Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.311/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_311/2012

Urteil vom 20. Juni 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl (mehrfacher Ungehorsam des Schuldners im
Betreibungs- und Konkursverfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. April 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid wurde eine Beschwerde abgewiesen, die sich dagegen
richtete, dass auf eine Einsprache gegen einen Strafbefehl infolge Verspätung
nicht eingetreten wurde. Die Vorinstanz begründet, aus welchem Grund der
Einwand des Beschwerdeführers, er sei am 23. Dezember 2011 im Spital gewesen,
nicht durchdringe (vgl. angefochtenen Entscheid S. 5). Mit dem vor
Bundesgericht wiederholten Vorbringen, er sei am 23. Dezember 2011 ins Spital
eingewiesen worden (Ziff. 5), vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen,
dass die Auffassung der Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG
verstossen könnte. Insoweit genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42
Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Da nur die Frage der Verspätung der
Einsprache Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, sind die Ausführungen
zur Sache unzulässig (Ziff. 1, 2, 4 und 6). Auf die Beschwerde ist im Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Ziff. 3) ist in
Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos
erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung
der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn