Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.349/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_349/2012

Urteil vom 20. Juni 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Emma Herwegh-Platz 2a, 4410
Liestal,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Revision (mehrfache Vergewaltigung usw.); Beweiswürdigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivil- und Strafrecht,
vom 17. April 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid trat die Vorinstanz auf ein Revisionsgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein, weil er sich auf appellatorische Kritik beschränkt
hatte, die er bereits im Verlaufe der Untersuchung und anlässlich der erst- und
zweitinstanzlichen Verhandlungen vorgebracht hatte (angefochtener Entscheid S.
6 E. 3.3). Der Beschwerdeführer stellt vor Bundesgericht ausdrücklich fest, er
könne "nicht direkt" neue Tatsachen oder Beweismittel beibringen, indessen
seien seine Argumente "so nicht in Betracht gezogen worden", weshalb man sie
gewissermassen doch als "neu oder noch nicht bekannt bezeichnen" könnte
(Beschwerde Ziff. 3). Die weiteren Ausführungen enthalten indessen erneut nur
unzulässige appellatorische Kritik. Damit lässt sich nicht in einer den
Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise dartun, dass die
Vorinstanz mit ihrem Nichteintreten das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt
hätte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn