Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.318/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_318/2012

Urteil vom 21. Januar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Birchler,
2. Heinz Birchler,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens (gewerbsmässiger Betrug etc.),
Entschädigung etc.; Willkür, rechtliches Gehör etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung,
vom 22. März 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ wird vorgeworfen, er habe gemeinsam mit weiteren Tatbeteiligten über
Telefonverkäufer der A.________ SL in Spanien Kunden für Termingeschäfte
angeworben. Vertragspartner waren die B.D.________ Investments AG (in der Folge
umbenannt in C.D.________ Services AG), Baar, und später die E.________
Holdings Corp., Bahamas. Im Zeitraum vom 5. Februar 1999 bis 23. November 2001
hätten 713 Personen einen solchen Vertrag abgeschlossen, und umgerechnet
insgesamt CHF 30'801'288.-- für die Durchführung der Geschäfte zur Verfügung
gestellt. In der Folge seien Kundengelder im Umfang von CHF 1'766'929.85, USD
7'402'521.25 und CHF 779'401.-- in Sammelüberweisungen an die F.________
Futures Services Ltd., Riga, überwiesen worden. Im Juli und Oktober 2001 seien
zwei weitere Überweisungen im Gesamtbetrag von USD 842'500.-- auf Bankkonten
von Mitbeteiligten erfolgt. Von den Kundengeldern sei lediglich ein Betrag von
USD 1'343'050.-- über einen Broker an der Börse investiert worden. Den Kunden
seien fiktive Handelsabrechnungen zugestellt worden, um sie im Glauben zu
lassen, es seien für sie tatsächlich Termingeschäfte durchgeführt worden. Für
das Backoffice sei zunächst die G.________ Services AG, Baar, zuständig
gewesen, welche ihrerseits die H.J.________ GmbH (später umbenannt in
I.J.________ GmbH; nachfolgend J.________) mit Sitz in Zug, später dann in
Baar, Cham und Edlibach/Menzingen mit der Überwachung dieser Tätigkeit
beauftragt habe.

B.
Das Strafgericht des Kantons Zug erklärte X.________ mit Urteil vom 23. März
2010 des gewerbsmässigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig und
verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten als
Zusatzstrafe zu den Urteilen des Obergerichts des Kantons Zug vom 18. Dezember
2007 und vom 16. Dezember 2008 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2009 vom
20. Mai 2009), unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 53 Tagen. Von der
Anklage der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und
c StGB sprach es ihn frei. Ferner erkannte es gestützt auf Art. 71 Abs. 1 StGB
auf eine Ersatzforderung des Staates in der Höhe von Fr. 500'000.--. Das auf
X.________ lautende gesperrte Depot bei der Bank Credit Suisse gab es frei
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_350/2011 vom 21. März 2012). Dem amtlichen
Verteidiger Rechtsanwalt K.________ sprach es eine Entschädigung von Fr.
14'000.00 (inkl. MWST) zu.

Das Obergericht des Kantons Zug wies mit Urteil vom 22. März 2012 die Berufung
des Beschuldigten in den Hauptpunkten ab. Die Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft hiess es im Hauptpunkt gut, erklärte X.________ des
gewerbsmässigen Betruges und der qualifizierten Geldwäscherei schuldig und
verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.--, als
Zusatzstrafe zu den Urteilen des Obergerichts des Kantons Zug vom 18. Dezember
2007 und vom 16. Dezember 2008 und unter Anrechnung der Untersuchungshaft von
53 Tagen. Den Vollzug der Geldstrafe schob es unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren bedingt auf. Es verpflichtete ihn überdies zur Leistung einer
Ersatzforderung an den Staat in der Höhe von CHF 300'000.-- und auferlegte ihm
die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 55'558.95. Rechtsanwalt K.________
entschädigte es für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im
zweitinstanzlichen Verfahren mit CHF 8005.90 (inkl. MWST). Rechtsanwalt Heinz
Birchler sprach es für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger im
Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 27'815.40 (inkl. MWST) zu.

C.
X.________ und Rechtsanwalt Heinz Birchler führen Beschwerde in Strafsachen
beim Bundesgericht. Sie stellen zunächst das Gesuch, es sei beiden
Beschwerdeführern die Beschwerdefrist wiederherzustellen. In der Sache
beantragt X.________, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Verfahren
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das
angefochtene Urteil in verschiedenen Punkten aufzuheben und sei er von der
Anklage des gewerbsmässigen Betruges und der qualifizierten Geldwäscherei
freizusprechen. Überdies ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und beantragt als vorsorgliche Massnahme die Freigabe des bei der
Credit Suisse gesperrten Depots. Rechtsanwalt Heinz Birchler stellt den Antrag,
es sei das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit ihm eine den Betrag von CHF
27'815.40 übersteigende Entschädigung für die amtliche Verteidigung verweigert
wurde, und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihm eine Entschädigung in der
Höhe von CHF 75'337.70 auszurichten.

D.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer 2 macht in seinen Gesuchen um Wiederherstellung der
Beschwerdefrist vom 15. Mai und 18. Juni 2012 geltend, er sei am 16. April 2012
unerwartet schwer erkrankt. In der Folge sei er bis zum 6. Mai 2012 zu 100 %,
vom 7. Mai bis zum 25. Mai 2012 zu 70 % und vom 26. Mai bis zum 17. Juni 2012
zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 18. Juni 2012 sei er wieder voll
arbeitsfähig. Er ersucht, die Beschwerdefrist sei auf diesen Zeitpunkt
wiederherzustellen. Angesichts des äusserst umfangreichen und komplexen
Verfahrens sei es unmöglich gewesen, seinen als notfallmässigen Stellvertreter
eingesetzten Berufskollegen hinreichend für das Mandat zu instruieren. Die
Frist könne erst mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit
wiederhergestellt werden. Die Zeit, während welcher er bloss im Umfang von 50 %
oder 70 % arbeitsfähig gewesen sei, dürfe nicht an den Lauf der Beschwerdefrist
angerechnet werden (Beschwerde S. 7).

1.2 Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert
30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
einzureichen. Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre
Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung
unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die
Frist nach Art. 50 Abs. 1 BGG wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe
des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die
versäumte Rechtshandlung nachholt.

Auf Wiederherstellung der Frist ist nach der Rechtsprechung nur zu erkennen,
wenn die Säumnis auf ein unverschuldetes Hindernis, mithin auf die objektive
oder subjektive Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist. Eine
Fristwiederherstellung wird nach der bundesgerichtlichen Praxis nur gewährt,
wenn die darum ersuchende Partei klarerweise kein Verschulden an der Säumnis
trifft und sie auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln
können. Dabei gilt ein strenger Massstab (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts
2C_1033/2012 vom 19. Oktober 2012 E. 2.2 und 2C_790/2012 vom 28. August 2012 E.
2.1).
Ein Krankheitszustand bildet nach der Rechtsprechung ein unverschuldetes, zur
Wiederherstellung führendes Hindernis, wenn und solange er jegliches auf die
Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht (vgl. BGE 119 II 86; 112 V 255).
Die Erkrankung muss derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon
abgehalten wird, innert Frist selber zu handeln oder eine Drittperson mit der
Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Demzufolge dauert das Hindernis nur
solange an, als der Betroffene wegen seiner körperlichen oder geistigen
Beeinträchtigung weder selbst die Rechtshandlung vornehmen noch einen Dritten
beauftragen kann. Soweit die Verhinderung den Anwalt trifft, endet diese,
sobald er in die Lage kommt, entweder die versäumte Prozesshandlung selbst
nachzuholen oder damit einen geeigneten Substituten zu beauftragen oder aber
den Klienten auf die Notwendigkeit der Fristeinhaltung aufmerksam zu machen,
zumal er sich so zu organisieren hat, dass die Fristen im Falle seiner
Verhinderung trotzdem gewahrt bleiben (BGE 119 II 86 E. 2a). In diesem Sinne
hat das Bundesgericht etwa die durch Herzinfarkt eingetretene und mit
Arztzeugnis belegte vollständige Arbeitsunfähigkeit eines Rechtsvertreters als
unverschuldetes Hindernis anerkannt (Urteil des Kassationshofs 6S.282/1998 vom
24. Juni 1998 E. I).

1.3 Das angefochtene Urteil vom 22. März 2012 ging beim Beschwerdeführer 2 am
5. April 2012 ein. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei am 16. April 2012
akut erkrankt und ab dem 18. Juni 2012 wieder voll arbeitsfähig gewesen. Die
Beschwerde datiert vom 16. August 2012. Damit hat der Beschwerdeführer unter
Berücksichtigung des Stillstands der gesetzlichen Fristen (Art. 46 Abs. 1 BGG)
die versäumte Handlung innert Frist nach Wegfall des geltend gemachten
Hindernisses nachgeholt.

Fraglich ist, ob die Erkrankung genügend nachgewiesen ist bzw. ob der
Beschwerdeführer 2 während der gesamten Dauer unverschuldet verhindert war. Die
eingereichten ärztlichen Zeugnisse bescheinigen ihm eine Arbeitsunfähigkeit von
100 % vom 16. April bis zum 6. Mai 2012, eine solche von 70 % vom 7. Mai bis
zum 25. Mai 2012 und eine solche von 50 % vom 26. Mai bis zum 17. Juni 2012.
Nach der Rechtsprechung muss die Erkrankung mit einschlägigen Arztzeugnissen
belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und
regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines
Hindernisses im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG nicht genügt (vgl. etwa die
Urteile des Bundesgerichts 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3; 6B_230/2010 vom
15. Juli 2010 E. 2.2; 6B_198/2007 vom 12. November 2007 E. 1 sowie 6S.54/2006
vom 2. November 2006 E. 2.2). Im vorliegenden Fall beschränken sich die
Zeugnisse auf die Angabe des Grades und der Zeitdauer der Arbeitsunfähigkeit
(Beilagen C und D zum Gesuch vom 15. Mai 2012; Beilage F zum Gesuch vom 18.
Juni 2012) sowie auf die knappe Darstellung des Krankheitsverlaufs ohne nähere
Angabe etwa der Dauer der Hospitalisierung (Beilage E zum Gesuch vom 18. Juni
2012). Damit gehen die Bescheinigungen kaum über eine blosse Bestätigung der
Arbeitsunfähigkeit hinaus. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer
während einer längeren Zeit jedenfalls im Umfang von 30 % und 50 % arbeitsfähig
war, bleibt auch unklar, weshalb er nicht in der Lage gewesen sein soll, die
Beschwerdeschrift zu verfassen oder jedenfalls einen geeigneten Substituten zu
beauftragen (BGE 119 II 86; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2008 vom 21.
Januar 2009 E. 1.2 mit Hinweis). So hat das Bundesgericht die unverschuldete
Verhinderung in einem Fall, in welchem der Gesuchsteller einen
Bandscheibenvorfall erlitten hatte, jedenfalls von dem Zeitpunkt an verneint,
ab welchem dieser nunmehr zu 50 % arbeitsunfähig war (Urteil des Bundesgerichts
6B_230/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.3; vgl. auch KATHRIN AMSTUTZ/PETER ARNOLD,
in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 50 N 16). Der
Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, eine Substituierung sei
nicht zumutbar gewesen, da eine hinreichende Instruktion des Vertreters
angesichts der Komplexität des Falles nicht möglich gewesen wäre. In der Tat
hat die Rechtsprechung ein unverschuldetes Hindernis in einem Fall bejaht, in
welchem der Rechtsvertreter vor Ablauf der Beschwerdefrist infolge eines
Unfalls arbeitsunfähig wurde, da eine kurzfristige Substitution des Mandates an
einen anderen Anwalt wegen der Komplexität der Sache ausgeschlossen war (Urteil
des Bundesgerichts 8C_15/2012 vom 30. April 2012 E. 1). Ob die Frist auch im
vorliegenden Fall angesichts des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens
wiederhergestellt werden muss, kann aber letztlich offen bleiben, da auf die
Beschwerde des Beschwerdeführers 1 aus anderen Gründen nicht eingetreten werden
kann und sich die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 als unbegründet erweist,
soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer 1 rügt in der Sache zunächst, die Vorinstanz habe zu
Unrecht von der Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens abgesehen. Er beruft
sich hiefür auf zwei von ihm anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung
eingereichte Schreiben der vom Beschwerdeführer 2 im zweitinstanzlichen
Verfahren beigezogenen Rechtskonsulenten. Aus diesen Schreiben gehe hervor,
dass beiden Personen angesichts seines konfusen, verwirrten und teilweise nicht
mehr nachvollziehbaren Aussageverhaltens offensichtliche und begründete Zweifel
an seiner Urteilsfähigkeit bzw. die Besorgnis erheblicher pathologischer
Störungen seiner Persönlichkeit aufgekommen seien, welche eine psychiatrische
Abklärung aufgedrängt hätten. Angesichts dieser Befunde hätte die Vorinstanz an
seiner Urteilsfähigkeit zweifeln und eine Begutachtung anordnen müssen
(Beschwerde S. 9 ff.).

2.2 Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln,
ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht gemäss Art. 20 StGB die
sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. Dies gilt nicht
nur, wenn der Richter tatsächlich Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit hat,
sondern auch, wenn er nach den Umständen des Falles ernsthafte Zweifel haben
sollte. Dabei genügt für die Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit nicht
jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen. Der
Betroffene muss vielmehr, zumal der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu
fassen ist, in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen, d.h. seine
Geistesverfassung muss nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der
Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen (BGE 133 IV 145 E. 3.3;
132 IV 29 E. 5.1).

2.3 Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer 1 begründe den Anlass, an
seiner Schuldfähigkeit zu zweifeln, lediglich mit seinem Verhalten im
Strafverfahren. Hinweise dafür, dass seine Einsichts- oder Bestimmungsfähigkeit
im Tatzeitraum vom 5. Februar 1999 bis 23. November 2001 eingeschränkt gewesen
sein könnte, bringe er nicht vor. Solche ergäben sich auch nicht aus den Akten.
Es stehe im Gegenteil in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführer
fähig gewesen sei, planmässig und zielgerichtet ein relativ komplexes Konstrukt
aus verschiedenen Gesellschaften um die E.________ Holdings und die J.________
aufzubauen und zu kontrollieren. Sein Tatbeitrag habe ein hohes Mass an
Koordination erfordert und habe im Kontakt mit Tatbeteiligten und Dritten einen
überzeugenden Auftritt vorausgesetzt. Es sei nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer 1 in stark reduzierter Geistesverfassung zu einem derartigen
Vorgehen in der Lage gewesen wäre. Im Übrigen sei auch das widersprüchliche
Aussageverhalten im Untersuchungsverfahren nicht geeignet, Zweifel an der
Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers 1 zu wecken, zumal er seine Aussagen
im Strafverfahren stets in Anwesenheit des jeweiligen amtlichen Verteidigers
gemacht habe, ohne dass dieser je Zweifel an seiner Schuldfähigkeit geäussert
hätte (angefochtenes Urteil S. 8 f./11).

2.4 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (vgl.
Art. 95 ff. BGG). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens
kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 134
II 244 E. 2.1). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Der
Beschwerdeführer 1 setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Urteils
nicht auseinander. Er beschränkt sich lediglich darauf, die beiden Schreiben
der von ihm beauftragten Drittpersonen zu zitieren und geltend zu machen, die
Vorinstanz habe, indem sie auf eine Begutachtung verzichtet habe, Art. 19 f.
StGB verletzt. Auf die Beschwerde kann daher in diesem Punkt nicht eingetreten
werden.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer 1 wendet sich ferner gegen die Feststellung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz. Er macht geltend, die Vorinstanz verfalle in
mehrfacher Hinsicht in Willkür. So seien die in spanischer Sprache verfassten
Prospekte und Kataloge der E.________ Holdings nie ins Deutsche übersetzt
worden. Die deutsche Version, auf welche sich die Vorinstanz stütze und welche
die Untersuchungsbehörden dem Fragebogen zugrunde gelegt hätten, stimme mit der
spanischen Fassung nicht überein. Zudem treffe nicht zu, dass alle Geschädigten
dieselben Geschäftsunterlagen erhalten hätten. In den Akten fänden sich
verschiedenste Prospekte und Kundenvereinbarungen. Die Vorinstanz habe nicht
geprüft, welche Unterlagen den jeweiligen Kunden zugegangen seien. Zudem hätten
die Geschädigten über den Eigenhandel und den damit verbundenen Selbsteintritt
der E.________ Holdings Bescheid gewusst. Sie seien sich darüber im Klaren
gewesen, dass bei den vereinbarten Termingeschäften ein hohes Verlustrisiko
bestand. Dass sie über den Eigenhandel nicht aufgeklärt worden seien, treffe
nicht zu. In den verschiedenen Prospekten und Kundenvereinbarungen sei der
Eigenhandel erläutert und es sei klar kommuniziert worden, dass mit einem
solchen zu rechnen gewesen sei. Willkürlich sei auch die Feststellung, die
Gelder seien nicht nach erfolgter Transaktion, sondern als Pauschale an die
F.________ überwiesen worden. Die Geldflussabwicklung sei aufgrund von
Transaktionen geschehen, welche die L.________ Support GmbH, Cham, vorgenommen
habe. Deren Unterlagen seien indessen nicht mehr vorhanden, da die
Untersuchungsbehörden diese zurückgegeben habe. Damit hätten die
Strafverfolgungsbehörden entlastendes Beweismaterial vernichtet. Schliesslich
hätten es die Untersuchungsbehörden unterlassen, die Rollen weiterer
Beteiligter genauer zu recherchieren. Er sei stets davon ausgegangen, dass er
korrekt gehandelt und sich aus seiner Sicht erfolgreich um die
Eigenkapitaldeckung gekümmert habe.
Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer 1, seine Verfahrensrechte seien verletzt
worden. So habe er zu den Auskünften der spanischen Geschädigten auf den
Fragebogen keine Stellung nehmen können. Die Antworten seien ihm nie vorgelegt
worden und er habe nie Gelegenheit gehabt, Ergänzungsfragen zu stellen. Zudem
seien die den Geschädigten gestellten Fragen suggestiv, und die Ergebnisse
daher unlogisch gewesen. Die spanischen Fragebogen, denen die Vorinstanz eine
wesentliche Bedeutung beimesse, müssten daher aus den Akten entfernt und
dürften nicht berücksichtigt werden. Sodann habe er bei der Einvernahme
verschiedener Mitbeteiligter nicht teilnehmen und keine Ergänzungsfragen
stellen können. Deren Aussagen könnten daher nicht verwertet werden (Beschwerde
S. 11 ff.).

3.2 Was der Beschwerdeführer 1 gegen die tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz vorbringt, erschöpft sich in einer blossen appellatorischen Kritik
am angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht praxisgemäss nicht
eintritt. Der Beschwerdeführer 1 beschränkt sich darauf, seine bereits im
kantonalen Verfahren vorgetragenen Einwendungen zu wiederholen, ohne sich mit
den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen. Dies ist nicht
geeignet, offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende
Zweifel daran darzutun, dass sich der Anklagesachverhalt verwirklicht hat. Für
die Begründung von Willkür, unter welchem Gesichtspunkt das Bundesgericht
prüft, ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt
ist, genügt praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der
Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung
oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 135 II 356
E. 4.2.1; 134 I 140 E. 5.4; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür im Sinne von
Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung u.a. nur vor, wenn der
angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder
widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht oder mit der tatsächlichen Situation
in klarem Widerspruch steht (BGE 138 I 49 E. 7.1; 138 V 74 E. 7; 137 I 1 E.
2.4; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer 1 hätte substantiiert darlegen müssen, inwiefern die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind oder
mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die
vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Diesen
Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. So genügt etwa nicht, was er
gegen die Berücksichtigung der an die spanischen Geschädigten versandten
Fragebogen vorbringt. Dabei setzt er sich namentlich nicht mit den Erwägungen
der Vorinstanz auseinander, wonach die Fragebogen seinem früheren Verteidiger
zur Kenntnis gebracht wurden und diesem Gelegenheit gegeben wurde, zu den
zurückgesandten Antworten Stellung zu nehmen und unter Angabe von
Ergänzungsfragen mitzuteilen, welche der schriftlich befragten Kunden
zusätzlich noch formell zu befragen gewesen seien (angefochtenes Urteil S. 12).
Auch in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Täuschung belässt es der
Beschwerdeführer 1 bei der blossen Behauptung, die Kunden seien hinreichend
über Eigenhandel und Börsengeschäft orientiert worden, ohne sich mit der
einlässlichen Beweiswürdigung der Vorinstanz zu befassen (angefochtenes Urteil
S. 15 ff.). Dasselbe gilt schliesslich auch, soweit der Beschwerdeführer 1 die
Rückgabe von beschlagnahmten Akten an die berechtigten Gesellschaften
beanstandet. Auch in diesem Punkt setzt er sich mit den Erwägungen der
Vorinstanz, wonach er die Edition der angeblich entlastenden Beweismittel im
Verlaufe der Strafuntersuchung nie verlangt habe (angefochtenes Urteil S. 13),
nicht auseinander.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 kann daher auch in diesem Punkt
nicht eingetreten werden.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer 2 wendet sich gegen die Kürzung seiner Ansprüche auf
Entschädigung für die amtliche Verteidigung. Er habe der Vorinstanz eine
Aufstellung über seinen Zeitaufwand und die Barauslagen eingereicht und eine
Entschädigung in der Höhe von CHF 63'943.70 (CHF 56'083.35 Honorar für einen
Zeitaufwand von 224 Std. 20 Min. à CHF 250.--/Std., Barauslagen von CHF
3'123.80 sowie 8 % MWST von CHF 4'736.55) beantragt. Ausserdem habe er
Dritthonorare nebst MWST von CHF 8'694.-- (M.________) und CHF 2'700.--
(N.________) in Rechnung gestellt. Gesamthaft belaufe sich sein Anspruch somit
auf CHF 75'337.70. Die Vorinstanz habe ihm indes lediglich eine Entschädigung
von CHF 27'815.40 zugesprochen. Damit habe sie seinen Anspruch um beinahe 2/3
gekürzt. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer 2 eine willkürliche
Anwendung des kantonalen Rechts, eine Verletzung des Rechts auf wirksame
Verteidigung und des Anspruchs auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Da er sich
zu der massiven Kürzung seines Honorars nicht habe äussern können, habe die
Vorinstanz zudem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Im Einzelnen
macht er geltend, das gegen den Beschwerdeführer 1 geführte Strafverfahren sei
mit einem Aktenumfang von 240 kg, mit teilweise fremdsprachigem Aktenmaterial,
einer Deliktssumme von 30 Mio. Franken und einer Vielzahl von miteinander
unübersichtlich verflochtenen beteiligten Personen und Firmen sehr komplex
gewesen und habe 10 Jahre gedauert. Er sei erst während des schon hängigen
Berufungsverfahrens zum amtlichen Verteidiger bestellt worden. Er habe somit
über keinerlei Vorkenntnisse aus dem Untersuchungs- oder dem erstinstanzlichen
Verfahren verfügt. Die Gerichtsakten im Umfang von 48 Bundesordnern hätten ihm
erst knapp 3 Monate vor der mündlichen Berufungsverhandlung während 30 Tagen
zur Verfügung gestanden. Obwohl es angesichts des Zeitdrucks gerechtfertigt
gewesen wäre, sämtliche Akten zu kopieren, habe er nur Kopien im Umfang von 16
Bundesordnern und 2 schmaleren Ordnern mit einem Gesamtgewicht von 31.4 kg
(insg. 5'701 Kopien) angefertigt. Der für das Aktenstudium geltend gemachte
Zeitaufwand von 84 Stunden sei keineswegs übertrieben, zumal sich daraus ein
auf das Studium einer Aktenseite umgerechneter Zeitaufwand von lediglich 50
Sekunden ergebe. Angemessen sei auch der Aufwand von 25.20 Stunden für die
Vorbereitung des 2 Stunden dauernden Plädoyers sowie die Recherche und
Bereitstellung des in der Hauptverhandlung abgespielten Videos eines Schweizer
Finanzexperten. Schliesslich sei auch der Beizug eines Finanzexperten notwendig
gewesen. Es könne von einem amtlichen Verteidiger nicht erwartet werden, dass
er auch noch über Spezialkenntnisse in Finanzfragen sowie im Bank- und
Börsenwesen verfüge. Dass sein Vorgänger bereits eine Berufungsschrift
eingereicht habe, ändere an der Notwendigkeit des von ihm betriebenen Aufwands
nichts. Wenn sich der Verteidiger auf die Vorarbeit seines Vorgängers verlassen
müsste, würde der Grundsatz der Unabhängigkeit und Eigenverantwortung der
Verteidigung verletzt. Dies gelte in besonderem Masse im vorliegenden Fall, in
welchem der Beschwerdeführer 1 sich von seinem ersten Verteidiger unzulänglich
vertreten gefühlt habe (Beschwerde S. 28 ff.).

4.2 Die Vorinstanz erachtet die vom Beschwerdeführer 2 eingereichte
Honorarforderung als übersetzt. Namentlich der Zeitaufwand für Aktendurchsicht,
Aktenstudium und Instruktion sei mit dem Auftrag einer zielgerichteten und
effizienten Verteidigung nicht mehr vereinbar. Sodann nimmt sie an,
Besprechungen mit Mitarbeitern und zugezogenen Beratern gehörten nicht zum
entschädigungsfähigen Aufwand. Einerseits habe der amtliche Verteidiger sein
Mandat persönlich zu führen; andererseits müsse er bei Annahme des Mandats
selbst über die für eine wirksame Verteidigung erforderlichen Kenntnisse
verfügen. Zudem sei die eine der unter diesem Titel erhobenen Forderungen nicht
belegt. Die andere betreffe weitgehend Aufwendungen, welche der
Beschwerdeführer 2 schon als eigenen Aufwand in Rechnung gestellt habe.
Insgesamt kürzt die Vorinstanz den Zeitaufwand des Beschwerdeführers 2 aus
diesen Gründen von 84 Stunden auf 18 Stunden und von 21.40 Stunden auf 8
Stunden. Die weiteren in der Kostennote separat aufgelisteten und mit der
Akteneinsicht in Zusammenhang stehenden Posten von total 36.40 Stunden
veranschlagt sie auf 30 Stunden. Die separaten Bemühungen der beigezogenen
Personen reduziert sie von 27.45 Stunden auf 10 Stunden.

Schliesslich erachtet die Vorinstanz auch den verrechneten Stundenansatz von
CHF 250.-- als zu hoch. Der Fall sei weder besonders komplex noch sonderlich
anspruchsvoll. Die Arbeit des Beschwerdeführers 2 habe die Vorbereitung zur
Berufungsverhandlung und das Verfassen eines Plädoyers umfasst. Daneben hätten
seine Bemühungen in erheblichem Umfang in Telefonaten, Korrespondenz,
Weiterleitung von Akten, Besprechungen etc. bestanden, welche Tätigkeiten auch
bei einem Wirtschaftsstraffall in der Regel nicht besonders schwierig seien. Es
rechtfertige sich daher nicht, einen CHF 220.-- übersteigenden Stundenansatz
festzulegen. Zu entschädigen seien darüber hinaus die notwendigen Auslagen,
wobei die Position von CHF 2'950.05 für fast 3'000 Aktenkopien nicht angemessen
sei. Die zu erstattenden Auslagen seien daher auf pauschal CHF 1'500.--
festzusetzen. Damit ergebe sich eine Entschädigung bei einem angemessenen
Zeitaufwand von 110.15 Stunden zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 27'815.40.
Diese falle im Vergleich zu dem vom vormaligen amtlichen Verteidiger des
Beschwerdeführers 1 beanspruchten Honorar für seine Bemühungen im
erstinstanzlichen Gerichtsverfahren von CHF 14'000.-- und das Verfassen der
Berufungsschrift von rund CHF 8'000.-- immer noch weit höher aus (angefochtenes
Urteil S. 50 ff.).
4.3
4.3.1 Die Vorinstanz wendet zu Recht das kantonale Recht an (Art. 453 Abs. 1
StPO; angefochtenes Urteil S. 7). Das Bundesgericht prüft die Anwendung der
kantonalen Kostenbestimmungen nur auf Willkür (Art. 9 BV; Art. 95 BGG). Die
Rüge der Verletzung kantonalen Rechts unterliegt den qualifizierten
Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG.
Nach der Rechtsprechung steht den Kantonen bei der Bemessung der Entschädigung
des amtlichen Anwalts ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist Sache der
kantonalen Instanzen, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen.
Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb
jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Verteidiger geleisteten Diensten
steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Ausserdem
übt es grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sachgericht den Aufwand als
übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt. In Fällen, in denen es den vom
Anwalt in Rechnung gestellten Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und
entsprechend kürzt, schreitet das Bundesgericht nur ein, wenn Bemühungen nicht
honoriert werden, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers
gehören, und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den
vom Anwalt geleisteten Diensten steht (BGE 122 I 1 E. 3a; 118 Ia 133 E. 2b und
d).
4.3.2 Die von den Justizbehörden festzulegende Entschädigung für die amtliche
Verteidigung bemisst sich nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts.
Sie wird festgesetzt, nachdem der Rechtsanwalt eine spezifizierte Aufstellung
über seine Tätigkeit und die Barauslagen vorgelegt hat. Gemäss § 15 Abs. 2 AnwT
beträgt der Stundenansatz in der Regel CHF 220.--. Er kann in besonderen Fällen
bis auf CHF 300.-- erhöht werden (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 15 der Verordnung des
Obergerichts des Kantons Zug vom 3. Dezember 1996 über den Anwaltstarif [AnwT/
ZG; BGS 163.4]). Die Honorare sind nach der Anwendungsregel von § 2 AnwT/ZG
innerhalb der im Tarif festgelegten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falles
sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen.
4.3.3 Die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung des Verteidigungsaufwands ist
nicht offensichtlich unhaltbar und willkürlich. Der Aufwand des Verteidigers
muss in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen (Urteil
des Bundesgerichts 6B_799/2007 vom 19. Juni 2008 E. 3.3.3). Nutzlose,
überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen sind nicht zu entschädigen (BGE
117 Ia 22 E. 4b). Ausgangspunkt bildet, dass der Beschwerdeführer 2 erst im
Berufungsverfahren, nachdem die Berufungsschrift bereits erstellt war, zum
amtlichen Verteidiger bestellt wurde. Nach der Rechtsprechung ist, wenn der
getätigte Aufwand in Anbetracht der sich im Strafverfahren stellenden Probleme
als offensichtlich unverhältnismässig erscheint, ein Vergleich mit dem
Verteidigungsaufwand eines Mitbeschuldigten zulässig. Gegenstand des Vergleichs
bildet im zu beurteilenden Fall zwar nicht der Verteidigeraufwand eines
Mitbeschuldigten. Doch lässt sich in gewissem Umfang die dem vormaligen
amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren und das
Erstellen der Berufungsschrift ausgerichtete Entschädigung als Vergleich
heranziehen. Dass der Beschwerdeführer 1 sich von jenem nicht angemessen
verteidigt fühlte und um einen Wechsel der amtlichen Verteidigung ersuchte,
ändert daran nichts, zumal die Vorinstanz nicht feststellt, jener habe die
Interessen des Beschwerdeführers 1 nicht sachkundig, engagiert und effektiv
wahrgenommen. Die dem Beschwerdeführer 2 zugesprochene Entschädigung erweist
sich dabei trotz Kürzung des Zeitaufwands um 114.05 Stunden immer noch als
deutlich höher als das dem früheren Verteidiger ausgerichtete Honorar. Dass bei
einem im zweitinstanzlichen Verfahren eingesetzten amtlichen Verteidiger
zwingend ein um ein Vielfaches höheres Honorar anfallen soll, als bei einem
amtlichen Verteidiger im erstinstanzlichen Verfahren (Beschwerde S. 35 f.),
leuchtet nicht ein. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer 2 nicht
hinreichend mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinander. So ist
nicht von Bedeutung, wie viel Zeit er für das Studium einer kopierten
Aktenseite benötigt, sondern ob ein Aktenstudium im veranschlagten Umfang
sachlich gerechtfertigt war. Für diese Frage ist auch nicht das Gesamtgewicht
der Akten und die Anzahl Bundesordner, die sie umfassen, massgeblich. Nach den
sachlich begründeten Erwägungen der Vorinstanz war jedenfalls rund ein Drittel
der Akten für die Verteidigung nur noch von beschränktem Interesse. Hiegegen
erhebt der Beschwerdeführer keine substantiierten Einwendungen. Unter dem
Blickwinkel der Willkür nicht zu beanstanden ist auch die Reduzierung der
Entschädigung für die beigezogenen Fachkräfte und die Festsetzung eines
Stundenansatzes von CHF 220.--. Nicht willkürlich ist schliesslich die
Entschädigung der Nebenkosten mit einer Pauschale, zumal die Kopierkosten nur
ungenügend ausgewiesen sind. Daran ändert auch die der Beschwerde beigelegte
fotografische Dokumentation der kopierten Akten und des Wägevorgangs für jeden
einzelnen Ordner nichts. Schliesslich verletzt die Vorinstanz auch nicht den
Anspruch des Beschwerdeführers 2 auf rechtliches Gehör. Art. 29 Abs. 2 BV
verleiht nach der Rechtsprechung keinen Anspruch, zu der vom Gericht
beabsichtigten Entschädigungsregelung vorweg Stellung zu nehmen (vgl. BGE 132
II 257 E. 4.2 S. 267, 485 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_797/2010 vom 14.
März 2011 E. 2.3.1).

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie den
Begründungsanforderungen überhaupt genügt.

5.
Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 nicht
einzutreten und ist die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang tragen beide
Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um unentgeltliche Rechtspflege ist
abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG), da sein Rechtsbegehren von vornherein als
aussichtslos (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4) erschien. Seinen eingeschränkten
finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung
getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 im Umfang von Fr. 800.-- und
dem Beschwerdeführer 2 im Umfang von Fr. 2'000.-- auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Boog