Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.316/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_316/2012

Urteil vom vom 1. November 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wieduwilt,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Olga Gamma Ammann,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Schändung; Unschuldsvermutung etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 20. März 2012.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 20. März 2012 im
Berufungsverfahren wegen Schändung schuldig und bestrafte ihn mit einer
unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Es verpflichtete
X.________ zudem zur Bezahlung von Fr. 2'000.-- Genugtuung an A.________. Deren
Schadenersatzforderung hiess es dem Grundsatz nach gut und verwies sie
bezüglich der Höhe auf den Zivilweg. Die Kosten der Untersuchung auferlegte es
X.________. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nahm es zu 1/5 auf die
Gerichtskasse. Den Rest auferlegte es dem Verurteilten.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

A.________ begab sich am Abend des 7. März 2010 zwecks Drogenerwerbs zu
X.________ in dessen Wohnung in Z.________. Dort anwesend waren auch
B.________, C.________ und D.________. A.________ konsumierte Alkohol, Kokain,
Marihuana und GBL ("KO-Tropfen"). Ihr wurde schlecht, weshalb sie das
Badezimmer aufsuchte. X.________ folgte ihr dorthin. Aufgrund ihrer Übelkeit
und ihrer starken Benommenheit hatte sich A.________ im Badezimmer hingelegt.
X.________ beugte sich zu ihr herunter, küsste sie auf Wange und Hals, zog ihr
die Hosen hinunter, griff ihr an Gesäss und Oberschenkel und befriedigte sich
bis zum Samenerguss.

B.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt im Wesentlichen, es
sei das obergerichtliche Urteil vom 20. März 2012 aufzuheben, und er sei vom
Vorwurf der Schändung freizusprechen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Abweisung seiner Anträge auf nochmalige
Befragung von B.________ und D.________. Diese am Tatabend anwesenden Personen
seien lediglich als Beschuldigte einvernommen worden. Sie hätten nach Abschluss
ihrer Strafverfahren als Zeugen befragt werden können. Der Beschwerdeführer
beruft sich auf Art. 389 StPO (Beschwerde, S. 18 f.).

1.1 Die Vorinstanz führt aus, die am Verfahren Beteiligten seien unter
Beachtung sämtlicher Beweisvorschriften im Rahmen der Untersuchung mehrmals und
- abgesehen von B.________ - auch an der Hauptverhandlung vor erster Instanz
erneut befragt worden (Entscheid, S. 24). Sie seien mit Ausnahme des als Zeugen
befragten C.________ als Beschuldigte einvernommen worden (Entscheid, S. 14).
Sie hätten sich dabei zum Zustand der Beschwerdegegnerin 2 und zu den von ihnen
wahrgenommenen Stöhnlauten geäussert (Entscheid, S. 25). Es sei nicht
ersichtlich, weshalb sie erneut (zu diesen Themen) zu befragen seien. Das
Unmittelbarkeitsprinzip gelte im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 389 StPO
entgegen der Verteidigung nicht (Entscheid, S. 23).

1.2 Die Auffassung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Nach Art. 389 Abs.
1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren
und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben wurden. Die Beweisabnahmen des
erstinstanzlichen Gerichts werden nach Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt,
wenn die Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen
unvollständig waren (lit. b) und die Akten über die Beweiserhebungen
unzuverlässig erscheinen (lit. c). Dass und inwiefern die Befragungen von
B.________ und D.________ im Sinne von Art. 389 StPO mangelhaft oder
unvollständig sein könnten und deshalb zu wiederholen gewesen wären, ist nicht
erkennbar. Die beiden Personen wurden zu den massgeblichen Themen ausreichend
befragt. Da auch gegen sie ein Strafverfahren lief, wurden sie - entsprechend
der früheren prozessrechtlichen Terminologie - korrekt als "(Mit-)Beschuldigte"
unter Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers befragt. Sie nach
Abschluss ihrer Verfahren nochmals zu befragen, war daher nicht notwendig (vgl.
Niklaus Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009,
S. 391, N. 916, siehe auch Fn 303; derselbe, Strafprozessrecht, 4. Aufl.,
Zürich 2004, S. 227, N. 659 f., Fn 205). Da überdies auch keine Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass die Befragten den Beschwerdeführer (wahrheitswidrig) zu
belasten versuchten, um sich selber in ein besseres Licht zu rücken, hatte die
Vorinstanz keinen Anlass, die Beweisabnahmen im Sinne von Art. 389 Abs. 2 StPO
als Zeugenbefragungen zu wiederholen.

2.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz unter Berufung auf Art. 10 StPO eine
willkürliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung
des Grundsatzes "in dubio pro reo" vor.

2.1 Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner
aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Im Berufungsverfahren
berücksichtigt es die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise
(Art. 389 Abs. 1 StPO). Dabei kann die aus der Beweiswürdigung gewonnene
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 136 II 304 E. 2.4 S.
313 f. mit Hinweis). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht (BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560 mit Hinweisen). Dass eine
andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 134 I 140 E.
5.4 S. 148 mit Hinweisen).
Ebenfalls nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft das Bundesgericht,
inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3
StPO) als Beweiswürdigungsregel verletzt hat. Ob dieser Grundsatz als
Beweislastregel verletzt ist, prüft es mit freier Kognition. Diese aus der
Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2
EMRK) abgeleiteten Maximen wurden wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist
(BGE 127 I 38 E. 2a).

2.2 Die Vorinstanz erachtet als erstellt, dass der Beschwerdeführer die im
Badezimmer auf dem Boden liegende Beschwerdegegnerin 2 auf Wange und Hals
küsste, ihr die Hosen hinunterzog und an Gesäss und Oberschenkel griff, sie
dort streichelte und sich selber bis zum Samenerguss befriedigte, wobei
Spermaflüssigkeit auf die Unterhosen der Beschwerdegegnerin 2 gelangte. Die
Vorinstanz stellt für die Vorgänge im Badezimmer zur Hauptsache auf die
Aussagen des Beschwerdeführers ab. Die Spermaspuren auf dem Slip der
Beschwerdegegnerin 2 konnten zweifelsfrei ihm zugeordnet werden (kantonale
Akten, act. 12/3; Gutachten der Universität Zürich, Institut für Rechtsmedizin,
vom 27. Mai 2010).
Die Vorinstanz hält weiter für erwiesen, dass sich die Beschwerdegegnerin 2
aufgrund des Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums und der starken Übelkeit
nicht auf den Beinen halten konnte, sie benommen und nicht ansprechbar war, nur
"lallen" oder "Stöhnlaute" von sich geben konnte und immer wieder eindöste
(Entscheid, S. 25, 27). Die Feststellungen betreffend den Zustand der
Beschwerdegegnerin 2 stützt die Vorinstanz vornehmlich auf die Aussagen von
B.________ und C.________, welche am Tatabend in der Wohnung anwesend waren
(Entscheid, S. 17, 21). Diese hätten die Beschwerdegegnerin 2 übereinstimmend
als stark benommen beschrieben. Die von B.________ wahrgenommenen Stöhnlaute
der Beschwerdegegnerin 2 erachtet die Vorinstanz nicht zwingend als Ausdruck
eines aktiven und einvernehmlichen (sexuellen) Verhaltens. Diese liessen sich
eben so gut auf den schlechten Zustand der Beschwerdegegnerin 2 zurückführen
(Entscheid, S. 23).
Dem Beschwerdeführer ist gemäss den Erwägungen der Vorinstanz der Zustand der
Beschwerdegegnerin 2 und deren Wehrlosigkeit nicht entgangen. Dass sie sich
nicht mehr auf den Beinen halten konnte, habe sich ihm offenbart, als er
versuchte, sie aufzurichten. Zudem habe er verschiedentlich selber eingeräumt,
die Beschwerdegegnerin 2 sei im Badezimmer nicht im Stande gewesen, Worte
auszusprechen. Sie habe nur gelallt bzw. Stöhnlaute ("aaah") von sich gegeben
(Entscheid, S. 22, 28 f.).

2.3 Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Beweiswürdigung als
willkürlich. Es bestünden unüberwindbare Zweifel daran, dass die
Beschwerdegegnerin 2 im Tatzeitpunkt nicht ansprechbar und willensunfähig
gewesen sei. Es sei aufgrund aller Umstände von einvernehmlichen sexuellen
Handlungen auszugehen (Beschwerde, S. 10 ff.). Bei seiner Kritik gibt der
Beschwerdeführer auszugsweise seine eigenen Aussagen (Beschwerde, S. 14) und
diejenigen der Beschwerdegegnerin 2 (Beschwerde, S. 11 ff.) sowie der übrigen
in der Wohnung Anwesenden (B.________, D.________, C.________; Beschwerde, S.
14 ff.) wieder. Er legt dar, wie die Beweise für sich alleine und im Verbund
untereinander richtigerweise zu würdigen wären (Beschwerde, S. 14, 17, 18). Mit
seinen Einwänden widerlegt er die von ihm angefochtenen Feststellungen der
Vorinstanz, soweit er sich damit überhaupt substanziell befasst, nicht als
schlechterdings unhaltbar. Er legt nur seine Sicht der Dinge dar.
2.3.1 Das gilt namentlich, soweit der Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit der
Beschwerdegegnerin 2 und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen mit Hinweisen auf
ihr angeblich freizügiges Sexualverhalten zu untergraben versucht (Beschwerde,
S. 13 und 18). Spekulativ ist seine Kritik, bei ihrem Aussageverhalten dürfte
es sich um eine Strategie handeln (Beschwerde, S. 18). Die Beschwerdegegnerin 2
gab im Wesentlichen an, sich nicht an die Vorfälle im Badezimmer erinnern zu
können. Sie habe im Badezimmer geschlafen oder sei bewusstlos gewesen
(Entscheid, 17, 23). Die Vorinstanz würdigt ihre Aussagen willkürfrei als
glaubhaft. Eine von der Beschwerdegegnerin 2 an B.________ verfasste SMS am
Folgetag, worin sie fragt, was sie mit ihr gemacht hätten und ob sie noch
Jungfrau sei, untermauert das vorinstanzliche Beweisergebnis (Entscheid, S.
17).
2.3.2 Rein appellatorisch ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, die
Stöhnlaute der Beschwerdegegnerin 2 seien Ausdruck eines aktiven
einvernehmlichen sexuellen Verhaltens gewesen und von den Anwesenden auch so
wahrgenommen worden (Beschwerde, S. 18). Inwiefern sich die Aktenlage nur im
Sinne des Beschwerdeführers würdigen liesse, ist nicht ersichtlich. B.________
und C.________ haben die Beschwerdegegnerin 2 nach den willkürfreien
Feststellungen der Vorinstanz als "total weggetreten", "völlig benebelt" und
"nicht bei Sinnen" umschrieben. Sie habe nicht mehr richtig sprechen können,
sondern nur "gelallt" oder "gebrabelt" (Entscheid, S. 23). Ihre
übereinstimmenden Aussagen zur Benommenheit der Beschwerdegegnerin 2 decken
sich mit den Aussagen des Opfers. Die Vorinstanz durfte die Stöhnlaute ohne
Willkür auf ihren schlechten Zustand zurückführen.
2.3.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Widerstandsunfähigkeit der
Beschwerdegegnerin 2 nicht erkannt (Beschwerde, S. 20), erschöpft sich in
blossen Behauptungen. Er war in seiner eigenen Wahrnehmungsfähigkeit
unbestrittenermassen nicht beeinträchtigt, als er die Beschwerdegegnerin 2 im
Badezimmer stark benommen auf dem Boden liegend antraf. Anlässlich seiner
Einvernahmen gab er verschiedentlich an, die Beschwerdegegnerin habe nicht
sprechen und seine Fragen (ob es ihr gut gehe) nicht beantworten können
(Entscheid, S. 21 f). Die Vorinstanz durfte aus diesen Gründen ohne Willkür
darauf schliessen, der Beschwerdeführer habe den Zustand der Beschwerdegegnerin
2 und deren Wehrlosigkeit wahrgenommen. Inwiefern dieser Schluss "konstruiert"
sein soll, ist nicht ersichtlich.

2.4 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung hält vor der Verfassung stand. Der
Beschwerdeführer bringt nichts vor, was das Beweisergebnis in Frage stellen
könnte. Die Vorinstanz durfte erhebliche Zweifel an seiner Schuld verneinen.
Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel ist nicht verletzt.

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, den Tatbestand der Schändung gemäss Art.
191 StGB weder objektiv noch subjektiv erfüllt zu haben. Die Beschwerdegegnerin
2 sei nicht widerstandsunfähig gewesen. Sie habe in die sexuellen Handlungen
eingewilligt und ihn durch ihr Verhalten dazu animiert. Als er bemerkt habe,
dass sie nicht mehr "bei der Sache" sei, habe er sofort von ihr abgelassen. Von
Missbrauch könne daher nicht die Rede sein (Beschwerde, S. 19, 20). Abgesehen
davon sei fraglich, ob überhaupt von sexuellen Handlungen gesprochen werden
könne, sei es doch nicht zu einer Berührung der primären Geschlechtsorgane
gekommen (Beschwerde, S. 20).

3.1 Eine Schändung gemäss Art. 191 StGB begeht, wer eine urteilsunfähige oder
eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustands zum Beischlaf,
zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht.
Widerstandsunfähig im Sinne von Art. 191 StGB ist, wer nicht imstande ist, sich
gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Bestimmung schützt somit
Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen
sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen
können. Dabei genügt, dass das Opfer vorübergehend zum Widerstand unfähig ist.
Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können dauernder oder
vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Erforderlich
ist, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben ist. Bei blosser - z.B.
alkoholbedingter - Herabsetzung der Hemmschwelle ist keine
Widerstandsunfähigkeit gegeben (BGE 133 IV 49 E. 7.2; 119 IV 230 E. 3a).
Subjektiv erfordert der Tatbestand der Schändung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz
genügt. Eventualvorsätzlich handelt, wer zumindest ernsthaft für möglich hält,
dass das Opfer aufgrund seines physischen oder psychischen Zustandes nicht in
der Lage ist, sich gegen das sexuelle Ansinnen zur Wehr zu setzen, und es
trotzdem zu sexuellen Handlungen bestimmt (Urteil 6S.359/2002 vom 7. August
2003 E. 5.2 mit Hinweisen).

3.2 Nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz küsste der
Beschwerdeführer die im Badezimmer auf dem Boden liegende Beschwerdegegnerin 2
auf Wange und Hals, zog ihr die Hosen hinunter, griff ihr an Gesäss und
Oberschenkel, streichelte sie dort und masturbierte bis zum Samenerguss. Bei
der Ejakulation gelangte Sperma auf die Unterhosen der Beschwerdegegnerin 2.
Die Handlungen des Beschwerdeführers sind als Ganzes und nicht isoliert zu
betrachten. Ihre Sexualbezogenheit ist offensichtlich. Gemäss seinen eigenen
Aussagen ging er ins Badezimmer, um mit der Beschwerdegegnerin 2 "rumzumachen",
und gab an, erregt ("spitz") gewesen zu sein (Entscheid, S. 28). Die Vorinstanz
geht unter diesen Umständen zu Recht von einer sexuellen Handlung im Sinne von
Art. 191 StGB aus. Dass der Beschwerdeführer weder die primären
Geschlechtsorgane der Beschwerdegegnerin 2 berührte noch sein Glied in Kontakt
mit dem Körper des Opfers brachte, ist nicht massgeblich.

3.3 Die Vorinstanz durfte ohne Bundesrechtsverletzung von der
Widerstandsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin 2 ausgehen (Entscheid, S. 27).
Diese befand sich aufgrund der willkürfrei festgestellten Umstände in einem
Zustand starker Benommenheit, welcher ihr nicht erlaubte, einen Willen im
Hinblick auf einen sexuellen Kontakt zu bilden oder kundzutun. Dass die
Beschwerdegegnerin 2 noch bei Bewusstsein war, ist unerheblich. Die
Widerstandsunfähigkeit gemäss Art. 191 StGB setzt keine Bewusstlosigkeit im
Sinne eines komatösen Zustands voraus. Soweit der Beschwerdeführer in seinen
rechtlichen Ausführungen von der willkürfreien Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz abweicht und vorbringt, die Beschwerdegegnerin 2 habe in die
eingeklagten Handlungen eingewilligt und ihn zu seinem Verhalten gar animiert,
indem sie ihn geküsst und ihm beim Runterschieben der Hose geholfen habe, ist
auf seine Beschwerde nicht einzutreten (vgl. E. 1.3; Art. 105 Abs. 1 und Art.
106 Abs. 2 BGG).

3.4 Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, dem Beschwerdeführer sei die
Widerstandsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin 2 bewusst gewesen (siehe E.
2.3.3). Die Gründe dafür musste er nicht kennen. Unerheblich ist, ob er um die
GBL-Einnahme der Beschwerdegegnerin 2 wusste (Beschwerde, S. 21). Der
Beschwerdeführer hatte keinen Anlass anzunehmen, die Beschwerdegegnerin 2 sei
mit seinen Handlungen einverstanden. Dies gilt auch, wenn er der Meinung
gewesen sein sollte, diese verhalte sich in sexueller Hinsicht freizügig
(Beschwerde, S. 20; Entscheid, S. 29). Wer wie der Beschwerdeführer den Zustand
des Opfers kennt und dessen sich daraus ergebende Wehrlosigkeit ernsthaft für
möglich hält, nimmt die Tatbestandsverwirklichung in Kauf, wenn er dieses
dennoch zu sexuellen Handlungen missbraucht. Die Annahme eventualvorsätzlichen
Handelns ist nicht zu bestanden.

4.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Die "Einsatzstrafe"
von sechs Monaten sei zu hoch und die Erhöhung auf acht Monate nicht
angemessen. Straferhöhend seien nur die Vorstrafen zu berücksichtigen, während
strafmindernd etliche Faktoren (Geständnis, Nachtatverhalten,
Therapiebemühungen) in Betracht fielen (Beschwerde, S. 22).

4.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff.
StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen).

4.2 Die Vorinstanz geht bei der Beurteilung der Tatkomponente von einem
insgesamt eher leichten Verschulden aus und setzt die Einsatzstrafe auf sechs
Monate fest. Die Tatschwere sei im weiten Spektrum möglicher Tathandlungen im
Sinne von Art. 191 StGB im geringfügigen Bereich anzusiedeln. Subjektiv könne
dem Beschwerdeführer bei zwar egoistischen Motiven der eigenen
Triebbefriedigung nur eventualvorsätzliches Handeln vorgeworfen werden. Die
Vorstrafen des Beschwerdeführers aus den Jahren 2002, 2004, 2005, 2008 und 2009
berücksichtigt die Vorinstanz als erheblich straferhöhend. Positiv würdigt sie
seine Therapiebemühungen und den Umstand, dass er die Vornahme sexueller
Handlungen bereits zu Beginn der Untersuchung zugegeben hat. Die
Strafempfindlichkeit und das Vorleben des Beschwerdeführers bewertet sie
neutral. Insgesamt hält sie eine Strafe von acht Monaten für angemessen
(Entscheid, S. 29 ff.).

4.3 Die Erwägungen zur Strafzumessung halten sich im Rahmen von Art. 47 StGB
und die daraus gezogenen Schlüsse sind nachvollziehbar. Die Vorinstanz
berücksichtigt alle massgeblichen Gesichtspunkte. Die Festsetzung der
"Einsatzstrafe" auf sechs Monate erscheint angesichts der objektiven Tatschwere
angemessen. Eine ermessensverletzende Gewichtung der relevanten
Strafzumessungsfaktoren ist nicht ersichtlich. Die ausgefällte Strafe von acht
Monaten bei einem ordentlichen Strafrahmen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe
oder Geldstrafe bewegt sich auch bei einer Gesamtbetrachtung innerhalb des
weiten sachrichterlichen Ermessens. Die Strafart (Freiheitsstrafe), zu welcher
die Vorinstanz ebenfalls Stellung nimmt (Entscheid, S. 31 f.), ficht der
Beschwerdeführer nicht an.

5.
Die Vorinstanz verpflichtet den Beschwerdeführer zur Leistung einer Genugtuung
von Fr. 2'000.-- (Entscheid, S. 35). Sie durfte die seelische Unbill der
Beschwerdegegnerin 2, welche durch die ungewollt an ihr vorgenommenen sexuellen
Handlungen in ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt wurde, und den
Kausalzusammenhang (vgl. BGE 123 II 19) bejahen. Die Höhe der Genugtuungssumme
erscheint trotz des eher leichten Verschuldens des Beschwerdeführers unter
Berücksichtigung der erlittenen psychischen Belastung der Beschwerdegegnerin 2
als angemessen und verletzt kein Bundesrecht. Der Antrag, es sei der
Beschwerdegegnerin 2 lediglich eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- zuzusprechen,
ist abzuweisen.

6.
Der Beschwerdeführer stellt verschiedene Anträge für den Fall eines Freispruchs
(Beschwerde, S. 23 f.; Entschädigung für Untersuchungshaft, anwaltliche
Vertretung und Verletzung der persönlichen Verhältnisse, Kosten- und
Entschädigungsfolgen). Da es bei der Verurteilung bleibt, ist darauf nicht
einzutreten.

7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit
abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers
ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. November 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill