Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.355/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_355/2012

Urteil vom 28. September 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Keller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Semela,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes; Willkür, Grundsatz "in dubio pro
reo",

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 9. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ wird vorgeworfen, er habe am 17. Mai 2009 als Lenker seines
Personenwagens zu den jeweils vor ihm fahrenden Fahrzeugen einen ungenügenden
Abstand eingehalten. Dies betraf die Strecke von rund 900 Metern auf der
Flughofstrasse in Rümlang, Fahrtrichtung Oberglatt, ab Höhe der Zufahrt zum Tor
130 bis zur Einfahrt zum Hotel Park Inn sowie die 700 Meter lange Strecke ab
der Einmündung Hofwiesenstrasse/Flughofstrasse bis zum Verkehrskreisel
Flughofstrasse/Riedmattsrasse. Ausserdem erging eine Anzeige wegen Unterlassung
der Richtungsanzeige. Das Statthalteramt Dielsdorf büsste X.________ am 21.
August 2009 mit Fr. 400.--.

B.
Das Bezirksgericht Dielsdorf sprach X.________ am 16. November 2010 vom Vorwurf
des Fahrens mit ungenügendem Abstand frei und belegte ihn wegen Unterlassung
der Richtungsanzeige mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.--. Die Verurteilung
erwuchs in Rechtskraft. Die vom Statthalteramt Dielsdorf gegen den Freispruch
erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Zürich am 9. Mai 2012 gut.
Es bestrafte X.________ wegen ungenügenden Abstands mit einer Busse von Fr.
400.--.

C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2012 sei aufzuheben. Er sei von
Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen
Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz wendet zu Recht die bis zum 31. Dezember 2010 in Kraft stehende
Strafprozessordnung des Kantons Zürich an (Art. 453 Abs. 1 der schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312.0]).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Angemessenheit der
erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung überprüft, obwohl der Tatvorwurf
lediglich eine Übertretung betreffe. Gemäss § 412 Abs. 2 Ziff. 3 StPO/ZH hätte
sie lediglich bei erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der
Tatsachenfeststellung eingreifen dürfen. Entgegen der vorinstanzlichen
Auffassung habe die erste Instanz keine willkürliche Beweiswürdigung
vorgenommen. Es sei vielmehr die Vorinstanz, die willkürlich auf die Aussagen
der beiden Polizeibeamten abstelle und diejenigen seiner Ehefrau sowie der
Tochter nahezu unberücksichtigt lasse. Sie begründe die Glaubwürdigkeit der
Polizeibeamten mit deren kohärenten Aussagen. Umgekehrt benutze sie dasselbe
Argument, um die Glaubwürdigkeit der Familienmitglieder in Zweifel zu ziehen.
Richtigerweise hätte eine Abwägung der Aussagen stattfinden müssen (Beschwerde,
S. 9 f. und S. 11 f.). Das Statthalteramt habe in seiner Berufung die Würdigung
der Zeugenaussagen nicht als willkürlich bezeichnet, sondern bemängelt, die
erste Instanz habe diese nicht richtig abgewogen. Eine solche Abwägung liege im
Ermessensbereich des Richters und könne im Rahmen der beschränkten
vorinstanzlichen Kognition nicht in Frage gestellt werden (Beschwerde, S. 8
f.).
Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, die Vorinstanz bezeichne seine
Aussagen zur gefahrenen Geschwindigkeit zu Unrecht als nicht konstant bzw.
widersprüchlich. Seine Angabe, er habe immer die Höchstgeschwindigkeit von 80
km/h eingehalten, stehe mit der Aussage jedoch nicht im Widerspruch, er sei
etwa 10 km/h langsamer gefahren als erlaubt (Beschwerde, S. 10 f.). Die
Vorinstanz verletze ferner den Grundsatz "in dubio pro reo", da sie unter
Berücksichtigung sämtlicher Zeugenaussagen zum Schluss hätte gelangen müssen,
dass keine gegenüber den anderen überzeugender sei. Entsprechend hätte sie im
Zweifel vom günstigsten Sachverhalt für ihn ausgehen müssen (Beschwerde, S. 12
f.).

2.2
2.2.1 Die Vorinstanz weist auf ihre beschränkte Kognitionsbefugnis gemäss § 412
Abs. 2 Ziff. 3 StPO/ZH hin. Der Anfechtungsgrund der unrichtigen
Tatsachenfeststellung ermögliche im Sinne einer Notbremse, offensichtliche
Fehler bei der Feststellung bzw. Würdigung der dem Urteil zugrunde liegenden
Tatsachen zu korrigieren. Sie (die Vorinstanz) könne in die
Tatsachenfeststellung nur eingreifen, wenn der Vorderrichter den Gesetzesrahmen
überschreite, die Tatsachenfeststellung nahezu unhaltbar oder abwegig sei oder
wenn erhebliche Bedenken an deren Richtigkeit bestünden.
2.2.2 Die Vorinstanz stuft die Würdigung der Zeugenaussagen durch die erste
Instanz als willkürlich ein. Es bestehe kein Anlass, an der Glaubwürdigkeit der
unter Strafdrohung bei Falschaussagen einvernommenen Polizeibeamten als Zeugen
zu zweifeln. Es sei auch kein Grund erkennbar, weshalb die beiden
Polizeibeamten den Beschwerdeführer zu Unrecht beschuldigen sollten. Deren
Aussagen seien deshalb für die Sachverhaltsfeststellung zu berücksichtigen.
Beide hätten übereinstimmend und kohärent ausgesagt, dass der Beschwerdeführer
lediglich einen Abstand von zehn bis 15 Metern zum jeweils vor ihm fahrenden
Fahrzeug eingehalten habe. Dass sich die beiden Polizisten teilweise auf den
Polizeirapport hätten berufen müssen und diesen vor der Einvernahme nochmals
durchgelesen hätten, sei 1 ¼ Jahre nach dem Rapport nachvollziehbar. Derjenige
Polizeibeamte, der den Rapport verfasst habe, habe anschaulich erklärt, wie die
Abstände zwischen zwei Fahrzeugen abzuschätzen seien. Ein Rapport werde anhand
der vorhandenen Notizen innerhalb von ein bis zwei Wochen erstellt, weshalb er
jeweils noch genau wisse, was vorgefallen sei. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung könne auf Abstandsschätzungen von Polizeibeamten ohne weiteres
abgestellt werden (Urteil, S. 7 f.).
2.2.3 Die Vorinstanz würdigt die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er
einen Abstand von mindestens 25 Metern zu den vorausfahrenden Fahrzeugen
eingehalten habe, mit Zurückhaltung, da er nicht zu einer wahrheitsgemässen
Aussage verpflichtet sei und ein legitimes Interesse habe, das inkriminierte
Verhalten in einem günstigeren Licht darzustellen. Zudem habe er nicht konstant
und widersprüchlich zu seiner gefahrenen Geschwindigkeit ausgesagt. Dass seine
Aussagen von der Ehefrau und seiner Tochter weitgehend bestätigt würden, dürfe
nicht überbewertet werden. Es sei auffallend, dass sich beide erstaunlich gut
an den von ihnen wahrgenommenen Fahrzeugabstand hätten erinnern können, obwohl
es an sich eine ganz gewöhnliche Fahrt gewesen sei. Die erste Instanz begründe
die übereinstimmenden Aussagen mit den innerhalb der Familie geführten
Diskussionen im Vorfeld der polizeilichen Befragung. Die Vorinstanz schliesst
daraus, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Aussagen der Ehefrau
und der Tochter ausschliesslich auf eigenen Wahrnehmungen beruhten. Zudem sei
nicht nachvollziehbar, dass beide den Abstand zu den unmittelbar
vorausfahrenden Fahrzeugen als ausreichend einstuften, obwohl sie das zweite
Fahrzeug nicht wahrgenommen hätten. Entgegen der Auffassung der ersten Instanz
könnten diese Aussagen diejenigen der beiden Polizeibeamten nicht in Frage
stellen. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei daher nicht haltbar (Urteil, S.
9 f.).

2.3 Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts nur
unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür (BGE 138 IV 13 E. 2). Wird
eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts gerügt, gelten qualifizierte
Anforderungen an die Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3;
136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

2.4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von § 412 StPO/ZH. Nach dieser
Vorschrift prüft das Berufungsgericht das Urteil im Rahmen der Berufungsanträge
frei (Abs. 1). Betrifft das Urteil wie vorliegend eine Übertretung, für die nur
eine Busse ausgefällt worden ist, prüft das Obergericht nach Abs. 2 derselben
Bestimmung nur, (1) ob das Urteil auf einem Verfahrensfehler beruht; (2) ob
Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts vorliegen; (3) ob erhebliche
Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachenfeststellung bestehen.

2.5 Der Anfechtungsgrund der erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der
Tatsachenfeststellung gemäss § 412 Abs. 2 Ziff. 3 StPO/ZH geht weiter als die
Rüge der Willkür (NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., 2004, Rz.
1035a). Die Vorinstanz wendet § 412 Abs. 2 Ziff. 3 StPO/ZH nicht willkürlich
an, indem sie die erstinstanzliche Beweiswürdigung als unhaltbar qualifiziert
und eine andere Gewichtung und Bewertung der verschiedenen Zeugenaussagen
vornimmt. Mit ihrer Annahme, die erste Instanz habe zu Unrecht nicht auf die
Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten abgestellt, erhebt sie Bedenken gegen
die Richtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung. Dass die
Vorinstanz diese als erheblich im Sinn des kantonalen Rechts bezeichnet hat,
ist nicht willkürlich. Daran ändert nichts, dass auch der gegenteilige
Standpunkt des Beschwerdeführers vertretbar gewesen wäre.

2.6 Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die
Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Die
Rüge der offensichtlich unrichtigen, d.h. willkürlichen Feststellung des
Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG ebenfalls nur
insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert
begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden,
inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und
offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine bloss appellatorische Kritik am
angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 489 E. 2.8;
133 IV 286 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2).

2.7 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht
schon vor, wenn das angefochtene Urteil nicht mit der Darstellung des
Beschwerdeführers übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung
vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der
angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder
widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(BGE 138 I 49 E. 7.1; 138 V 74 E. 7; 137 I 1 E. 2.4 je mit Hinweisen).

2.8 Ob die vorinstanzliche Beweiswürdigung in der Sache zutreffend ist, kann
das Bundesgericht nur unter dem beschränkten Blickwinkel der Willkür
überprüfen. Es ist aus dieser Sicht nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz
auf die als glaubwürdig und kohärent eingestuften Aussagen der beiden
Polizeibeamten abstellt, welche die inkriminierte Handlung des
Beschwerdeführers beobachtet und rapportiert haben. Der Beschwerdeführer
beanstandet denn auch nicht Inhalt und Qualität der polizeilichen
Zeugenaussagen. Er vermag mit seiner Rüge, die Vorinstanz habe einzig auf diese
Aussagen abgestellt, keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung
aufzuzeigen. Sie begründet nachvollziehbar, weshalb sie die Aussagen der
Angehörigen des Beschwerdeführers als weniger glaubwürdig einstuft als
diejenigen der beiden Polizeibeamten. Der Schluss der Vorinstanz, die
erstinstanzliche Beweiswürdigung sei nicht nachvollziehbar bzw. rufe erhebliche
Bedenken hervor, hält der bundesgerichtlichen Willkürprüfung stand.
Dahingestellt bleiben kann, ob die Vorinstanz die Aussagen des
Beschwerdeführers zur gefahrenen Geschwindigkeit zu Recht als widersprüchlich
bezeichnet hat, da in jedem Fall von einem zu geringen Abstand zum
vorausfahrenden Fahrzeug auszugehen ist (vgl. dazu die Ausführungen in E. 3).

2.9 Der in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Grundsatz
"in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich der Strafrichter
nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts
überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht
zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat
(BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis). Das Gericht muss auf die für den Angeklagten
günstigste Version abstellen, wenn sich nicht sicher oder mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit sagen lässt, dass sich der Sachverhalt anders
zugetragen hat. Dem Sachrichter muss auf dem Gebiet der Beweiswürdigung und
namentlich auch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der angeschuldigten
Person ein gewisser Ermessensspielraum zugestanden werden. Dies gilt auch
vorliegend. Die Vorinstanz verletzt den Grundsatz "in dubio pro reo" nicht,
wenn sie willkürfrei von der Sachverhaltsversion der beiden Polizeibeamten
ausgeht und die davon abweichenden Zeugenaussagen der Angehörigen des
Beschwerdeführers als unglaubwürdig einstuft.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die "halbe-Tacho-Regel" zur Bestimmung
des ausreichenden Abstands zum voranfahrenden Fahrzeugs sei technisch überholt,
da die heutigen Fahrzeugbremsen deutlich bessere Verzögerungseigenschaften
gegenüber früheren Modellen aufweisen würden. Zudem habe der vorausfahrende
Hotelbus eine weniger starke Bremsleistung gehabt als sein Personenwagen. Bei
einer Geschwindigkeit von 70 km/h sei der von ihm eingehaltene Abstand von 25
Metern völlig ausreichend. Dies gelte auch, wenn gemäss Polizeirapport von
einem Abstand von lediglich 15 Metern ausgegangen werde. Das Merkblatt der
mobilen Einsatzpolizei des Kantons Aargau bezeichne im Übrigen bei einer
Geschwindigkeit von 80 km/h einen Abstand von 25 Metern noch als genügend. Eine
Verkehrsregelverletzung liege nicht vor (Beschwerde, S. 13 ff.).

3.2 Die Vorinstanz geht gemäss ihrer Sachverhaltsfeststellung von einer
Geschwindigkeit des Beschwerdeführers von 80 km/h und einem Abstand zu den
jeweils vor ihm fahrenden Fahrzeugen von 15 Metern aus. Ein derart geringer
Abstand sei auch bei günstigen Strassen- und Sichtverhältnissen zu klein, um
bei brüskem Bremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs noch rechtzeitig anhalten zu
können. Bereits der Reaktionsweg des Beschwerdeführers hätte bei einer
durchschnittlichen Reaktionszeit von einer Sekunde über 22 Meter betragen.
Angemessen wäre gemäss den Regeln "halber Tacho" bzw. Abstand von
"Zwei-Sekunden" eine Distanz von rund 40 Metern gewesen (Urteil, S. 11 f.).

3.3 Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein
ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie
beim Neben- und Hintereinanderfahren. Der Fahrzeugführer hat beim
Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei
überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann
(Art. 12 Abs. 1 VRV). Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art.
34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab, namentlich
von den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen sowie der Beschaffenheit
der beteiligten Fahrzeuge. Im Sinne von Faustregeln stellt die Rechtsprechung
für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho" (entsprechend 1,8 Sekunden) und
die "Zwei-Sekunden"-Regel ab (zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen).
Diese Distanz entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem
ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Personenwagens (BGE
104 IV 192 E. 2b).

3.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei. Ein
genügender Abstand hat sich aus Praktikabilitätsgründen an einfachen
Faustregeln zu orientieren. Von den Verkehrsteilnehmern kann und darf nicht
erwartet werden, vor und während der Fahrt eine individuelle Bremsrechnung
unter Berücksichtigung der mutmasslichen Bremsleistung der beteiligten
Fahrzeuge vorzunehmen. Diese Faustregeln haben zudem eine gewisse
Sicherheitsmarge aufzuweisen, da die Bremsleistungen der verschiedenen
Fahrzeuge im Strassenverkehr je nach Gewicht und Alter sehr unterschiedlich
sein können. Auch wenn in den letzten Jahren eine Verbesserung der Bremssysteme
von Fahrzeugen erzielt wurde, sind die wichtigen - fahrzeugunabhängigen -
Faktoren für die Berechnung des Bremswegs, wie die Reaktionszeit sowie die
Strassen- und Witterungsverhältnisse, konstant. Es besteht keine Veranlassung,
auf die Regel "halber Tacho" und die "Zwei-Sekunden"-Regel zurückzukommen.
Der von der Vorinstanz willkürfrei festgestellte Fahrzeugabstand von 15 Metern
erweist sich bei der vom Beschwerdeführer gefahrenen Geschwindigkeit von 80 km/
h als zu klein. Daran vermag das vom Beschwerdeführer beigebrachte Merkblatt
der mobilen Einsatzpolizei des Kantons Aargau nichts zu ändern. Die Vorinstanz
ist gemäss der Regel "halber Tacho" korrekt von einem Mindestabstand von 40
Metern ausgegangen und hat den Beschwerdeführer zu Recht wegen einer einfachen
Verkehrsregelverletzung gebüsst.
Selbst wenn entgegen der Vorinstanz auf die Angaben des Beschwerdeführers
abgestellt würde, der mit einer Geschwindigkeit von lediglich 70 km/h gefahren
sein will, hätte er einen Abstand von 35 Metern einhalten müssen. Der von ihm
eingeräumte Abstand von 25-30 Meter zu den jeweils vorausfahrenden Fahrzeugen
wäre auch in diesem Fall ungenügend gewesen.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die
bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Keller