Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.374/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_374/2012

Urteil vom 5. Juli 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Schöbi.
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090
Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Disziplinarstrafe,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, Einzelrichter, vom 10. Mai 2012.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X.________ befindet sich seit dem 8. November 2011 in der Justizvollzugsanstalt
Pöschwies im Strafvollzug. Wegen Verstosses gegen die Arbeitspflicht ordnete
die Anstalt am 15. Dezember 2011 sieben Tage Zelleneinschluss und leichten
Gruppenausschluss mit TV-, Computer- und Spielkonsolenentzug und -verbot an.
Die Direktion der Justiz und des Innern sowie das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich wiesen die Beschwerden des Inhaftierten am 9. Februar bzw. 10.
Mai 2012 ab.

X.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht mit
dem Antrag, das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 10. Mai 2012 sei aufzuheben.
Er macht im Wesentlichen geltend, er habe die Arbeit nicht aus Faulheit
abgelehnt, sondern weil er krank gewesen sei.

2.
Nach Art. 81 StGB ist der Gefangene zur Arbeit verpflichtet. Die Arbeitspflicht
besteht auch für Inhaftierte, welche vor dem Haftantritt Leistungen der
Invalidenversicherung bezogen hatten oder bereits das ordentliche
Pensionierungsalter gemäss AHV erreicht haben (Benjamin Brägger, Strafrecht I,
Basler Kommentar, 2. Aufl., Rz. 8 zu Art. 81). Die Arbeitszuweisung hat im
Rahmen der individuellen Vollzugsplanung sowohl unter Berücksichtigung der
Neigungen und (körperlichen wie geistigen) Fähigkeiten der Gefangenen als auch
der betrieblichen Notwendigkeiten zu erfolgen (Andreas Baechtold, Strafvollzug,
2. Aufl., Bern 2009, S. 149 N. 96).

3.
In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden (vgl. Entscheid S. 4 ff.).

Der Beschwerdeführer hatte vor der Vorinstanz geltend gemacht und bringt dies
auch vor Bundesgericht vor, er habe aus gesundheitlichen Gründen am 14.
Dezember 2011 nicht arbeiten können (Beschwerde, S. 2 ff.). Nach den
Feststellungen der Vorinstanz liegt beim Beschwerdeführer gemäss Arztbericht
vom 9. Januar 2012 eine allgemeine muskuloskelettale und kardiopulmonale
Dekonditionierung infolge passiven Inhaftierungsverhaltens vor. Er wäre am 14.
Dezember 2011 wahrscheinlich zu 50% arbeitsfähig gewesen. Dem Beschwerdeführer
sei bewusst keine körperlich anstrengende und somit keine unzumutbare Arbeit
zugewiesen worden. Die jeweils 50 A4-Kartons hätte er abwechselnd sitzend oder
stehend abwägen können (Entscheid, S. 5). Für eine gänzliche Verweigerung der
Arbeit aus gesundheitlichen Gründen habe damit keine Veranlassung bestanden. Es
sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei mit der Art der zugeteilten
Arbeit nicht zufrieden gewesen. Er habe ausgeführt, sich nicht Wissen und
Qualitäten angeeignet zu haben, um die Unterwäsche der Gefangenen zu sortieren
oder Kartons von A nach B zu legen (Entscheid, S. 6). Dass und inwiefern die
vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig oder rechtswidrig sein
könnten, ist nicht ersichtlich. Mit der Vorinstanz ist anzunehmen, dass der
Beschwerdeführer generell zwar nicht abgeneigt ist zu arbeiten, jedoch nur
Arbeiten ausführen möchte, die ihm genehm sind. Dafür spricht auch sein
Vorbringen vor Bundesgericht, er habe kein Interesse daran, Gefangenen die
Wäsche zu waschen (Beschwerde, S. 3). Inwiefern die ihm zugewiesene Arbeit dem
Recht im Sinne von Art. 81 StGB widersprechen könnte, ist nicht ersichtlich.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr
Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill