Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.332/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_332/2012

Urteil vom 3. Juli 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gerichtliche Beurteilung (Fahren trotz Entzugs des Führerausweises),

Beschwerde gegen den Beschuss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 8. Mai 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 24. Mai 2012 aufgefordert, dem
Bundesgericht bis spätestens am 14. Juni 2012 einen Kostenvorschuss von Fr.
2'000.-- einzuzahlen (act. 5). Mit Schreiben vom 11. Juni 2012 machte er
geltend, die Kostenvorschussverfügung sei mangelhaft eröffnet worden und
deshalb nichtig (act. 9). Das Bundesgericht wies den Beschwerdeführer am 18.
Juni 2012 darauf hin, dass die Kostenvorschussverfügung vom 24. Mai 2012
korrekt eröffnet worden war und am Kostenvorschuss festgehalten werde.
Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die in Art. 62 Abs. 3 BGG vorgesehene
Nachfrist bis zum 28. Juni 2012 zur Leistung des Vorschusses angesetzt mit der
Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act.
10). Der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet. Was der Beschwerdeführer
stattdessen mit Eingabe vom 28. Juni 2012 vorbringt, dringt nicht durch (act.
13). Es wurde ihm nicht eine ein-, sondern eine zehntägige Nachfrist zur
Bezahlung des Kostenvorschusses eingeräumt. Der Beschwerdeführer macht nicht
geltend, es wäre ihm nach Empfang der Verfügung nicht möglich gewesen, den
Kostenvorschuss fristgerecht zu bezahlen. Zudem schliesst das Völker- und
Bundesrecht das Einfordern eines Kostenvorschusses für das vorliegende
Verfahren nicht aus. Mangels Leistung des Kostenvorschusses ist
androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill