Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.373/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_373/2012

Urteil vom 4. Juli 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27,
4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verspätete Einsprache (mehrfache Zuwiderhandlung gegen die Chauffeurverordnung,
ARV 1),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Strafrecht, vom 15. Mai 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid wurde eine Beschwerde des Beschwerdeführers
abgewiesen, die sich dagegen richtete, dass auf eine Einsprache gegen einen
Strafbefehl infolge Verspätung nicht eingetreten wurde. Die Vorinstanz
begründet, weshalb der Einwand des Beschwerdeführers, er habe im Oktober 2011
ausser Haus übernachtet und seine Frau habe ihm die Zustellung des Strafbefehls
vorenthalten, nicht durchdringe (Entscheid, S. 3, 5 f.). Mit dem vor
Bundesgericht wiederholten Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht
darzulegen, dass die Auffassung der Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von
Art. 95 BGG verstossen könnte. Insoweit genügt die Beschwerde den Anforderungen
von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem sinngemäss geäusserten
Anliegen um Kostenerlass hat sich der Beschwerdeführer an die Vorinstanz oder
die zuständige kantonale Behörde zu wenden.

2.
Auf eine Kostenauflage vor Bundesgericht kann ausnahmsweise verzichtet werden.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill