Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.364/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_364/2012

Urteil vom 19. April 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Rita Gettkowski,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mehrfacher gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Unterdrückung von Urkunden,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Luzern, 4. Abteilung,
vom 13. April 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ verübte in den Jahren 2000 bis 2007 eine Vielzahl von Straftaten
(überwiegend Vermögensdelikte). Das Kriminalgericht des Kantons Luzern
verurteilte ihn am 22. Oktober 2010 wegen Veruntreuung, mehrfachen
gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Erschleichung
einer falschen Beurkundung, mehrfacher Unterdrückung von Urkunden, Unterlassung
der Buchführung, unwahrer Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden
(Handelsregisteramt Basel-Stadt), Pfändungsbetrugs, mehrfacher
Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, mehrfacher Misswirtschaft und
mehrfacher Widerhandlung gegen das AHVG. Vom Vorwurf der mehrfachen unwahren
Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden (Handelsregisteramt Zug) und der
mehrfachen Misswirtschaft betreffend die Gesellschaften A.________ AG und
B.________ sprach es ihn frei. Zudem stellte es das Verfahren betreffend
versuchte Nötigung und mehrfache Widerhandlung gegen das AHVG (für die Zeit vor
dem 22. Oktober 2003) infolge Verjährung ein. Das Kriminalgericht auferlegte
X.________ eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten, unter
Anrechnung der Untersuchungshaft von 856 Tagen, als teilweise Zusatzstrafe zu
den Urteilen des Bezirksgerichts Zofingen und des Amtsstatthalteramts Luzern
aus den Jahren 2002 und 2003.

Die von X.________ dagegen erhobene Appellation hiess das Obergericht des
Kantons Luzern am 13. April 2012 teilweise gut. Vom Vorwurf des mehrfachen
gewerbsmässigen Betrugs sprach es ihn teilweise (in über 200 Fällen respektive
Deliktskategorien) frei. In neun von diesen Fällen erfolgten Schuldsprüche
wegen Zechprellerei. Ebenso ergingen Freisprüche betreffend den Vorwurf der
mehrfachen Unterdrückung von Urkunden sowie (in Bestätigung des
erstinstanzlichen Entscheids) der mehrfachen unwahren Angaben gegenüber
Handelsregisterbehörden (Handelsregisteramt Zug) und der mehrfachen
Misswirtschaft (Gesellschaften A.________ AG und B.________). Im Übrigen
bestätigte das Obergericht die erstinstanzlichen Schuldsprüche wie auch die
Einstellung des Verfahrens infolge Verjährung. Es reduzierte die
Freiheitsstrafe auf drei Jahre und zehn Monate.

B.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt Beschwerde in Strafsachen.
Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und die Sache sei
zur Schuldigsprechung im Sinne der ersten Instanz an das Obergericht
zurückzuweisen.

C.
X.________ ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht des Kantons
Luzern beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
X.________ (Beschwerdegegner) beging in den Jahren 2001 bis 2007 zahlreiche
Delikte, welche zum Schuldspruch des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs
führten. Das Kriminalgericht sowie die Vorinstanz verweisen auf eine rund
100-seitige Deliktstabelle, welche die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern
als Bestandteil ihrer (ebenfalls rund 100-seitigen) Anklageschrift erklärt
(Entscheid S. 15 und erstinstanzliches Urteil S. 33 f.). Dem Beschwerdegegner
wird zur Last gelegt, in eigenem Namen, im Namen seiner Firmen, im Namen von
Drittpersonen sowie unter fiktivem Namen verschiedene Waren bestellt und
Dienstleistungen in Anspruch genommen zu haben, ohne die vertraglich
geschuldete Summe zu begleichen. Der Beschwerdegegner trat dabei persönlich auf
oder bestellte schriftlich, telefonisch, per Fax oder E-Mail. Das Total der
Vertragssumme beträgt rund Fr. 1'450'000.-- (ohne Veruntreuung) zuzüglich ca.
Fr. 580'000.-- (versuchte Bestellungen; vgl. Deliktstabelle S. 97).

Die Vorinstanz prüft den Betrug zum Nachteil von C.________ (S. 14 f.), die
Bestellungen von Waren und Dienstleistungen in eigenem Namen (S. 16 ff.), in
fiktivem oder fremdem Namen (S. 23 f.) sowie die Bestellungen namens
verschiedener Firmen, welche sie einzeln aufführt (S. 25 ff.). Damit übernimmt
sie im Wesentlichen die Systematik des erstinstanzlichen Entscheids (S. 27
ff.).

Das Kriminalgericht hat den Beschwerdegegner in allen angeklagten Fällen des
mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen. Ihm folgt die
Vorinstanz uneingeschränkt einzig hinsichtlich der Bestellungen in fiktivem
oder fremdem Namen. Im Übrigen spricht sie den Beschwerdegegner von den
Betrugsvorwürfen teilweise frei. Im Wesentlichen rechnet sie den Geschädigten
eine tatbestandsausschliessende Eigenverantwortung am Betrug an.

1.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs unter anderem schuldig,
wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern,
jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig
irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich
selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes
Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient.
Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung
nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn
der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den
Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines
besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S.
81 f. mit Hinweisen).

Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt
der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der
Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden
können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des
Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf
geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit
beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder
Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum
imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere
Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie
etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem
Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands
indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt
und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es
die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt
der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten,
sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters
in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des
Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht
werden (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 80 f. mit Hinweisen; URSULA CASSANI, Der
Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR
117/1999 S. 163).

Nach der Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens
grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere
Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt
überprüft werden kann (BGE 118 IV 359 E. 2 S. 361 mit Hinweisen). Arglist kann
bei einfachen falschen Aussagen gegeben sein, wenn eine weitere Überprüfung
nicht handelsüblich ist, etwa weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig
erweist und die konkreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen
oder gar aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich der Vorwurf der
Leichtfertigkeit nicht gemacht werden kann (vgl. CASSANI, a.a.O., S. 158 und S.
168 ff.). Mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würden die
sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags
betrugsrechtlich nicht geschützt (Urteil 6S.291/2001 vom 15. Mai 2001 E. 2c;
vgl. auch GUNTHER ARZT, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 2. Aufl.
2007, N. 71 zu Art. 146 StGB, wonach eine arglistige Täuschung nur in ganz
extremen Situationen unvernünftiger Opfer vorliege). Selbst ein erhebliches
Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der
Täter straflos ausgeht (Urteil 6S.116/2004 vom 7. Juli 2004 E. 2.4.2).

1.2 Die Vorinstanz verneint das Tatbestandsmerkmal der Arglist betreffend
sämtliche Bestellungen, welche der Beschwerdegegner in seinem Namen und unter
Angabe seiner Wohnadresse aufgegeben hat. Im Wesentlichen erwägt sie, der
Beschwerdegegner sei seit 1999 im Betreibungsregister Luzern verzeichnet. Im
Jahre 2002 sei über ihn der Konkurs eröffnet und dieser im Jahre 2003 mangels
Aktiven eingestellt worden. Die Vorspiegelung des Leistungswillens hätten die
jeweiligen Vertragspartner mit einfachsten Vorsichtsmassnahmen wie das Einholen
eines Betreibungsregisterauszugs oder durch Voraus- respektive Anzahlungen
überprüfen können. Das "Einholen eines Betreibungsregisterauszuges vor
Eingehung von Geschäftsverbindlichkeiten (...) stellt im Geschäftsalltag aber
eine wichtige und effektive Vorsichtsmassnahme zur Überprüfung der
Zahlungsfähigkeit dar." Die Vertragspartner hätten die bestellten Waren gegen
Rechnung geliefert und damit in leichtfertiger Weise auf jegliche
Vorsichtsmassnahme verzichtet (Entscheid S. 16 ff. und S. 35). Anders zu
entscheiden und die Arglist zu bejahen sei bei den Bestellungen in fiktivem
oder fremdem Namen. Hier habe der Beschwerdegegner nicht nur über seinen
Zahlungswillen, sondern auch über seine Identität getäuscht (Entscheid S. 23 f.
und S. 35). Die Vorinstanz beurteilt die Bestellungen, welche der
Beschwerdegegner im Namen verschiedener Firmen tätigte, in gleicher Weise. Im
Wesentlichen stellt sie darauf ab, von welchem Zeitpunkt an die Gesellschaften
im Betreibungsregister erschienen. Auszugehen sei von der Lieferadresse.
Bestellungen, die der Beschwerdegegner tätigte, als die Vertragspartnerinnen
der Geschädigten bereits Eintragungen im jeweiligen Betreibungsregister
verzeichneten, müssten sich die Geschädigten unter dem Titel der
Opfermitverantwortung selbst vorwerfen lassen. Diese Erwägungen führten zu
zahlreichen Freisprüchen betreffend die Gesellschaften B.________ und
D.________ AG (Entscheid S. 26 ff. und S. 33 f.). Dem Beschwerdegegner, der
mehrere hundert Verträge hauptsächlich ohne Erfüllungswille einging, gereichte
das nämliche Kriterium des Eintrags im Betreibungsregister auch mit den
Gesellschaften A.________ AG, E.________ GmbH und F.________ AG zum Vorteil.
Bei diesen letztgenannten Firmen sei zudem relevant, dass der Beschwerdegegner
mehrmals beim gleichen Lieferanten bestellt habe. Im Geschäftsalltag seien
offene Rechnungen in der Regel innert 30 Tagen zu begleichen. Ein Freispruch
vom Vorwurf des Betrugs habe auch zu ergehen, wenn die Lieferanten trotz
offener Rechnungen und Ablaufs der (30-tägigen) Zahlungsfrist weitergeliefert
hätten (Entscheid S. 29 ff., S. 31 ff. und S. 34 f.).

Die Vorinstanz spricht den Beschwerdegegner in über 200 Fällen vom Vorwurf des
mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs frei (vgl. Urteilsdispositiv-Ziffer 2 sowie
die im Anhang der Anklageschrift chronologisch aufgeführten Fälle in den Zeilen
T 1 - T 391, wobei teilweise mehrere Bestellungen in der gleichen Zeile
zusammengefasst sind). Sie erkennt auf eine Deliktssumme von rund Fr.
940'000.--, während das Kriminalgericht eine solche von rund Fr. 2 Mio.
bejahte.

1.3 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz urteile weitgehend gegen die
geltende Bundesgerichtspraxis und stelle Kriterien auf, welche mit den
Gepflogenheiten des Geschäftslebens nicht Schritt hielten. Den Geschädigten
könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätten sich leichtsinnig verhalten
und grundlegendste Vorsichtsmassnahmen missachtet, indem sie weder einen
Betreibungsregisterauszug noch eine Voraus- oder Anzahlung verlangt hätten. Da
der Beschwerdegegner in allen Fällen im Wesentlichen gleich vorgegangen sei,
genüge es, wenn das Tatbestandsmerkmal der Arglist für alle Einzelhandlungen in
gleicher Weise vorliege. Eine Bonitätsprüfung bei einem Bestellwert von
beispielsweise Fr. 211.80 zu verlangen, erscheine lebensfremd. Zu Unrecht habe
die Vorinstanz den Beschwerdegegner (bei Bestellungen in eigenem Namen wie auch
namens verschiedener Firmen) in einzelnen Fällen zudem mangels Schadens vom
Betrugsvorwurf freigesprochen. Vielmehr liege ein vollendeter respektive ein
versuchter Betrug vor. Behaupte die Vorinstanz, dass die Lieferanten eine
Opfermitverantwortung trügen, wenn sie trotz offener Rechnungen und Ablaufs der
(30-tägigen) Zahlungsfrist weiterliefern würden (beispielsweise betreffend die
A.________ AG bei T 8, 55, 100, 102, 109, 119, 199 und 278), so zeuge dies von
mangelnder Praxisnähe. Es könne nicht stets von einem riskanten Kunden
ausgegangen werden, der die Rechnung des ersten Auftrags noch nicht bezahlt
habe (Beschwerde S. 3 ff.).

1.4 Der Beschwerdegegner ging genug geschickt vor, um über mehrere Jahre hinweg
eine Vielzahl von Opfern zu täuschen und damit einen ausschweifenden Lebensstil
ohne regelmässiges legales Einkommen zu pflegen. Er spielte einen
vertrauenerweckenden und erfahrenen Geschäftsmann, handelte im Namen von
verschiedenen (zum Teil nicht existierenden) Gesellschaften und erfundenen
Personen, erwarb zu diesem Zweck inaktive Firmen ohne Geschäftsvermögen,
wechselte (wenn vorhanden) die Firmendomizile und erschwerte dadurch mögliche
Bonitätsprüfungen. Seine Vertragspartner wählte er bewusst aus. Die Aufnahme
von Geschäftsbeziehungen plante er sorgfältig. Meistens bestellte er Waren und
Dienstleistungen im Wert von einigen hundert bis wenigen tausend Franken. Er
passte die Menge dem üblichen Geschäftsvolumen des jeweiligen Vertragspartners
an und nutzte die Handelsusanz der Geschädigten geschickt aus. In zahlreichen
Fällen verwendete er gefälschte Dokumente. Die erste Instanz unterstreicht eine
Zeugenaussage, wonach die Devise des Beschwerdegegners gelautet habe, es gehe
nicht darum, ob er die bestellte Ware brauche, wichtig sei, dass er diese habe.
Geschädigte, die auf Grossabnehmer spezialisiert gewesen seien, habe der
Beschwerdegegner glauben lassen, er benötige die Ware für die Mensa oder
Kantine seines Geschäfts. Damit habe er ganz gezielt auf weitere Lieferungen
abgesehen. Selbst nachdem er zweimal aus der jeweils mehrmonatigen
Untersuchungshaft entlassen worden war, setzte er unmittelbar danach seine
Delinquenz unbeirrt fort (vgl. erstinstanzlichen Entscheid S. 33 ff. und S. 54
ff.). Der Beschwerdegegner hat in diesem Sinne mit System und Raffinesse ein
betrügerisches Verhalten an den Tag gelegt.

Derjenige, der seinem Geschäftspartner die Ware gegen Rechnung liefert und
vorgängig keinen Auszug aus dem Betreibungsregister einholt, verzichtet nach
dem Dafürhalten der Vorinstanz in leichtfertiger Weise auf jegliche
Vorsichtsmassnahme. Der Beschwerdegegner pflichtet ihr bei. Die Lieferanten
hätten bei Bestellungen in eigenem Namen Mietverträge einfordern und sich die
Zahlungsfähigkeit bestätigen lassen müssen (Vernehmlassung S. 2 f.). Diese
Einschätzungen sind unzutreffend und klammern den Regelfall des
Geschäftsalltags aus dem Schutzbereich des Betrugstatbestands aus. Es lagen
keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche die Geschäftspartner des
Beschwerdegegners zu besonderer Vorsicht hätten mahnen müssen und die auf die
fehlende Zahlungsmoral hingewiesen hätten. Vielmehr erweckte der
Beschwerdegegner gekonnt den gegenteiligen Eindruck. Seine Geschäftspartner
haben sich handelsüblich verhalten. Das gilt auch bei grösseren Bestellmengen
(z.B. T 141 und T 142), die der Beschwerdegegner respektive eine vorgeschobene
Gesellschaft einging. Von einem leichtfertigen Verhalten des Opfers kann keine
Rede sein, wenn es eine Geschäftsbeziehung mit einem bislang unbekannten
Vertragspartner eingeht, auch wenn es sich um grössere Geschäfte handelt
(Urteil 6B_440/2008 vom 11. November 2008 E. 4.1 mit Hinweisen). Auch hier
wusste der Beschwerdegegner ein übliches Geschäftsverhalten auszunutzen. Sein
Vorgehen war hundertfach erprobt. Soweit er behauptet, er habe die Bestellungen
mit Erfüllungswillen getätigt (Vernehmlassung S. 4), entfernt er sich in
unzulässiger Weise vom verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz (Art. 105 Abs.
1 BGG). Zwar hätten die Geschädigten durchaus vorsichtiger und misstrauischer
auftreten können. Leichtfertigkeit, welche die Machenschaften des
Beschwerdegegners in den Hintergrund treten liesse, kann ihnen jedoch nicht
vorgeworfen werden.

Die Vorinstanz legt den Geschädigten als Opfermitverantwortung zudem teilweise
zur Last, sie hätten die bestellte Ware geliefert, obwohl der Beschwerdegegner
den Fälligkeitstermin einer früheren Verpflichtung ohne zu zahlen habe
verstreichen lassen. Diese Argumentation setzt voraus, dass der Lieferant bei
jeder Bestellung seine Buchhaltung konsultiert. Sie greift zu kurz. Die Säumnis
eines Kunden bedeutet noch nicht per se einen fehlenden Erfüllungswillen
(Urteil 6S.291/2001 vom 15. Mai 2001 E. 2b). Dies gilt zweifelsohne, wenn die
alte Zahlungsfrist erst seit wenigen Tagen verstrichen ist. Die gegenteilige
vorinstanzliche Auffassung legt das Schwergewicht auf das Verhalten des
Geschädigten und klammert das Vorgehen des Täters im Ergebnis aus (vgl. etwa T
199, wo die Vorinstanz die Arglist bei fünf von sechs Bestellungen bejaht und
die sechste Bestellung nur deshalb unberücksichtigt lässt, weil sie 38 Tage
nach dem ersten telefonischen Auftrag erfolgte). Selbst in den übrigen Fällen,
in denen die Zahlungsfrist schon seit längerer Zeit verstrichen war
(beispielsweise T 74), kann den geschädigten Lieferanten ihre mangelnden
Solvenzabklärungen angesichts des raffinierten Vorgehens des Beschwerdegegners
nicht als Arglist ausschliessendes Selbstverschulden angelastet werden.
Handelt der Täter mehrfach nach demselben Muster, darf das Gericht die
Tatbestandsmerkmale des Betrugs, namentlich das Element der arglistigen
Täuschung, zunächst in allgemeiner Weise für alle Einzelhandlungen gemeinsam
prüfen. Eine eingehende fallbezogene Erörterung der einzelnen Merkmale muss nur
in denjenigen Fällen erfolgen, die in deutlicher Weise vom üblichen
Handlungsmuster abweichen. Dies setzt voraus, dass sich die einzelnen
betrügerischen Handlungen voneinander tatsächlich unterscheiden. Wo die
Vorgehensweise bei den Einzelfällen nicht nur ähnlich oder gleich gelagert,
sondern identisch ist, entfällt die Notwendigkeit einer Prüfung der einzelnen
Täuschungshandlungen, sofern sich diese schon aufgrund des Handlungsmusters für
alle Opfer als arglistig erweist (vgl. BGE 119 IV 284 E. 5a S. 286 f.; Urteil
6B_466/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 3.3 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 135
IV 76). Das Kriminalgericht gelangt zum Ergebnis, dass die Fälle in
tatsächlicher Hinsicht gleich gelagert sind und sich bezüglich
Opfergesichtspunkten nicht wesentlich unterscheiden. Es hebt die Handlungen des
Beschwerdegegners hervor, in denen er zur Täuschung zusätzlich gefälschte
Urkunden verwendete. Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden
(erstinstanzlicher Entscheid S. 56 f. und S. 59 ff.). Ebenso ist richtig, dass
Betrugsversuche im vollendeten gewerbsmässigen Delikt aufgehen
(erstinstanzlicher Entscheid S. 59; BGE 123 IV 113 E. 2c und d S. 116 f. mit
Hinweisen).

Indem die Vorinstanz den Beschwerdegegner vom Vorwurf des mehrfachen
gewerbsmässigen Betrugs teilweise freispricht (Urteilsdispositiv-Ziffer 2),
verletzt sie Bundesrecht. In einzelnen Fällen bleibt es beim Freispruch (E. 2
nachfolgend).

2.
Die Vorinstanz spricht den Beschwerdegegner in neun Fällen (T 373, 375, 379
[17./18.1.2007], 383, 384, 386, 388, 389 und 391) der mehrfachen Zechprellerei
schuldig. Der beherbergende Hotelier habe als zumutbare Vorsichtsmassnahme eine
Kreditkarte oder einen Vorschuss zu verlangen. Da der Beschwerdegegner stets
persönlich vor Ort erschienen sei, spiele es keine Rolle, dass er die Zimmer
grösstenteils im Namen von "G.________" habe reservieren lassen. Die Hoteliers
hätten sich mehrheitlich mit der Unterzeichnung einer Kostenübernahme begnügt.
Es entspreche gängigem Standard, spätestens bei der Anreise seine Kreditkarte
als Sicherheit vorweisen oder im Voraus eine Anzahlung leisten zu müssen. In
einem Fall (T 379) sei der Beschwerdegegner am zweiten Tag seines Aufenthalts
(18. Januar 2007) aufgefordert worden, eine Kreditkarte vorzulegen, respektive
die Hälfte der Übernachtungskosten zu begleichen. Der Beschwerdegegner habe
darauf dem Hotel eine gefälschte Zahlungsbestätigung zukommen lassen. Hier sei
die Arglist für die Übernachtungen ab 18. Januar 2007 zu bejahen. Der
Tatbestand der Zechprellerei gelange als Auffangtatbestand zur Anwendung, wenn
die Täuschung nicht arglistig erfolge (Entscheid S. 36 ff.).

Die Beschwerdeführerin beantragt eine Verurteilung wegen Betrugs. Sie macht
etwa geltend, der Beschwerdegegner sei in Begleitung eines Leibwächters oder
mit einem Mercedes angereist und habe dadurch seine Kreditwürdigkeit
unterstrichen (T 383 und 384). Er habe sich beim Hotel unter dem falschen Namen
H.________ gemeldet, die Bezahlung der Hotelkosten zugesichert und später
seinen Führerausweis als Pfand abgegeben (T 386). Damit entfernt sich die
Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise vom vorinstanzlichen Sachverhalt (Art.
105 Abs. 1 BGG), ohne Willkür darzutun. Im Übrigen begnügt sie sich damit, die
einzelnen Fälle in Anlehnung an die Deliktstabelle in tatsächlicher Hinsicht
darzutun. Wohl wendet das Bundesgericht Bundesrecht von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG). Das bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt nicht zu erörtern
wäre, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtliche Normen verletzen
könnte. Mit den rechtlichen Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids setzt
sich die Beschwerdeführerin nicht argumentativ auseinander. Ihre Beschwerde
genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf nicht
einzutreten ist.

Es bleibt beim vorinstanzlichen Schuldspruch der mehrfachen Zechprellerei. In
den entsprechenden neun Fällen bleibt es damit auch beim Freispruch vom Vorwurf
des Betrugs.

3.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz betreffend den Freispruch vom
Vorwurf der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden eine willkürliche
Beweiswürdigung (Art. 9 BV) vor.

3.1 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs.
1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 S.
234 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 136
III 552 E. 4.2 S. 560; je mit Hinweisen).
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen
Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung)
muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht
und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je
mit Hinweisen).

3.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner im Jahre 2004 die
Buchhaltungsunterlagen und Geschäftsbelege der F.________ AG, der E.________
GmbH und der A.________ AG weggeworfen hat. Die Vorinstanz erwägt, der
Beschwerdegegner habe gesetzliche Buchführungs- respektive
Aufbewahrungspflichten verletzt und den objektiven Tatbestand der Unterdrückung
von Urkunden erfüllt. Eine Schädigungs- bzw. Vorteilsabsicht liege jedoch nicht
vor. Ein entsprechender Nachweis gehe aus der Anklageschrift, dem
erstinstanzlichen Entscheid und den Akten nicht hervor. Zu Gunsten des
Beschwerdegegners sei deshalb davon auszugehen, dass er nicht in der Absicht
gehandelt habe, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder andere
an ihrem Vermögen oder ihren Rechten zu schädigen (Entscheid S. 46).

3.3 Soweit die Beschwerdeführerin die Aussagen des Beschwerdegegners anlässlich
der verschiedenen konkursamtlichen und polizeilichen Einvernahmen wiedergibt
und dessen Schilderungen vor dem Untersuchungsrichter als konstruiert
bezeichnet, legt sie einzig dar, wie die entsprechenden Darstellungen ihrer
Auffassung nach richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Dieses
appellatorische Vorbringen vermag keine Willkür darzutun. Die
Beschwerdeführerin zieht aus dem Umstand, dass über die genannten
Gesellschaften noch im Jahre 2004 der Konkurs eröffnet respektive die
A.________ AG im besagten Jahr von Amtes wegen aufgelöst wurde, die
Schlussfolgerung, die Akten seien vom Beschwerdegegner im Hinblick darauf in
Vorteils- und Schädigungsabsicht beiseite geschafft worden. Weiter habe der
Beschwerdegegner auch betreffend eine mögliche Strafuntersuchung vorgesorgt
(Beschwerde S. 21 ff.). Diese Behauptung vermag zwar die vorinstanzliche
Feststellung zur fehlenden Absicht des Beschwerdegegners theoretisch in Zweifel
zu ziehen. Hingegen liegt Willkür nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nicht schon vor, wenn das angefochtene Urteil mit der
Darstellung der Beschwerdeführerin nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung
oder Würdigung auch vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre.

Dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis, wonach der
Beschwerdegegner die Buchhaltungsunterlagen und Geschäftsbelege der genannten
Gesellschaften nicht mit Schädigungs- oder Vorteilsabsicht weggeworfen hat,
schlechterdings nicht mehr vertretbar und offensichtlich unhaltbar sein sollte,
zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG
überhaupt zu genügen vermag.

4.
Die Beschwerde ist in Bezug auf den Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen
gewerbsmässigen Betrugs teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.

5.
Der Beschwerdegegner wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Ihm sind drei Viertel der Gerichtskosten aufzuerlegen. Dem
Kanton Luzern sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG).

Der Kanton Luzern hat als teilweise unterliegende Partei dem Beschwerdegegner
für das bundesgerichtliche Verfahren einen Viertel der auf Fr. 3'000.--
bestimmten Entschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Eine
Parteientschädigung ist dem Kanton Luzern nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Luzern vom 13. April 2012 in Bezug auf den Freispruch vom Vorwurf des
mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs aufgehoben und die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 3'000.-- dem Beschwerdegegner
auferlegt.

3.
Der Kanton Luzern hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 750.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 4.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Faga