Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.347/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_347/2012

Urteil vom 10. Oktober 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lars Dubach,
Beschwerdeführerin,

gegen

1.  Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin 1
2. A.________ GmbH,
vertreten durch Fürsprecher Markus Lüthi,
Beschwerdegegnerin 2.

Gegenstand
Versuchte Begünstigung, Urkundenfälschung; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung,
2. Strafkammer, vom 25. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.

 X.________ (Parallelverfahren 6B_120/2013) schloss am Abend des 8. September
2009 in B.________ mit der A.________ GmbH, vertreten durch C.________, einen
Kaufvertrag über ein Fahrzeug MG A Roadster, Jahrgang 1956 zum Preis von CHF
35'000.--. Y.________ hatte X.________ zuvor bei zwei Gesprächen mit C.________
begleitet. Nach dem Vertragsschluss übernahm X.________ den Wagen mit den
Kontrollschildern von C.________ und erklärte, er werde den Kaufpreis am
folgenden Tag zusammen mit den Schildern in bar überbringen. Anschliessend
führte er das Fahrzeug zu Y.________. Tags darauf wurde es auf ihren Namen
eingelöst. Eine Prüfung des Wagens durch den TCS am 10. September ergab, dass
es im aktuellen Zustand nicht fahrtüchtig war und Reparaturen notwendig waren.
In der Folge hielt X.________ C.________ anlässlich verschiedener Telefonate
hin. Mit E-Mail vom 19. September 2009 teilte er ihm mit, das Fahrzeug sei
nicht fahrtüchtig gewesen, weshalb er es bereits weiterverkauft habe. Ausserdem
behauptete er unter Hinweis auf eine im schriftlichen Kaufvertrag enthaltene
Klausel, er habe den Kaufpreis von CHF 35'000.-- für dem MG A Roadster sowie
eine Anzahlung von CHF 15'300.-- für weitere Gegenstände bereits bei
Vertragsschluss vom 8. September 2009 bezahlt.

 Y.________ wird vorgeworfen, sie habe bei der Erlangung des Fahrzeugs mit
X.________ zusammengewirkt. Ausserdem habe sie gemeinsam mit jenem am 29.
September 2009 eine auf den 8. September 2009 datierte Quittung angefertigt,
nach welcher sie ihm für den Kauf des MG A Roadster CHF 35'000.-- und für den
Kauf weiterer Gegenstände weitere Fr. 15'300.-- übergeben habe. Mit dem
Schriftstück sollte den Strafverfolgungsbehörden gegenüber belegt werden, dass
X.________ über die finanziellen Mittel zum Kauf des Wagens verfügt habe. Die
Quittung sei indes allein zur Plausibilisierung der behaupteten Zahlung an
C.________ erstellt worden. In Wirklichkeit habe Y.________ X.________ kein
Geld übergeben.

B.

 Das Regionalgericht Bern Mittelland sprach Y.________ mit Urteil vom 26.
August 2011 von der Anschuldigung des Betruges, eventuell der Gehilfenschaft
dazu, eventuell der versuchten Begünstigung sowie von der Anschuldigung der
Urkundenfälschung frei. Die Zivilklage verwies es auf den Zivilweg. Ferner
verfügte es, die Beschlagnahme über das sichergestellte Fahrzeug MG A Roadstar
werde ab Rechtskraft des Urteils aufgehoben und die beiden Laptops an
X.________ und Y.________ herausgegeben.

 Gegen diesen Entscheid erhoben die Staatsanwaltschaft und die A.________ GmbH
Berufung. Das Obergericht des Kantons Bern stellte mit Urteil vom 25. Mai 2012
fest, das erstinstanzliche Urteil sei insoweit in Rechtskraft erwachsen, als
Y.________ von der Anschuldigung des Betruges, eventuell der Gehilfenschaft
dazu freigesprochen wurde. Es erklärte Y.________ der versuchten Begünstigung
sowie der Urkundenfälschung schuldig und verurteilte sie einer Geldstrafe von
65 Tagessätzen zu CHF 110.--, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit
von 2 Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'650.--, bei
schuldhaftem Nichtbezahlen umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15
Tagen. Die Beschlagnahme über das mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 bzw. 29.
Dezember 2010 sichergestellte Fahrzeug MG A Roadster hob es auf und verurteilte
Y.________ dazu, das Fahrzeug bis am 5. Juni 2012 der Kantonspolizei Luzern
zuhanden der A.________ GmbH herauszugeben. Die darüber hinaus gehende
Zivilforderung der A.________ GmbH verwies es auf den Zivilweg. Ferner
entschied es über die Herausgabe der weiteren beschlagnahmten Gegenstände.
Schliesslich auferlegte es Y.________ anteilsmässig die Verfahrenskosten sowie
die Interventionskosten der A.________ GmbH vor beiden Instanzen.

C.

 Y.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Sie beantragt,
sie sei von der Anklage der versuchten Begünstigung und der Urkundenfälschung
freizusprechen. Der MG A Roadster sei ihr zu unbeschwertem Eigentum zu
überlassen. Eventualiter seien die anteilsmässigen erst- und zweitinstanzlichen
Verfahrens- und Interventionskosten zu reduzieren. Ferner stellt sie ein Gesuch
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

D.

 Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern sowie die
A.________ GmbH nahmen zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung. Der
Präsident der Strafrechtlichen Abteilung erteilte der Beschwerde mit Verfügung
vom 18. März 2013 die aufschiebende Wirkung, soweit das Gesuch nicht
gegenstandslos geworden war.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Feststellung des
Sachverhalts. Sie macht geltend, der Kauf des Fahrzeugs sei vom Mitangeklagten
X.________ abgewickelt worden. Sie habe ihm hiefür das Geld übergeben. Von
allfälligen Machenschaften von seiner Seite habe sie keine Kenntnis gehabt. Die
von ihr und dem Mitangeklagten X.________ unterzeichnete Quittung sei wahr
gewesen. Es sei nicht aussergewöhnlich, dass sie einen Betrag in dieser Höhe zu
Hause aufbewahrt habe. Aufgrund des Umstands, dass sie in Deutschland zwei
Erbschaften angetreten habe und von der Mutter anlässlich von Besuchen in
Deutschland mit Bargeld beschenkt worden sei, sei dies auch plausibel. Zudem
entspreche der quittierte Betrag dem Kaufvertrag vom 8. September 2009. Danach
habe nur eine Anzahlung von zwei Dritteln des Kaufpreises geleistet werden
müssen, wenn der Kaufgegenstand nicht mitgenommen worden wäre. Der
Mitangeklagte X.________ habe den MG A Roadster am 8. September 2009 indes
abgeholt, was auch auf dem Vertragsformular bestätigt worden sei. Damit sei
auch der Empfang des Geldes quittiert worden. Für die übrigen Kaufgegenstände
im Wert von CHF 23'000.--, die vorerst noch zurückgelassen worden seien, habe
der Mitangeklagte X.________ eine Anzahlung von CHF 15'300.-- geleistet.
Aufgrund des Kaufvertrages habe sie davon ausgehen können, dass der
Mitangeklagte X.________ das von ihr erhaltene Geld dem Vertreter der
Beschwerdegegnerin 2 übergeben habe (Beschwerde S. 3 ff.).

1.2. Die Vorinstanz stützt sich für den Schuldspruch des Mitangeklagten
X.________ wegen Betruges im Wesentlichen auf die Aussagen des Vertreters der
Beschwerdegegnerin 2. Der Kaufvertrag liefere für sich allein keinen Beweis für
die Geldübergabe. Der Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 habe in der
Untersuchung erklärt, er handhabe die Klausel, nach welcher bei Abschluss des
Vertrages zwei Drittel des Kaufpreises zu bezahlen seien, nicht so streng. Es
käme immer wieder vor, dass er den Kaufvertrag unterschreibe, obwohl er kein
Geld erhalten habe. In diesen Fällen werde den Käufern jeweils ein
Einzahlungsschein mitgegeben. Es sei auch schon vorgekommen, dass ein Kunde die
Waren ohne Anzahlung mitgenommen habe. Der Mitangeklagte X.________ habe zudem
bei der Abholung des MG A Roadster sein eigenes Auto zurückgelassen. Darüber
hinaus habe ihm dieser auch versichert, er könne sich auf ihn verlassen, er sei
ein Ehrenmann (vgl. angefochtenes Urteil S. 19 f.). Die Vorinstanz erachtet
diese Aussagen als glaubhaft. Sie ergäben ein stimmiges, einheitliches Ganzes.
Demgegenüber erwiesen sich die Erklärungen des Mitangeklagten X.________
teilweise als falsch, in anderen Punkten als unglaubwürdig. Insgesamt gelangt
sie zum Schluss, es spreche nichts dafür, dass ein schlitzohriger Verkäufer
unberechtigterweise versucht habe, eine doppelte Bezahlung zu erwirken und
einen Unschuldigen aufgrund seiner Vergangenheit zu erpressen (angefochtenes
Urteil S. 26 ff.; vgl. Beschwerde S. 9).

 In Bezug auf die vom Mitangeklagten X.________ und der Beschwerdeführerin
unterzeichnete und zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit der Polizei
übergebene "Quittung für Zahlung/Auftrag MGA, Colabar, Mercedes Scooter,
Pontiacsofa" vom 8. September 2009 nimmt die Vorinstanz an, das Dokument sei
erst nachträglich erstellt worden und habe lediglich dazu gedient, die
behauptete Zahlung an C.________ plausibel zu machen. Sie stützt sich hiefür
auf die technische Auswertung des auf den beschlagnahmten Laptops der
Beschuldigten gefundenen Dokuments "AutoRecovery save of MGA.doc", einer
Sicherungskopie des im Original nicht mehr vorhandenen Dokuments "MAG.doc",
welches teilweise den Inhalt der als Beweismittel eingereichten Quittung vom 8.
September 2009 wiedergebe. Die Ergebnisse der computertechnischen Abklärungen
lieferten zumindest ein starkes Indiz für den Nachweis des Sachverhalts. Es sei
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass am 29.
September 2009, an welchem Tag der Mitangeklagte X.________ bei seiner ersten
polizeilichen Befragung die fragliche Quittung in Kopie einreichte, auf dem
sichergestellten Notebook ein Dokument mit dem Namen "MGA.doc" und mit
ähnlichem Inhalt wie die physisch vorhandene Quittung vom 8. September 2009 auf
nicht bestimmbare Art und Weise bearbeitet, z.B. geöffnet, gelöscht,
gespeichert, überschrieben, abgeändert oder ausgedruckt worden sei. In diesem
Zusammenhang sei von Bedeutung, dass die Beschwerdeführerin und der
Mitangeklagte X.________ offen gelassen hätten, wo die Originaldatei
ursprünglich abgespeichert bzw. ob, wann und warum sie allenfalls gelöscht
worden sei, obwohl sich das Vorhandensein der Originaldatei bei ihrer
Gutgläubigkeit für sie hätte entlastend auswirken können. Die erstmals im
Rahmen des Parteivortrags in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung
vorgebrachte Erklärung für den Vermögenszuwachs der Beschwerdeführerin sei als
reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Zudem seien deren Aussagen zum
Betrag, welche sie dem Mitangeklagten X.________ übergeben haben wolle,
äusserst widersprüchlich. Schliesslich weise der Inhalt der Quittung mehrere
Widersprüche zum Kaufvertrag bzw. zu den erwiesenen Umständen der
Vertragsschliessung auf. Eine Gesamtwürdigung aller Umstände zeige, dass die
Darstellungen der Beschwerdeführerin und des Mitangeklagten X.________
unlogisch, widersprüchlich, in höchstem Masse unglaubhaft und zum Teil
schlichtweg falsch seien. Es sei daher davon auszugehen, dass zwischen der
Beschwerdeführerin und dem Mitangeklagte X.________ kein Geld geflossen sei,
dass die Quittung erst am 29. September 2009, mithin nach dem 8. September
2009, zur Plausibilisierung der behaupteten Zahlung von CHF 50'300.--
angefertigt worden sei und dass die Beschwerdeführerin gegenüber der
Kantonspolizei Bern durch ihre wahrheitswidrigen Auskünfte versucht habe, sich
und den Mitangeklagten X.________ der Strafverfolgung zu entziehen
(angefochtenes Urteil S. 11 ff., 32 ff.).

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies
setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen
des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1). Die
massgeblichen Ausführungen müssen in der Beschwerdeschrift selber enthalten
sein. Ein Verweis auf frühere Rechtsschriften oder auf die Verfahrensakten ist
unzulässig (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1, mit Hinweisen).

 Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann gemäss Art. 97
Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h.
willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne
von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des
Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit,
als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet
worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der
angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel
leidet. Auf eine blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt
das Bundesgericht nicht ein (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 II 489 E. 2.8; 133 IV
286 E. 1.4; je mit Hinweisen).

 Den kantonalen Instanzen steht bei der Beweiswürdigung ein weiter Spielraum
des Ermessens zu. Willkür gemäss Art. 9 BV liegt nur vor, wenn der angefochtene
Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, d.h.
wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem
offenkundigen Fehler beruhen, oder wenn jene erhebliche Beweise übersieht oder
solche willkürlich ausser Acht lässt. Dabei genügt es nicht, wenn sich der
angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine
Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig
ist (BGE 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen).

2.2.

2.2.1. Was die Beschwerdeführerin gegen die tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz vorbringt, erschöpft sich weitgehend in einer appellatorischen
Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht nicht eintritt.
Die Beschwerdeführerin hätte klar und substantiiert darlegen müssen, inwiefern
die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind oder mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, und dass die vorhandenen
Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Die Beschwerdeführerin
beschränkt sich im Wesentlichen darauf, noch einmal alle Einwendungen
vorzubringen, die sie bereits im kantonalen Verfahren erhoben hat, namentlich
dass sich aus dem vom Mitangeklagten X.________ und dem Vertreter der
Beschwerdegegnerin 2 unterzeichneten Kaufvertrag ergebe, dass der Kaufpreis für
den Personenwagen bar bezahlt worden sei (Beschwerde S. 10 ff.). Es mag
zutreffen, dass eine Würdigung der Beweise, wie sie die Beschwerdeführerin als
richtig ansieht, ebenso in Betracht gezogen werden könnte oder gar vorzuziehen
wäre, doch genügt dies praxisgemäss nicht, um Willkür zu bejahen (BGE 138 V 74
E. 7;136 III 552 E. 4.2).

 Dies gilt insbesondere, soweit die Beschwerdeführerin die Erwägung der
Vorinstanz beanstandet, sie (die Beschwerdeführerin) habe zu ihrer finanziellen
Situation "trotzig-karge" Angaben gemacht (Beschwerde S. 4 f.; angefochtenes
Urteil S. 33 f.). Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern diese
Würdigung ihrer Aussagen durch die Vorinstanz entscheidrelevant sein soll, ist
darauf hinzuweisen, dass sich jedenfalls die Verteidigung der
Beschwerdeführerin veranlasst sah, im Rahmen des Parteivortrags im
vorinstanzlichen Verfahren den Vermögenszuwachs näher zu erklären. Nicht zu
beanstanden ist sodann, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, aus den
Feststellungen des Fachbereichs Computer- und Wirtschaftskriminalität der
Kantonspolizei Bern (FCWK) zum Dokument "AutoRecovery save ofMGA.doc" liessen
sich bedeutsame Schlüsse ziehen. Dass es sich bei dem Dokument "AutoRecovery
save ofMGA.doc" nicht um die Datei handle, welche für die Quittung ausgedruckt
wurde, weil es offensichtlich nicht den selben Inhalt hat wie die fragliche
Quittung, und dass das sichergestellte File "AutoRecovery save ofMGA.doc" zum
letzten Mal am 9. März 2009 um 16.34 ausgedruckt wurde (vgl. Beschwerde S. 5
f.), steht dem nicht entgegen. Der Sachverständige hat hiezu Stellung genommen
und einen denkbaren Ablauf der Vorgänge dargestellt (vgl. angefochtenes Urteil
S. 13 f.). Dass dieser schlechterdings unhaltbar wäre, legt die
Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar und ist auch nicht ersichtlich. Im
Übrigen stützt sich die Vorinstanz nicht ausschliesslich auf die Auswertung des
sichergestellten Dokuments, sondern würdigt sie nur als ein Indiz im Kontext
der übrigen Beweismittel.

 Keine Willkür liegt ferner darin, dass die Vorinstanz annimmt, die Quittung
habe unmöglich vor der Vertragsunterzeichnung und der Übergabe des MG A
Roadsters am Abend des 8. September 2009 erstellt worden sein können, weil erst
zu diesem Zeitpunkt und in Abwesenheit der Beschwerdeführerin definitiv
festgelegt worden sei, welche zusätzlichen Gegenstände der Mitangeklagte
X.________ zu welchem Preis habe kaufen wollen (vgl. Beschwerde S. 6). Es mag
zutreffen, dass bei den vorgängigen Treffen über den Kaufpreis des Sportwagens
gesprochen worden war. Dass damals bereits verbindlich festgelegt war, welche
weiteren Gegenstände der Mitangeklagte X.________ erwerben wollte, ergibt sich
daraus nicht. Im Übrigen weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der
Standpunkt der Beschwerdeführerin auch den Aussagen des Vertreters der
Beschwerdegegnerin 2 widerspricht (vgl. Untersuchungsakten act. 113 f.).

 Nichts anderes ergibt sich, soweit die Vorinstanz Ungereimtheiten in Bezug auf
die Zahlungsmodalitäten feststellt. Die Vorinstanz nimmt in diesem Zusammenhang
an, dafür dass bereits im Vorfeld eine "zwei-Drittel-ein-Drittel-Bezahlung
vereinbart worden sei, lägen keine bzw. sogar eher gegenteilige Anhaltspunkte
vor. Umso mehr erstaune, dass bereits in der angeblich zuvor erstellten
Quittung von einer (teilweisen) zwei-Drittel-Anzahlung die Rede sei
(angefochtenes Urteil S. 35). Es mag zutreffen, dass es wahrscheinlicher und
üblicher ist, die Zahlungsmodalitäten bei Kaufverträgen über einen Betrag im
Bereich von CHF 60'000.-- nicht erst beim letzten Treffen, sondern bereits im
Vorfeld zu regeln (Beschwerde S. 7). Dies genügt indes für die Annahme von
Willkür nicht, zumal die Vorinstanz davon ausgeht, dass bis zuletzt gar nicht
klar war, welche Gegenstände der Mitangeklagte X.________ neben dem Sportwagen
im Einzelnen kaufen wollte. An diesem Gesamtergebnis ändert nichts, dass die
Vorinstanz zu Unrecht annimmt, der Mitangeklagte X.________ habe ausgehend von
seiner Darstellung zuviel bezahlt (Beschwerde S. 8; angefochtenes Urteil S. 35
f.). Dasselbe gilt, soweit die Vorinstanz Widersprüche in der Aussage der
Beschwerdeführerin hinsichtlich des Betrages erblickt, den sie am 9. September
2009 dem Mitangeklagten X.________ angeblich übergeben habe (Beschwerde S. 9;
angefochtenes Urteil S. 34).

 Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz auf die Aussagen
des Vertreters der Beschwerdegegnerin 2 abstellt, soweit sie diese als
glaubhaft erachtet. Der Umstand allein, dass sich der Vertreter der
Beschwerdegegnerin 2 mit seiner Darstellung begünstigt (Beschwerde S. 9),
ändert daran nichts. Das angefochtene Urteil wäre nur dann als willkürlich
aufzuheben, wenn - selbst bei anfechtbaren Bewertungen in einzelnen Punkten -
das Ergebnis der Beweiswürdigung insgesamt nicht haltbar wäre. Dies ist hier
nicht der Fall.

2.2.2. In Bezug auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts als
Falschbeurkundung und als versuchte Begünstigung ficht die Beschwerdeführerin
das vorinstanzliche Urteil zu Recht nicht an. Der Mitangeklagte X.________ hat
nach dem willkürfrei festgestgellten Sachverhalt das fragliche Schriftstück
zusammen mit der Beschwerdeführerin zum Nachweis der angeblichen Zahlung an den
Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 hergestellt und auf den 8. September 2009,
den Tag, an welchem das Fahrzeug abgeholt wurde, rückdatiert. Damit sollte der
Mitangeklagte X.________, der beim betrügerischen Kauf des MG A Roadster und
der übrigen Gegenstände im Vordergrund agierte, bei der polizeilichen Befragung
vom Verdacht des Betruges entlastet werden. In diesem Kontext kommt dem
Schriftstück erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Dass der Angeschuldigte im
Strafverfahren nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet ist, ändert an
diesem Ergebnis nichts, da das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen dort
seine Grenze findet, wo durch die falsche Angabe ein Straftatbestand erfüllt
wird (vgl. BGE 122 IV 332 E. 2c, S. 339).

 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, soweit sie überhaupt den
Anforderungen an die Beschwerdebegründung genügt (BGE 138 I 49 E. 7.1 und 305
E. 4.3; 138 V 74 E. 7; 137 I 1 E. 2.4).

3.

3.1. Eventualiter macht die Beschwerdeführerin geltend, der Mitangeklagte
X.________ habe sich, selbst wenn man den Anklagesachverhalt als nachgewiesen
erachten wollte, nicht des Betruges schuldig gemacht. Es fehle an einem
besonders raffinierten Handeln oder an einem Lügengebäude, so dass das Merkmal
der Arglist nicht erfüllt sei. Ausserdem habe der Vertreter der
Beschwerdegegnerin 2, indem er dem Mitangeklagten X.________ den Wagen ohne
Bezahlung des Kaufpreises herausgegeben und auf nähere Erkundigungen über
diesen verzichtet habe, leichtfertig gehandelt (Beschwerde S. 12 f.).

3.2. Die Vorinstanz nimmt an, der Mitangeklagte X.________ habe dem Vertreter
der Beschwerdegegnerin 2 Leistungsfähigkeit und Erfüllungswillen vorgetäuscht
und damit den Irrtum und die unmittelbare Vermögensdisposition bewirkt. Es
könne zwar nicht von einer eigentlichen Inszenierung gesprochen werden, doch
habe der Beschwerdeführer nach einem raffinierten Plan gehandelt. Es sei nie
von einem Kreditkauf die Rede gewesen, so dass sich für den Vertreter der
Beschwerdegegnerin 2 keine Abklärungen hinsichtlich der Bonität aufgedrängt
hätten. Zudem habe der Mitangeklagte X.________ jenen mehrmals aufgesucht und
sei als fachkundiger und solventer Kaufinteressent aufgetreten. Eine Abkehr vom
ursprünglich beabsichtigten Zug-um-Zug Geschäft sei sehr kurzfristig und auf
Betreiben des Beschwerdeführers erfolgt. Der Vertreter der Beschwerdegegnerin 2
habe unter den gegebenen Umständen den fehlenden Erfüllungswillen nicht
erkennen können und eine Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit sei nicht mehr
möglich gewesen (angefochtenes Urteil S. 37 f.; vgl. auch erstinstanzliches
Urteil S. 36 ff.).

3.3. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges u.a. schuldig, wer in
der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den
Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
andern am Vermögen schädigt. Der Tatbestand erfordert eine arglistige
Täuschung. Arglist ist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude
errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Darüber
hinaus wird Arglist bejaht bei einfachen falschen Angaben, wenn deren
Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist,
und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach
den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund
eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E.
5.2 S. 81 f.; 128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen).

3.4. Wie das Bundesgericht im Parallelverfahren in Bezug auf den Mitangeklagte
X.________ ausführt, hat dieser den Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 durch
sein Verhalten dazu bestimmt, ihm den MG A Roadster ohne vorgängige Bezahlung
zu übergeben. Diesen hat er anschliessend auf die Beschwerdeführerin zu
Eigentum übertragen. Die Vorinstanz begründet das Merkmal der Arglist
vornehmlich mit der Täuschung über den Erfüllungswillen und die
Erfüllungsfähigkeit. Nach der Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des
Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie
eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht
direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet nur aus, soweit die Behauptung
des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit
überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben
hätte, dass der andere zur Erfüllung nicht fähig ist (BGE 118 IV 359 E. 2 mit
Hinweisen). Im vorliegenden Fall bestand für den Vertreter der
Beschwerdegegnerin 2 solange kein Anlass für Abklärungen über die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitangeklagten X.________, als kein
Kreditkauf beabsichtigt war. Nach den tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz ist ein solcher kurzfristig spätabends vereinbart worden, so dass zu
jenem Zeitpunkt Erkundigungen nicht mehr möglich waren. Ausserdem habe der
Mitangeklagte X.________ durch sein Auftreten als erfolgreicher Geschäftsmann,
der schon bei verschiedenen Geschäftspartnern der Beschwerdegegnerin 2 Waren
gekauft habe, bei deren Vertreter allfällige Bedenken zerstreut und ihn dazu
bewogen, von Erkundigungen abzusehen. Dass die Vorinstanz das Merkmal der
Arglist bejaht, verletzt kein Bundesrecht.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich für den Fall der Bestätigung
des angefochtenen Urteils in der Sache die Reduktion der erstinstanzlichen
Verfahrenskosten von CHF 4'320.-- auf einen Anteil von 1/3, und davon wiederum
auf 3/5, d.h. auf CHF 864.--, sowie der anteilsmässigen zweitinstanzlichen
Kosten von CHF 6'000.-- auf einen Anteil von 1/3, d.h. CHF 2'000.--.
Desgleichen schliesst sie auf eine Reduktion der anteilsmässigen erst- und
zweitinstanzlichen Interventionskosten der Beschwerdegegnerin 2 auf einen
Anteil von 1/3, mithin CHF 2'764.70 bzw. CHF 1'656.95. Sie macht geltend,
Drahtzieher im zu beurteilenden Fall sei klarerweise der Mitangeklagte
X.________ gewesen. Dieser sei wegen Betruges und Urkundenfälschung angeklagt
worden, während ihr selber nur versuchte Begünstigung und Urkundenfälschung
vorgeworfen werde. Zudem sei jener auch deutlich strenger bestraft worden.
Diesen Umständen sei bei der Verlegung der Kosten Rechnung zu tragen, weshalb
eine Kostenverteilung im Verhältnis zwei zu eins angebracht sei (Beschwerde S.
13).

4.2. Die Vorinstanz nimmt an, die Kosten seien hälftig auf die
Beschwerdeführerin und den Mitangeklagten X.________ aufzuteilen. Dabei habe
die Beschwerdeführerin mit Blick auf den rechtskräftigen Freispruch von der
Anklage des Betruges nur drei Fünftel ihres Anteils zu tragen. Die restliche
Anteil gehe zu Lasten des Staates. Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten
würden aufgrund des Unterliegens der Beschwerdeführerin und des Mitangeklagten
X.________ je zur Hälfte auferlegt (angefochtenes Urteil S. 46).

4.3. Gemäss Art. 426 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten
(vgl. Art. 422 StPO), wenn sie verurteilt wird (Abs. 1). Wird das Verfahren
eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die
Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig
und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung
erschwert hat (Abs. 2). Kosten, welche die Strafbehörden von Bund und Kantonen
durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursachten, können der
beschuldigten Person nicht auferlegt werden (Abs. 3 lit. a). Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach
Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.

4.4. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu
tragen hat, wer sie verursacht (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). So gründet die
Kostentragungspflicht des Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs (Art. 426
Abs. 1 StPO) auf der Annahme, dass er Einleitung und Durchführung des
Strafverfahrens als Folge seiner Tat veranlasst hat und daher zur Tragung der
Verfahrenskosten verpflichtet sein soll (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen;
NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar, Art. 426 N 1; ders., Handbuch des
Schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, N 1782). Wird das Verfahren gegen
mehrere Angeklagte geführt, verfügt das Gericht bei der Verlegung der Kosten
über einen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur
ein, wenn das kantonale Gericht sein Ermessen überschreitet oder missbraucht
und damit Bundesrecht verletzt.

 Am 1. Oktober 2009 wurde die Strafverfolgung gegen den Mitangeklagte
X.________ wegen Betruges eröffnet und am 5. Mai 2010 um den Vorwurf der
Urkundenfälschung erweitert. Mit selbem Datum wurde das Strafverfahren auf die
Beschwerdeführerin wegen Urkundenfälschung und Betruges, eventuell wegen
Gehilfenschaft zum Betrug sowie Begünstigung ausgedehnt. Der Mitangeklagte
X.________ wurde wegen Betruges und Urkundenfälschung überwiesen, die
Beschwerdeführerin wegen Betruges, eventuell wegen Gehilfenschaft zum Betrug,
subeventualiter wegen versuchter Begünstigung. Es mag zutreffen, dass der
Mitangeklagte X.________ bei den Verhandlungen mit dem Vertreter der
Beschwerdegegnerin 2 im Vordergrund agiert hat. Daraus ergibt sich indes nicht,
dass die Beschwerdeführerin im Verfahren geringere Kosten verursacht hat. Es
ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die erstinstanzlichen Kosten den
beiden Angeklagten grundsätzlich je zur Hälfte auferlegt hat. Jedenfalls hat
sie dadurch ihr Ermessen nicht verletzt.

 Ebenfalls kein Bundesrecht verletzt die Verlegung der Kosten im
Rechtsmittelverfahren. Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen im
zweitinstanzlichen Verfahren im selben Masse unterlegen wie der Mitangeklagte
X.________. Von daher besteht kein Anlass für eine abweichende Verlegung der
Kosten.

5.

 Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Boog

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