Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.338/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_338/2012

Urteil vom 30. November 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Schöbi,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache Veruntreuung, mehrfacher Pfändungsbetrug; Willkür, Grundsatz in dubio
pro reo etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
vom 4. April 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ war als Unternehmer mit Know-how im Bereich der
Brennstoffzellentechnologien tätig. Am 26. März 1999 liess er die A.________
als Anstalt liechtensteinischen Rechts mit einem Kapital von CHF 30'0000.-- und
Sitz in Liechtenstein gründen. Als Direktor der Anstalt firmierte er selbst.
Gleichzeitig gab er sich als wirtschaftlich Berechtigten an den Vermögenswerten
der Anstalt an. Die A.________ eröffnete Konten bei der B.________ SA in Basel,
bei der C.________-bank AG, Vaduz, sowie bei der D.________.

Mit Datum vom 8. März 2000 gründete X.________ die Stiftung E.________
Foundation mit einem Stiftungsvermögen von CHF 30'000.-- und Sitz in Vaduz. Die
Stiftung verfügte über Konten bei der C.________-bank AG, Vaduz. Wirtschaftlich
Berechtigter an den Vermögenswerten war X.________.

Im März 2000 liess X.________ eine Unternehmung mit der Firma F.________ mit
Sitz in Delaware (USA) aktivieren. Mitglieder des Board of Directors waren er
selbst und zwei weitere Personen. X.________ war zudem CEO der Gesellschaft. Im
April 2000 kam es zu einem "Merger" der F.________ mit der G.________, Inc.,
welche Prototypen von Produkten entwickelt hatte, jedoch über keine
finanziellen Mittel verfügte, um in die Produktionsphase einzutreten. Es wurde
beschlossen, von der F.________ insgesamt 103'580'000 Shares (Anteile)
herauszugeben, wovon ein Anteil von 95'500'000 auf die E.________ Foundation
übertragen wurden.

Gemäss den provisorischen Abschlüssen der F.________ per Ende 2000 und 2001
wurden im Jahr 2000 Anteile im Umfang von USD 5'146'952.01 verkauft. Im Jahr
2001 betrug das "Common Stock" USD 6'313'460.--. Die Investoren wurden
hauptsächlich in der Schweiz, Deutschland, Italien und in den USA rekrutiert.
Die Einzahlungen erfolgten grösstenteils über die Konti der A.________ in
Liechtenstein und zu einem kleineren Teil über das Konto der F.________ bei der
B.________ in Basel. Die Unternehmung konnte keine Produkte in die
Massenfertigung überführen, weshalb auch die entsprechenden Erträge ausblieben.
Infolge einer Auseinandersetzung mit den Beteiligten in den USA wurden die
F.________ bzw. deren Patente aufgeteilt und die Geschäftsaktivität aufgegeben.
X.________ war im ganzen A./F.________-Komplex für die Gewinnung der Investoren
und somit für die Beschaffung der finanziellen Mittel zuständig. Seine
E.________ Foundation und A.________ dienten nach seiner Darstellung der
Finanzierung der F.________.
A.b X.________ wird in 11 Anklagepunkten vorgeworfen, er habe in der Zeit vom
6. April 2000 bis zum 21. September 2011 zum Nachteil der F.________ bzw. deren
Investoren Gelder im Deliktsbetrag von USD 190'532.11 und CHF 89'961.--
veruntreut bzw. zu veruntreuen versucht. Zudem wird ihm die Erstellung einer
falschen Bilanz der A.________ vom 14. Juli 1999 und die Verheimlichung von
Einkommen und Vermögenswerten in der Höhe von CHF 198'109.70 in der Zeit von
Oktober 1996 bis Dezember 2003 zum Nachteil seiner Gläubiger angelastet.

B.
Das Bezirksgericht Bremgarten erklärte X.________ mit Urteil vom 5. Mai 2011
der mehrfachen Veruntreuung, der versuchten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der
ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie des mehrfachen betrügerischen
Pfändungsbetruges schuldig und verurteilte ihn zu einer Strafe von 18 Monaten
Gefängnis, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und mit
bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von 3 Jahren. In verschiedenen
Punkten trat es mangels Zuständigkeit auf die Anklage nicht ein. Ferner stellte
es das Verfahren wegen Pfändungsbetruges, begangen am 29. Oktober 1996, zufolge
Verjährung ein. In einzelnen Punkten sprach es ihn von der Anklage der
mehrfachen Veruntreuung frei. Ferner entschied es über die Freigabe der
beschlagnahmten Gegenstände und die Zivilforderungen.
Das Obergericht des Kantons Aargau erklärte X.________ in teilweiser
Gutheissung seiner Berufung am 4. April 2012 in den Anklageziffern 1 lit. f und
h der mehrfachen Veruntreuung und in verschiedenen Punkten der Anklageziffer 3
des mehrfachen Pfändungsbetruges schuldig. In den übrigen Punkten sprach es ihn
von der Anklage der mehrfachen Veruntreuung, der versuchten ungetreuen
Geschäftsbesorgung und des mehrfachen Pfändungsbetruges frei. Im Übrigen wies
es die Berufung ab und bestätigte die erstinstanzlich verhängte Strafe.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, mit der er
beantragt, das angefochtene Urteil sei im Schuldpunkt aufzuheben und er sei von
der Anklage der mehrfachen Veruntreuung und des mehrfachen Pfändungsbetruges
freizusprechen. Eventualiter sei das Verfahren zufolge überlanger
Verfahrensdauer einzustellen. Subeventualiter sei er zu einer bedingten
Geldstrafe zu verurteilen. Subsubeventualiter sei die Sache zur weiteren
Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

D.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Die kantonalen Instanzen nehmen in Bezug auf den Schuldspruch wegen
Veruntreuung in Anklageziffer 1 lit. f an, der Beschwerdeführer habe sich mit
Auftrag vom 15. August 2000 vom CHF-Konto der A.________ bei der B.________,
Basel, den Betrag von CHF 10'000.-- auf sein persönliches CHF-Konto bei
derselben Bank übertragen lassen. Am gleichen Tag habe er diesen Betrag auf das
Konto seiner Tochter bei der H.________ Basel überweisen lassen. Das Konto des
Beschwerdeführers habe nach der Überweisung an seine Tochter aufgrund der
Spesen einen Saldo von minus CHF 5.-- aufgewiesen. Die Zahlungen hätten somit
nur aufgrund der Geldentnahme vom Konto der F.________ erfolgen können. Die
Gelder seien Investitionen im Hinblick auf das wirtschaftliche Fortkommen der
F.________ gewesen. Die A.________ sei nur gegründet worden, um
Investorengelder zuhanden der F.________ zu verwalten und zu halten. Sie habe
mithin lediglich die Bedeutung einer Zahlstelle gehabt. Die kantonalen
Instanzen führen weiter aus, der Beschwerdeführer sei nicht Organ der
A.________, sondern Generalbevollmächtigter ihres einzigen Verwaltungsrats
gewesen. In dieser Stellung seien ihm deren Vermögenswerte anvertraut gewesen.
Zudem sei er auch nicht berechtigt gewesen, allfällig von ihm selber
einbezahltes privates Geld von dem Konto der A.________ abzuziehen. Die Anstalt
sei ein für den Beschwerdeführer fremdes Rechtssubjekt gewesen. Das auf sie
lautende Konto bei der B.________ habe in deren Eigentum gestanden und das
Geld, welches darauf einbezahlt worden sei, sei durch Vermischung auf diese
übergegangen. Es habe sich somit für den Beschwerdeführer um fremde
Vermögenswerte gehandelt, welche ihm durch die Ausstellung der Generalvollmacht
lediglich anvertraut waren. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, die
A.________ habe ihm den Betrag von CHF 10'000.-- als Auslagenersatz geschuldet,
sei er nicht zu hören. Insgesamt habe der Beschwerdeführer somit für die
F.________ bestimmte Investorengelder im Betrag von CHF 10'000.-- nicht
weitergeleitet und den Betrag unrechtmässig zu eigenem Nutzen verwendet
(angefochtenes Urteil S. 7 [Anklageschrift] und 25 ff.; erstinstanzliches
Urteil S. 31 f.).

In Bezug auf den Schuldspruch wegen Veruntreuung in der Anklageziffer 1 lit. h
nehmen die kantonalen Instanzen an, der Beschwerdeführer habe abgesehen von
seinem Erwerbseinkommen, das er von der F.________ bezogen habe, im Zeitraum
vom 31. Mai 2000 bis 16. November 2000 sowie am 9. März und 31. Mai 2001
Zahlungen vom Konto der A.________ bei der B.________ (Switzerland SA) im
Gesamtbetrag von insgesamt USD 105'037.50 auf sein Privatkonto bei derselben
Bank veranlasst. Bei diesen Beträgen habe es sich ebenfalls um Investorengelder
zugunsten der F.________ gehandelt, die der Beschwerdeführer unrechtmässig für
eigene Zwecke verwendet habe. Auch in diesem Kontext sei der Einwand des
Beschwerdeführers, bei dem überwiesenen Betrag habe es sich um Spesenersatz
gehandelt, nicht glaubhaft (angefochtenes Urteil S. 8 f. [Anklageschrift] und
29 f.; erstinstanzliches Urteil S. 27).

1.2 Der Beschwerdeführer räumt in Bezug auf die Anklageziffer 1 lit. f ein, er
habe am 15. August 2000 den Betrag von CHF 10'000.-- vom Konto der A.________
zunächst auf sein eigenes Konto und hernach das Konto seiner Tochter übertragen
lassen. Er rügt in diesem Punkt indes eine Verletzung des Anklagegrundsatzes.
Gemäss Anklageschrift habe er die angeklagten Veruntreuungen zum Nachteil der
F.________ begangen. Im angefochtenen Urteil komme die Vorinstanz demgegenüber
zum Schluss, die Veruntreuungen seien zum Nachteil der A.________ erfolgt. Die
Verwendung von Geldern zum Nachteil der A.________ werde in der Anklageschrift
indes nicht umschrieben (Beschwerde S. 10 f.). Im Weiteren macht der
Beschwerdeführer geltend, der Betrag von CHF 10'000.-- sei für ihn
wirtschaftlich nicht fremd und somit nicht anvertraut gewesen. Die F.________
sei erst im März 2000 gegründet worden. Vor diesem Datum habe somit kein
Eigenkapital auf die Konten der F.________ einbezahlt werden können. Zumindest
bis zu diesem Zeitpunkt hätten er, seine Familie und andere Geldgeber bei der
A.________ ausschliesslich in die Vision der Nutzbarmachung von Wasserstoff als
Energiequelle und nicht in eine bestimmte Gesellschaft investiert. Auf den
Konten der A.________ hätten demnach im angeklagten Tatzeitraum nicht nur
Gelder gelegen, welche ausschliesslich bei der F.________ hätten investiert
werden sollen. Durch die Abbuchung dieser Gelder sei mithin nicht zwingend
Eigenkapital der F.________ angetastet worden. Die von ihm in die A.________
eingeworfenen privaten Gelder seien für ihn trotz Vermischung wirtschaftlich
nicht fremd gewesen. Er habe frei über diese verfügen dürfen. Sie hätten
grösstenteils von seiner Familie gestammt und seien rechtlich als Darlehen zu
qualifizieren (Beschwerde S. 11 ff.). Schliesslich sei der Schluss der
Vorinstanz willkürlich, wonach er den Betrag ohne jeden Rechtsgrund vom Konto
der A.________ abgehoben und an seine Tochter weitergeleitet habe. Der Bezug
der CHF 10'000.-- seien eine Entschädigung für die ihm als CEO der F.________
erwachsenen Spesen gewesen (Beschwerde S. 15 f.). Schliesslich habe die
Vorinstanz auch willkürlich den Vorsatz bejaht (Beschwerde S. 16 f.).

In Bezug auf die Anklageziffer 1 lit. h erhebt der Beschwerdeführer im
Wesentlichen dieselben Rügen. Zum einen seien die von ihm eingeworfenen
privaten Gelder trotz Vermischung für ihn nicht wirtschaftlich fremd gewesen,
zum anderen hätten ihm die Gelder als Spesenersatz rechtmässig zugestanden.
Schliesslich habe die Vorinstanz auch in diesem Punkt den Anklagegrundsatz
verletzt und in willkürlicher Weise angenommen, der subjektive Tatbestand sei
erfüllt (Beschwerde S. 17 ff.).

2.
2.1 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1
und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die
Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die
Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem
Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und
subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das
Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person
und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE
133 IV 235 E. 6.2 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_796/2010 vom
14. März 2011 E. 1.4; vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO).
2.1.1 Die Anklageschrift umschreibt in Ziff. 1 lit. f den angeklagten
Sachverhalt folgendermassen: Der Beschwerdeführer habe auf dem Konto der
A.________ liegende Gelder unrechtmässig zunächst auf sein Privatkonto und
anschliessend auf dasjenige seiner Tochter überweisen lassen. Bei den Geldern
habe es sich um Investorengelder für die F.________ gehandelt (angefochtenes
Urteil S. 7 [Anklageschrift]). In der vom Beschwerdeführer angerufenen Erwägung
führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe die Vermögenswerte der
A.________ unrechtmässig verwendet (angefochtenes Urteil S. 27 f. E. 4.1.2.2.2
a.E.).
Gemäss Ziffer 1 lit. h der Anklageschrift soll der Beschwerdeführer
unrechtmässig Investorengelder der F.________ zu eigenem Nutzen verwendet
haben, indem er Zahlungen in der Höhe von insg. USD 105'037.50 vom Konto der
A.________ bei der B.________ auf sein Privatkonto bei derselben Bank
veranlasst habe (angefochtenes Urteil S. 9 [Anklageschrift]).

2.2 Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht ersichtlich. Die
Anklageschrift legt in beiden Ziffern in klarer Weise dar, dass die
veruntreuten Vermögenswerte jeweils auf dem Konto der A.________ lagen und
Investorengelder zugunsten der F.________ darstellten. Nach den Feststellungen
der kantonalen Instanzen diente die A.________ der Finanzierung der F.________
und hatte lediglich die Funktion einer Zahlstelle. Insofern ist kein
Widerspruch erkennbar, wenn die Vorinstanz annimmt, der Beschwerdeführer habe
Vermögenswerte der A.________ unrechtmässig in eigenem Nutzen verwendet
(angefochtenes Urteil S. 28) bzw. er habe nicht in deren Interesse gehandelt
(angefochtenes Urteil S. 30 a.E.). Dem steht nicht entgegen, dass die
Vermögenswerte als Investorengelder für die F.________ bestimmt waren und die
Veruntreuungen zum Nachteil dieser Gesellschaft erfolgten, wie in der
Anklageschrift geschildert wird.

3.
3.1 Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird wegen Veruntreuung mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ihm
anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen
verwendet. Nach der Rechtsprechung gilt als anvertraut im Sinne von Art. 138
Ziff. 1 Abs. 2 StGB, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in
bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu
verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern.

Im Falle von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erwirbt der Treuhänder an den
erhaltenen Werten Eigentum. Er erlangt daher nicht nur tatsächliche, sondern
auch rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders
übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, später wieder an den Berechtigten
zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder
ist verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten (
BGE 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweisen). Die tatbestandsmässige Handlung besteht
bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der
Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des
Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1). Der Tatbestand setzt, obwohl
in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, den Eintritt eines
Vermögensschadens voraus (BGE 111 IV 19 E. 5 S. 23; NIGGLI/RIEDO, in: Basler
Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 2. Aufl. 2007, Art. 138 N 103 f.).
3.2
3.2.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, durch die Abbuchung der Gelder in
den beiden Anklageziffern sei kein Eigenkapital der F.________ angetastet
worden, erschöpft sich seine Beschwerde weitgehend in einer blossen
appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht
praxisgemäss nicht eintritt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, noch
einmal alle Einwendungen vorzubringen, die er im kantonalen Verfahren erhoben
hat, und seine eigene Sichtweise der Geschehnisse darzulegen. Dies ist jedoch
nicht geeignet, offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu
unterdrückende Zweifel daran darzutun, dass sich der Anklagesachverhalt
verwirklicht hat. Denn für die Begründung von Willkür, unter welchem
Gesichtspunkt das Bundesgericht prüft, ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als
Beweiswürdigungsregel verletzt ist, genügt praxisgemäss nicht, dass das
angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht
übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder
gar vorzuziehen wäre (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 134 I 140 E. 5.4; 127 I 54 E. 2b
mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger
Rechtsprechung u.a. nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer
schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht oder
mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 138 I 49 E.
7.1; 138 V 74 E. 7; 137 I 1 E. 2.4 je mit Hinweisen).

Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe auf die
bezogenen Gelder als Auslagenersatz bzw. Spesenentschädigung Anspruch gehabt.
In diesem Punkt erweist sich seine Beschwerde zudem in gewissem Masse als
widersprüchlich. Denn einerseits macht er geltend, bei den abgezogenen
Vermögenswerten habe es sich um sein privates Geld gehandelt, während er sich
andererseits auf den Standpunkt stellt, der Betrag habe ihm als
Spesenentschädigung und Lohnbestandteil zugestanden. Soweit der
Beschwerdeführer schliesslich rügt, die Vorinstanz habe willkürlich den
subjektiven Tatbestand bejaht, geht seine Beschwerde nicht über eine blosse
Behauptung hinaus. Insgesamt hätte der Beschwerdeführer substantiiert darlegen
müssen, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
offensichtlich unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen
geradezu aufdrängen. Diesen Anforderungen wird seine Beschwerde in diesen
Punkten nicht gerecht.
3.2.2 Unbegründet ist die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer vorbringt,
die Vermögenswerte seien für ihn wirtschaftlich nicht fremd gewesen. Wie die
Vorinstanz in diesem Zusammenhang zutreffend erwägt (angefochtenes Urteil S.
27), handelt es sich bei der A.________ um eine Anstalt liechtensteinischen
Rechts, die mit der Eintragung in das Öffentlichkeitsregister
Rechtspersönlichkeit erlangte. Das zugunsten der F.________ einbezahlte, auf
einem Konto der A.________ bei der B.________ liegende Geld stand daher in
ihrem Eigentum. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer in den "Pot"
eingeworfenen Gelder, so dass er an diesen nicht mehr wirtschaftlich berechtigt
war. Es handelte sich somit um für ihn fremde Vermögenswerte, welche ihm durch
die Ausstellung der Generalvollmacht lediglich anvertraut waren. Im Übrigen
räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass auf dem fraglichen Konto auch
Eigenkapital der F.________ lag (Beschwerde S. 14 Ziff. 53 und 17 N 66). Der
Schuldspruch wegen Veruntreuung verletzt kein Bundesrecht.

4.
Der Beschwerdeführer wendet sich vorsorglich gegen den Schuldspruch der
Veruntreuung in der Anklageziffer 1 lit. j (Beschwerde S. 20 f.). Die
Vorinstanz nimmt in der Erwägung 6 des angefochtenen Urteils an, der
Beschwerdeführer habe sich in diesem Punkt der Veruntreuung im Umfang von CHF
5'000.-- schuldig gemacht (angefochtenes Urteil S. 31 f.). Im Dispositiv des
angefochtenen Urteils wird der Beschwerdeführer in diesem Punkt indessen
vollumfänglich freigesprochen. Damit ist er in diesem Punkt nicht beschwert
(Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht,
6. Aufl. Basel 2005, § 96 N 22). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht
einzutreten.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen den Schuldspruch wegen
mehrfachen Pfändungsbetruges in Ziff. 3 der Anklageschrift. Er rügt auch in
diesem Punkt zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Aus der
Anklageschrift liessen sich die gegen ihn konkret erhobenen Vorwürfe nicht
erkennen. So fehle namentlich eine sachliche oder zeitliche Verknüpfung der
aufgelisteten Verlustscheine mit seinen Aussagen zu Einkommen und Vermögen.
Zudem umschreibe die Anklageschrift die Tathandlung nicht. Es sei daher unklar,
ob ihm als Tathandlung ein Verheimlichen oder ein Verschleiern vorgeworfen
werde. Schliesslich ergebe sich aus der Anklageschrift auch nicht, über welches
Einkommen und Vermögen er im Zeitpunkt der aufgelisteten Pfändungsvollzüge
tatsächlich verfügt habe (Beschwerde S. 21 ff.). In Bezug auf die
Anklageziffern 3 lit. b bc-be und bg rügt der Beschwerdeführer, der
Anklageschrift lasse sich der ihm von der Vorinstanz zur Last gelegte
Sachverhalt nicht entnehmen. Es fehle insbesondere an der Umschreibung einer
strafrechtlich relevanten Tathandlung. Dasselbe gelte für die Vorwürfe gemäss
Ziff. 3 lit. a aa-ac der Anklageschrift (Beschwerde S. 24 ff.).

5.2 Die Anklageschrift legt im Anklagepunkt des mehrfachen Pfändungsbetruges in
Ziff. 3 unter Angabe der Betreibungsnummer und des Datums des Verlustscheins
dar, in welchen Fällen es im Zeitraum Dezember 1996 bis März 2003 durch das
Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt zu Betreibungsverfahren kam, welche mit
einem Verlustschein endeten. Die Anklageschrift führt im Weiteren die Aussagen
des Beschwerdeführers zu Einkommen und Vermögen auf, die er anlässlich der
Pfändungsvollzüge gemacht hatte. Dabei gab er im Wesentlichen an, er verfüge
über keine Vermögenswerte und habe lediglich ein monatliches Einkommen zwischen
CHF 3'100.-- und 4'900.-- netto erzielt (angefochtenes Urteil S. 11 ff.
[Anklageschrift]). Im Anschluss daran stellt die Anklageschrift zunächst in
mehreren Punkten detailliert die finanzielle Situation des Beschwerdeführers in
Bezug auf das Einkommen aus seiner Tätigkeit für die F.________ sowie die
Nachfolgerfirma I.________ dar. Im Weiteren schildert sie die
Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers, wobei sie namentlich die
verschiedenen Bankkonten aufführt, an denen der Beschwerdeführer berechtigt
war. Zusammenfassend führt die Anklageschrift aus, der Beschwerdeführer habe
während des gesamten Deliktszeitraumes über ausreichende Einkünfte und
Vermögenswerte verfügt, um die Ausstände bezahlen zu können. Diese habe er
anlässlich der Pfändungen verheimlicht. Als Verheimlichungshandlungen habe er
zum Beispiel zum Erwerb des Wohnhauses die J.________ SA gegründet,
Einkommensteile an seine nicht erwerbstätige Ehefrau auszahlen oder auf
Nummernkonti überweisen lassen. Zur Verschleierung habe er sodann die
E.________ Foundation, Liechtenstein und die L.________ Foundation, Panama,
gegründet und über diese Konstrukte Vermögenswerte, an denen er wirtschaftlich
Berechtigter gewesen sei, besessen (angefochtenes Urteil S. 17
[Anklageschrift]).

Aus diesen Ausführungen ergibt sich in hinreichend klarer Weise, was dem
Beschwerdeführer im Einzelnen vorgeworfen wird. Eine Verletzung des
Anklagegrundsatzes ist nicht ersichtlich. Was der Beschwerdeführer hiegegen
einwendet, führt zu keinem anderen Ergebnis. So trifft zwar zu, dass die
Anklageschrift auf eine zeitliche Verknüpfung zwischen dem jeweiligen
Verlustschein und den Aussagen des Beschwerdeführers verzichtet. Doch ändert
dies nichts daran, dass der erhobene Vorwurf klar umschrieben ist, so dass der
Beschwerdeführer sich angemessen verteidigen konnte. Die Vorinstanz hat den
Beschwerdeführer in verschiedenen Punkten freigesprochen, weil sich einzelne
Vorwürfe keiner Tathandlung zuordnen liessen (vgl. etwa angefochtenes Urteil S.
35 Ziff. 8.3.1, S. 38 Ziff. 8.4.1.2, S. 39 f. Ziff. 8.4.4). Ob der angeklagte
Sachverhalt hinreichend klar umschrieben ist, ist indes von der Frage zu
trennen, ob dieser nachgewiesen ist.

Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. Damit kann
offenbleiben, ob auf die Rüge mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges
überhaupt eingetreten werden könnte, da der Beschwerdeführer in seiner
Berufungsbegründung lediglich vorgebracht hat, in der Anklageschrift seien die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse selektiv wiedergegeben und die Rüge,
wonach sich aus der Anklageschrift die Tathandlungen nicht herauslesen liessen,
erstmals vor Bundesgericht vorträgt (Akten des Obergerichts,
Berufungsbegründung S. 26; vgl. Urteile des Kassationshofs 6P.95/2002 vom 2.
Juni 2003 E. 4 und 6P.3/2007 vom 6. März 2007 E. 3.1).

6.
6.1 Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die Annahme der Vorinstanz,
er habe auch Vermögenswerte verheimlicht, die auf Konten der Bank K.________
AG, der C.________-bank AG, Vaduz, und der B.________ (Liechtenstein) AG lagen
und an denen er wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Die Auskunftspflicht
betreffe ausschliesslich eigenes Vermögen, nicht Vermögen oder Einkommen
Dritter. Die Vermögenswerte der L.________ Foundation, der J.________ SA, der
E.________ Foundation und der F.________, welche auf den genannten Konten
deponiert gewesen seien, hätten unbestrittenermassen nicht in seinem Eigentum
gestanden. Die Frage der wirtschaftlichen Berechtigung sei für die Pfändbarkeit
nicht relevant. Der Schuldspruch verletze daher Bundesrecht (Beschwerde S. 26
ff.).
6.2
6.2.1 Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer von der Anklage des mehrfachen
Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB in verschiedenen Punkten frei:
- In der Anklageziffer 3 lit. a aa: In Bezug auf das Verheimlichen der Beträge
von CHF 72'394.55, CHF 18'122.12, CHF 145'948.30 und CHF 125'338.--
(angefochtenes Urteil S. 43 Ziff. 8.9.1),
- In der Anklageziffer 3 lit a ab: In Bezug auf das Verheimlichen zweier
Beträge von je USD 10'000.-- sowie der Beträge von USD 11'000.--, USD 6'400.--
und CHF 5'000.-- (angefochtenes Urteil S. 43 f. Ziff. 8.10.2 und 3),
- In der Anklageziffer 3 lit. b bc: In Bezug auf das Verheimlichen des Betrags
von CHF 698'785.60 (angefochtenes Urteil S. 34 Ziff. 8.3.1),
- In der Anklageziffer 3 lit. b bd: In Bezug auf das Verheimlichen der Beträge
von CHF 13'000.--, CHF 48'000.-- (angefochtenes Urteil S. 38 Ziff. 8.4.1) sowie
der Beträge von CHF 31'000.--, CHF 7'000.--, CHF 7'000.--, CHF 6'000.--, CHF
6'004.--, CHF 1'105.20, CHF 5'000.--, CHF 1'000.-- (angefochtenes Urteil S. 39
Ziff. 8.4.3) und in Bezug auf das Verschweigen der Wohnliegenschaft der Familie
X.________ als einziges Aktivum der L.________ Foundation, Panama
(angefochtenes Urteil S. 39 f. Ziff. 8.4.4).
- In Bezug auf die Anklageziffer 3 lit. b ba wurde das Verfahren eingestellt
(angefochtenes Urteil S. 34 f.).
In den übrigen Punkten erfolgte ein Schuldspruch. Die Vorinstanz gelangt zum
Schluss, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum vom 8. März 2000 bis zum 11.
Juli 2003 Einkommen von insg. mindestens USD 254'938.-- sowie im Zeitraum vom
18. Februar 1999 bis zum 4. November 2003 in mehreren Malen insgesamt Vermögen
im Gesamtbetrag von CHF 1'782'372.-- und USD 254'938.-- verheimlicht
(angefochtenes Urteil S. 42 Ziff. 8.7 und S. 45 Ziff. 8.12; vgl. auch S. 46
Ziff. 9). Darunter fällt auch die Verheimlichung von Vermögenswerten, an denen
die Vorinstanz eine wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdeführers annimmt
(angefochtenes Urteil S. 36; ferner S. 37 Ziff. 8.3.3, S. 38 Ziff. 8.3.5, S. 40
Ziff. 8.5.1).

6.3 Gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB macht sich der Schuldner, der zum Schaden der
Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich u.a. Vermögenswerte
beiseite schafft oder verheimlicht, wenn über ihn der Konkurs eröffnet, gegen
ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist oder ein gerichtlicher
Nachlassvertrag angenommen und bestätigt worden ist (Art. 171 Abs. 1 StGB) des
betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetruges schuldig.
Der Tatbestand des betrügerischen Konkurses, d.h. die scheinbare
Vermögensverminderung zum Schaden der Gläubiger, ist nach der Rechtsprechung in
der Tatvariante des Verheimlichens von Vermögenswerten erfüllt, wenn der
Schuldner durch Lügen oder Halbwahrheiten falsche Vorstellungen erweckt, so
wenn er nur teilweise Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation
macht, sich im Übrigen aber ausschweigt, um so den Eindruck zu erwecken,
vollständig Auskunft gegeben zu haben. Soweit er lediglich die Auskunft
verweigert und sich überhaupt nicht auf das Verfahren einlässt, liegt
demgegenüber noch kein Verheimlichen vor. Durch blosses Schweigen wird der
Tatbestand somit nur erfüllt, wenn dem Verheimlichen betrügerischer Charakter
zukommt (BGE 102 IV 172 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6S.14/2004 E. 2 vom 9.
Juni 2004). Die blosse Verletzung der Mitwirkungspflicht fällt unter Art. 323
StGB (TRECHSEL/OGG, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2008, Art.
163 N 6).

6.4 Im Pfändungsverfahren ist der Schuldner gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG
verpflichtet, seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche
sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte
gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig
ist. Die Auskunftspflicht ist umfassend. Soweit der Beschwerdeführer einwendet,
er sei nicht zur Auskunft über Vermögenswerte Dritter verpflichtet, ist seine
Beschwerde unbegründet. Zwar trifft zu, dass nur gepfändet werden darf, was dem
Schuldner rechtlich gehört. Doch entscheidet über die Pfändbarkeit nicht der
Schuldner, sondern das Betreibungsamt. Ob die nicht angegebenen
Vermögensgegenstände tatsächlich pfändbar sind, ist daher für die
Vermögensverheimlichung nicht erheblich (BGE 135 III 663 E. 3.2.1; Urteil des
Bundesgerichts 5A_506/2009 vom 11. Februar 2010 E. 3.4.1, in: Pra 2010 Nr. 89
S. 634, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_851/2010 vom 11. Januar
2011 E. 2.3.2; ferner ANDRÉ E. LEBRECHT, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs I, Basler Kommentar, 2. Auflage, 2010, Art. 91 N 11). Der
Beschwerdeführer war daher auch über die Vermögenswerte zur Auskunft
verpflichtet, an denen er wirtschaftlich berechtigt war.

7.
7.1 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass die Vorinstanz allein
aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen dem Datum eines Pfändungsvollzuges und
dem Datum der Gutschrift oder des Vorhandenseins von Vermögen auf einem der in
der Anklageschrift genannten Konten darauf schliesse, er habe bereits im
Zeitpunkt der Pfändungsvollzüge über mehr Vermögen verfügt, als er gegenüber
dem Betreibungsamt deklariert habe. Aus der Anklageschrift ergebe sich nicht,
über welches Einkommen und Vermögen er im Zeitpunkt der aufgeführten
Pfändungsvollzüge verfügt habe. Die Argumentation der Vorinstanz gründe auf
reiner Spekulation (Beschwerde S. 28 f.).

7.2 Die Anklageschrift listet einerseits die Daten der Pfändungsvollzüge auf
und gibt sämtliche Bewegungen auf den aufgeführten Konten detailliert,
namentlich unter Angabe des genauen Datums, wieder. Die Vorinstanz prüft
jeweils, ob sich die Vorwürfe des Verheimlichens von Vermögenswerten den
einzelnen Tathandlungen zuordnen lassen. Sie gelangt in den Fällen zu einem
Schuldspruch, in denen sie aufgrund des beträchtlichen Betrags, der zeitlichen
Nähe sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer lediglich die Zugehörigkeit
des Depotwerts zu seinem pfändbaren Vermögen und nicht dessen Vorhandensein
bestritt, als erstellt erachtet, dass sich zumindest ein Teil des jeweiligen
Betrages auch im Zeitpunkt des jeweiligen Pfändungsvollzuges im Depot befand
(angefochtenes Urteil S. 37 f. Ziff. 8.3.3, 8.3.4 und 8.3.5; vgl. auch S. 39
Ziff. 8.4.2 und 8.5.2.1).

7.3 Die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes ist auch in diesem Kontext
unbegründet. Es kann hiefür auf die Erwägungen unter E. 5.2 verwiesen werden.
Soweit der Beschwerdeführer Willkür geltend macht, genügt seine Beschwerde den
Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht. Er beschränkt sich auf den
Vorwurf, die Argumentation der Vorinstanz gründe auf reiner Spekulation
(Beschwerde S. 29). Mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil setzt er sich
nicht auseinander. Auf die Beschwerde kann insofern nicht eingetreten werden.

8.
8.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, bei den als
Pfändungsbetrug angeklagten Taten sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt.
Er habe zu keinem Zeitpunkt mit dem Vorsatz gehandelt, seine Gläubiger zu
schädigen. Er habe die Angaben lediglich unterlassen, weil er die Gelder als
Drittvermögen betrachtet habe. Dies sei ihm zumindest als Sachverhaltsirrtum zu
Gute zu halten. Ausserdem habe er sein nicht deklariertes Einkommen als
Spesenentschädigung verstanden und angenommen, dieses müsse nicht deklariert
werden (Beschwerde S. 29 f.).

8.2 Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer sei bei den einzelnen
Befragungen auf seine gesetzliche Auskunftspflicht und die Straffolgen
aufmerksam gemacht worden. Der Vorsatz ergebe sich daraus, dass er im Wissen um
seine Stellung in den einzelnen Unternehmungen bzw. um den Umstand, dass er die
Stiftungen selber errichtet hatte, und im Wissen um seine wirtschaftliche
Berechtigung an einem Teil ihrer Konten die oben aufgeführten Vermögenswerte
verschwiegen habe. Da er die Vermögenswerte im Stadium des Pfändungsvollzugs
verheimlichte, habe er überdies zumindest in Kauf genommen, seine Gläubiger zu
schädigen (angefochtenes Urteil S. 42; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 50
f.).

8.3 Was der Beschwerdeführer in diesem Punkt vorbringt, erschöpft sich wiederum
in einer blossen Behauptung, die für den Nachweis von Willkür nicht genügt. Auf
die Beschwerde kann auch in diesem Punkt nicht eingetreten werden.

9.
9.1 Im Eventualstandpunkt bringt der Beschwerdeführer vor, das Strafverfahren
sei wegen überlanger Verfahrensdauer einzustellen. Am 21. Oktober 2003 sei
gegen ihn das Verfahren wegen Verdachts auf Betrug, ev. Veruntreuung
eingeleitet worden. Am 28. Oktober 2003 sei er verhaftet und bis zum 3.
November 2003 in Untersuchungshaft versetzt worden. Der Schlussbericht der
Kantonspolizei Aargau sei am 11. März 2006 erfolgt. Die Schlusseinvernahme habe
am 27. November 2007 stattgefunden. Der Schlussbericht des kantonalen
Untersuchungsamtes datiere vom 10. April 2008, die Anklageerhebung vom 8.
Januar 2010, mithin mehr als 6 Jahre nach Eröffnung des Strafverfahrens. Es sei
kein Grund dafür ersichtlich, dass zwischen Schlussbericht der Kantonspolizei
und Schlusseinvernahme sowie zwischen Schlussbericht des kantonalen
Untersuchungsamtes und Anklageerhebung jeweils mehr als 1 ½ Jahre verstrichen
seien. Sowohl das Verfahren insgesamt als auch die einzelnen
Verfahrensabschnitte hätten zu lange gedauert. Ausserdem sei das Verfahren wohl
umfangreich, aber nicht sonderlich komplex gewesen. Dessen Umfang sei auch
darauf zurückzuführen, dass die Untersuchungsbehörden zu viel Material
beschlagnahmt hätten, was zu einer unnötigen Aufblähung des Verfahrens geführt
habe. Die lange Verfahrensdauer sei belastend für ihn gewesen und habe es ihm
erschwert, wirtschaftlich wieder Fuss zu fassen. Einzige adäquate Kompensation
der überlangen Verfahrensdauer sei die Einstellung des Verfahrens. Indem die
Vorinstanz die überlange Verfahrensdauer nicht anerkenne, verletze sie
Bundesrecht (Beschwerde S. 30 ff.).

9.2 Die Vorinstanz nimmt an, die Verfahrensdauer von der Eröffnung der
Strafuntersuchung bis zur Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils erscheine
zwar als eher lang; in Anbetracht der konkreten Umstände handle es sich
insgesamt indes nicht um einen übermässig ausgedehnten Zeitraum im Sinne einer
eigentlichen Verfahrensverschleppung. Nicht nachvollziehbar sei allerdings die
Zeitspanne von rund 1 ½ Jahren zwischen der Verfassung des polizeilichen
Schlussberichts und der Schlusseinvernahme des Beschuldigten. Als lediglich
leicht überhöht erscheine angesichts des aufwändigen und umfangreichen
Verfahrensgegenstandes mit mehreren Angeklagten, verschiedenen involvierten
ausländischen juristischen Personen und der erforderlichen Rechtshilfe von
ausländischen Behörden sowie der Schwere des Tatvorwurfs die Dauer von rund
zwei Jahren zwischen dem Abschluss der Untersuchung und der Überweisung an den
Sachrichter. Eine Beeinträchtigung des sozialen Ansehens oder der beruflichen
Karriere des Beschwerdeführers, der auch während des Verfahrens in der
I.________ weiter gearbeitet habe, sei nicht ausgewiesen. Unter
Berücksichtigung all dieser Umstände sei der Verletzung des
Beschleunigungsgebots mit einer Strafminderung im Umfang von sechs Monaten
Rechnung zu tragen (angefochtenes Urteil S. 46 f. und 51; vgl. auch
erstinstanzliches Urteil S. 56).

9.3 Das in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK festgeschriebene
Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren
voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen
Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt
von den Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind.
Zu berücksichtigen sind insbesondere die Komplexität des Falls, das Verhalten
des Angeschuldigten und die Behandlung des Falls durch die Behörden. Die
Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich jedoch starren Regeln. Von den
Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem
einzigen Fall widmen. Aus diesen sowie aus Gründen faktischer und prozessualer
Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich.
Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung
vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher
Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast
keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn
seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dazu genügt es
nicht, dass diese oder jene Handlung ein bisschen rascher hätte vorgenommen
werden können. Als krasse Lücken erscheinen nach der Rechtsprechung eine
Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von
vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung
oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines
Falles an die Beschwerdeinstanz (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; 130 IV 54 E. 3;
124 I 139 E. 2a; 117 IV 124 E. 3 und 4; Urteile des Bundesgerichts 6B_670/2009
vom 17. November 2009 E. 2.2 und 6B_440/2008 vom 11. November 2008 E. 6.1).

Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festgestellt, ist diesem
Umstand angemessen Rechnung zu tragen. Als Sanktionen fallen in Betracht die
Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung, die
Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht oder die Einstellung des
Verfahrens. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen,
wie schwer der Beschuldigte durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde,
wie gravierend die ihm vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen
werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre.
Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität
des Falles. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die
Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 117 IV 124 E. 4e; Urteil 6B_140/
2011 vom 17. Mai 2011 E. 5.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Richter verpflichtet, die Verletzung des
Beschleunigungsgebotes im Dispositiv seines Urteils ausdrücklich festzuhalten
und gegebenenfalls darzulegen, in welchem Ausmass er diesen Umstand
berücksichtigt hat (BGE 137 IV 118 E. 2.2; 136 I 274 E. 2.3; 130 I 312 E. 5.3;
130 IV 54 E. 3.3; 117 IV 124 E. 4d).

9.4 Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht. Die
Vorinstanz nimmt zu Recht an, die Gesamtdauer des Verfahrens von insgesamt rund
neun Jahren verletze angesichts der Komplexität und des grossen Aufwands bei
mehreren Angeschuldigten und den notwendigen Rechtshilfeverfahren das
Beschleunigungsgebot für sich allein nicht. Zu Recht nimmt sie indes eine
Verletzung in Bezug auf einzelne Verfahrensschritte an. Die deswegen
vorgenommene Herabsetzung der Gefängnisstrafe um 6 Monate liegt im Rahmen des
der Vorinstanz zustehenden Ermessens. Soweit der Beschwerdeführer auf
Einstellung des Verfahrens anträgt, ist seine Beschwerde von vorneherein
unbegründet. Denn die Verfahrenseinstellung kommt als Sanktion für eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots nur als ultima ratio in extremen Fällen in
Frage (BGE 117 IV 124 E. 4e). Ein solcher liegt hier zweifellos nicht vor. Die
Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

10.

10.1 Zuletzt wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung. Er
macht geltend, beim Pfändungsbetrug sei nicht das verheimlichte Vermögen und
Einkommen entscheidend, sondern der bei den Gläubigern eingetretene Schaden.
Dieser habe bei Berücksichtigung der teilweisen Einstellung des Verfahrens
sowie der Freisprüche höchstens CHF 54'089.20 betragen. Die Vorinstanz gewichte
in ihrer Strafzumessung auch die zahlreichen Freisprüche und Einstellungen
nicht hinreichend. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie zu einer höheren
Strafe gelange, als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift beantragt
habe, obwohl mehr als die Hälfte der angeklagten Delikte weggefallen sei. Im
Übrigen lasse sich aus dem angefochtenen Urteil nicht nachvollziehen, ob und in
welchem Umfang die Vorinstanz die einzelnen Strafzumessungsgründe
berücksichtigt und gewichtet habe. Sie habe lediglich einige
Strafzumessungsfaktoren aufgelistet und gestützt hierauf ohne Bezugnahme auf
den konkreten Fall angenommen, dem Verschulden wäre an sich eine Strafe von 2 ½
Jahren angemessen. Schliesslich habe sie die überlange Verfahrensdauer nicht
hinreichend berücksichtigt (Beschwerde S. 33 f.).

10.2 Die Vorinstanz wendet für die Strafzumessung das alte Recht an
(angefochtenes Urteil S. 47 f.). Sie geht vom Pfändungsbetrug vom 13. August
2001, begangen durch das Verheimlichen des Depotwerts der L.________ Foundation
im Betrag von CHF 322'939.24, als schwerstem Delikt aus. Sie qualifiziert das
Verschulden des Beschwerdeführers in diesem Punkt als mittelschwer bis schwer
und setzt dafür eine Einsatzstrafe von 2 Jahren Gefängnis fest. Diese erhöht
sie aufgrund der Mehrheit der Straftaten auf eine hypothetische Gesamtstrafe
von 3 Jahren, wobei sie den hohen Deliktsbetrag und das Handeln aus
egoistischen und monetären Beweggründen als verschuldenserhöhend wertet. Unter
Berücksichtigung der Täterkomponenten und der langen Verfahrensdauer erscheint
der Vorinstanz eine Strafe von 2 ½ Jahren Gefängnis dem Verschulden und den
persönlichen Verhältnissen als angemessen. Da aufgrund des
Verschlechterungsverbots die Ausfällung einer höheren Strafe ausser Betracht
fällt, bestätigt die Vorinstanz die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe von
18 Monaten Gefängnis (angefochtenes Urteil S. 48 ff.).

10.3 Gemäss Art. 63 aStGB (Art. 47 Abs. 1 StGB) misst das Gericht die Strafe
nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die
persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des
Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich nach der Schwere der
Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen
Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das
Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die
Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie
von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche
Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch
ihres Ermessens falsch gewichtet hat. Das Gericht hat die für die Zumessung der
Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine
Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung
nachvollziehbar ist (BGE 136 IV 55 E. 5.4; 134 IV 17 E. 2.1; 129 IV 6 E. 6.1;
mit Hinweisen; vgl. nunmehr Art. 50 StGB).

10.4 Das angefochtene Urteil hält im Strafpunkt vor Bundesrecht stand. Die
Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den
wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche
Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich von rechtlich nicht massgeblichen
Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht
berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch, soweit die
Vorinstanz trotz der erst- und zweitinstanzlich erfolgten Einstellung des
Verfahrens in mehreren Punkten und der verschiedenen Freisprüche eine höhere
Gefängnisstrafe für angemessen erachtet als die Staatsanwaltschaft in der
Anklageschrift beantragt und die erste Instanz ausgesprochen hat (angefochtenes
Urteil S. 17 [Anklageschrift]). Denn dies wirkt sich aufgrund des Verbots der
reformatio in peius nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aus. Dass die
Vorinstanz trotz zusätzlicher Freisprüche in einzelnen untergeordneten Punkten
gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil die vom Bezirksgericht ausgesprochene
Strafe bestätigt, liegt noch im Rahmen des Ermessens. Im Übrigen wäre für sich
allein nicht schon zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Verschulden des
Beschwerdeführers anders gewichtet als die Staatsanwaltschaft. Denn das Gericht
ist an den Antrag der Anklagebehörde nicht gebunden. Kein Anlass für Kritik
gibt auch der Umstand, dass die Vorinstanz bei der Gewichtung des Verschuldens
beim Pfändungsbetrug die Höhe des verheimlichten Betrages miteinbezieht. Denn
der Tatbestand von Art. 163 Ziff. 1 StGB verlangt nicht, dass der Schaden bei
den Gläubigern tatsächlich eingetreten sein muss. Der Schaden muss lediglich
mindestens mit Eventualvorsatz vom Täter gewollt sein (TRECHSEL/OGG, a.a.O.,
Art. 163 N 8). Schliesslich berücksichtigt die Vorinstanz auch die lange
Verfahrensdauer angemessen. Dabei ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass
sie angesichts der seit der letzten Tat verstrichenen Zeit von 8 ½ Jahren die
Voraussetzungen für eine Strafmilderung gemäss aArt. 64 Abs. 5 StGB (Art. 48
lit. e StGB) als nicht erfüllt erachtet.

Insgesamt sind die Erwägungen der Vorinstanz ohne weiteres nachvollziehbar und
leuchten die daraus gezogenen Schlüsse ein. Jedenfalls verletzt die Vorinstanz
mit ihrer Strafzumessung ihr Ermessen nicht.

11.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Boog