Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.336/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_336/2012

Urteil vom 29. Oktober 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Blättler,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Eva Nill,
3. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hugo Camenzind,
4. C.________ AG,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Schwere Körperverletzung, fahrlässige einfache Körperverletzung etc.; Willkür,
rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 2. März 2011 und den
Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 19. April
2012.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Zürich erkannte X.________ am 2. März 2011 der
schweren Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von A.________,
der fahrlässigen einfachen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) zum Nachteil
von B.________ und des Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a
WG) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3
Monaten. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft
Winterthur vom 22. Juli 2004 ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 7 Tagen
verzichtete es. Es verpflichtete ihn, solidarisch mit D.________, der
C.________ AG Fr. 20'685.-- Schadenersatz und A.________ eine Genugtuung von
Fr. 12'000.-- zu bezahlen. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen von
B.________ hiess es im Umfang von Fr. 5'308.-- (Schadenersatz) und Fr. 4'000.--
(Genugtuung) gut. Für den weiteren Schaden von B.________ erklärte es
X.________ dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig.
Den Verurteilungen liegen folgende Sachverhalte zugrunde:
Am 7. Januar 2006 folgten X.________ und D.________ A.________ um ca. 2.40 Uhr
nach dem Verlassen eines Restaurants in Winterthur unbemerkt. Als dieser sein
in der Nähe parkiertes Fahrzeug aufschliessen wollte, schleuderte ihm
X.________ einen Bierhumpen mit einem Fassungsvermögen von 0,4 Litern, den er
aus dem Restaurant mitgenommen hatte, aus einer Distanz von etwa 1,5 bis 2
Metern gegen den Kopf. A.________ wurde an der linken Gesichtshälfte getroffen
und fiel sofort zu Boden. Er erlitt eine Schädel-Hirnverletzung, an deren
Folgen er ohne notfallmässige neurochirurgische Intervention gestorben wäre.
Daraufhin trat X.________ zusätzlich mit den Füssen gegen den Kopf und Rücken
von A.________ ein, bis E.________ diesem zu Hilfe kam. X.________ war sich der
Wirkung des Wurfs eines Bierhumpens aus kurzer Entfernung bewusst.
Am 31. Mai 2008 um ca. 20.20 Uhr schlug und stiess X.________ B.________ in
Neftenbach derart, dass er das Gleichgewicht verlor und über die rund 70 cm
hohe Kirchenmauer nach hinten 4,4 Meter in die Tiefe fiel, wodurch er einen
Bruch des rechten Unterschenkels erlitt. X.________ wusste, dass ein Gerangel
und Schubsen beim ungleichen Grössen- und Gewichtsverhältnis der beiden
Beteiligten vor der lediglich etwa 70 cm hohen Mauer gefährlich war. Er hätte
mit einer Körperverletzung rechnen müssen, tat dies aber nicht.
Am 12. November 2005 trug X.________ auf einem öffentlichen Parkplatz in
Winterthur auf dem Beifahrersitz des Fahrzeugs von D.________ sitzend ein
Elektroschockgerät auf sich, wozu er nicht berechtigt war.

B.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies die von X.________ gegen das
Urteil des Obergerichts vom 2. März 2011 erhobene kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde am 19. April 2012 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des
Obergerichts vom 2. März 2011 und den Beschluss des Kassationsgerichts vom 19.
April 2012 aufzuheben, ihn freizusprechen und auf die Zivilansprüche nicht
einzutreten. Eventualiter sei die Sache an das Bezirksgericht Winterthur zur
Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter sei er mit einer bedingten
Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu bestrafen. Er ersucht um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie
eine Verletzung von Art. 12 Abs. 2 StGB und des Anspruchs auf rechtliches
Gehör. Er habe dem Beschwerdegegner 2 durch den Wurf des Bierhumpens keine
schwere Körperverletzung zufügen wollen (Beschwerde S. 4-16).
1.2
1.2.1 Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn
sie willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1).
Die Rüge der Willkür muss präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).
1.2.2 Das Bundesgericht prüft frei, ob das Kassationsgericht auf eine in einer
kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts
vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür
verneint und diese Verfassungsverletzung nicht behoben hat. Diese Prüfung läuft
regelmässig darauf hinaus zu beurteilen, ob das Obergericht die Beweise
willkürlich gewürdigt hat. Trifft dies zu, hätte das Kassationsgericht Willkür
bejahen müssen, und im gegenteiligen Fall hat es Willkür zu Recht verneint. Da
allein der Beschluss des Kassationsgerichts Anfechtungsobjekt sein kann, muss
dies jedoch über die Anfechtung dieses Entscheids und dessen Begründung
erfolgen. Macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung geltend, darf er sich nicht auf eine blosse
Wiederholung der vor dem Kassationsgericht gegen das obergerichtliche Urteil
erhobenen Rügen beschränken, sondern hat zugleich auf die Begründung des
Kassationsgerichts einzugehen (BGE 125 I 492 E. 1a/cc).
1.2.3 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen
und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der
Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz
im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB liegt vor, wenn der Täter die
Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den
Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, mag er ihm auch unerwünscht
sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Was der Täter wusste, wollte und in
Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen, welche vor Bundesgericht nur im Rahmen
von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden können. Rechtsfrage ist hingegen, ob im
Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet
ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).

1.3 Der Beschwerdeführer argumentiert, aktenwidrig sei, dass er mit dem
Bierhumpen gegen den Kopf des Beschwerdegegners 2 gezielt habe. Er habe im
Gegenteil ausgesagt, er habe dessen Körper treffen wollen (Beschwerde Ziff.
13-21 S. 6 f.). In objektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Bierhumpen in
Richtung des Kopfs des Beschwerdegegners 2 geworfen wurde und diesen auch am
Kopf traf. Das Obergericht durfte ohne Willkür davon ausgehen, der
Beschwerdeführer habe mit dieser Möglichkeit gerechnet. Ob dieser gezielt den
Kopf treffen wollte oder ob er dies lediglich für möglich hielt und in Kauf
nahm, konnte offenbleiben, da dem Beschwerdeführer eventualvorsätzliches
Handeln vorgeworfen wird.

1.4 Der Beschwerdeführer beanstandet, der Beschwerdegegner 2 sei sportlich,
durchtrainiert und muskulös. Er habe im Tatzeitpunkt eine dicke Lederjacke und
Jeans getragen (Beschwerde Ziff. 22-29 S. 7 ff.). Auf die Rüge ist nicht
einzutreten, da nicht ersichtlich ist, inwiefern diese zusätzlichen
Feststellungen einen Einfluss auf die rechtliche Qualifikation haben könnten.
Der Bierhumpen traf den Kopf des Beschwerdegegners 2, was der Beschwerdeführer
für möglich hielt und in Kauf nahm.

1.5 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Feststellung, der Bierhumpen sei
"recht schwer" und "dickwandig, massiv" gewesen. Dies insinuiere, es habe sich
um einen 1-Liter-Masskrug bayrischen Stils gehandelt (Beschwerde Ziff. 30-37 S.
9 f.). Das Obergericht stellt das exakte Gewicht des Bierhumpens nicht fest. Es
durfte jedoch willkürfrei davon ausgehen, es habe sich um einen
durchschnittlichen 0,4-Liter-Bierhumpen gehandelt. Entgegen dem Einwand des
Beschwerdeführers geht es nicht von einem 1-Liter-Masskrug aus.

1.6 Die obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen sind nicht willkürlich.
Die zumindest eventualvorsätzliche Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung
ergibt sich auch daraus, dass der Beschwerdeführer nach dem Wurf des
Bierhumpens und dem Sturz des Beschwerdegegners 2 nicht von diesem abliess,
sondern zusätzlich mit den Füssen auf ihn eintrat. Das Obergericht verurteilte
den Beschwerdeführer zu Recht wegen (eventual-)vorsätzlicher schwerer
Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB. Auf die zutreffenden
Erwägungen im angefochtenen Urteil kann verwiesen werden. Seiner rechtlichen
Argumentation (Beschwerde S. 10-16) legt der Beschwerdeführer eigene, von den
verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichende Tatsachenbehauptungen
zugrunde. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 105 Abs. 1 BGG).

1.7 Das Kassationsgericht ging auf sämtliche Rügen des Beschwerdeführers ein.
Dessen Anspruch auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt (vgl. Beschwerde
Ziff. 17 f. S. 6 f.; Ziff. 23-25 S. 8; Ziff. 28 S. 9; Ziff. 36 S. 10).

2.
2.1 Bezüglich des Vorwurfs der fahrlässigen einfachen Körperverletzung zum
Nachteil des Beschwerdegegners 3 beanstandet der Beschwerdeführer, dieser sei
zum Tatzeitpunkt betrunken gewesen und unter Kokaineinfluss gestanden. Sein
Wahrnehmungsvermögen sei so stark eingeschränkt gewesen, dass auf seine
Aussagen nicht abgestellt werden könne. Das Obergericht argumentiere
willkürlich, da es die Aussagen des Beschwerdegegners 3 und der Zeugin
F.________ trotz unlösbarer Widersprüche für glaubhaft erkläre. Der vom
Obergericht festgestellte und vom Kassationsgericht unbeanstandet gelassene
Sachverhalt genüge für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung
nicht. Es gehe daraus nicht hervor, welche seiner Handlungen unvorsichtig
gewesen sei und welche Umstände für den konkret anzuwendenden Sorgfaltsmassstab
entscheidend gewesen seien (Beschwerde Ziff. 71-88 S. 17 ff.). Die
kassationsgerichtlichen Erwägungen stellten eine Gehörsverweigerung dar und
würden auf einen überspitzten Formalismus hinauslaufen (Beschwerde Ziff. 72-80
S. 17 f.).

2.2 Das Obergericht nimmt ausführlich sowohl auf die Aussagen des teilweise
geständigen Beschwerdeführers als auch auf diejenigen des Beschwerdegegners 3
und der Zeugin F.________, der damaligen Freundin des Beschwerdeführers, Bezug.
Alle Beteiligten sagten aus, der Beschwerdeführer sei aggressiven Schrittes auf
den auf der Kirchenmauer sitzenden Beschwerdegegner 3 zugegangen und habe ihm
eine heftige Ohrfeige verpasst. Bezüglich des weiteren Verlaufs variieren die
Darstellungen der Anwesenden geringfügig. Das Obergericht legt jedoch dar,
weshalb es für erwiesen annimmt, dass der Beschwerdegegner 3 aufgrund der
weiteren Einwirkung des Beschwerdeführers über die Mauer fiel und er vor dem
Sturz nicht zum Gegenangriff ansetzte, sondern sich nach der ersten Ohrfeige
lediglich schützend die Arme vor das Gesicht hielt. Der Beschwerdeführer setzt
sich mit den obergerichtlichen Erwägungen nicht auseinander. Sein Vorbringen
betreffend den angeblichen Alkohol- und Drogenkonsum des Beschwerdegegners 3
ist auch deshalb nicht stichhaltig, weil dieser in der Lage war, klare Angaben
zum Vorgefallenen zu machen.

2.3 Aus dem Urteil des Obergerichts geht ohne Weiteres hervor, welche
Pflichtwidrigkeit dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird. Die Verurteilung wegen
fahrlässiger Körperverletzung ist bundesrechtskonform.

2.4 Das Kassationsgericht trat auf den Einwand des Beschwerdeführers nicht ein,
weil dieser den "gutachterlich erstellten drogen- und alkoholkonsumbedingten
Zustand" des Beschwerdegegners 3 bloss behauptete und er sich namentlich mit
den Aussagen der Zeugin F.________ nicht auseinandersetzte (Beschluss
Kassationsgericht E. 17 S. 30 f.). Darin liegt keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs. Das Kassationsgericht legt dar, weshalb die Rüge nicht geeignet ist,
Willkür darzutun.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 33 WG
und Art. 2 Abs. 2 StGB sowie eine Verletzung des Grundsatzes der lex mitior. Er
macht geltend, er habe geschlafen, als er das Elektroschockgerät auf dem
Beifahrersitz im Hosensack auf sich getragen habe. Das Tragen einer Waffe in
einem Fahrzeug erfolge nicht "in der Öffentlichkeit" und auch nicht an einem
"öffentlich zugänglichen Ort". Es sei nicht bewilligungspflichtig (Beschwerde
Ziff. 63-70 S. 16 f.).

3.2 Nicht zu hören ist der Einwand des Beschwerdeführers, er habe auf dem
Beifahrersitz geschlafen, da aus den Erwägungen des Obergerichts hervorgeht,
dass er das Elektroschockgerät bereits auf sich getragen haben muss, bevor er
einschlief.

3.3 Des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a aWG
(Fassung in Kraft im Tatzeitpunkt im Jahre 2005) macht sich u.a. strafbar, wer
vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen trägt. Als Waffen gelten u.a.
Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder
die Gesundheit auf Dauer schädigen können (Art. 4 Abs. 1 lit. e WG). Art. 27
Abs. 1 aWG erklärte das Tragen von Waffen "in der Öffentlichkeit" für
bewilligungspflichtig. Art. 27 Abs. 1 WG in der seit dem 12. Dezember 2008
geltenden Fassung spricht nicht mehr vom Tragen einer Waffe "in der
Öffentlichkeit", sondern benutzt neu den Begriff der "öffentlich zugänglichen
Orte". Zudem wurde die Bestimmung dahingehend ergänzt, als darin nunmehr auch
der Transport von Waffen erwähnt wird. Dadurch wird klargestellt, dass das
Mitführen einer Waffe in einem Fahrzeug als "Tragen" erfasst wird (BBl 2006
2741). Durch die Klarstellung sollen Rechtsirrtümer vermieden werden. Gleiches
galt jedoch bereits vor der Revision des Waffengesetzes (vgl. HANS WÜST,
Schweizer Waffenrecht, 1999, S. 158; siehe auch Urteil 2A.411/2000 vom 22. März
2001 E. 3c). Der Einwand des Beschwerdeführers geht fehl, da das Tragen einer
Waffe in einem Fahrzeug auf einem öffentlichen Parkplatz sowohl nach neuem als
auch nach altem Recht bewilligungspflichtig ist resp. war und bereits vor der
Revision vom 22. Juni 2007 unter Art. 33 Abs. 1 lit. a WG fiel. Das Obergericht
stellt zu Recht auf das im Tatzeitpunkt geltende Recht ab (Art. 333 Abs. 1
i.V.m. Art. 2 StGB).

4.
4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Die Bemessung
der Einsatzstrafe sei fehlerhaft, da das Obergericht aufgrund des
Eventualvorsatzes zwar von einem geringeren Verschulden ausgehe, ihm aber
gleichzeitig ein hohes Mass an krimineller Energie vorwerfe. Ein "hohes Mass"
an krimineller Energie und Eventualvorsatz würden sich gegenseitig
ausschliessen (Beschwerde Ziff. 92 und 94 ff. S. 20 f.). Auch könne ihm nicht
vorgeworfen werden, er habe sich von D.________ eskortieren lassen, da dieser
freigesprochen worden sei (Beschwerde Ziff. 93 und 95 S. 21). Schliesslich sei
der Verletzung des Beschleunigungsgebots ungenügend Rechnung getragen worden
(Beschwerde Ziff. 99 ff. S. 21 f.).

4.2 Die Vorinstanz verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über einen
Ermessensspielraum. Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts greift auf
Beschwerde in Strafsachen hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen
Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht
massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser
Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch
gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1).

4.3 Das Obergericht setzt die Einsatzstrafe für die schwere Körperverletzung
zum Nachteil des Beschwerdegegners 2 auf 4 ½ bis 5 Jahre Freiheitsentzug fest
(Urteil Obergericht E. 3.1.3 S. 79). Diese Strafe erhöht es aufgrund der
weiteren Delikte auf 5 ½ Jahre (Urteil Obergericht E. 3.2.3 S. 81). Der langen
Verfahrensdauer trägt es im Umfang von knapp einem Viertel strafmindernd
Rechnung, was die Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren ergibt (Urteil Obergericht E.
3.6 S. 87).

4.4 Der Beschwerdegegner 2 erlitt lebensgefährliche Verletzungen, die nur dank
einer Notoperation nicht zum Tode führten. Das Obergericht erwägt, das
Gutachten des IRM halte dies eindrücklich fest. Die Nähe zum
tatbestandsmässigen Erfolg eines Tötungsdelikts könne nicht übersehen werden.
Der Heilungsprozess sei mit Komplikationen behaftet gewesen. Ab dem 20. Januar
2006 sei der Beschwerdegegner 2 für drei Wochen zur Neurorehabilitation in
einer Klinik in stationärer Behandlung gewesen (Urteil Obergericht S. 74 f.).
Angesichts dieser Tatumstände erscheint die Einsatzstrafe von 4 ½ bis 5 Jahren
nicht unverhältnismässig hart. Das Obergericht nimmt zu Recht eine hohe
kriminelle Energie an. Darin liegt kein Widerspruch zur eventualvorsätzlichen
Tatbegehung, da damit nur zum Ausdruck gebracht wird, dass der Beschwerdeführer
um den Eintritt des Taterfolgs nicht sicher wusste. Das Obergericht wirft dem
Beschwerdeführer ein feiges Verhalten vor, weil er sich von D.________
eskortieren liess. Dies ist nicht zu beanstanden. Daran ändert nichts, dass
D.________ ein mittäterschaftliches Handeln bezüglich der schweren
Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdegegners 2 schliesslich nicht
nachgewiesen werden konnte.
Bezüglich der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdegegners
3 führt das Obergericht aus, dessen Verletzungen seien letztlich objektiv zwar
nicht schwer. Er sei jedoch nahezu drei Wochen hospitalisiert gewesen, habe
sich drei Operationen unterziehen müssen und eine mehrere Monate andauernde
Arbeitsunfähigkeit zu erdulden gehabt. Er müsse mit bleibenden Nachteilen
(eingeschränkte Beweglichkeit im Sprunggelenk und verbleibende tägliche
Schmerzen) rechnen, welche auch sein berufliches Fortkommen tangieren würden.
Zur Auseinandersetzung mit dem Beschwerdegegner 3 kam es, weil sich dieser mit
der damaligen Freundin des Beschwerdeführers unterhielt. Das Obergericht geht
von einer nicht minimen kriminellen Energie aus. Der Beschwerdeführer habe den
Beschwerdegegner 3 aus nichtigem Anlass (Eifersucht) heftig attackiert und nach
der Verabreichung der Ohrfeige noch nachgesetzt (Urteil Obergericht S. 80). Vor
diesem Hintergrund kann auch die Straferhöhung in Anwendung des
Asperationsprinzips für die übrigen Straftaten nicht als unzulässig hoch
bezeichnet werden.
Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als die Strafzumessung durch
die Festsetzung eines Strafrahmens (4 ½ bis 5 Jahre) für die schwerste Tat
schlechter verständlich wird (Beschwerde Ziff. 97 S. 21). Dies führt jedoch
nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, da die Strafzumessung
insgesamt nachvollziehbar und sowohl ausgehend von einer Einsatzstrafe von 4 ½
Jahren als auch von einer solchen von 5 Jahren bundesrechtskonform ist.

4.5 Das Obergericht gewährt dem Beschwerdeführer für die lange Verfahrensdauer
"wohlwollenderweise" eine Strafreduktion (Urteil Obergericht E. 3.6 S. 87).
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers stand das Verfahren vom 26.
November 2006 bis am 15. Januar 2008 und anschliessend erneut bis im Oktober
2009 nicht still (Beschwerde Ziff. 100 S. 21 f.). Aktenkundig ist
beispielsweise, dass die Staatsanwaltschaft im Januar 2007 noch eine
psychiatrische Begutachtung des Mitbeschuldigten D.________ in Auftrag gab
(Akten Staatsanwaltschaft, HD 21). Bereits im Mai 2008 wurde der
Beschwerdeführer zudem erneut straffällig, was zusätzliche
Untersuchungshandlungen notwendig machte. Die gerügte Verletzung des
Beschleunigungsgebots bzw. deren ungenügende Berücksichtigung ist nicht
substanziiert begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2,
Art. 106 Abs. 2 BGG).

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit
der Beschwerden abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage
des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld