Es verstehe sich von selbst, dass ein Dolchmesser mit einer 11 cm
langen und 2 cm breiten Klinge generell geeignet sei, tief genug in den
menschlichen Körper einzudringen, um lebenswichtige Organe und Gefässe zu
treffen. Ein Stich in den Rücken sei nie das Ergebnis einer zufälligen
Bewegung. Ihm liege stets ein willentlicher Entschluss zugrunde. Es lasse sich
zwar nicht mehr feststellen, wie tief der Beschwerdeführer den Dolch in den
Rücken gestossen habe. Damit die Waffe aber überhaupt durch die Kleider in den
Leib habe eindringen können, habe er weit ausholen und den Stich mit Schwung
ausführen müssen. Für die Wucht sprächen auch die Verletzungen des
Beschwerdegegners 2. Die Blutung im Raum hinter dem Bauchfell weise gemäss
Gutachterin (im Gegensatz zum Privatgutachter) darauf hin, dass die Tatwaffe in
die Bauchhöhle eingedrungen sei (Urteil, S. 8 ff.).

2.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Das von ihm als
"offenkundig mangelhaft" bezeichnete Gutachten vom 29. April 2008 ist nicht zu
beanstanden. Zwar beantwortet es die Frage nach der Länge des Stichs unrichtig.
Es beziffert diesen mit 3 cm (pag. 164 der Vorakten), während die Befunde der
rechtsmedizinischen Untersuchung korrekt von 2 cm ausgehen (pag. 163 der
Vorakten), was sich aus den beiliegenden Fotos der Wunde ohne weiteres ergibt
(pag. 167 der Vorakten). Das Gutachten begründet entgegen dem Beschwerdeführer
auch, weshalb der Stich bis in die Körperhöhle vorgedrungen ist (pag. 164 f.
der Vorakten). Im ersten, fünf Tage nach der Tat erstellten, Gutachten vom 27.
Februar 2008 konnte diese Frage noch nicht abschliessend beantwortet werden, da
zu diesem Zeitpunkt noch keine Informationen aus dem behandelnden Spital
vorlagen.
Ob die vorinstanzliche Beweiswürdigung in der Sache zutreffend ist, kann das
Bundesgericht nur unter dem beschränkten Blickwinkel der Willkür überprüfen. Es
ist aus dieser Sicht nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf das
Gutachten vom 29. April 2008 abstellt und die abweichenden Ausführungen des
Privatgutachters unberücksichtigt lässt. Die Vorinstanz übernimmt zwar die
falsche Längenangabe der Einstichwunde von 3 cm. Sie begründet ihre
Feststellungen zur Tiefe und Heftigkeit des Einstichs allerdings insbesondere
damit, dass der Beschwerdeführer die (winterliche) Kleidung des
Beschwerdegegners 2 durchstossen musste und eine Blutung im Raum hinter dem
Bauchfell auf ein tiefes Eindringen in die Bauchhöhle schliessen lässt. Selbst
wenn eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre (BGE 138 I 49 E. 7.1; 138 V 74 E. 7; 137 I 1 E. 2.4; je mit
Hinweisen), ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht willkürlich.

3.
3.1.1 Der Beschwerdeführer rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Die
Vorinstanz habe die inkriminierte Handlung zu Unrecht als eventualvorsätzlich
versuchte Tötung qualifiziert. Er beanstandet, die Vorinstanz habe wenig
vergleichbare Präjudizien beigezogen und führt eigene Referenzen von
Bundesgerichtsurteilen an. Diesen Entscheiden könne entnommen werden, dass die
Klingenlänge, die Wucht und Lage des Stichs sowie der Verlauf des Stichkanals
wesentlich seien, um die Tat als versuchte vorsätzliche Tötung oder als
Körperverletzung zu qualifizieren. Das Bundesgericht habe eine solche nur
bejaht, wenn der Stich mit einem Messer von rund 10 cm Klingenlänge gegen das
Körperinnere geführt worden sei. Zudem sei es unerlässlich, den Verlauf des
Stichkanals zu kennen, um das dem Täter bekannte Risiko der
Tatbestandsverwirklichung abschätzen zu können. Vorliegend sei lediglich die
Länge der Messerklinge bekannt, während die Länge des Stichkanals und die Wucht
des Einstichs nicht bestimmbar seien. Es sei daher unzulässig, eine versuchte
vorsätzliche Tötung anzunehmen. Die Verletzung am Kopf des Beschwerdegegners 2
sei nicht lebensgefährlich gewesen, da der kritische Schockindex-Wert nicht
erreicht worden sei und sich der Blutverlust in Grenzen gehalten habe. Die
Vorinstanz stelle hingegen einen abweichenden Sachverhalt fest, obwohl es nur
aus triftigen Gründen von den Erkenntnissen des rechtsmedizinischen Gutachtens
abweichen dürfte (Beschwerde S. 20-24).
3.1.2 Der Beschwerdeführer verneint den (Eventual-)Vorsatz auch deshalb, weil
er die Konfrontation mit dem Beschwerdegegner 2 nicht gesucht habe. Er habe
dieser vielmehr ausweichen und sich verstecken wollen, habe wegen der Baustelle
im Bereich der Bündner-/Sierenzerstrasse aber nicht mehr weiterfahren können.
Er habe sich in der Folge der Konfrontation gestellt, weil er sie wegen
äusserer Umstände nicht mehr habe vermeiden können (Beschwerde, S. 24 f.).
Der Beschwerdeführer widerspricht der vorinstanzlichen Erwägung, dass ein Stich
in den Rücken kein zufälliges Ereignis darstelle und ihm immer ein
willentlicher Entschluss zugrundeliege. Er habe subjektiv nicht davon ausgehen
müssen, dass sein Handeln zu einer objektiv lebensbedrohlichen Verletzung hätte
führen können. Dies gelte insbesondere, wenn der Stichkanal und die Tiefe der
Wunde unbekannt seien (Beschwerde S. 25-29).

3.2 Die Vorinstanz bejaht die Eignung der Tatwaffe, um tief in den menschlichen
Körper einzudringen und damit lebenswichtige Organe und Gefässe zu treffen
(vgl. oben E. 2.3). Sie führt zudem aus, dass eine zufällige Bewegung nicht zu
einem Stich in den Rücken führen kann, sondern dafür ein willentlicher
Entschluss vorliegen müsse. Da die Bauchhöhle dicht mit Organen bepackt sei,
habe es gemäss der Gutachterin nur vom Schicksal abgehangen, keines dieser
Organe zu treffen. Auch der Privatgutachter habe bestätigt, dass die Waffe
nicht mehr steuerbar sei, wenn sie die Haut durchdrungen habe. Es sei lediglich
dem Zufall zu verdanken, dass der Beschwerdeführer mit seinem Stich keine
lebenswichtigen Organe und Blutgefässe getroffen habe. Selbst wenn man zu
seinen Gunsten annehme, dass der Stichkanal an der Oberfläche in Richtung
Wirbelsäule verlaufen sei, könne ihn das nicht entlasten. Da er den Rücken
während der Auseinandersetzung nicht habe einsehen können und sich beide bewegt
hätten, sei er nicht in der Lage gewesen, den Stich gezielt an einem
ungefährlichen Ort auszuführen. Zudem habe ihm als Nichtmediziner das
diesbezügliche Wissen gefehlt. Der Beschwerdeführer habe auch nach dem Stich
nicht vom Beschwerdegegner 2 abgelassen, sondern diesem gezielt eine 8 cm lange
Kopfschwartenwunde zugefügt. Diese zeuge ebenfalls von der Heftigkeit seines
Angriffs. Der Schwartenriss habe einen grossen Blutverlust zur Folge gehabt,
wobei der Schockindex bei 0,95 gelegen, und damit einen Wert nahe beim
lebensbedrohlichen Blutverlust (ab Schockindex 1,0) erreicht habe. Mit seinen
unkontrollierten, wuchtigen Stichen in Rücken und Kopf des Beschwerdegegners 2
in die Nähe lebenswichtiger Organe und Gefässe habe er dessen Tod zumindest in
Kauf genommen (Urteil, S. 8 ff.).

3.3 Eventualvorsatz nach Art. 12 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn der Täter den
Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich
hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in
Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der
Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem
der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die
Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme
des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis).
Wie die Vorinstanz ausführlich und willkürfrei darlegt, führte der
Beschwerdeführer die inkriminierten Messerstiche mit Wucht in den Rücken sowie
in den Kopf des Beschwerdegegners 2 aus. Dass er dabei keine lebenswichtigen
Organe und Blutgefässe getroffen hat und dieser nicht verblutet ist, war einzig
dem Zufall zu verdanken. Während der Konfrontation waren die beiden
Kontrahenten in Bewegung. Die Tathandlung fand im Februar um ca. 06.30 Uhr in
dunkler Nacht statt. Der Beschwerdeführer stach dem Beschwerdegegner 2 von
vorne in den Rücken, womit er keine Möglichkeit hatte - selbst wenn er das
notwendige Wissen gehabt hätte - zielgenau zuzustechen, um allenfalls
lebenswichtige Organe zu verschonen. Die Vorinstanz erwähnt in diesem
Zusammenhang zutreffend, dass ihn daher auch eine geringe Einstichtiefe nicht
entlasten würde. Da er trotzdem zweimal in den Kopf und den Rücken des
Beschwerdegegners 2 stach, nahm er dessen Tod zumindest in Kauf. Die Vorinstanz
verletzt kein Bundesrecht, indem sie eine eventualvorsätzlich versuchte Tötung
bejaht.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht als Rechtfertigungsgrund geltend, der
Beschwerdegegner 2 habe ihn während einer halben Stunde über eine grössere
Distanz verfolgt, bis er sich in eine Sackgasse manövriert habe und der
Konfrontation nicht mehr habe ausweichen können. Die Vorinstanz habe die
Situation fälschlicherweise als nicht bedrohlich eingestuft. Es könne ihm aber
nicht verargt werden, dass er sich unter diesen Umständen bedroht gefühlt habe.
Der Sachverhaltsirrtum eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs sei nicht
vermeidbar gewesen. Als körperlich Unterlegener sei er ohne weiteres berechtigt
gewesen, sich zu seiner Verteidigung zu bewaffnen. Die Vorinstanz gehe zu
Unrecht davon aus, dass er nur unwesentlich älter und zudem grösser als der
Beschwerdegegner 2 sei. Zu welcher Beurteilung die Vorinstanz bei korrekten
Grössen- und Gewichtsverhältnissen der Beteiligten gelangt wäre, könne nur bei
einer Neubeurteilung des Falles beantwortet werden. Er sei aufgrund der
Notwehrsituation, allenfalls im Rahmen eines Sachverhaltsirrtums, höchstens
wegen fahrlässiger Tatbegehung zu bestrafen (Beschwerde, S. 16 f. und S. 30
f.).

4.2 Die Vorinstanz erwägt ausführlich, weshalb der Beschwerdeführer keiner
Notwehrsituation unterlag und ein Sachverhaltsirrtum ausgeschlossen werden kann
(Urteil, S. 12-15). Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen kann
verwiesen werden. Im Moment als der Beschwerdegegner 2 ausstieg und auf das
Auto des Beschwerdeführers zustrebte, war die Situation nicht so bedrohlich,
dass er einen Dolch hätte behändigen und ohne Vorwarnung oder visuelle Drohung
hätte einsetzen dürfen. Die Vorinstanz hat Rechtfertigungsgründe zu Recht
verneint. Dies gilt auch für den Fall, dass man der Auffassung des
Beschwerdeführers folgt, wonach er dem Beschwerdegegner 2 körperlich unterlegen
war und die Vorinstanz dies übergangen beziehungsweise zu wenig würdigte.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Mit dem Entscheid
in der Sache selbst wird der Antrag des Beschwerdeführers um aufschiebende
Wirkung im Zivilpunkt gegenstandslos. Dasselbe gilt für seinen Verfahrensantrag
zum Replikrecht, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Keller