Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.340/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_340/2012

Urteil vom 3. September 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokatin Dr. Eva Weber,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel,
2. Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einfache Körperverletzung; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Kontumaz-Urteil
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 14. März 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ wurde vom Strafgericht des Kantons Basel-Stadt am 22. Juli 2010
wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher qualifizierter Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Widerhandlungen gegen das
Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von dreieinviertel Jahren und zur Zahlung
einer Genugtuung von Fr. 2'000.-- verurteilt. Die gegen ihn am 1. Februar 2008
wegen fahrlässiger Körperverletzung, Raufhandels und Vergehens gegen das
Waffengesetz bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt ausgesprochene
Freiheitsstrafe von 15 Monaten wurde für vollziehbar erklärt. Die dagegen von
ihm erhobene Appellation wies das Appellationsgericht Basel-Stadt am 14. März
2012 ab.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, er sei in
Abänderung des Urteils vom 14. März 2012 vom Vorwurf der einfachen
Körperverletzung freizusprechen und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren
und neun Monaten zu verurteilen, wovon ein Jahr unbedingt und ein Jahr und neun
Monate bedingt zu vollziehen seien. Vom Vollzug der Vorstrafe sei abzusehen und
die Genugtuungsforderung abzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung.

2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die dem Schuldspruch wegen einfacher
Körperverletzung zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen. Diese können
nur gerügt werden, wenn sie willkürlich (Art. 9 BV) sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE
134 IV 36 E. 1.4.1 mit Hinweis). Die Rüge der Willkür muss in der
Beschwerdeschrift anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, den bestrittenen
Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder
darzulegen, wie die Beweise angeblich zu würdigen gewesen wären. Auf eine
solche Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die von der Vorinstanz
getroffenen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sein sollen, sondern
beschränkt sich auf appellatorische Kritik. Er schildert die Ereignisse aus
seiner Sicht, ohne auf die umfassende Beweiswürdigung der Vorinstanz
einzugehen. Der Verweis auf seine kantonale Appellationsbegründung (vgl.
Beschwerde S. 4 f.) ist unzulässig. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht
einzutreten.

3.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verstosse gegen das Gleichheitsgebot,
da sie eine Grundstrafe für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz von drei Jahren und sechs Monaten festgesetzt habe (vgl.
Beschwerde S. 5 f., Ziff. 9-11). Unter Berücksichtigung von Vergleichsfällen
dürfe die Grundstrafe drei Jahre nicht überschreiten.
Der Beschwerdeführer benennt keinen Fall, in dem bei einem vergleichbaren
Sachverhalt (gewerbsmässiges Handeln, Verarbeiten und Lagern von weit über
einem Kilogramm Kokain) die Vorinstanz eine Grundstrafe von drei Jahren
festsetzte. Der blosse Verweis auf seine Eingabe im kantonalen
Appellationsverfahren (vgl. Beschwerde S. 6, Ziff. 9) ist unzulässig. Mit den
Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung, auf die verwiesen werden kann,
setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Dass sich die Vorinstanz von
rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder
wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, wird nicht dargetan und
ist unter Berücksichtigung des weiten sachrichterlichen Ermessens nicht
ersichtlich. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit überhaupt
darauf einzutreten ist.

4.
Der teilbedingte Strafvollzug kann bei Freiheitsstrafen von höchstens drei
Jahren gewährt werden (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der Beschwerdeführer wurde im
angefochtenen Urteil zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten
verurteilt. Die dagegen vorgebrachten Rügen sind unbegründet, soweit darauf
einzutreten ist (E. 2 und 3), so dass der teilbedingte Vollzug unzulässig ist.
Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.

5.
Das Begehren um Abweisung der zugesprochenen Genugtuung wird einzig mit der
Aufhebung des Schuldspruchs wegen einfacher Körperverletzung begründet. Der
Schuldspruch ist nicht zu beanstanden (E. 2 und 3) und die Beschwerde insoweit
abzuweisen.

6.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Widerruf der vom Strafgericht Basel
am 1. Februar 2008 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten.
Unzutreffend ist, die Vorinstanz habe ihm in Hinblick auf die begangenen
Delikte eine gute Prognose bestätigt. Sie hält lediglich fest, dass das
Strafgericht zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommen hat, er habe sich aus
der Schlägerszene gelöst, und es sei nicht anzunehmen, dass er künftig mit
Betäubungsmitteln handeln werde. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich
der Beschwerdeführer hingegen nicht auseinander. Er kommt zu einer für ihn
günstigen und von der Vorinstanz abweichenden Legalprognose, legt aber nicht
dar, inwieweit die Ermessensentscheidung, den bedingten Vollzug der
Freiheitsstrafe zu widerrufen, Bundesrecht verletzt. Dass sich die Vorinstanz
von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder
wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich.
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

7.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil
die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung
auszurichten, da ihm vor Bundesgericht keine Umtriebe entstanden sind (Art. 68
Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Held