Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.334/2012
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2012
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_334/2012

Urteil vom 26. September 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
X._________,
vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Emma Herwegh-Platz 2a, 4410
Liestal,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Veruntreuung; Strafantrag, Antragsberechtigung des Beistands,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Strafrecht, vom 27. März 2012.

Sachverhalt:

A.
X._________ bezog in der Zeit vom 3. August 2006 bis zum 19. Februar 2007 als
Bevollmächtigter vom Postkonto seiner Mutter mehrfach Geld und verwendete es
für eigene Bedürfnisse, namentlich für den Ankauf von Alkohol und Drogen.
Desgleichen missbrauchte er die Postcard seiner Mutter für eigene Zwecke
(Telefonate). Aufgrund dessen konnte er die anfallenden Rechnungen für seine
Mutter nicht mehr begleichen. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf Fr.
25'150.85.--.

Die - mittlerweile verstorbene - Mutter von X._________ hatte am 3. August 2006
einen Hirnschlag erlitten und wurde infolgedessen am 27. November 2006 in einem
Alters- und Pflegeheim untergebracht. Mit Beschluss vom 10. April 2007 setzte
die Vormundschaftsbehörde Pratteln gemäss Art. 392 Ziff. 1 i.V.m. Art. 393
Ziff. 2 ZGB eine kombinierte Beiständin ein. Diese reichte am 21. Mai 2007 in
Unkenntnis der Täterschaft von X._________ Strafanzeige gegen Unbekannt ein. Am
3. Juli 2007 stellte sie fristgemäss Strafantrag gegen X._________.

B.
Das Bezirksstatthalteramt Liestal verurteilte X._________ mit Strafbefehl vom
2. September 2009 wegen Veruntreuung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4
Monaten. Auf Einsprache des Beurteilten hin erklärte die Vizepräsidentin des
Strafgerichts Basel-Landschaft X._________ mit Urteil vom 19. Januar 2011
ebenfalls der Veruntreuung schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingt
vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten, als Gesamtstrafe, unter Einbezug
der durch die Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe des Urteils des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. November 1996 von 342 Tagen sowie als
Zusatzstrafe zu den Urteilen des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. März 2007
und des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Januar 2009. Ferner ordnete sie in
Anwendung von Art. 89 Abs. 1 StGB in Bezug auf die infolge der bedingten
Entlassung vom 29. Juli 2004 verbleibende Reststrafe von 342 Tagen die
Rückversetzung in den Strafvollzug an.

In teilweiser Gutheissung einer vom Beurteilten geführten Berufung bestätigte
das Kantonsgericht Basel-Landschaft das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf
den Schuldspruch und verurteilte X._________ zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Von der Anordnung der Rückversetzung in den
Strafvollzug für die Reststrafe von 342 Tagen sah es ab. Im Übrigen wies es die
Berufung ab.

C.
X._________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt,
das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, das
Strafverfahren gegen ihn zufolge Fehlens eines gültigen Strafantrages
einzustellen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

D.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der von der Beiständin seiner Mutter
eingereichte Strafantrag genüge den Anforderungen von Art. 30 StGB in
Verbindung mit Art. 138 Ziff. 1 Abs. 3 StGB nicht. Die Beiständin sei einzig
mit der Regelung der finanziellen und administrativen Angelegenheiten seiner
Mutter betraut gewesen. Zum Entscheid, ob gegen ihn als Sohn der
Verbeiständeten ein Strafverfahren einzuleiten sei, sei sie nicht befugt
gewesen. Nach dem privilegierten Tatbestand der Veruntreuung zum Nachteil von
Angehörigen hänge es vom Willen der betroffenen Person ab, ob ein
Strafverfahren gegen ein Familienmitglied geführt werden solle. Seine Mutter
habe sich wegen ihres Gesundheitszustandes zu dieser Frage nicht äussern
können. Die Beiständin habe sie in diesem Punkt nicht vertreten dürfen. Der
Strafantrag diene aufgrund seiner ideellen Natur nicht der Eintreibung von
Forderungen, sondern einzig der Sühne von Unrecht (Beschwerde S. 3 ff.).

1.2 Die Vorinstanz nimmt an, die Mutter des Beschwerdeführers habe aufgrund des
von ihr erlittenen Hirnschlags weder die intellektuelle Fähigkeit besessen,
Sinn, Nutzen und Tragweite eines bestimmten Verhaltens zu erkennen und zu
würdigen, noch habe sie über die Fähigkeit verfügt, gemäss dieser Einsicht mit
freiem, unbeeinflusstem Willen vernünftig zu handeln. Da die Mutter somit seit
dem 3. August 2006 weder handlungs- noch urteilsfähig gewesen sei, sei die
Beiständin als ihre gesetzliche Vertreterin berechtigt gewesen, Strafantrag zu
stellen (angefochtenes Urteil S. 4; erstinstanzliches Urteil S. 3
[Untersuchungsakten act. 395]).

2.
2.1 Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig,
wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen
Nutzen verwendet. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung wird die Veruntreuung zum
Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen nur auf Antrag verfolgt (vgl.
auch die Art. 137 Ziff. 2 Abs. 3, 139 Ziff. 4, 143 Abs. 2, 146 Abs. 3, 147 Abs.
3, 158 Ziff. 3 und 254 Abs. 2 StGB). Als Angehörige einer Person gelten nach
Art. 110 Abs. 1 StGB u.a. ihre Verwandten in gerader Linie (Art. 20 Abs. 2
ZGB). Gemäss Art. 110 Abs. 2 StGB sind Familiengenossen Personen, die in
gemeinsamem Haushalt leben.

Grund für das Antragserfordernis bei Delikten zum Nachteil von Angehörigen ist
der Schutz der Familie und ähnlicher enger Lebensgemeinschaften. Nach einem
älteren Entscheid des Bundesgerichts soll den Eltern ein Familienskandal und
der Schmerz, ihr Kind, das sie bestohlen hat, gegen ihren Willen vor dem
Strafrichter zu sehen, erspart bleiben. Die Behörden sollen auch nicht wider
den Willen des Bestohlenen bloss um vermögensrechtlicher Interessen willen, die
zu wahren in erster Linie seine eigene Sache ist, die Geschehnisse in seinem
Haushalte untersuchen, denn solche Einmischung trage Unfrieden unter die
Familiengenossen und erschwere ihre gütliche Auseinandersetzung sowie das
weitere Zusammenleben (BGE 72 IV 4 E. 1 S. 6).

2.2 Ist die Tat nur auf Antrag strafbar, kann jede Person, die durch sie
verletzt worden ist bzw. behauptet, durch sie verletzt worden zu sein, die
Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Der Strafantrag ist die
Willenserklärung des Verletzten, dass der Täter strafrechtlich zu verfolgen sei
(BGE 122 IV 207 E. 3a; CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2.
Aufl., 2007 [zit. Basler Kommentar], Vor Art. 30 StGB N 15; TRECHSEL/
JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2008, Vor Art.
30 N 1, je mit weiteren Hinweisen).

Verletzt ist bei höchstpersönlichen Rechtsgütern (Leib und Leben, Ehre,
persönliche Freiheit sowie Eheschliessung, Kindesverhältnis) der Träger des
unmittelbar betroffenen Rechtsguts (BGE 99 IV 1 E. a und d/aa; 118 IV 169 E.
1b, S. 170). Bei anderen Rechtsgütern gilt als Verletzter, wer ein rechtlich
geschütztes Interesse an deren Erhaltung hat (BGE 130 IV 97 E. 2.1; 121 IV 258
E. 2b, mit Hinweisen). Ist die verletzte Person handlungsunfähig, ist gemäss
Art. 30 Abs. 2 StGB ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Die
Antragsberechtigung steht in diesem Fall den einzelnen Personen selbstständig
zu, und es laufen die entsprechenden Antragsfristen je gesondert (BGE 127 IV
193 E. 5b/ee; CHRISTOF RIEDO, Der Strafantrag, Diss. Freiburg 2004 [zit.
Strafantrag], S. 284 f./445; ders., in: Basler Kommentar, Art. 30 StGB N 29/
32).

Das Recht, Strafantrag zu stellen, ist grundsätzlich höchstpersönlicher Natur
und nicht übertragbar (BGE 99 IV 1 E. a). Daraus folgt indes nicht, dass das
Antragsrecht nicht auch von einem Vertreter ausgeübt werden kann (Vertretung in
der Erklärung, Antragsbefugnis). Hiefür genügt die Erteilung einer generellen
Vollmacht. Dem Vertreter kann darüber hinaus auch die Entscheidung übertragen
werden, ob er Strafantrag erheben will (Vertretung im Willen). Dies gilt
freilich nur, wo die Verletzung materieller Rechtsgüter in Frage steht, die
nicht direkt von der Person des Berechtigten, sondern etwa vom Inhalt einer
vertraglichen Beziehung abhängen (z.B. bei Hausfriedensbruch). Die Ermächtigung
des Vertreters zur Antragstellung darf namentlich in der Regel angenommen
werden, wenn das betreffende Delikt materielle Rechtsgüter verletzt, mit deren
Wahrung oder Verwaltung der Vertreter allgemein betraut ist (BGE 122 IV 207 E.
3c; 118 IV 167 E. 1b und c, 99 IV 1 E. d/aa, 86 IV 83 E. 2, 73 IV 68 E. 4). Wo
immaterielle höchstpersönliche Rechtsgüter betroffen sind, welche dem
Berechtigten naturgemäss innewohnen oder von ihrem Status herrühren, bedarf es
demgegenüber einer speziellen, auf den konkreten Fall zugeschnittenen
ausdrücklichen oder konkludenten Ermächtigung (122 IV 207 E. 3c mit Hinweisen).

2.3 Gemäss Art. 392 Ziff. 1 ZGB ernennt die Vormundschaftsbehörde auf Ansuchen
eines Beteiligten oder von Amtes wegen einen Beistand, wenn eine mündige Person
in einer dringenden Angelegenheit infolge Krankheit, Abwesenheit oder dgl.
weder selbst zu handeln noch einen Vertreter zu bezeichnen vermag
(Vertretungsbeistandschaft; vgl. auch Art. 390 f. und 394 f. ZGB in der Fassung
vom 19.12.2008 [Erwachsenenschutz; AS 2011, S. 734 ff.]). Vorausgesetzt ist ein
Vertretungsbedürfnis, das vorliegt, wenn die betroffene Person faktisch am
Handeln gehindert ist, aber auch wenn sie auf Grund einer Überforderung die
dringende Angelegenheit nicht in einer ihren wohlverstandenen Interessen
dienenden Art und Weise wahrzunehmen vermag, oder wenn die Person nicht in der
Lage ist, einen Vertreter zu bezeichnen, sei es wiederum infolge äusserer
Hindernisse oder aus Mangel an Einsicht (BGE 111 II 10 E. 3a mit Hinweisen).

Fehlt einem Vermögen die nötige Verwaltung, ernennt die Vormundschaftsbehörde
gemäss Art. 393 Ziff. 2 ZGB bei Unfähigkeit einer Person, die Verwaltung ihres
Vermögens selbst zu besorgen oder einen Vertreter zu bestellen, einen Beistand,
falls nicht die Vormundschaft anzuordnen ist (Verwaltungsbeistandschaft).
Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft lassen sich kombinieren, wodurch
eine umfassende Personen- und Vermögensfürsorge auf Dauer ermöglicht wird (vgl.
BGE 134 III 385 E. 4.3, S. 390; ERNST LANGENEGGER, in: Basler Kommentar, ZGB I,
4 Aufl. 2010, Art. 392 N 13; HANS MICHAEL RIEMER, Grundriss des
Vormundschaftsrechts, 2. Aufl. 1997, § 6 N 34a). Die Beistandschaft hat auf die
Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person keinen Einfluss (Art. 417 Abs. 1
ZGB). Die Vertretungsmacht des Beistands leitet sich aus dem Gesetz ab und ist
unabhängig vom Willen des Vertretenen (BERNHARD SCHNYDER/ERWIN MURER, Berner
Kommentar, 3. Aufl. 1984, Art. 392 N 18). Die Rechte und Pflichten des
Beistandes sind grundsätzlich im Hinblick auf die konkrete Aufgabe für jeden
Einzelfall festgelegt (vgl. Art. 418 ZGB). Aus Sinn und Zweck der Massnahme
kann sich aber auch ergeben, dass der Beistand Aufgaben wahrnimmt, die nicht
präzis umschrieben, jedoch zur Erfüllung des Massnahmezwecks unabdingbar sind
(AFFOLTER/STECK/ VOGEL, in: Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht,
2007, N 2 zu Art. 418 ZGB). Im Rahmen einer kombinierten Beistandschaft können
die behördlichen Instruktionen für den allgemeinen Auftrag genereller ausfallen
(YVO BIDERBOST, in: Basler Kommentar, ZGB I, 4 Aufl. 2010, Art. 418 N 7 f.).

3.
Grundsätzlich ist unbestritten, dass der Beistand zum Strafantrag berechtigt
ist. Das ergibt sich schon daraus, dass die Vormundschaftsbehörde bei einem
Delikt eines Elternteils zum Nachteil eines unter elterlicher Sorge stehenden
Handlungsunfähigen gemäss Art. 306 Abs. 2 i.V.m. Art. 392 Ziff. 2 ZGB einen
Beistand zu bestellen hat, der nötigenfalls Antrag stellen kann (BGE 80 IV 102
E. 1, S. 106 f.; RIEDO, in: Basler Kommentar, Art. 30 StGB N 24; ders.,
Strafantrag, S. 291 ff.). Ausser Frage steht auch, dass bei
Handlungsunfähigkeit der verletzten Person ihr gesetzlicher Vertreter zum
Antrag berechtigt ist (Art. 30 Abs. 2 StGB).

Die Mutter des Beschwerdeführers war nach den tatsächlichen Feststellungen der
kantonalen Instanzen aufgrund des erlittenen Hirnschlages nicht mehr
urteilsfähig (vgl. Art. 16 ZGB). Sie war daher nicht mehr in der Lage zu
entscheiden, ob sie Strafantrag stellen wollte oder nicht (Art. 18 ZGB).
Aufgrund dieser Umstände errichtete die Vormundschaftsbehörde eine kombinierte
Beistandschaft gemäss Art. 392 Ziff. 1 i.V.m. Art. 393 Ziff. 2 ZGB, wobei sie
den Aufgabenbereich umschrieb als "Regelung der finanziellen und
administrativen Angelegenheiten" (Untersuchungsakten act. 71).

Ob die Behörde wegen der Unfähigkeit der Betroffenen, ihre Angelegenheiten zu
besorgen, eine Vormundschaft hätte errichten sollen (vgl. Art. 369 Abs. 1 ZGB),
kann hier offen bleiben. Immerhin wird im Schrifttum darauf hingewiesen, dass
auch bei besonderer Hilfsbedürftigkeit infolge dauernder Urteilsunfähigkeit
nicht zwingend eine Vormundschaft anzuordnen ist, soweit zum Schutz und Wohl
der betroffenen Person die weniger weit gehende Massnahme der (kombinierten)
Beistandschaft ausreicht, namentlich wenn keine Gefahr schädlicher eigener
Handlungen des Verbeiständeten besteht (vgl. SCHNYDER/MURER, a.a.O., Art. 392 N
73; LANGENEGGER, a.a.O., Art. 392 N 13; zum neuen Recht vgl. HELMUT HENKEL, in:
Basler Kommentar, Erwachsenenschutzrecht, 2012, Art. 394 N 17). Soweit die
Vormundschaftsbehörde bei Verletzten, die auf längere oder unbestimmte Zeit
urteilsunfähig sind und daher zur Frage des Strafantrags nicht Stellung nehmen
können, die Voraussetzungen für die Entmündigung nicht als erfüllt erachtet und
eine kombinierte Beistandschaft anordnet, ist der Beistand als
antragsberechtigter Vertreter eines Handlungsunfähigen zu betrachten. Die
Bestimmung von Art. 30 Abs. 2 StGB erteilt die Berechtigung zum Strafantrag in
derartigen Fällen dem gesetzlichen Vertreter (vgl. auch Art. 407 ZGB). Es ist
nicht einzusehen, weshalb davon nicht auch der Beistand erfasst sein sollte,
weil auch dieser unter den Begriff des gesetzlichen Vertreters fällt (JÖRG
REHBERG, Der Strafantrag, ZStrR 85/1969, S. 254; RIEDO, in: Basler Kommentar,
Art. 30 StGB N 27 f.; ders., Strafantrag, S. 293) und für den Beistand bei
einer kombinierten Beistandschaft die Handlungsmacht uneingeschränkt gilt
(AFFOLTER/STECK/VOGEL, a.a.O., N 1 zu Art. 407 ZGB; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 6B_396/2008 vom 25.8.2008 E. 3.3.1).

Dass der zu beurteilende Fall einen Entscheid über die Einleitung eines
Strafverfahrens gegen ein Mitglied der Familie betrifft, führt zu keiner
anderen Beurteilung. Wäre der Beiständin die Antragsberechtigung nicht
zuerkannt worden, bliebe die urteilsunfähige Mutter in Bezug auf die durch
ihren Sohn verübte Veruntreuung schutzlos. Zudem kommt dem Schutz des
Familienlebens angesichts der Urteilsunfähigkeit der Mutter des
Beschwerdeführers nurmehr untergeordnete Bedeutung zu. Im Vordergrund steht bei
dieser Konstellation vielmehr der Schutz der materiellen Rechtsgüter. Mit deren
Wahrung war die Beiständin aber ausdrücklich betraut. Von daher war sie auch
zum Strafantrag berechtigt.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann bewilligt werden, da von seiner
Bedürftigkeit auszugehen und diese ausreichend belegt ist (vgl. BGE 125 IV 161
E. 4) und seine Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos (vgl. BGE 138 III
217 E. 2.2.4) war, da die zur Beurteilung vorgelegte Rechtsfrage bereits von
der Untersuchungsbeamtin des Bezirksstatthalteramtes Liestal in einer
Aktennotiz für das Strafbefehlsbüro aufgeworfen wurde (Untersuchungsakten act.
319 [Beschwerdebeilage 4]). Dem Beschwerdeführer sind keine Kosten
aufzuerlegen. Seinem Vertreter ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene
Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse
ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Boog