Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.342/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_342/2012

Urteil vom 8. Januar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
nebenamtlicher Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Rainer Riek,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Fahrlässige Tötung; Willkür etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 15. März 2012.

Sachverhalt:

A.
Am 7. August 2007, um 13.05 Uhr, geschah auf einer Baustelle der
Bauunternehmung C.________ AG in Kilchberg ein tödlicher Unfall. Der Bauführer
A.________ hatte angeordnet, dass der Bauarbeiter D.________ und der
Hilfsarbeiter E.________ gemeinsam den Rückbau einer Baugrubenspriessung
vornehmen. Am Unfalltag wollte D.________ die Stahlträger von einem Kran
wegheben lassen, nachdem er sie zuvor angeschnitten hatte. Während er sich
entfernte, um den Kran zu besorgen, blieb E.________ zurück. In der Folge begab
sich dieser aus ungeklärten Gründen in die Baugrube, die sich unter den
Stahlträgern befand. Dort wurde er von einem herabstürzenden Träger erschlagen.

B.
Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis eröffnete eine Strafuntersuchung wegen
fahrlässiger Tötung gegen A.________, D.________ und B.________, den
Geschäftsführer der C.________ AG. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 wurde die
Untersuchung eingestellt. Die Eltern des Verstorbenen, X.________ und
Y.________, erhoben dagegen einen Rekurs, den das Obergericht des Kantons
Zürich am 16. Juni 2009 abwies. Gegen diesen Entscheid führten die Eltern
Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht hiess diese gut, hob den
angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das
Obergericht zurück (Urteil 6B_601/2009 vom 24. November 2009).

C.
Am 18. August 2010 stellte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die
Strafuntersuchung gegen D.________ erneut ein, während sie gegen A.________ und
B.________ Anklage erhob wegen fahrlässiger Tötung im Sinne von Art. 117 StGB.
Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Horgen sprach A.________
am 1. Dezember 2010 frei. Die dagegen erhobene Berufung der Eltern wies das
Obergericht des Kantons Zürich am 15. März 2012 ab.

D.
X.________ und Y.________ führen gegen das obergerichtliche Urteil Beschwerde
in Strafsachen und beantragen, A.________ sei anklagegemäss schuldig zu
sprechen, angemessen zu bestrafen und zu verpflichten, Genugtuung und
Schadenersatz zu bezahlen. Sie ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung.

E.
A.________ stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz und die
Oberstaatsanwaltschaft verzichteten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die
Privatklägerschaft hat ein rechtlich geschütztes Interesse, wenn sich der
angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann
(Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).

1.2 Als Eltern des verstorbenen Opfers haben die Beschwerdeführer am kantonalen
Verfahren teilgenommen. Der Freispruch des Beschwerdegegners 2 kann sich auf
ihre Zivilansprüche auswirken (Art. 45 und Art. 47 OR). Auf ihre Beschwerde ist
einzutreten.

2.
2.1 Nach Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Gemäss
Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus
pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht
nimmt (Satz 1). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die
Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen
persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Satz 2).

2.2 Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung setzt
voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht
verursacht hat. Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn der Täter im Zeitpunkt
der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit
bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und
müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten
hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das
Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften.
Fehlen solche, kann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen
abgestellt werden, sofern diese allgemein anerkannt sind, oder auf allgemeine
Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz (BGE 135 IV 56 E. 2.1;
134 IV 193 E. 7.2; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen). Für die auf dem Bau zu
beachtenden Sicherheitsvorschriften sind insbesondere die Verordnung vom 29.
Juni 2005 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV; SR 832.311.141)
und die Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und
Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV; SR 832.30)
massgebend.

2.3 Als Angestellter der C.________ AG und für die Baustelle in Kilchberg
zuständiger Bauführer vertrat der Beschwerdegegner 2 den Bauunternehmer auf der
Baustelle (ROELLI/FLEISCHANDERL, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl.
2007, N. 25 zu Art. 229 StGB). Als Bauführer oblag ihm die Leitung der
Baustelle. Gemäss der Rechtsprechung können die mit der Leitung oder Ausführung
eines Bauwerks betrauten Personen nicht für sämtliche Missachtungen von
Vorschriften auf einer Baustelle strafrechtlich zur Verantwortung gezogen
werden, sondern es ist in jedem Einzelfall abzuklären, wie weit der
Aufgabenkreis und somit der Verantwortungsbereich der Beteiligten reichen. Zu
den Aufgaben der Bauleitung zählen die Koordination und Überwachung der
gesamten Bauarbeiten. Sie muss die durch die Umstände gebotenen
Sicherheitsvorkehrungen anordnen und generell für die Einhaltung der
anerkannten Regeln der Baukunde sorgen. Die Bauleitung muss die Bauarbeiter
sorgfältig auswählen, ihnen die notwendigen Anleitungen erteilen und sie
überwachen. Wesentliche Entscheide hat sie selber zu treffen. Eine Pflicht zur
permanenten Überwachung erfahrener Mitarbeiter besteht hingegen nicht (vgl. zum
Ganzen Urteile 1C_4/2012 vom 19. April 2012 E. 5.3; 6B_566/2011 vom 13. März
2012 E. 2.3.3; 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 5.2; je mit Hinweisen).

2.4 Eine Sorgfaltspflichtverletzung ist nur anzunehmen, wenn der Täter eine
Gefährdung der Rechtsgüter von Dritten hätte voraussehen können und müssen. Für
die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Die Adäquanz ist
zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände als Mitursache hinzutreten,
mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer
wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs
erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das
Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen. Damit der Eintritt
des Erfolgs auf die Sorgfaltspflichtverletzung des Täters zurückzuführen ist,
genügt allerdings seine Voraussehbarkeit nicht. Weitere Voraussetzung ist
vielmehr, dass der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters auch
vermeidbar war (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.5 Die Straftat der fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB kann auch durch
Unterlassen begangen werden. Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt ist gegeben,
wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich
mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich
hätte abwenden können und infolge seiner Garantenstellung dazu auch
verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch
aktives Tun gleichwertig erscheint (Art. 11 StGB; BGE 117 IV 130 E. 2a; 113 IV
68 E. 5a; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung bejaht bei Körperverletzungen
eine Garantenstellung der Bauleitung aus Ingerenz mit den gleichen Überlegungen
wie bei der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde nach Art. 229
StGB (Urteil 6B_566/2011 vom 13. März 2012 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Gleiches
muss auch im Rahmen von Art. 117 StGB gelten.

3.
Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der Bauarbeiter D.________ sei genügend
qualifiziert gewesen. Er habe über eine langjährige praktische Erfahrung
verfügt und entsprechende Baugrubenrückbauten schon vielfach (auf Anweisung
hin, aber ohne die Anwesenheit eines Poliers) zur Zufriedenheit seiner
Vorgesetzten ausgeführt (Urteil S. 21 f.). Hinzu komme, dass der
Beschwerdegegner 2 auf die von seinem Bauführerkollegen F._________ erhaltenen
Informationen betreffend die Qualifikation von D.________ habe vertrauen
dürfen. Indem er diesen mit dem Rückbau der Baugrubenspriessung beauftragt und
ihm den Hilfsarbeiter E.________ anvertraut habe, habe er keine
Pflichtverletzung begannen (Urteil S. 23). Er habe D.________ zudem
detaillierte Anweisungen gegeben und ihn insbesondere orientiert, dass die
Stahlträgerkonstruktion nicht ohne Kran entfernt werden dürfe (Urteil S. 25).
Die Vorinstanz gelangt weiter zum Ergebnis, D.________ könnten beim Rückbau der
Stahlträger keine konkreten Fehler nachgewiesen werden. Dem Beschwerdegegner 2
könne daher nicht vorgeworfen werden, er oder eine von ihm zu bestellende
Ersatzperson hätte bei einer genügenden Überwachung von D.________ dessen
Fehler bemerken und zur Gefahrenabwehr reagieren müssen (Urteil S. 38).
In der Eventualbegründung führt die Vorinstanz aus, selbst wenn D.________
fehlerhaft gearbeitet hätte, sei die Vermeidbarkeit des Unfalls bei einer
pflichtgemässen Überwachung zu verneinen, da die täglichen halbstündigen
Besuche des Beschwerdegegners 2 auf der Baustelle am Montagmorgen, bevor
D.________ die fehlerhaften Arbeiten ausführte, und am Dienstagnachmittag nach
dem Unfall hätten stattfinden können (Urteil S. 38-41).

4.
4.1 Die Beschwerde in Strafsachen ist zu begründen. In der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht im Sinne von
Art. 95 BGG verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Beruht der angefochtene
Entscheid wie vorliegend auf mehreren selbständigen Begründungen, die je für
sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, so hat der Beschwerdeführer
darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt (BGE 133 IV 119 E. 6).

4.2 Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur
gerügt werden, wenn sie willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn
der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 137 I 1 E. 2.4; 134 I
140 E. 5.4; je mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss anhand des
angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten
darauf nicht einzutreten ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136
II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).

5.
5.1 Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig fest, indem sie zum Schluss komme, es sei nicht
nachweisbar, dass der Rückbau der Stahlträger unsorgfältig erfolgte. D.________
habe das nötige Wissen für die ihm übertragenen Aufgaben gefehlt. Der Umstand,
dass dieser bereits in den Vorjahren mit dem Rückbau von Baugrubenspriessungen
in Vorarbeiterfunktion betraut worden sei, sage nichts über seine tatsächlich
vorhandenen Qualifikationen aus. Ihr Beweisantrag, dessen Wissen von einem
Experten prüfen zu lassen, sei in Verletzung von Art. 107 und Art. 318 Abs. 2
StPO sowie Art. 29 Abs. 2 BV abgewiesen worden.

5.2 Den Beschwerdeführern ist insofern beizupflichten, als die Würdigung der
Vorinstanz, D.________ könnten beim Rückbau der Stahlträger keine konkreten
Fehler nachgewiesen werden und er sei für diese Art von Arbeit ausreichend
qualifiziert gewesen, mit den Ausführungen des SUVA-Experten nur schwer
vereinbar ist. Dieser gelangte in seinem Unfallrapport zum Ergebnis, die
Arbeiter seien beim Ausbau der Baugrubenspriessung nicht fachgerecht
vorgegangen. Die Art und Weise, wie der Spriessungsausbau erfolgt sei, lasse
darauf schliessen, dass die nötige Fachkenntnis vor Ort nicht vorhanden gewesen
sei (kant. Akten, Urk. 9/1 S. 2 f.; Urk. 9/4 S. 2 f.). Der Experte kritisierte
insbesondere, dass durch das bodenerdige Zurückschneiden eines vertikalen
Trägers ein Auflager entfernt wurde, weshalb die horizontalen Träger
(Longarinen) nicht mehr stabil auf allen Verbindungseisen auflagen (kant.
Akten, Urk. 25/3 S. 3 f. und 8 f.).

5.3 Die möglicherweise fehlende Fachkenntnis muss für den Beschwerdegegner 2
auch erkennbar gewesen sein (vgl. oben E. 2.2), ansonsten ihm nicht vorgeworfen
werden kann, er habe mit D.________ einen ungenügend qualifizierten Arbeiter
mit dem Ausbau der Baugrubenspriessung beauftragt.
5.3.1 Gemäss dem SUVA-Experten ist der Rückbau einer Baugrubenspriessung -
verglichen mit anderen Arbeiten im Baugewerbe - nicht mit besonderen Gefahren
verbunden, sondern es handelt sich um eine "relativ einfache Arbeit". Ein
Hilfsarbeiter mit über 17 Jahren Erfahrung könne sich das korrekte Vorgehen
grundsätzlich durch "learning by doing" aneignen. Es sei zulässig, dass solche
Arbeiten von einem erfahrenen Hilfsarbeiter geleitet würden, der über die
notwendigen Kenntnisse verfüge, um die Arbeiten fachgerecht und sicher
ausführen zu können, und der in der Lage sei, einen unerfahrenen Kollegen zu
beaufsichtigen und zu führen. Nicht ausgeschlossen sei, dass sich ein
langjähriger Mitarbeiter diese Kenntnisse auch ohne gezielte Ausbildung
erarbeiten könne. Der Nachweis dieser Qualifikation sei aber schwieriger zu
erbringen als über einen standardisierten Ausbildungsweg und Prüfungsabschluss.
Es müsse nachgewiesen sein, dass die Person solche Arbeiten schon selbständig
ohne Anleitung durch einen Polier richtig erledigt habe (kant. Akten, Urk. 9/4
S. 2 f.; Urk. 25/3 S. 5 f.; dazu auch Urteil S. 21 und S. 26).

5.3.2 D.________ arbeitete im Zeitpunkt des Unfalls seit mehr als 17 Jahren für
die C.________ AG. Er galt innerhalb der Unternehmung als für die
auszuführenden Arbeiten ausreichend qualifiziert, da er den Rückbau von
Baugrubenspriessungen in Vorarbeiterfunktion in der Vergangenheit wiederholt
ohne Anwesenheit eines Poliers ausgeführt hatte. Diese Feststellung wird von
den Beschwerdeführern nicht beanstandet (Beschwerde Ziff. 8.2 S. 9).
Die Vorinstanz führt im Sinne einer Eventualbegründung aus, der
Beschwerdegegner 2 sei im Zeitpunkt des Unfalls erst seit rund anderthalb
Jahren bei der C.________ AG angestellt gewesen und hätte mit D.________ noch
nicht so oft zusammengearbeitet. Er habe die Information über die Qualifikation
von D.________ vom erfahrenen Bauführer F._________ erhalten, welcher bereits
eine jahrelange Erfahrung mit diesem hatte. Auch B.________ habe attestiert,
dass bei der C.________ AG die Befähigung der einzelnen Mitarbeiter durch die
zuständigen Bauführer jeweils geprüft und die Informationen an die Mitarbeiter
- wie vorliegend an den Beschwerdegegner 2 - weitergegeben würden. Der
Beschwerdegegner 2 habe auf die Informationen seines auf gleicher
Verantwortungsstufe angesiedelten Bauführerkollegen F._________ vertrauen
dürfen. Ihm könne nicht vorgeworfen werden, er hätte die von F._________
angegebene Qualifikation von D.________ noch näher überprüfen müssen, bevor er
diesem den Auftrag erteilte (Urteil E. 2.1.2 S. 23).
5.3.3 Die Beschwerdeführer fechten die Eventualbegründung nicht an. Mit der
Vorinstanz ist davon auszugehen, dass eine allfällige ungenügende Qualifikation
von D.________ für den Beschwerdegegner 2 nicht erkennbar war. Mangels
Erkennbarkeit kann diesem nicht vorgeworfen werden, er sei bei der Auswahl der
Arbeiter nicht sorgfältig vorgegangen. Eine nähere Überprüfung der fachlichen
Qualifikation von D.________ erübrigt sich.

6.
6.1 Die Beschwerdeführer beanstanden die vorinstanzliche Schlussfolgerung, der
Unfall sei auch bei einer gehörigen Überwachung nicht vermeidbar gewesen. Hätte
D.________ am Montag früh noch nicht damit begonnen, die Vertikalträger
ebenerdig abzuschneiden, hätte der Beschwerdegegner 2 mit ihm den genauen
Ablauf der Arbeiten besprechen müssen. Ausserdem habe dieser die Koordination
des Ablaufs, wozu die Bereitstellung des Krans zur rechten Zeit gehört habe,
klar als Aufgabe der Bauführung angesehen, so dass er sich auch darum mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit gekümmert und erfahren hätte, dass der Kran am
Montag noch nicht zur Verfügung stehen würde. D.________ hätte sich so nie in
einer Lage vorgefunden, in der er völlig auf sich selbst gestellt gewesen sei,
und er hätte sich auch nicht dazu gedrängt gesehen, bei Störungen im Ablauf
selber eine Lösung zu suchen. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass es bei
einem Baustellenbesuch früh am Montag des 7. [recte: 6.] August 2007 zu einem
völlig anderen Kausalverlauf gekommen wäre und der tödliche Unfall hätte
verhindert werden können (Beschwerde S. 15-17).

6.2 Die Vorinstanz stellt bezüglich der Anforderungen an die genügende
Überwachung der Bauarbeiter auf die Angaben des SUVA-Experten ab. Danach muss
beim Rückbau einer Baugrubenspriessung nicht zwingend ein Polier vor Ort sein.
Eine ausreichende Überwachung hätte darin bestanden, dass ein Polier oder, bei
Fehlen eines solchen, der Bauführer die Arbeiten zumindest täglich für eine
halbe Stunde überwacht (Urteil S. 26). Die Vorinstanz erwägt, die den
gesetzlichen Vorschriften genügende und den konkreten Umständen angepasste
sorgfältige Überwachung von D.________ und des Verstorbenen hätte darin
bestanden, dass der Beschwerdegegner 2 oder ein Stellvertreter bzw. Ersatzmann
(Polier oder Bauführer) die Baustelle jeden Tag für rund eine halbe Stunde
besucht hätte, um zu kontrollieren, ob der Stahlträgerrückbau fachgerecht und
sicher durchgeführt werde. Eine dichtere Kontrolle bzw. umfassendere
Überwachung habe vom Beschwerdegegner 2 nicht verlangt werden können (Urteil S.
27). Die Beschwerdeführer stellen dies nicht infrage.

6.3 Damit der Tod von E.________ auf das pflichtwidrige Verhalten bzw.
Unterlassen des Beschwerdegegners 2 zurückzuführen ist, wird verlangt, dass er
auch vermeidbar war. Für die Vermeidbarkeit wird ein hypothetischer
Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem
Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Der Erfolg ist dem Täter zuzurechnen,
wenn dessen Verhalten mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit
oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs
bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193 E. 7.3; je mit Hinweisen).
Ob ein hypothetischer Kausalzusammenhang gegeben ist, betrifft eine Tatfrage,
sofern die entsprechende Schlussfolgerung auf dem Weg der Beweiswürdigung aus
konkreten Anhaltspunkten getroffen wurde und nicht ausschliesslich auf
allgemeiner Lebenserfahrung beruht (vgl.
BGE 132 V 393 E. 3.3; 127 III 453 E. 5d mit Hinweisen; Urteil 6B_779/2009 vom
12. April 2010 E. 3.3.2).
6.4
6.4.1 Der Beschwerdegegner 2 verletzte sich am 3. August 2007 bei einem
Nichtbetriebsunfall am Fuss, weshalb er vom Arzt am 4. August 2007 zu 100%
arbeitsunfähig geschrieben wurde (kant. Akten, Urk. 10/2/1 und 10/2/2).
D.________ sagte aus, der Beschwerdegegner 2 habe sich am 6. August 2007 am
Morgen auf die Baustelle begeben und mit ihm den Rückbau besprochen (kant.
Akten, Urk. 10/8 S. 7; Urteil S. 27). B.________ behauptete konstant, der
Beschwerdegegner 2 habe am 6. August 2007 gearbeitet und erklärt, er werde sich
trotz Krankschreibung täglich um die Baustelle kümmern. Im gleichen Sinne
äusserte sich G._________ (Urteil S. 28). Der Beschwerdegegner 2 gab
demgegenüber an, er sei am 6. August 2007 nicht auf der Baustelle erschienen,
weil er zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Sein Arbeitgeber hätte für einen
Stellvertreter besorgt sein müssen (kant. Akten, Urk. 22/1 S. 9). Die
Vorinstanz stellt auf die glaubhaften Aussagen von B.________ und G._________
ab (Urteil S. 28). Sie verweist in ihrer Begründung zudem auf die Aussagen von
D.________ (Urteil S. 40). Sie schliesst nicht aus, dass dessen Darstellung
zutrifft. Im Ergebnis lässt sie zugunsten des Beschwerdegegners 2 offen, ob
sich dieser wie von D.________ behauptet am 6. August 2007 am Morgen auf die
Baustelle begab (Urteil S. 27 und 40). Keine Pflichtverletzung erblickt sie
darin, dass der Beschwerdegegner 2 die Baustelle nicht am Dienstagmorgen dem 7.
August 2007 besuchte. Zumindest ebenso wahrscheinlich sei, dass der
Beschwerdegegner 2 - welcher am Dienstagmittag eine Besprechung mit B.________
gehabt habe - erst am Dienstagnachmittag Zeit gefunden hätte, um auf der
Baustelle vorbeizuschauen (Urteil S. 40).
6.4.2 Die Vorinstanz geht davon aus, die Schneidarbeiten, welche die
Strahlträgerkonstruktion in ein gefährliches labiles Gleichgewicht gebracht
haben könnten, seien frühestens im späteren Verlaufe des Montags ausgeführt
worden. Möglicherweise seien sie auch erst am Morgen des Unfalltages erfolgt
(Urteil S. 39). Sie verneint eine Vermeidbarkeit des Unfalls selbst für den
Fall, dass der gefährliche Zustand bereits am Montag den 6. August 2007
geschaffen wurde. Die Wahrscheinlichkeit, dass der bei pflichtgemässer Sorgfalt
zu erwartende Baustellenbesuch vom Montag stattgefunden haben könnte, bevor
D.________ die fehlerhaften Arbeiten ausgeführt habe, sei mindestens so gross
wie die gegenteilige Annahme (Urteil S. 40).
6.5
6.5.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend den hypothetischen
Kausalverlauf beruhen auf den Aussagen des SUVA-Experten sowie von D.________
und damit auf einer Würdigung der konkreten Verhältnisse. Der SUVA-Experte gab
zu Protokoll, für die Herbeiführung des gefährlichen Zustands hätten die
Bauarbeiter maximal 3 bis 4 Stunden benötigt (kant. Akten, Urk. 25/3 S. 8).
Theoretisch hätte sich der Unfall auch ereignen können, wenn der Bauführer die
Baustelle in einem ordnungsgemässen Rhythmus besichtigt hätte (kant. Akten,
Urk. 25/3 S. 9; Urteil S. 39 f.). Die Aussagen von D.________ sind
widersprüchlich. Daraus ergibt sich jedoch, dass die nicht fachgerechten
Schneidarbeiten frühestens im späteren Verlauf des 6. August 2007 erfolgten
(Urteil S. 39). Die Würdigung der Vorinstanz, wonach der gefährliche Zustand
bei einem Baustellenbesuch am Montagmorgen noch nicht bzw. nicht zwingend
erkennbar war, ist nicht willkürlich. Die Beschwerdeführer erheben dagegen auch
keine konkreten Einwände.
6.5.2 Wirft man dem Beschwerdegegner 2 vor, er habe am 6. August 2007
gearbeitet und seinem Arbeitgeber - entgegen seinen Aussagen - gesagt, er werde
sich täglich um die Baustelle kümmern, kann ihm nicht ohne Weiteres zum Vorwurf
gemacht werden, er sei - entgegen den Aussagen von D.________ - am 6. August
2007 nicht auf der Baustelle erschienen. Die Beschwerdeführer setzen sich mit
den Aussagen der Beteiligten nicht auseinander, sondern gehen ohne nähere
Begründung davon aus, der Baustellenbesuch des Beschwerdegegners 2 vom 6.
August 2007 habe nicht stattgefunden. Dies ist im bundesgerichtlichen Verfahren
nicht zulässig (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdeführer hätten vielmehr aufzeigen müssen, weshalb die Vorinstanz ihrer
Auffassung nach zugunsten des Beschwerdegegners 2 willkürlich offen lässt, ob
dieser am 6. August 2007 auf der Baustelle war.
6.5.3 Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdegegner 2 habe D.________
detaillierte Anweisungen gegeben, wie beim Rückbau der Baugrubenspriessung
vorzugehen ist. D.________ habe diesem bestätigt, dass er wisse, was er genau
zu tun habe. Die Anweisungen des Beschwerdegegners 2 hätten sich nicht
unterschieden von denjenigen des Bauführers F._________ bei früheren Ausbauten
von Baugrubenspriessungen. Dem Beschwerdegegner 2 könne nicht vorgeworfen
werden, er habe D.________ ungenügend instruiert (Urteil S. 25). Die
Beschwerdeführer setzen sich auch damit nicht auseinander. Mit ihrem Vorwurf,
der Beschwerdegegner 2 hätte mit D.________ am Montagmorgen den genauen Ablauf
der Arbeiten besprechen müssen, gehen sie über die von der Vorinstanz
festgestellte gehörige Instruktion hinweg, ohne jedoch eine entsprechende
Willkürrüge zu erheben.

6.6 Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, der Beschwerdegegner 2 hätte
sich beim Baustellenbesuch am Montagmorgen vergewissern müssen, dass der von
ihm organisierte Kran zur Verfügung stand bzw. organisatorische Massnahmen zur
Sicherstellung der Arbeitsgeräte treffen müssen, handelt es sich um ein
unzulässiges neues Vorbringen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der Einwand lässt sich den
vorinstanzlichen Plädoyernotizen der Beschwerdeführer nicht entnehmen (kant.
Akten, Urk. 76). Eine allfällige mangelhafte Koordination der Arbeiten durch
den Beschwerdegegner 2 war nicht Gegenstand der Ermittlungen. Ein
entsprechender Vorwurf wird auch in der Anklageschrift nicht erhoben. Das
Problem mit dem Kran wird darin nicht erwähnt. Auf das Vorbringen der
Beschwerdeführer kann nicht eingetreten werden.

7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch der
Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist
gutzuheissen, da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war und die
Bedürftigkeit erstellt scheint (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es sind keine Kosten
zu erheben. Der Vertreter der Beschwerdeführer ist für das Verfahren vor dem
Bundesgericht aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen.
Die Parteientschädigung des obsiegenden Beschwerdegegners 2 ist von den
Beschwerdeführern als unterliegender Partei in solidarischer Haftung zu tragen
(Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung wird gutgeheissen.

3.
Rechtsanwalt Daniel Bohren wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung
von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.

4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.
Die Beschwerdeführer haben dem Beschwerdegegner 2 für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen, unter solidarischer
Haftung.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld