Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.361/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_361/2012

Urteil vom 28. Juni 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Vollzugs- und Bewährungsdienste, Abteilung
Straf- und Massnahmenvollzug, Bundesplatz 14, 6002 Luzern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Inhaftierung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 25. April 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Rechtsschriften haben unter anderem die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs.
1 BGG). Da der Beschwerdeführer die Beschwerdeeingabe vom 10. Juni 2012 nicht
unterzeichnet hatte, wurde er mit eingeschriebener Verfügung vom 12. Juni 2012
in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den Mangel bis am 22. Juni
2012 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der
Beschwerdeführer leistete der Auflage keine Folge. Auf die Beschwerde ist im
Verfahren nach Art. 108 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 65 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill