Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.321/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_321/2012

Urteil vom 4. Juni 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Raub, Hausfriedensbruch etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 5. April 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Zug sprach X.________ am 5. April 2012
zweitinstanzlich des Raubs und des Hausfriedensbruchs schuldig. Zugleich
stellte es fest, dass der erstinstanzliche Entscheid unter anderem in Bezug auf
den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und den Verweis
der Schadenersatzforderungen des Privatklägers im den Betrag von Fr. 48'000.--
übersteigenden Umfang auf den Zivilweg in Rechtskraft erwachsen war. Vom
Vorwurf des versuchten Raubs und des versuchten Hausfriedensbruchs sprach es
ihn frei. Das Obergericht verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von
fünf Jahren und einem Monat unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 322
Tagen. Es verpflichtete ihn zudem zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe
von Fr. 48'000.-- und einer Genugtuung von Fr. 4'000.-- an den Privatkläger.

X.________ wendet sich mit einer Englisch geschriebenen Beschwerdeeingabe an
das Bundesgericht. Er macht geltend, unschuldig zu sein, und verlangt
sinngemäss die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils vom 5. April 2012.

2.
Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache abgefasst (vgl. Art. 42 Abs. 1
BGG). Da auf sie aus formellen Gründen - wegen mangelnder Begründung (vgl. E.
3) und Nicht-Erschöpfung des Instanzenzugs (E. 4) - nicht eingetreten werden
kann, erübrigt es sich, sie zur Verbesserung zurückweisen (vgl. Art. 42 Abs. 5
und 6 BGG).

3.
Der Beschwerdeführer wirft den kantonalen Behörden Verschwörung und
Manipulation vor insbesondere aufgrund seiner Hautfarbe (Beschwerde, S. 4 ff.).
Vor diesem Hintergrund bringt er unter anderem vor, der verfahrensführende
Staatsanwalt habe ihn in Abwesenheit seines Verteidigers im
Untersuchungsgefängnis aufgesucht und ihn gezwungen, Dokumente zu
unterzeichnen, ohne diese zu übersetzen oder übersetzen zu lassen. Er moniert
weiter, der Staatsanwalt und das Strafgericht des Kantons Zug hätten ihm auch
nicht erlaubt, den Verteidiger zu wechseln, obwohl ihn dieser rassistisch
diskriminiert habe. Diese Vorbringen werden indessen nur behauptet und nicht im
Einzelnen begründet. Es ist folglich nicht ersichtlich, dass und inwiefern eine
Verletzung des Rechts im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG vorliegen könnte.
Zur Hauptsache bemängelt der Beschwerdeführer die Würdigung der Beweise durch
die Vorinstanz. Der Sachverhalt kann vor Bundesgericht angefochten werden, wenn
die Vorinstanz ihn offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt hat. Willkür liegt vor,
wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Die angebliche Willkür ist präzise zu
rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E.
4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen). Diesen Voraussetzungen genügt die
Beschwerde nicht.

So kommt die Vorinstanz zum Beispiel aufgrund einer eingehenden Würdigung der
Beweise zum Schluss, dass die den Beschwerdeführer belastenden Aussagen von
A.________, B.________ und C.________ glaubhaft seien (Urteil, S. 9 mit Verweis
auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Entscheid; Urteil, S. 6 ff.). Ohne
auf die Urteilserwägungen einzugehen, setzt der Beschwerdeführer der
vorinstanzlichen Beweiswürdigung einzig seine eigene abweichende Sicht der
Dinge gegenüber, beispielsweise, indem er behauptet, aus den Aussagen der drei
Zeugen bzw. Auskunftspersonen ergebe sich klar, dass diese lügen würden und ihn
nur deshalb der Täterschaft bezichtigten, um selber nicht zur Verantwortung
gezogen zu werden (Beschwerde, S. 4, 7, 12). Abgesehen davon sei A.________
verrückt und habe mentale Probleme (Beschwerde, 7). Aus diesen Ausführungen
ergibt sich nicht, dass und inwieweit die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung in
Willkür im oben umschriebenen Sinn verfallen sein könnte. Der Beschwerdeführer
beschränkt sich auf unzulässige appellatorische Kritik. Ohne dass sich das
Bundesgericht zu allen weiteren ähnlichen Vorbringen ausdrücklich äussern
müsste, ist auf die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten.

4.
Der Beschwerdeführer hat den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das
Ausländergesetz gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG im Verfahren vor Vorinstanz
nicht angefochten. Dieser Schuldspruch bildet daher nicht Gegenstand des
letztinstanzlichen kantonalen Entscheids (Art. 80 Abs. 1 BGG), weshalb der
Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren darauf nicht zurückkommen
kann (Beschwerde, S. 2 f.).

5.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf
eine Kostenauflage kann verzichtet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill