Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.326/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_326/2012

Urteil vom 14. Januar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rohrer,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Versuchter Betrug, mehrfacher Diebstahl etc.; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
vom 15. März 2012.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Kulm verurteilte A.X.________ am 30. November 2010 wegen
versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfacher
Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1
StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Busse von Fr.
1'000.--.

B.
Das Obergericht des Kantons Aargau hiess die Beschwerde von A.X.________ gegen
das Urteil des Bezirksgerichts Kulm am 15. März 2012 teilweise gut und sprach
ihn des versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des
mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), der Veruntreuung (Art. 138 Ziff.
1 StGB) und der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig.
Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr.
10.-- und einer Busse von Fr. 1'000.--.

C.
Das Obergericht hält u.a. folgende Sachverhalte für erwiesen:
C.a Die Finanzdirektion des Kantons Zürich stellte der Ehefrau von
A.X.________, B.X.________, im Nachgang zur Erbschaft ihres Onkels Fr.
24'560.-- Erbschaftssteuern in Rechnung. Rechtsanwalt E.________ reichte im
Auftrag von B.X.________ am 22. April 2005 bei der Finanzdirektion des Kantons
Zürich ein Gesuch um Erlass der Erbschaftssteuer ein. Er führte darin aus,
B.X.________ habe das geerbte Geld auf Anraten eines Freundes in eine im Jahre
2004 gegründete Transportgesellschaft investiert, was sich als wenig glücklich
erwiesen habe, da diese ohne Aussicht auf Besserung rote Zahlen schreibe. Es
sei deshalb davon auszugehen, dass ihre Investition wertlos sei (Urteil E. 4.2
S. 15). Mit Schreiben vom 1. Juli 2005 reichte B.X.________ der Finanzdirektion
des Kantons Zürich einen auf den 23. März 2004 zurückdatierten Darlehensvertrag
zwischen ihr und der C.________ AG über Fr. 150'000.-- ein. Der
Darlehensvertrag wurde seitens der C.________ AG von D.________ unterzeichnet
(Urteil E. 4.2 und E. 4.3.1 S. 15 f.). Dieser schlug B.X.________ und
A.X.________ vor, mit einem fiktiven Darlehensvertrag zu belegen, dass sie
nicht in der Lage seien, die Erbschaftssteuer zu bezahlen. A.X.________ liess
sich gemeinsam mit seiner Ehefrau bezüglich der Umgehung der geschuldeten
Erbschaftssteuer von D.________ beraten und begleitete diese ins Notariatsbüro
von E.________, wo sie den Darlehensvertrag im Wissen um den unwahren Inhalt
unterzeichnete (Urteil E. 4.3.6 S. 18). In Tat und Wahrheit hatte B.X.________
das geerbte Geld in die im Jahre 2004 gegründete und im Gütertransport tätige
F.________ AG investiert (Urteil E. 4.3.3 S. 17). Der Darlehensvertrag
veranlasste die Finanzdirektion des Kantons Zürich, das Steuererlassgesuch vom
22. April 2005 genau zu prüfen, bevor sie dieses mit Verfügung vom 28.
September 2005 abwies (Urteil E. 4.3.1 S. 16 und E. 4.3.4 S. 17).
C.b D.________, G.________ und H.________ beschlossen anlässlich der
"ausserordentlichen Generalversammlung" vom 3. Januar 2006, A.X.________ mit
sofortiger Wirkung seines Amtes als Verwaltungsratspräsident der F.________ AG
zu entheben und stattdessen H.________ einzusetzen. Im anlässlich der
Verhandlung vom 19. November 2007 mit der F.________ AG abgeschlossenen
gerichtlichen Vergleich zog A.X.________ seine beim Handelsgericht des Kantons
Aargau eingereichte Klage auf Feststellung der Ungültigkeit des
Generalversammlungsbeschlusses vom 3. Januar 2006 zurück (Urteil E. 5.2.2 S.
20).
A.X.________ drang am 2. Februar 2006 mit Gefolgsleuten und unter Beizug der
Polizei in die Geschäftsräume der F.________ AG ein, entwendete einen auf die
F.________ AG eingelösten und in deren Eigentum oder dem Eigentum von
D.________ stehenden Audi S6 sowie sieben Schuldbriefe. Den Audi S6 und die
Schuldbriefe veräusserte er später an Dritte (Urteil E. 5.1.1 S. 19; E. 5.2.4.1
S. 22; E. 8 S. 27). Am 2. Februar 2006 verkaufte er zudem den ihm als
Geschäftsfahrzeug von der F.________ AG zum Gebrauch überlassenen Renault
Espace seiner Ehefrau B.X.________, welche diesen weiterverkaufte (Urteil E. 6
S. 25 f.). Die F.________ AG erhielt für den Verkauf der beiden Fahrzeuge und
der Schuldbriefe keine Gegenleistung (Urteil E. 5.1.1 S. 19; E. 6.1 S. 25; E.
8.1.1 S. 27).
C.c Kurz vor dem 29. November 2006 brachte A.X.________ auf zwei auf die
F.________ AG lautenden Namenschuldbriefen auf den 6. Januar 2006 rückdatierte
Indossamente an. Die Schuldbriefe verkaufte er am 29. November 2006 an
I.________. Er handelte in der Absicht, diesen über die nicht vorhandene
Berechtigung an den Schuldbriefen zu täuschen (Urteil E. 9.1 S. 29).

D.
A.X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, ihn vom Vorwurf
des versuchten Betrugs, des mehrfachen Diebstahls, der Veruntreuung und der
mehrfachen Urkundenfälschung freizusprechen. Er ersucht um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung.

E.
Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht reichten eine Vernehmlassung
ein. A.X.________ nahm dazu Stellung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer in Mittäterschaft mit
B.X.________ wegen versuchten Betrugs zum Nachteil der Finanzdirektion des
Kantons Zürich schuldig, weil sie mittels des fiktiven Darlehensvertrags einen
Erlass der Erbschaftssteuern von Fr. 24'560.-- bewirken wollten. Der
Beschwerdeführer rügt, die Verurteilung basiere auf einer willkürlichen
Sachverhaltsfeststellung und verletze Art. 146 Abs. 1 StGB, da sein Verhalten
nicht arglistig gewesen sei.

1.2 Das Bundesgericht wendet Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Eingangs ist zu prüfen, ob Art. 146 StGB zur Anwendung gelangt.
1.2.1 Gemäss § 62 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes des Kantons
Zürich vom 28. September 1986 (ESchG/ZH) kann die Finanzdirektion die
Steuerschuld ganz oder teilweise erlassen, wenn die Bezahlung der Steuern für
den Steuerschuldner infolge besonderer Verhältnisse eine grosse Härte bedeutet.
Der Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird als Verbrechen (Art. 10 Abs. 2
StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Handelt der Täter
gewerbsmässig, lautet die Strafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, bei einer
Mindestgeldstrafe von 90 Tagessätzen (Art. 146 Abs. 2 StGB). Täuscht ein
Steuerpflichtiger die Steuerbehörde, wird die Tat demgegenüber in der Regel als
Übertretung (Art. 103 StGB) mit einer blossen Busse (Steuerhinterziehung),
allenfalls als Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB (Steuerbetrug)
geahndet (so die Widerhandlungen auf dem Gebiet der Einkommens- und
Vermögenssteuer, siehe Art. 175 und Art. 186 DBG [SR 642.11] bzw. Art. 56 und
Art. 59 StHG [SR 642.14]).
1.2.2 Die Erbschaftssteuer ist eine rein kantonale Steuer (XAVIER OBERSON,
Droit fiscal suisse, 4. Aufl. 2012, N. 1 S. 459). Die Kantone sind gemäss Art.
335 Abs. 2 StGB befugt, die Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs-
und Prozessrecht mit Sanktionen zu bedrohen. Das Steuerstrafrecht wurde
bezüglich der kantonalen Steuern vollständig den Kantonen überlassen (BGE 112
IV 19 E. 2b). Der Steuerhinterziehung nach § 68 Abs. 1 ESchG/ZH macht sich
strafbar, wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass
er unvollständig eingeschätzt wird. Einen Steuerbetrug im Sinne von § 74 Abs. 1
ESchG/ZH begeht, wer zum Zweck der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte
oder inhaltlich unwahre Urkunden zur Täuschung gebraucht. Die
Steuerhinterziehung wird mit einer Strafsteuer geahndet, die ein Viertel bis
das Dreifache, in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer beträgt (§ 68
Abs. 1 ESchG/ZH). Begeht der Steuerpflichtige einen Steuerbetrug, wird er
unabhängig von der Festsetzung einer Strafsteuer mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (§ 74 Abs. 1 ESchG/ZH).
1.2.3 Die Fiskalstraftatbestände gehen dem gemeinrechtlichen Betrug von Art.
146 StGB als speziellere und privilegierende Bestimmungen grundsätzlich vor.
Die Tragweite von Art. 146 StGB wird entsprechend eingeschränkt. Dies gilt
gemäss der Rechtsprechung auch, wenn im konkreten Fall eine anwendbare
Spezialnorm fehlt, z.B. weil der zuständige Kanton keine solche Strafbestimmung
kennt oder weil es sich um ein in der Schweiz gegen einen ausländischen Staat
begangenes Fiskaldelikt handelt. Der strengere Betrugstatbestand von Art. 146
StGB greift nicht subsidiär ein, wo das für den Bereich der Fiskaldelikte
zuständige Recht gar keine Strafbestimmung enthält oder aus irgendwelchen
Gründen nicht zur Anwendung kommt (BGE 110 IV 24 E. 2d).
Der gesetzgeberische Grund für die mildere Strafdrohung bei Fiskaldelikten
liegt wie bei allen Spezialbestimmungen über täuschendes Verhalten in einem
Verwaltungsverfahren darin, dass der Täter einer hoheitlich handelnden, mit
besonderen Kompetenzen ausgestatteten Behörde gegenübersteht und vielfach vor
allem im Bereich des Abgaberechts ex lege dem betreffenden Verfahren
unterworfen wird. Der Grund für die Privilegierung entfällt, wenn ein Täter
nicht als Steuerpflichtiger in einem gegen ihn eingeleiteten
Veranlagungsverfahren oder ihm durch den vorangehenden Quellensteuerabzug
aufgezwungenen Rückerstattungsverfahren betrügerische Handlungen begangen,
sondern aus eigener Initiative entschlossen hat, sich durch Irreführung der
Behörden unrechtmässig zu bereichern, indem er beispielsweise auf raffinierte
Weise systematisch fiktive Rückerstattungsansprüche existierender oder
erfundener Personen geltend macht und mittels falscher Urkunden die Auszahlung
erwirkt. Ein solches Verhalten ist als gemeinrechtlicher Betrug zum Nachteil
des betroffenen Gemeinwesens und nicht als Steuerbetrug zu ahnden, da jeder
Zusammenhang mit einem regulären Steuerverfahren fehlt (BGE 110 IV 24 E. 2e).

1.3 Das Bundesgericht lud die Parteien unter Hinweis auf BGE 110 IV 24 und Art.
335 Abs. 2 StGB ein, zur Anwendbarkeit von Art. 146 StGB Stellung zu nehmen, da
die Frage im bisherigen Verfahren nicht aufgeworfen wurde und sich auch der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dazu nicht äusserte.
1.3.1 Das Obergericht stellt sich in seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt,
an der in BGE 110 IV 24 begründeten Rechtsprechung könne nicht festgehalten
werden. Nicht einsichtig sei, weshalb ein Täter, der sowohl die objektiven als
auch subjektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs gemäss Art. 146 StGB erfülle,
nur kantonalem Steuerstrafrecht unterstehen solle. Sinn und Zweck von Art. 335
StGB sei die Schliessung von Strafbarkeitslücken und nicht die Privilegierung
von Tätern. Da die Kantone nur Übertretungsstrafrecht aufstellen könnten, habe
dies im Ergebnis eine nicht zu rechtfertigende Bevorzugung eines Täters und
eine Bagatellisierung seines Verhaltens in einem vom kantonalen
Steuerstrafrecht erfassten Bereich zur Folge. Gelange ausschliesslich
kantonales Steuerstrafrecht zur Anwendung, führe dies sodann zu uneinheitlichen
gesetzlichen Regelungen mit unterschiedlichen Strafandrohungen, was nicht zu
befriedigen vermöge. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb die betrügerische
Erschleichung kantonaler und kommunaler Leistungen unter Art. 146 StGB falle,
die betrügerische Erschleichung des Erlasses einer kantonalen Erbschaftssteuer
hingegen nicht (act. 22).
1.3.2 Die Staatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, der Vorbehalt des
Fiskalstrafrechts betreffe lediglich qualifizierte Täuschungshandlungen zum
Zwecke einer Steuerhinterziehung durch Verwendung falscher Urkunden, während im
Übrigen gegebenenfalls der gemeinrechtliche Betrugstatbestand anwendbar bleiben
müsse. §§ 68 und 74 ESchG/ZG würden bloss qualifizierte Täuschungen im
Veranlagungsverfahren, nicht aber solche im Erlassverfahren erfassen. Demnach
müsse hier wiederum das gemeine Strafrecht des Bundes greifen, wenn die
öffentliche Hand mittels qualifizierter Täuschungen um die Durchsetzung
rechtskräftiger Forderungen geprellt werden soll (act. 21).
1.3.3 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, kantonales Steuerstrafrecht habe
vor dem Betrugstatbestand von Art. 146 StGB Vorrang. Da das ESchG/ZH (§§ 68 und
74) nur das Bewirken einer unvollständigen Einschätzung mit Strafe bedrohe,
nicht hingegen das Erwirken eines ungerechtfertigten Erlasses, sei er
freizusprechen (act. 26 Ziff. 1). Dies erkläre auch, weshalb die
Finanzdirektion des Kantons Zürich seinerzeit trotz Anzeigepflicht nach § 76
ESchG/ZH auf eine Anzeige verzichtet habe (act. 26 Ziff. 4).

1.4 An der bisherigen Rechtsprechung ist festzuhalten. Die privilegierende
Verfolgung von Fiskaldelikten basiert auf einem bewussten Entscheid des
Gesetzgebers. Der Gedanke dahinter ist klar (oben E. 1.2.3). Das Bundesgericht
ist daran gebunden. Entgegen der Auffassung des Obergerichts ist es den
Kantonen im Rahmen von Art. 335 Abs. 2 StGB nicht untersagt, Widerhandlungen
gegen das kantonale Steuerrecht anders als mittels blosser
Übertretungstatbestände zu ahnden (vgl. TRECHSEL/LIEBER, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2008, N. 12 zu Art. 335 StGB; GÜNTER
STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl. 2011, N.
22 S. 94; ROLAND WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2007, N. 27 zu
Art. 335 StGB).

1.5 Nicht gefolgt werden kann auch der Auffassung der Staatsanwaltschaft.
Zutreffend ist, dass der Tatbestand der Steuerhinterziehung von § 68 Abs. 1
ESchG/ZH (auf welchen auch in § 74 Abs. 1 ESchG/ZH Bezug genommen wird) nur die
unvollständige Steuereinschätzung erwähnt. Anders als Art. 175 Abs. 1 DBG und
Art. 56 Abs. 1 al. 3 StHG, aber auch etwa der auf dem Gebiet der Erbschafts-
und Schenkungssteuer anwendbare Tatbestand der Steuerhinterziehung des
Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 (vgl. § 1 Abs. 1 lit. f
i.V.m. § 236 Abs. 1 lit. c StG/AG) wird das Bewirken eines ungerechtfertigten
Steuererlasses in § 68 Abs. 1 ESchG/ZH nicht explizit unter Strafe gestellt.
Von § 68 Abs. 1 ESchG/ZH ausdrücklich erfasst wird nur das
Steuerveranlagungsverfahren, nicht jedoch der Steuerbezug, obschon es auch
insofern um eine fiskalische Tat geht. Daraus kann nicht der Schluss gezogen
werden, Art. 146 StGB sei anstelle des kantonalen Steuerstrafrechts anwendbar
(vgl. BGE 110 IV 24 E. 2d). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich
der Kanton Aargau für die Auslegung von § 68 Abs. 1 ESchG/ZH und die
Strafverfolgung gestützt auf zürcherisches Steuerstrafrecht für zuständig
erachtet. Die Staatsanwaltschaft äussert sich nicht dazu.

1.6 Art. 146 StGB gelangt auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfene (versuchte)
Täuschung der Finanzdirektion des Kantons Zürich nicht zur Anwendung. Die
Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, er sei Alleinaktionär der F.________ AG gewesen.
Aufgrund der Hingabe des Geldes aus der Erbschaft seiner Ehefrau an D.________
und seiner feierlichen Einsetzung als alleinigen Verwaltungsrat der F.________
AG vom 21. Juni 2004, bei der ihm D.________ auch ein Aktienzertifikat über 300
Namenaktien überreicht habe, sei er davon ausgegangen, Inhaber und alleiniger
Eigentümer der F.________ AG zu sein. Dies habe auch der Abmachung mit
D.________ entsprochen. Das Handelsgericht des Kantons Aargau habe das
Handelsregisteramt des Kantons Aargau mit Entscheid vom 1. Februar 2006
angewiesen, die von H.________ eingereichte Registeranmeldung vom 4. Januar
2006 nicht im Handelsregister einzutragen. Durch diesen Entscheid, der ihm am
2. Februar 2006 zugegangen sei, habe er sich in seiner Auffassung bestärkt
gefühlt, er sei nach wie vor alleiniger Verwaltungsrat und Aktionär der
F.________ AG. Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, er sei zur
Tatzeit am 2. Februar 2006 nicht mehr Organ der F.________ AG gewesen. Der
Beschluss vom 3. Januar 2006 sei nichtig, da eine Universalversammlung nicht
gültig einberufen worden sei. Der Klagerückzug vom 19. November 2007 führe
nicht dazu, dass er am 3. Januar 2006 gültig aus dem Verwaltungsrat der
F.________ AG abgewählt worden sei. Die Verurteilung wegen mehrfachen
Diebstahls und Veruntreuung sei bundesrechtswidrig. Das Gesellschaftsvermögen
von Handelsgesellschaften sei deren Organen gemäss der Rechtsprechung nicht
anvertraut. In Betracht käme höchstens eine ungetreue Geschäftsbesorgung nach
Art. 158 StGB. Dabei sei allerdings zu beachten, dass er in der Vorstellung
gehandelt habe, Inhaber und Alleinaktionär der F.________ AG zu sein. Als
solcher habe er nach Belieben über das Gesellschaftsvermögen verfügen können,
solange das Grundkapital inklusive gebundener Reserven davon nicht berührt
gewesen sei.

2.2 Die Vorinstanz führt aus, die Gültigkeit des Generalversammlungsbeschlusses
vom 3. Januar 2006 sei im Ergebnis unbestritten geblieben, da der
Beschwerdeführer seine Klage auf Feststellung der Ungültigkeit des Beschlusses
am 19. November 2007 zurückgezogen habe. Er sei im Tatzeitpunkt am 2. Februar
2006 somit nicht mehr Verwaltungsrat der F.________ AG gewesen (Urteil E. 5.2.2
S. 20). Sie erachtet als erstellt, dass dieser zu keinem Zeitpunkt (Allein-)
Aktionär der F.________ AG war. Nicht ersichtlich sei, woraus der
Beschwerdeführer seine Alleinaktionärsstellung herleite. Das einzige Dokument,
auf welches er seine Behauptung zu stützen vermöge, sei ein Aktienzertifikat,
das 300 Namenaktien im Gesamtwert von Fr. 300'000.-- verurkunde und in seinem
Besitz gewesen sei. Das Aktienzertifikat laute indessen nicht auf den
Beschwerdeführer, sondern weise an der Stelle, an welcher der Aktionärsname
eingetragen werden sollte, eine leer gebliebene Linie auf. Wer tatsächlich die
Aktionärsstellung innehatte, lässt sie offen (Urteil E. 5.2.3 S. 21).

2.3 Das Handelsgericht des Kantons Aargau hiess am 1. Februar 2006 das Begehren
des Beschwerdeführers um Erlass von vorsorglichen Massnahmen gut und wies das
Handelsregisteramt an, die von H.________ eingereichte Registeranmeldung vom 4.
Januar 2006 betreffend Löschung des Beschwerdeführers als
Verwaltungsratsmitglied und Neueintragung von H.________ nicht im
Handelsregister einzutragen (kant. Akten, Ordner 4.3 Urk. 87 ff.). Es führte
u.a. aus, die ausserordentliche Generalversammlung sei nicht vom
Beschwerdeführer als einziges formelles Mitglied des Verwaltungsrats einberufen
worden (Entscheid Handelsgericht E. 6.3.1 S. 12). Auch habe keine gültige
Universalversammlung im Sinne von Art. 701 OR stattgefunden, da daran nicht die
Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien teilgenommen hätten. Die Beschlüsse
vom 3. Januar 2006 stellten somit keine gültige Grundlage dar (Entscheid
Handelsgericht E. 6.7 S. 16). Als im Handelsregister gelöschter Verwaltungsrat
wären dem Beschwerdeführer die Hände gebunden. H.________ könnte als neues
einziges formelles Verwaltungsratsmitglied Entscheide treffen und irreversibel
ausführen, die nicht im Interesse des Beschwerdeführers wären (Entscheid
Handelsgericht E. 7.2 S. 17). Das Handelsgericht verpflichtete den
Beschwerdeführer zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 300'000.-- innert 20
Tagen (Entscheid Handelsgericht E. 7.4 S. 17 f.). Die vorsorgliche Massnahme
wurde mit Verfügung des Handelsgerichts vom 23. Februar 2006 aufgehoben, da der
Beschwerdeführer die Frist für die Leistung der Sicherheit von Fr. 300'000.--
unbenutzt verstreichen liess (kant. Akten, Ordner 4.3 Urk. 118 ff.).
Am 2. Februar 2006 war der Beschwerdeführer nach wie vor Verwaltungsrat der
F.________ AG und als solcher gemäss dem Entscheid des Handelsgerichts des
Kantons Aargau vom 1. Februar 2006 berechtigt, die mit dieser Funktion
einhergehenden Aufgaben wahrzunehmen. Die vorsorgliche Massnahme wurde erst am
23. Februar 2006 hinfällig. Die Vorinstanz geht zu Unrecht davon aus, der
Beschwerdeführer sei mit dem Rückzug der Klage auf Feststellung der
Ungültigkeit des Beschlusses am 19. November 2007 rückwirkend auf den 3. Januar
2006 seiner Funktion als Verwaltungsrat enthoben worden.

2.4
2.4.1 Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer für die Entwendung des
Audi S6 und der sieben Schuldbriefe wegen mehrfachen Diebstahls nach Art. 139
Ziff. 1 StGB.
2.4.2 Des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar,
wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder
einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Wegnehmen ist Bruch fremden und
Begründung neuen, meist eigenen Gewahrsams. Dieser besteht in der tatsächlichen
Sachherrschaft, verbunden mit dem Willen, sie auszuüben. Bruch des Gewahrsams
ist die Aufhebung des fremden Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen
Inhabers (BGE 132 IV 108 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_100/2012 vom 5. Juni
2012 E. 3).
2.4.3 Die Vorinstanz argumentiert, der Audi S6 habe zum Fahrzeugpark der
F.________ AG gehört und sei in deren Geschäftslokalitäten eingestellt gewesen.
Indem sich der Beschwerdeführer unter Polizeischutz Zutritt zu den
Geschäftsräumlichkeiten der F.________ AG verschafft habe, das Fahrzeug in
Besitz genommen habe und mit diesem weggefahren sei bzw. dieses durch seine
Gefolgsleute habe wegfahren lassen, sei der Gewahrsam der F.________ AG am
Fahrzeug gebrochen und neuer Gewahrsam begründet worden (Urteil E. 5.2.4.2 S.
22). Die Schuldbriefe hätten für ihn eine fremde Sache dargestellt. Durch deren
Behändigung habe er fremden Gewahrsam gebrochen und eigenen begründet (Urteil
E. 8.2.1 S. 28).
Damit lässt sich kein Gewahrsamsbruch im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB
begründen. Die Vorinstanz geht von der falschen Annahme aus, der
Beschwerdeführer sei im Tatzeitpunkt am 2. Februar 2006 nicht Verwaltungsrat
der F.________ AG gewesen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt gutzuheissen
und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.5
2.5.1 Den Verkauf des Renault Espace qualifiziert die Vorinstanz als
Veruntreuung.
2.5.2 Eine Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, wer
sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen
andern damit unrechtmässig zu bereichern (Abs. 1). Als anvertraut gilt, was
jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des
Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem
anderen abzuliefern (BGE 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweisen). Die Veruntreuung nach
Art. 138 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe geahndet.
Den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1
StGB erfüllt, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder
eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten
oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter
Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen
geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern
unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).
2.5.3 Pflichtwidrige Vermögensdispositionen im Rahmen der Organtätigkeit fallen
nach der Rechtsprechung grundsätzlich unter den Tatbestand der ungetreuen
Geschäftsbesorgung, wenn die Gesellschaft dadurch geschädigt wird. Dies wird
damit begründet, dass das Organ einer Aktiengesellschaft in Bezug auf die
Gesellschaft nicht ein Dritter, sondern Teil der Gesellschaft ist. Es empfängt
nicht Gesellschaftsvermögen, um dieses im Interesse der Gesellschaft zu
verwalten (Urteile 6B_609/2010 vom 28. Februar 2011 E. 4.2.2; 6B_446/2010 vom
14. Oktober 2010 E. 6.3).
Dies bedeutet nicht, dass eine Person mit Organstellung am
Gesellschaftsvermögen keine Veruntreuung begehen kann (vgl. NIKLAUS SCHMID, Zur
Frage der Abgrenzung der Veruntreuung [Art. 140 StGB] zur ungetreuen
Geschäftsführung [Art. 159 StGB], SJZ 68 [1972], S. 118 ff.). Der Tatbestand
der Veruntreuung geht der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht
gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB nach herrschender Lehre (NIKLAUS SCHMID,
a.a.O., S. 117 f.; MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht
II, 2. Aufl. 2007, N. 155 zu Art. 158 StGB; NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar,
Strafrecht II, 2. Aufl. 2007, N. 195 zu Art. 138 StGB; ANDREAS DONATSCH,
Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl. 2008, S. 281) und
Rechtsprechung (vgl. Urteile 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 5.4.2; 6B_446/
2010 vom 14. Oktober 2010 E. 4.5.1 mit Hinweis) im Falle der Konkurrenz vor.
Lehre und Rechtsprechung betonen, dass eine Veruntreuung ausgeschlossen ist,
wenn das Organ "im Rahmen der Organtätigkeit" bzw. "bei Ausübung der
Geschäftstätigkeit" handelt (Urteile 6B_609/2010 vom 28. Februar 2011 E. 4.2.2;
6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 6.3; ANDREAS DONATSCH, Aspekte der
ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB, ZStrR 114/1996, S. 219).
Insoweit verfügt der Betroffene über die Vermögenswerte oder Gegenstände der
Gesellschaft als Organ und damit im Namen der Gesellschaft, welcher ihr eigenes
Vermögen nicht anvertraut ist. Anders verhält es sich, wenn das inkriminierte
Verhalten jeglichen Bezug zur Geschäftstätigkeit vermissen lässt und es dem
Gesellschaftsorgan einzig darum geht, sich Gegenstände oder Vermögenswerte der
Gesellschaft zwecks persönlicher Bereicherung anzueignen. Handlungen, die den
Rahmen der Organtätigkeit offensichtlich verlassen, können mit anderen Worten
unter den Tatbestand der Veruntreuung fallen, da sich der Funktionsträger
diesbezüglich nicht auf seine Organstellung berufen und geltend machen kann,
die Vermögenswerte der Gesellschaft seien ihm nicht anvertraut. Ein
Gesellschaftsorgan, wie auch die in Art. 138 Ziff. 2 StGB ausdrücklich
erwähnten Organe von öffentlichrechtlichen Körperschaften (vgl. BGE 114 IV 34
E. 2a), können sich der Veruntreuung strafbar machen. Sowohl die Veruntreuung
nach Art. 138 Ziff. 1 StGB als auch die ungetreue Geschäftsbesorgung in
Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sind mit einer
Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsentzug bedroht, weshalb die rechtliche
Qualifikation auf diesem Gebiet keinen Einfluss auf das Strafmass hat. Der
Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft gilt bezüglich des
Gesellschaftsvermögens nicht als berufsmässiger Vermögensverwalter im Sinne von
Art. 138 Ziff. 2 StGB (Urteil 6S.249/2002 vom 21. November 2002 E. 1.2; NIGGLI/
RIEDO, a.a.O., N. 176 zu Art. 138 StGB). Eine qualifizierte Tatbegehung nach
Art. 138 Ziff. 2 StGB scheidet aus, wenn die Veruntreuung bloss zum Nachteil
der Gesellschaft erfolgt und nicht etwa eines Dritten, welcher der Gesellschaft
Gegenstände oder Vermögenswerte anvertraute.
2.5.4 Beim Renault Espace handelte es sich um das Geschäftsfahrzeug des
Beschwerdeführers. Das Fahrzeug war ihm anvertraut, da es ihm von der
F.________ AG zur Benutzung überlassen wurde und er verpflichtet war, deren
Eigentum daran zu wahren. Der Verkauf erfolgte offensichtlich nicht als Organ
der F.________ AG, da dieser keinen Bezug zur Geschäftstätigkeit aufwies und
der Erlös daraus nicht der F.________ AG zufloss. Dies ergibt sich auch aus der
Argumentation des Beschwerdeführers, der als angeblicher Alleinaktionär der
F.________ AG über das Fahrzeug verfügt haben will. Er kann sich nicht auf die
Organtätigkeit berufen.
2.5.5 Die Vorinstanz stellt verbindlich fest, der Beschwerdeführer sei nicht
Alleinaktionär der F.________ AG gewesen. Zum gleichen Ergebnis gelangte auch
das Handelsgericht im Entscheid vom 1. Februar 2006, welches davon ausging, die
C.________ AG (über welche im August 2005 der Konkurs erklärt wurde) sei
Aktionärin gewesen. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer
spätestens bei der Lektüre des Entscheids des Handelsgerichts vom 1. Februar
2006 damit habe rechnen müssen, nicht (Allein-)Aktionär zu sein (Urteil E.
5.2.5.1 S. 23). Nicht zu hören ist sein Einwand, er sei im Tatzeitpunkt
gutgläubig vom Gegenteil ausgegangen (vgl. Beschwerde Ziff. 48 S. 21). Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Vermögensdispositionen des einzigen
Verwaltungsrats und Alleinaktionärs auf Kosten der Einmannaktiengesellschaft
nach Belieben zulässig sind, solange die aktienrechtlichen
Kapitalschutzbestimmungen dadurch nicht verletzt werden (BGE 117 IV 259 E. 4
und 5), kommt nicht zum Tragen.
2.5.6 Die Verurteilung wegen Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB verletzt
kein Bundesrecht.

3.
3.1 Im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung im
Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB rügt der Beschwerdeführer, die Sekretärin von
I.________ habe die rückdatierten Indossamente angebracht. Er habe die Tat
anfänglich gestanden, weil er gedacht habe, dieser gehöre der Mafia an, und er
sich vor ihm gefürchtet habe. Ihm könne keine Täuschungsabsicht vorgeworfen
werden, da er Alleinaktionär der F.________ AG gewesen sei und die Gültigkeit
seiner Abwahl als Verwaltungsrat der F.________ AG nicht erstellt sei. In
rechtlicher Hinsicht macht er geltend, Art. 869 Abs. 2 ZGB könne allenfalls die
Richtigkeit der Angabe bezüglich des Erwerbers auf der Übertragungsanmerkung
gewährleisten, nicht aber die Richtigkeit allfälliger Datumsangaben. Die Angabe
des Datums sei nach Art. 869 Abs. 2 ZGB nicht vorgeschrieben. Die Rückdatierung
der Übertragung eines Schuldbriefs sei nicht als Falschbeurkundung im Sinne von
Art. 251 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren.
3.2
3.2.1 Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur
gerügt werden, wenn sie willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn
der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 137 I 1 E. 2.4; 134 I
140 E. 5.4; je mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss präzise vorgebracht
und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische
Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1
E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).
3.2.2 Die Vorinstanz legt dar, weshalb sie zur Überzeugung gelangt, der
Beschwerdeführer habe die rückdatierten Indossamente angebracht in der Absicht,
I.________ über seine Berechtigung an den Schuldbriefen zu täuschen. Die
Einwände des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, Willkür darzutun. Auf sie
ist nicht einzutreten.
3.3
3.3.1 Den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt
u.a., wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu
schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu
verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte
Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer
unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig
beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2).
3.3.2 Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer
unechten Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht
mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den
Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber
her. Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, dem sie im
Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist
gemäss der insoweit vorherrschenden sogenannten "Geistigkeitstheorie"
derjenige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (
BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung bejahte eine
Urkundenfälschung im engeren Sinne etwa bezüglich eines nicht
zeichnungsberechtigten Angestellten einer juristischen Person, der im Namen der
Gesellschaft und auf Briefpapier mit dem Briefkopf der Gesellschaft
Garantieerklärungen errichtete und unterschrieb (BGE 123 IV 17 E. 2). Gleich
entschied das Bundesgericht hinsichtlich eines ehemaligen Vertreters einer
Aktiengesellschaft, der einen Mietvertrag zurückdatierte und mangels
Zeichnungsberechtigung über den Aussteller des Mietvertrages täuschte (Urteil
6S.268/2002 vom 6. Februar 2003 E. 3; vgl. auch das Urteil 6B_1073/2010 vom 21.
Juni 2011 E. 5).
3.3.3 Der Beschwerdeführer brachte auf den zwei auf die F.________ AG lautenden
Namenschuldbriefen Indossamente an, wonach die Schuldbriefe am 6. Januar 2006
von der F.________ AG an ihn übertragen wurden. Den Indossamenten fügte er
seine Unterschrift bei.
Bei Namenschuldbriefen bedarf es für die Übertragung einer Indossierung, d.h.
der Anmerkung der Übertragung auf dem Titel unter Angabe des Erwerbers (Art.
869 Abs. 2 aZGB [Fassung in Kraft bis am 31. Dezember 2011]; Art. 967 Abs. 2
OR). Schuldbriefe inklusive Indossamente sind Urkunden im Sinne von Art. 251
Ziff. 1 StGB. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt, als er die Indossamente
auf den Schuldbriefen anbrachte, nicht mehr Verwaltungsrat der F.________ AG.
Indem er die Indossamente auf einen Zeitpunkt zurückdatierte, als er noch
alleiniger Verwaltungsrat der F.________ AG war, erweckte er den Anschein,
diese gingen von der F.________ AG aus. Damit machte er sich der
Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB strafbar, da er über die
Identität des Ausstellers täuschte. Der vorinstanzliche Schuldspruch verletzt
kein Bundesrecht.

4.
4.1 Die Beschwerde ist in Bezug auf die Verurteilungen wegen versuchten Betrugs
und mehrfachen Diebstahls teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.

4.2 Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren im Umfang seines teilweisen Obsiegens eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Entschädigung ist
dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zuzusprechen. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in diesem Umfang
gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, ist es zufolge
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Aargau vom 15. März 2012 in Bezug auf die Verurteilungen wegen
versuchten Betrugs und mehrfachen Diebstahls aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen,
soweit es nicht zufolge teilweiser Gutheissung der Beschwerde gegenstandslos
geworden ist.

3.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt.

4.
Der Kanton Aargau hat Rechtsanwalt Beat Rohrer für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld