Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.346/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_346/2012

Urteil vom 18. Juni 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, I.
Strafkammer, vom 11. April 2012.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid wurde ein Berufungsverfahren als durch Rückzug
erledigt abgeschrieben, weil der Beschwerdeführer es unterlassen hatte, eine
schriftliche Begründung des Rechtsmittels einzureichen.

Dies wird vom Beschwerdeführer in dem von ihm nachgereichten angefochtenen
Entscheid mit einer handschriftlichen Anmerkung als "falsch" bezeichnet (act. 4
S. 2). Gemäss den kantonalen Akten forderte ihn die Vorinstanz mit Verfügung
vom 3. Februar 2012 gestützt auf Art. 406 und 407 StPO auf, bis zum 28. Februar
2012 eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen, ansonsten die Berufung
als zurückgezogen gelte. Dem Aktenverzeichnis der Vorinstanz ist nicht zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Februar 2012 der Aufforderung
nachgekommen wäre. Folglich ist von vornherein nicht ersichtlich, was an der
Feststellung der Vorinstanz "falsch" sein könnte.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann nur die Frage der
Berufungsbegründung sein. Folglich kann sich das Bundesgericht mit der Rüge, es
sei einseitig ermittelt und es seien die Einwände und Beweisanträge des
Beschwerdeführers missachtet worden (act. 1), nicht befassen. Den Antrag auf
einen amtlichen Verteidiger im Berufungsverfahren wies die Vorinstanz mit der
Begründung ab, es handle sich um einen Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs.
2 StPO. Da der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwieweit kein Bagatellfall
vorliegen könnte, ist sein Einwand, bei entsprechender Rechtsberatung wäre der
Fall anders verlaufen (act. 1), nicht zu hören. Auf die Beschwerde ist im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung
von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn