Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.339/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_339/2012

Urteil vom 11. Oktober 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Revision,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, 4.
Abteilung, vom 8. März 2012.

Sachverhalt:

A.
Das Amtsstatthalteramt Luzern sprach X.________ mit Strafverfügung vom 14.
Dezember 2009 der mehrfachen Tätlichkeiten, der mehrfachen Drohung, des
geringfügigen Diebstahls, des Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des
mehrfachen Hausfriedensbruchs, des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie
der Freiheitsberaubung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten
Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.-- bei einer Probezeit von zwei
Jahren sowie mit einer Busse in der Höhe von Fr. 600.--.

Am 5. März 2010 wurde X.________ durch das Amtsstatthalteramt Hochdorf wegen
mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Drohung und
mehrfacher Missachtung amtlicher Verfügungen mit einer bedingten Geldstrafe von
60 Tagessätzen zu Fr. 100.-- bei einer Probezeit von fünf Jahren sowie mit
einer Busse in der Höhe von Fr. 1'000.-- bestraft.

B.
X.________ gelangte betreffend die beiden rechtskräftigen Verurteilungen am 1.
Februar 2011 mit zwei Revisionsbegehren an das Obergericht des Kantons Luzern.
Dieses trat am 16. Februar 2011 auf die Gesuche mangels sachlicher
Zuständigkeit nicht ein und überwies sie an die Staatsanwaltschaft Abteilung 1
Kriens respektive an die Abteilung 2 Emmen. Am 15. März 2011 reichte X.________
bei den genannten Staatsanwaltschaften wiederum zwei Revisionsgesuche in der
nämlichen Sache ein.

Nach Vereinigung beider Verfahren wies die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen
am 18. November 2011 die Revisionsgesuche ab.

Das Obergericht des Kantons Luzern bestätigte am 8. März 2012 in Abweisung des
Rekurses von X.________ den Entscheid der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Entscheid des
Obergerichts des Kantons Luzern sei aufzuheben, und die Sache sei zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei die Nichtigkeit der
Strafverfügungen vom 14. Dezember 2009 und 5. März 2010 festzustellen.
Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu
gewähren.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer macht betreffend die Strafverfügungen vom 14. Dezember
2009 und 5. März 2010 im Wesentlichen geltend, diese litten an einem
schwerwiegenden, leicht erkennbaren Mangel und seien nichtig. Seine
Schuldfähigkeit sei nicht überprüft worden, obwohl dies nach der Aktenlage
geboten gewesen wäre. Im Untersuchungsverfahren sei mehrmals erwähnt worden,
dass er möglicherweise psychisch krank sei (Beschwerde S. 5 ff.).
1.2
1.2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide
im Sinne der Evidenztheorie nichtig, wenn sie mit einem tiefgreifenden und
wesentlichen Mangel behaftet sind, wenn dieser schwerwiegende Mangel
offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die
Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet
wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit
einer Verfügung zur Folge. Erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich
schwerwiegender Mangel. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich
funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende
Verfahrensfehler in Betracht (wie beispielsweise der Umstand, dass der
Betroffene keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen). Fehlt einem
Entscheid in diesem Sinne jegliche Rechtsverbindlichkeit, ist das durch jede
Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit und von Amtes wegen zu
beachten (BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung
wurde im Strafrecht etwa bei der Prüfung der Rechtmässigkeit von Verfügungen
beim Tatbestand des Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) oder
bei der Beurteilung eines Haftbefehls berücksichtigt. Die Annahme absoluter
Nichtigkeit eines Entscheids kommt nach Massgabe der Evidenztheorie nur bei
besonders schweren Rechtsverletzungen und damit nur in krassen Ausnahmefällen
in Betracht (Urteil 6S.4/2006 vom 26. Juni 2006 E. 3 mit Hinweisen).
1.2.2 Der Beschwerdeführer sieht insbesondere Art. 20 StGB verletzt, was nach
seinem Dafürhalten einen Nichtigkeitsgrund darstellt. Nach dieser Bestimmung
hat eine sachverständige Begutachtung zu erfolgen, wenn ernsthafter Anlass
besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln. Für die Prüfung der
Notwendigkeit einer Begutachtung soll der Richter seine Zweifel an der
Schuldfähigkeit nicht selbst beseitigen, etwa indem er psychiatrische
Fachliteratur beizieht. Vielmehr ergibt sich aus Art. 20 StGB, dass er bei
Zweifeln einen Sachverständigen beiziehen muss. Dies gilt nicht nur, wenn der
Richter tatsächlich Zweifel an der Schuldfähigkeit hat, sondern auch, wenn er
nach den Umständen des Falls ernsthafte Zweifel haben müsste. Das Bundesgericht
hat sich zur Notwendigkeit, eine sachverständige Person zuzuziehen, mehrmals
geäussert (vgl. BGE 133 IV 145 E. 3.3 S. 147 f. mit Hinweisen). Ob der Richter
Zweifel an der Schuldfähigkeit haben sollte, ist eine Ermessensfrage (THEODOR
KELLER, in: Probleme der strafrechtlichen Begutachtung aus juristischer und
forensisch-psychiatrischer Sicht, Der Standpunkt des Richters, ZStrR 97/1980 S.
369 f.).

1.3 Der Beschwerdeführer hat in Anwesenheit seines früheren amtlichen
Verteidigers die Einsprache gegen die Strafverfügung vom 14. Dezember 2009
zurückgezogen und die Verfügung vom 5. März 2010 angenommen. Diese Entscheide
sind in Rechtskraft erwachsen (§ 133 und § 133bis des Gesetzes des Kantons
Luzern vom 3. Juni 1957 über die Strafprozessordnung [StPO; SRL 305; aufgehoben
per 1. Januar 2011]). Selbst wenn der Beschwerdeführer den sinngemässen Vorwurf
zu Recht erhöbe, die Untersuchungsbehörde habe trotz Zweifel an seiner
Schuldfähigkeit kein Gutachten in Auftrag gegeben (oder die
Untersuchungsbehörde hätte ernsthaften Anlass zu Zweifeln haben müssen), läge
keine besonders schwere Rechtsverletzung im obgenannten Sinne vor. Der
behauptete Verfahrensfehler wiegt nicht derart schwer, dass er die Annahme der
Nichtigkeit zu rechtfertigen und den fraglichen Strafverfügungen jegliche
Rechtsverbindlichkeit abzusprechen vermöchte. Er wäre mithin im
Rechtsmittelverfahren vorzubringen und zu beheben gewesen. Im Übrigen lässt
sich nicht sagen, der behauptete Fehler sei offensichtlich oder zumindest
leicht erkennbar. Er geht aus den Strafverfügungen nicht hervor, und die
Verfahrensakten sind dazu beizuziehen, was auch die Argumentation des
Beschwerdeführers offenbart (vgl. den Entscheid der Staatsanwaltschaft
Abteilung 2 Emmen vom 18. November 2011 S. 9 f. mit Hinweis unter anderem auf
ein forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 29. September 2009). Von einer
Nichtigkeit der genannten Strafverfügungen kann nicht gesprochen werden.

2.
2.1 Die Vorinstanz prüfte die im kantonalen Verfahren vorgebrachten
Revisionsgründe. Sie gelangte zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer die
Gesuche vom 1. Februar 2011 um Wiederaufnahme der Verfahren nicht innert
gesetzlicher Frist eingereicht hat. Im Wesentlichen erwägt sie Folgendes:

Der Beschwerdeführer habe anlässlich einer untersuchungsrichterlichen
Einvernahme vom 5. März 2010 seine Einsprache gegen die Strafverfügung vom 14.
Dezember 2009 zurückgezogen und auf eine Einsprache gegen die Strafverfügung
vom 5. März 2010 verzichtet. Er behaupte, die Strafverfügungen auf Grund einer
Nötigung akzeptiert zu haben. Spätestens mit der Entlassung aus der
Untersuchungshaft am 5. März 2010 habe die dreimonatige Rechtsmittelfrist zu
laufen begonnen. Ihm wäre es auch vom Ausland aus möglich gewesen, ein
Revisionsgesuch einzureichen. Die erste Instanz, auf deren Erwägungen die
Vorinstanz verweist, hält weiter fest, der Beschwerdeführer habe sich nach
seiner Haftentlassung von Kanada aus mit seinem damaligen amtlichen Verteidiger
in Verbindung gesetzt, um die gegen ihn verhängte Einreisesperre zu besprechen.
Zusätzlich habe er beim Bundesamt für Migration vier Suspensionsverfügungen
erwirkt. Habe der Beschwerdeführer gegen die Einreisesperre vorzugehen
vermögen, so hätte er auch die behaupteten Revisionsgründe geltend machen
können (Entscheid S. 8 f.; erstinstanzlicher Entscheid S. 5 f.).

Der Beschwerdeführer mache als neue Tatsache geltend, seit Jahren unter einer
Depression zu leiden und deshalb in den Tatzeitpunkten schuldunfähig gewesen zu
sein. Nach den zutreffenden Erwägungen der ersten Instanz sei die vorgebrachte
Depression spätestens seit 12. Juli 2010 bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer
habe sich laut eigenen Angaben ab 1. April 2010 bis zum 14. September 2010 in
mehreren Kliniken aufgehalten, weshalb ihm seine Krankheit schon in dieser
Zeitspanne habe bekannt sein müssen. Zudem habe Dr. med. D.________ am 12. Juli
2010 bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit mindestens drei Jahren an einer
Depression leide. Die Vorinstanz legt dar, dass der Beschwerdeführer fähig
gewesen sei, seine Rechte wahrzunehmen oder durch eine rechtliche Vertretung
wahrnehmen zu lassen (Entscheid S. 9 f.; erstinstanzlicher Entscheid S. 6 f.).
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 385 StGB haben die Kantone gegenüber Urteilen, die auf Grund
des Strafgesetzbuches oder eines anderen Bundesgesetzes ergangen sind, wegen
erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren
Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten
des Verurteilten zu gestatten. Diese Bestimmung ist identisch mit Art. 397
aStGB, weshalb die dazu ergangene Rechtsprechung massgeblich bleibt.

Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor
Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 gefällt
wurden, nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt.
In Bezug auf Revisionen gelangen die Revisionsgründe zur Anwendung, die im
Zeitpunkt des zu revidierenden Entscheids in Kraft waren (Urteil 6B_41/2012 vom
28. Juni 2012 E. 1.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer reichte seine
Revisionsgesuche gegen die Strafverfügungen vom 14. Dezember 2009 und 5. März
2010 am 1. Februar 2011 respektive 15. März 2011 ein. Die Vorinstanz wendet die
kantonalen Revisionsgründe zu Recht an.

Nach § 255 Ziff. 1 aStPO/LU kann vom Verurteilten die Revision eines
rechtskräftigen Urteils verlangt werden wegen erheblicher Tatsachen oder
Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt
waren, sofern sie geeignet sind, einen Freispruch oder ein bedeutend milderes
Urteil herbeizuführen. Inhaltlich stimmt diese Bestimmung mit Art. 385 StGB
überein (vgl. BGE 117 IV 40 E. 2a S. 42 mit Hinweis).
2.2.2 Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil
zu Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der
Nachweis von Tatsachen erbracht. Eine Meinung, eine persönliche Würdigung oder
eine neue Rechtsauffassung vermag die Revision nicht zu rechtfertigen (BGE 137
IV 59 E. 5.1.1 S. 66). Neue Tatsachen oder Beweismittel sind erheblich, wenn
sie geeignet sind, die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern,
dass auf Grund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil
möglich ist (BGE 130 IV 72 E. 1 S. 73 mit Hinweisen).
2.2.3 Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts nur
unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür (BGE 138 IV 13 E. 2 S. 15).
Wird eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts gerügt, gelten qualifizierte
Anforderungen an die Begründung. Eine solche Rüge prüft das Bundesgericht nicht
von Amtes wegen, sondern nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und
substanziiert begründet worden ist. Das bedeutet, dass klar und detailliert
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE
137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen; vgl. zum
Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 136 III 552 E. 4.2 S. 560; je
mit Hinweisen).

2.3 Die Vorinstanz subsumiert die vom Beschwerdeführer behauptete Nötigung
unter § 255 Ziff. 1 aStPO/LU. Beim vorgebrachten Revisionsgrund ("revisio
propter falsa") handelt es sich weitgehend um einen Sonderfall des
Revisionsgrunds wegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel ("revisio
propter nova"; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6.
Aufl. 2005, § 102 Rz. 25 ff.). Die Anwendung von § 255 Ziff. 1 aStPO/LU wird
vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.

Die Vorinstanz erwägt unter Hinweis auf § 256 Abs. 2 aStPO/LU, das
Revisionsgesuch sei innert einer dreimonatigen Frist seit der Entdeckung des
Revisionsgrundes einzureichen. Diese Frist gelte entgegen der Marginalie
"Revision im Kostenpunkt" für alle Revisionsgesuche (Entscheid S. 6). Davon
geht auch der Beschwerdeführer aus (Beschwerde S. 8). Seiner Argumentation,
wonach das Revisionsgesuch vom 1. Februar 2011 fristgerecht anhängig gemacht
worden sei, kann nicht gefolgt werden.
2.3.1 Die Ausführungen unter dem Titel "Vorbemerkung" (Beschwerde S. 7) gehen
an der Sache vorbei. Tatsachen im Sinne von § 255 Ziff. 1 aStPO/LU respektive
Art. 385 StGB sind die im Rahmen des dem Entscheid zu Grunde liegenden
Sachverhalts rechtserheblichen Umstände (E. 2.2.2 hievor; vgl. auch STEPHAN
GASS, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 2. Aufl. 2007, N. 77 f. zu Art.
385 StGB; THOMAS FINGERHUTH, in: Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2010, N. 54 ff. zu Art. 410 StPO). Was der
Beschwerdeführer am 11. Januar 2011 anlässlich eines Gesprächs mit seiner
Rechtsanwältin betreffend seinen früheren amtlichen Verteidiger erfahren haben
will, ist in Bezug auf den in den Strafverfügungen festgestellten Sachverhalt
ohne Bedeutung.
2.3.2 Die Argumentation des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der
behaupteten Nötigung (wonach er sich während der Untersuchungshaft unvertreten
gefühlt habe, der heutigen Rechtsvertreterin keine Besuchserlaubnis erteilt
worden sei etc.) tangiert die Frage, ob der Revisionsgrund innert Frist
vorgebracht wurde, nicht in relevanter Weise. Es kann auf die vorinstanzlichen
Entscheide verwiesen werden (Entscheid S. 8 f.; erstinstanzlicher Entscheid S.
5 f.). Der Beschwerdeführer behauptet sinngemäss, er habe die Frist gemäss §
256 Abs. 2 aStPO/LU nicht einhalten können. Ob eine unverschuldete Versäumnis
vorliegt, ist zumindest zweifelhaft, braucht aber nicht geprüft zu werden. Der
Beschwerdeführer rügt nicht, er habe im kantonalen Verfahren die
Wiederherstellung der Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs beantragt,
was in willkürlicher Anwendung des kantonalen Prozessrechts abgelehnt worden
sei (vgl. § 48 aStPO/LU; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 43 Rz. 31). Er
macht geltend, die Revisionsfrist beginne erst mit sicherer Kenntnis der neuen
erheblichen Tatsache. Jedoch habe er "keine sichere Kenntnis über die
Rechtslage in der Schweiz" gehabt, und ein Revisionsgrund sei "eine rechtliche
Qualifikation, die nicht einfach so festgestellt werden kann, sondern die
Kontaktnahme mit einem Anwalt voraussetzt." Damit verkennt er wiederum den
Begriff der erheblichen Tatsachen im Sinne von § 255 Ziff. 1 aStPO/LU
respektive Art. 385 StGB (E. 2.2.2 und E. 2.3.1 hievor).
2.3.3 Die weitschweifigen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Depression als
Revisionsgrund lassen über weite Strecken einen erkennbaren Zusammenhang mit
der hier interessierenden (von der Vorinstanz verneinten) Frage der
Fristwahrung vermissen. Was er unter Hinweis auf einen von ihm eingereichten
Rekurs gegen eine Einstellungsverfügung vom 18. Oktober 2010 ableiten will, ist
unerfindlich (vgl. den erstinstanzlichen Entscheid S. 5). Die Vorinstanz stellt
fest, dass die Depression spätestens am 12. Juli 2010 dem Beschwerdeführer
(gestützt auf das an seine Rechtsanwältin adressierte Schreiben von Dr. med.
D.________) bekannt war. Das Bundesgericht ist grundsätzlich an den
vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die
Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung und bei der Anwendung kantonalen Rechts darzutun. Sie
genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG augenscheinlich
nicht. Darauf ist nicht einzutreten.

3.
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm im erst- und vorinstanzlichen
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Darauf ist nicht
einzutreten. Die Vorinstanz verneint die Voraussetzungen der unentgeltlichen
Rechtspflege und der amtlichen Verteidigung im Sinne von § 34 Abs. 4 aStPO/LU.
Zum einen geht aus der Beschwerde nicht hervor, welche Norm als verletzt
beanstandet wird. Zum andern rügt der Beschwerdeführer keine willkürliche
Auslegung oder Anwendung kantonalen Rechts (Art. 9 BV).

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der
Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er
ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Gesuch ist
abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1
BGG e contrario). Seine Behauptung, er befände sich in angespannten
finanziellen Verhältnissen, ist bei der Bemessung der Gerichtskosten (Art. 65
Abs. 2 BGG) unbeachtlich. Der Beschwerdeführer deklarierte für das Jahr 2008
ein steuerbares Vermögen von Fr. 500'000.--. Seine finanziellen Verhältnisse
legt er nicht substanziiert dar. Die eingereichten Unterlagen vermögen daran
nichts zu ändern.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 4.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Faga