Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.308/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_308/2012

Urteil vom 4. Februar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
An der Aa 4, 6300 Zug,
2. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lerf,
3. B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Marcolli,
4. C.________,
5. D.________,
6. E.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mehrfache Veruntreuung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung,
vom 30. März 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ erwarb im Jahre 2002 die F.________ Ltd. mit Sitz in Gibraltar.
Anfangs 2004 wurde er deren Direktor und einziges Organ. Auf seine Veranlassung
gelang es G.________ sel., sechs Investoren zu akquirieren. Diese überwiesen
der F.________ Ltd. insgesamt Fr. 556'000.-- zur gewinnbringenden
Vermögensanlage respektive zum Kauf von Aktien. X.________ und G.________ sel.
verwendeten das Geld in der Folge für persönliche Bedürfnisse.

B.
Das Obergericht des Kantons Zug verurteilte X.________ am 30. März 2012
zweitinstanzlich wegen mehrfacher Veruntreuung zu einer teilbedingten
Freiheitsstrafe von 12 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren als
Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Amtsgerichts Hannover (D) aus dem Jahre 2005.
Den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe legte es auf sechs Monate fest.
Das Obergericht verpflichtete X.________ zu Schadenersatzzahlungen von
insgesamt Fr. 546'000.-- nebst Zins.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt im Wesentlichen, das
Urteil des Obergerichts des Kantons Zug sei aufzuheben, und er sei vom Vorwurf
der mehrfachen Veruntreuung freizusprechen. Eventualiter sei er zu einer
bedingten Geldstrafe von maximal 210 Tagessätzen zu Fr. 230.-- oder zu einer
bedingten Freiheitsstrafe von höchstens sieben Monaten bei einer Probezeit von
vier Jahren zu verurteilen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz geht unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen von
folgendem Sachverhalt aus (Entscheid S. 4 ff. mit Verweis auf das
erstinstanzliche Urteil S. 7 ff.): H.________ präsentierte dem Beschwerdeführer
im Jahre 2002 die Geschäftsidee der I.________ AG / J.________ AG (nachfolgend:
J.________ AG). Er stellte dem Beschwerdeführer 300'000 Aktien als Provision in
Aussicht, wenn es diesem gelingen würde, 800'000 Aktien der J.________ AG zu
platzieren. Der Beschwerdeführer betrieb neben der F.________ Ltd. zusammen mit
G.________ sel. und einer weiteren Person die K.________ AG. G.________ sel.
trat in Absprache mit dem Beschwerdeführer gegenüber den Anlegern als Vertreter
der F.________ Ltd. auf. Es gelang ihm, sechs Investoren für die J.________ AG
zu finden. Diese leisteten gestützt auf einen Vertrag mit der F.________ Ltd.
im Zeitraum vom 23. Januar 2004 bis zum 22. April 2004 insgesamt Fr.
556'000.--. Das Geld zahlten die Investoren auf zwei Konten der F.________ Ltd.
ein. Die F.________ Ltd. hätte das Geld zur Vermögensanlage respektive zum Kauf
von Aktien der J.________ AG verwenden sollen. In Tat und Wahrheit wurden die
Beträge weder in Aktien noch anderweitig angelegt. Insbesondere flossen die
Kundengelder, wie noch im kantonalen Verfahren vorgebracht, nicht in die
K.________ AG zur Entwicklung eines "Molekularbeschleunigungsgeräts". Vielmehr
verwendeten der Beschwerdeführer und G.________ sel. das Geld für persönliche
Bedürfnisse. Die Abhebungen erfolgten ab 27. Januar 2004 bis zum 7. März 2005,
bis die Saldi der Konten noch je rund Fr. 800.-- betrugen.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
Bei der J.________ AG habe es sich um eine unbekannte, nicht börsenkotierte
Gesellschaft gehandelt. Diese habe bereits im ersten Geschäftsjahr (2002) einen
erheblichen Verlust erwirtschaftet. Ende 2004 sei das mit der J.________ AG
verfolgte Konzept endgültig gescheitert, und im Jahre 2005 habe ein
Insolvenzverfahren durchgeführt werden müssen. Der Kauf von Aktien einer
solchen Gesellschaft sei mit erheblichen Risiken verbunden, die ohne Weiteres
zum Totalverlust des investierten Kapitals führen könnten. Aufgrund der
risikobehafteten Art der Investitionen habe er respektive die F.________ Ltd.
die Gelder nicht mit der Verpflichtung übernommen, diese ständig zu erhalten.
Mithin habe keine Werterhaltungspflicht bestanden. Zudem habe die Vorinstanz
betreffend die Versprechungen von G.________ sel. gegenüber den Anlegern den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht festgestellt (Beschwerde S. 4 ff.).

2.2 Der Veruntreuung macht sich gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig,
wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen
Nutzen verwendet.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als anvertraut, was jemand mit
der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers
zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen
abzuliefern (BGE 120 IV 117 E. 2b S. 119 mit Hinweis). Ausreichend für das
Anvertrautsein von Vermögenswerten ist, dass der Täter ohne Mitwirkung des
Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde
Vermögen eingeräumt worden ist (BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 27 mit Hinweisen; siehe
bereits BGE 109 IV 27 E. 3 S. 31 ff.; Urteil 6B_199/2011 vom 10. April 2012 E.
5.3.3 mit Hinweisen). Der Täter trägt eine besondere Werterhaltungspflicht für
das wirtschaftlich fremde Vermögen (BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 27 f. mit
Hinweisen). Eine Werterhaltungspflicht im Sinne eines Anvertrautseins liegt in
der Regel vor, wenn die verabredungswidrige Verwendung zu einem Schaden führen
kann und mit dem vereinbarten Verwendungszweck dem Risiko einer Schädigung
entgegengewirkt werden soll (BGE 129 IV 257 E. 2.2.2 S. 259 f. mit Hinweisen).
Die Rechtsprechung bejaht eine Verletzung der Werterhaltungspflicht
beispielsweise bei der vertragswidrigen Verwendung eines Darlehens im Hinblick
auf einen Grundstückkauf (BGE 120 IV 117) oder eines Baukredits (BGE 124 IV 9).
Eine Werterhaltungspflicht besteht auch bei einer Investition anvertrauter
Gelder in eine Kapitalanlage, sofern die Gelder dazu bestimmt sind, später
wieder - allenfalls mit einer bestimmten Rendite - an den Anleger
zurückzufliessen (Urteil 6B_393/2007 vom 2. November 2007 E. 3.5; vgl. auch
Urteile 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 5.4.2 und 6B_199/2011 vom 10. April
2012 E. 5.3.3 und 5.3.4; je mit Hinweisen).

Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von
Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen
Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE
133 IV 21 E. 6.1.1 S. 27 mit Hinweis). Der Täter verwendet die Vermögenswerte
unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich
mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt (BGE 129 IV 257 E.
2.2.1 S. 259 mit Hinweisen). Obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht
ausdrücklich erwähnt, verlangt die Bestimmung den Eintritt eines
Vermögensschadens (BGE 111 IV 19 E. 5 S. 23; NIGGLI/RIEDO, in: Basler
Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 2. Aufl. 2007, N. 103 f. zu Art. 138 StGB; zum
Vermögensschaden vgl. BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f. mit Hinweisen; MARTIN
SCHUBARTH, Vermögensschaden durch Vermögensgefährdung, ZStrR 114/1996 S. 78
f.).

Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger
Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der
Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er
dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen
verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (
BGE 133 IV 21 E. 6.1.2 S. 27 mit Hinweisen).

2.3 Die F.________ Ltd. hat die Vermögenswerte nicht für sich eingenommen. Sie
verpflichtete sich vertraglich gegenüber den vermeintlichen Investoren, die zur
Verfügung gestellten Gelder zur Vermögensanlage respektive zum Kauf von Aktien
der J.________ AG zu verwenden. Sie war demnach beauftragt, die für sie
wirtschaftlich fremden Werte in bestimmter Weise im Interesse der Geldgeber zu
verwenden. Die Investoren leisteten ihre Einlagen bewusst und freiwillig. Damit
traf die Gesellschaft respektive den Beschwerdeführer als deren Direktor eine
vertraglich begründete Werterhaltungspflicht. Die Verletzung dieser Pflicht
liegt in der vereinbarungswidrigen Verwendung der Anlegegelder für die
persönlichen Bedürfnisse des Beschwerdeführers und von G.________ sel. Der
Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, keine Werterhaltungspflicht
gehabt zu haben, da eine Beteiligung an der J.________ AG respektive an deren
Geschäftsideen mit grossen Risiken verbunden gewesen sei. Diesen Schluss zieht
der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass über die J.________ AG im Jahre
2005 ein Insolvenzverfahren durchgeführt werden musste. Ob er zutrifft, kann
dahingestellt bleiben. Nicht relevant in diesem Zusammenhang ist sicherlich,
dass eine Gesellschaft "unbekannt" oder nicht börsenkotiert ist. Im Übrigen
vermag der Beschwerdeführer aus BGE 133 IV 21 nichts für seinen Standpunkt
abzuleiten. Das Bundesgericht verneinte ein Anvertrautsein von Vermögenswerten,
welche reine Vermittlungsgebühren (im konkreten Fall Gegenleistungen für die
vertragliche Beschaffung einer Bankgarantie) darstellten. Es liess die Frage
offen, wie es sich mit der Werterhaltungspflicht verhält, wenn die
Vermögenswerte als Anlage in ein risikobehaftetes Projekt fliessen (BGE 133 IV
21 E. 7.2 S. 29 f.). Die Vorinstanz erwägt, die Zahlungen an die F.________
Ltd. hätten in bestimmter Weise investiert werden müssen. Sie seien nicht
Gegenleistung für eine Leistung des Beschwerdeführers oder der F.________ Ltd.
gewesen. Zudem sei eine Investition nicht erfolgt. Auf diese zutreffenden
Erwägungen kann verwiesen werden (Entscheid S. 11). Massgebend ist, welches
Verhalten den Erfolg tatsächlich herbeigeführt hat. Da das zur Verfügung
gestellte Kapital in keiner Form angelegt wurde, ist nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz keine weiteren Feststellungen über die Laufzeit und die in
Aussicht gestellten Renditen etc. trifft.

Die übrigen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale sind erfüllt.
Diesbezüglich kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen (S. 10 ff.) und
erstinstanzlichen (S. 17 f.) Erwägungen verwiesen werden. Die Verurteilung
wegen mehrfacher Veruntreuung verletzt kein Bundesrecht.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung. Er macht
zusammengefasst geltend, die Vorinstanz setze im Rahmen der retrospektiven
Konkurrenz die Einsatzstrafe methodenwidrig für die mehrfachen Veruntreuungen
fest. Die schwerste Tat seien die Betrugsdelikte respektive der Betrug zu
Lasten von L.________. Die Vorinstanz habe wesentlichen Strafzumessungsgründen
nicht Rechnung getragen. Gleichzeitig habe sie nicht massgebliche Kriterien
straferhöhend berücksichtigt. Er habe nur von einem Teil des Deliktsbetrages
profitiert, da G.________ sel. ebenfalls Barabhebungen getätigt habe. Seine
konkrete Tatbeteiligung sei einzeln zu bewerten. Er habe keinen einzigen
Anleger zum Anvertrauen der Geldbeträge motiviert, weshalb seine kriminelle
Energie äusserst gering sei. Unberücksichtigt geblieben sei auch das Verhalten
der Geschädigten sowie der Umstand, dass er sich erfolgreich eine berufliche
Neuexistenz habe schaffen können. Zudem sei der Strafmilderungsgrund im Sinne
von Art. 48 lit. e StGB zu berücksichtigen. Schuldangemessen sei eine
Geldstrafe, weshalb eine Zusatzstrafe zum Urteil des Landgerichts Vaduz vom 26.
November 2006 auszusprechen sei.

Zudem sieht der Beschwerdeführer Art. 50 StGB verletzt. Von welcher
Einsatzstrafe die Vorinstanz unter Berücksichtigung des Tatverschuldens
ausgegangen sei, könne nicht nachvollzogen werden. Ihre Begründung zur
objektiven Tatschwere und zum subjektiven Tatverschulden sei unzureichend.
Ebenso wenig könne nachvollzogen werden, wie die Einsatzstrafe von 22 Monaten
wegen der Betrugstaten auf 28 Monate erhöht worden sei (vgl. Beschwerde S. 10
ff.).

3.2 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff.
StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen).
Es greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen
Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht
massgebenden Kriterien ausgegangen ist, wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht
gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch
gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis). Art. 49 StGB regelt die
Strafschärfung infolge Konkurrenz (Abs. 1) und die retrospektive Konkurrenz
(Abs. 2). Mit Art. 49 Abs. 2 StGB will das Strafgesetz im Wesentlichen das
Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Das
Bundesgericht hat sich mehrmals mit der Festsetzung der Zusatzstrafe bei
retrospektiver Konkurrenz befasst. Darauf kann verwiesen werden (BGE 132 IV 102
E. 8 S. 104 f. mit Hinweisen).

3.3 Die Vorinstanz beurteilt die neuen Veruntreuungen gegenüber den mit
Strafbefehl des Amtsgerichts Hannover (D) vom 28. November 2005 abgeurteilten
Betrugshandlungen als die schwereren Delikte. Sie legt dar, wie sie
diesbezüglich (in einem ersten Schritt) die Tat- und Täterkomponenten wertet,
die Einsatzstrafe von 22 Monaten bemisst und diese (in einem zweiten Schritt)
unter Berücksichtigung des mehrfachen Betrugs auf 28 Monate festlegt. Die
hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe reduziert sie infolge einer leichten
Verletzung des Beschleunigungsgebots um vier Monate, was bei einer durch das
Amtsgericht Hannover (D) verhängten Grundstrafe von zwölf Monaten eine
auszufällende Zusatzstrafe von zwölf Monaten ergibt (vgl. Entscheid S. 12 ff.).

3.4 Das angefochtene Urteil hält im Strafpunkt vor Bundesrecht stand. Die
Vorinstanz setzt sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten
auseinander und würdigt die Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich von
rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder
wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich.

Dies gilt zunächst, soweit die Vorinstanz die Einsatzstrafe für die
Veruntreuungsdelikte festsetzt. Vorab ist der Strafrahmen für die schwerste
Straftat zu bestimmen. Auszugehen ist von der abstrakten Strafandrohung (BGE
116 IV 300 E. 2c/bb S. 304). Die ordentlichen Strafrahmen nach Art. 138 Ziff. 1
StGB und Art. 146 Abs. 1 StGB sind identisch. Bildet die Vorinstanz die
Einsatzstrafe für die mehrfachen Veruntreuungen innerhalb dieses Rahmens, so
widerspricht ihr Vorgehen nicht den Regeln über die Methodik der
Strafzumessung. Die 52 inkriminierten Barabhebungen erfolgten über eine Dauer
von rund 13 Monaten in regelmässigen und meist kurzen Abständen. Ein Grossteil
der abgehobenen Summen war kleiner als Fr. 20'000.-- (40 Vorfälle), fünf
Beträge beliefen sich auf Fr. 20'000.-- und sieben Beträge waren höher (maximal
Fr. 40'000.--; vgl. erstinstanzlichen Entscheid S. 9 f.). Die einzelnen
eigenmächtigen Handlungen unterscheiden sich qualitativ und quantitativ nicht
wesentlich voneinander. Mithin lässt sich nicht ohne Weiteres ein bestimmter
Bargeldbezug als schwerste Tat bestimmen. Das Vorgehen der Vorinstanz ist
sachgerecht.

Unbehelflich ist der Einwand, dass auch G.________ sel. auf die Konten der
F.________ Ltd. zugriff und der Beschwerdeführer damit nicht über den gesamten
Deliktsbetrag von Fr. 556'000.-- alleine verfügte. Dies verkennt die Vorinstanz
nicht. Wer zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe Abhebungen tätigte, steht
fest (Entscheid S. 4 mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 7 ff.). Die
Vorinstanz erwägt, dass der Beschwerdeführer von den Barabhebungen von
G.________ sel. gewusst habe, beide Täter jeweils die Bezüge ihres Komplizen
genehmigt und sie bei der missbräuchlichen Verwendung koordiniert
zusammengearbeitet hätten (Entscheid S. 11). Damit ist betreffend das Ausmass
des verschuldeten Erfolges massgebend, welche Deliktssumme in Mittäterschaft
erzielt wurde. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein Tatbeitrag habe
sich im Bezug von Gelder erschöpft, vermag er daraus nichts zu seiner
Entlastung abzuleiten. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
gingen der Beschwerdeführer und G.________ sel. nicht in deliktischer Absicht
auf die künftigen Anleger zu. Vielmehr fassten sie erst zu einem späteren
Zeitpunkt den Entschluss, die Summen zweckwidrig zu verwenden. Der
Beschwerdeführer hat etwa zwei Drittel der Deliktssumme (rund Fr. 390'000.--)
bezogen. Seine Tathandlungen erstrecken sich über eine wesentlich längere Zeit
als jene von G.________ sel. Er war Direktor der F.________ Ltd., die er rund 1
½ Jahre vor den ersten Investitionen und deliktischen Handlungen erwarb und
welche Vertragspartnerin der Geldgeber war. Die Investitionen gingen
ausschliesslich auf zwei Konten der F.________ Ltd. ein. Auf einem Konto waren
beide Täter zeichnungsberechtigt, auf einem anderen nur der Beschwerdeführer.
Dass G.________ sel. eine führende Position innegehabt und der Beschwerdeführer
weniger intensiv zum Taterfolg beigetragen hätte respektive ihm eine
unbedeutende Rolle zugekommen wäre, ist demnach nicht erkennbar und stellt die
Vorinstanz nicht fest. Es ist nicht zu beanstanden, dass sein Tatbeitrag nicht
relativiert wird. Von einer äusserst geringen kriminellen Energie (Beschwerde
S. 13) kann nicht gesprochen werden.
Soweit der Beschwerdeführer wie bereits im kantonalen Verfahren das "Verhalten
der Geschädigten" hervorhebt, das zum Anvertrauen der Vermögenswerte geführt
habe, genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Er
legt nicht dar, welches konkrete Verhalten ihm strafmindernd zugutezuhalten
sein sollte. Zudem setzt er sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid (S. 13 f.)
nicht auseinander.

Die Vorinstanz bezeichnet die Versuche des Beschwerdeführers, sämtliches
Fehlverhalten auf den verstorbenen Mittäter abzuschieben, als verwerflich, da
sich dieser nach seinem Suizid nicht mehr dagegen habe wehren können. Es
handelt sich nach den zutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers nicht um
eine Tat-, sondern um eine Täterkomponente. Gleichwohl ist deren
Berücksichtigung zu Lasten des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden (vgl. zur
fehlenden Einsicht und Reue beispielsweise Urteil 6B_20/2012 vom 29. Mai 2012
E. 2.3 mit Hinweisen).

Keinen Bedenken begegnet auch, dass die Vorinstanz den mehrfachen einschlägigen
Vorstrafen straferhöhend Rechnung trägt und die selbständige Tätigkeit des
Beschwerdeführers nicht im Speziellen unterstreicht.

Endlich verneint die Vorinstanz den Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 48
lit. e StGB. Der Beschwerdeführer tätigte die letzte abredewidrige Barabhebung
am 7. März 2005. Bis zum Urteil der Vorinstanz waren rund sieben Jahre
vergangen. Die Vorinstanz war deshalb nicht gehalten, den Strafmilderungsgrund
von Art. 48 lit. e StGB anzuwenden. Sie durfte die verstrichene Zeit und das
Wohlverhalten ohne Bundesrechtsverletzung (lediglich) strafmindernd
berücksichtigen (Entscheid S. 14; vgl. BGE 132 IV 1 E. 6.2 S. 2 ff.).

Insgesamt hält die vorinstanzliche Strafzumessung vor Bundesrecht stand. Die
Vorinstanz gibt ihre Überlegungen in den Grundzügen nachvollziehbar wieder. Sie
kommt ihrer Begründungspflicht im Sinne von Art. 50 StGB entgegen dem
Dafürhalten des Beschwerdeführers nach (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17
E. 2.1 S. 20; je mit Hinweisen).

4.
4.1 Der Beschwerdeführer richtet sich gegen die Verweigerung des bedingten
Strafvollzugs. Im Wesentlichen argumentiert er, er habe sich seit mehr als
sieben Jahren wohl verhalten. Seine neue berufliche Existenz stelle eine
besonders positive Veränderung in seinen Lebensumständen dar. Allenfalls sei
der bedingte Strafvollzug mit einer Geldstrafe oder Busse zu verbinden
(Beschwerde S. 16 ff.).

4.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer
Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens
sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte
Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Art. 43 StGB regelt den teilweisen
Aufschub. Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen
Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich
nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f. mit Hinweisen).

Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist nach den zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen
Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5 mit
Hinweisen; betreffend die Freiheitsstrafen im überschneidenden
Anwendungsbereich von Art. 42 und Art. 43 StGB [zwischen einem und zwei Jahren]
vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.5.2 S. 14 f. mit Hinweisen). Dem Sachrichter steht bei
der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum
zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Ermessen über- bzw.
unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt wird (BGE 134 IV
140 E. 4.2 S. 143 mit Hinweis).

4.3 Die Vorinstanz durfte eine teilbedingte Freiheitsstrafe aussprechen. Sie
weist auf die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahre 2002 hin (Verurteilung unter
anderem wegen mehrfachen Betrugs und Veruntreuung zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von vier Monaten) und hält fest, dass der Beschwerdeführer nur
rund 1 ½ Jahre nach dieser Verurteilung und während der Probezeit seine
Delinquenz fortsetzte. Sie berücksichtigt zudem, dass der Beschwerdeführer die
Veruntreuungen beging im Wissen um die in Deutschland und im Fürstentum
Liechtenstein gegen ihn geführten Strafuntersuchungen wegen Vermögensdelikten.
Grundsätzlich legalprognostisch als positiv wertet die Vorinstanz den Versuch
des Beschwerdeführers einer neuen beruflichen Existenz sowie dessen
Wohlverhalten während sieben Jahren. Dennoch äussert die Vorinstanz ganz
erhebliche Bedenken an der Legalbewährung (Entscheid S. 17). Was der
Beschwerdeführer vorbringt, überzeugt nicht. Auch wenn sich seine berufliche
Situation zum Positiven entwickelt hat, ist sie nicht besonders stabil. Die
Vorinstanz verweist auf die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er unter
anderem in der Zwischenzeit (seit der erstinstanzlichen Anhörung) keinen
Mitarbeiter mehr beschäftige und mit den Zahlungen teilweise über mehrere
Wochen in Rückstand gerate. Dass die Vorinstanz das Arbeitsverhalten des
Beschwerdeführers als günstiges Element heranzieht, dieses jedoch relativiert,
ist nicht zu beanstanden.

Mit Blick auf die hauptsächlich einschlägigen Vermögensdelikte in den Jahren
1995 (Verurteilung durch das Tribunal cantonal Fribourg vom 19. Juni 2002),
2000 und 2001 (Verurteilung durch das Amtsgericht Hannover [D] vom 28. November
2005), 2001 und 2002 (Verurteilung durch das Landgericht Vaduz FL vom 26.
November 2006) sowie die neuen Veruntreuungen in den Jahren 2004 und 2005 zieht
sich die Delinquenz wie ein roter Faden durch die vergangenen Lebensjahre des
Beschwerdeführers. Bei seiner positiven Entwicklung handelt es sich letztlich
um eine solche, die von einem Straftäter grundsätzlich erwartet werden darf.
Dass die Vorinstanz keine Schlechtprognose stellt respektive eine begründete
Aussicht auf Bewährung bejaht, jedoch ganz erhebliche Bedenken und nicht nur
etwaige Zweifel an der Legalprognose äussert, ist deshalb nicht zu beanstanden.
Daran ändert die im Jahre 2006 ausgefällte unbedingte Geldstrafe nichts
(Beschwerde S. 19). Weder eine bedingt aufgeschobene Freiheitsstrafe noch zwei
laufende Strafuntersuchungen vermochten den Beschwerdeführer zu beeindrucken.
Die Vorinstanz prüft die Möglichkeit, den bedingten Strafvollzug mit einer
Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB) zu kombinieren. Sie
beurteilt diese Möglichkeit in spezialpräventiver Hinsicht als unzureichend und
schätzt den teilweisen Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der
Bewährungsaussichten als unumgänglich ein. Damit über- bzw. unterschreitet oder
missbraucht sie ihr Ermessen nicht. Die Vollzugsform der Halbgefangenschaft
(Art. 77b StGB) ermöglicht dem Beschwerdeführer im Übrigen, seine
Geschäftstätigkeit fortzusetzen. Seine gegenteiligen Ausführungen (Beschwerde
S. 18) sind nicht substanziiert und dringen nicht durch.

Die Vorinstanz berücksichtigt alle für die Gewährung des teilbedingten
Strafvollzugs massgeblichen prognoserelevanten Kriterien. Weder misst sie
einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung bei, noch vernachlässigt sie
andere. Eine Ermessensverletzung zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und liegt
nicht vor.

5.
Die Vorinstanz verpflichtet den Beschwerdeführer zu Schadenersatzzahlungen von
insgesamt Fr. 546'000.-- nebst Zins. Der Schadenersatzanspruch der einzelnen
Geschädigten entspricht dem Gesamtbetrag ihrer Überweisungen auf die Konten der
F.________ Ltd..

5.1 Der Beschwerdeführer verlangt, die Zivilansprüche seien auf den Zivilweg zu
verweisen. Er bringt vor, die Geschädigten hätten jegliche Vorsichtsmassnahmen
unterlassen. Erst dadurch sei der eingetretene Schaden möglich geworden. Hätten
die Geldgeber den übertriebenen Renditeversprechen nicht blind vertraut und
hätten sie sich über die beabsichtigten Investitionen informiert, wäre ein
Schaden mutmasslich gar nicht oder nicht im gleichen Ausmass entstanden.
Umsichtige Anleger hätten keine oder zumindest kleinere Geldbeträge überwiesen.
Zudem liege eine Reserveursache vor. Die betrügerische Verwendung der in die
Aktien der J.________ AG investierten Gelder durch H.________ sei als
hypothetische Ursache im Zeitpunkt des Schadenseintritts bereits vorhanden
gewesen (Beschwerde S. 20 ff.).

5.2 Gemäss Art. 44 Abs. 1 OR kann das Gericht die Ersatzpflicht ermässigen oder
gänzlich von ihr entbinden, falls Umstände, für welche der Geschädigte
einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt
oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert haben. Nach dem
Grundgedanken dieser Vorschrift muss der Geschädigte den Schaden selbst tragen,
soweit er ihn selbstverantwortlich mitverursacht hat. Dabei handelt es sich um
einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des privaten Haftungsrechts (BGE 130 III 182
E. 5.5.1 S. 189 mit Hinweisen).

Bei der Bemessung der Schadenersatzpflicht vergleicht der Richter das Verhalten
des Schädigers mit dem Verhalten des Geschädigten. Das Selbstverschulden des
Geschädigten setzt voraus, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen diesem
Verhalten und dem Schaden besteht (vgl. ROLAND BREHM, Berner Kommentar, 3.
Aufl. 2006, N. 19a ff. zu Art. 44 OR). Mit dem Hinweis auf die Umstände billigt
Art. 44 Abs. 1 OR dem Richter einen breiten Ermessensspielraum zu. Dieser
erlaubt ihm, im Einzelfall den beidseitigen Verantwortlichkeiten angemessen
Rechnung zu tragen (BGE 127 III 453 E. 8c S. 459 mit Hinweis). Das
Bundesgericht überprüft derartige Ermessensentscheide zwar frei, aber mit
Zurückhaltung (BGE 130 III 182 E. 5.5.2 S. 191 mit Hinweisen).

5.3
5.3.1 Ob die Anleger übertriebenen Renditeversprechen Vertrauen und im selben
Moment grundlegendsten Sorgfaltspflichten keinerlei Beachtung schenkten, lässt
die Vorinstanz offen. Sie erwägt, der Schaden sei nur deshalb eingetreten, weil
der Beschwerdeführer die Kundengelder überhaupt nicht angelegt habe. Davor wäre
auch ein umsichtiger Anleger nicht geschützt gewesen (Entscheid S. 19).

Haben sich die Anleger tatsächlich im Glauben an eine unrealistische Rendite
leichtsinnig verhalten und ohne genügende Abklärungen die fraglichen
Vermögenswerte der F.________ Ltd. zur Verfügung gestellt, so ist dieses
Verhalten natürlich kausal für den eingetretenen Totalverlust.
Haftpflichtrechtlich relevant ist die Kausalität aber nur, wenn ein Verhalten
als adäquate Ursache eines Erfolgs gelten kann (BGE 123 III 110 E. 3a S. 112 f.
mit Hinweisen), also ein Zusammenhang mit dem Schutzzweck der übertretenen
Sorgfaltsnorm besteht (GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Die
Straftat, 4. Aufl. 2011, § 9 N. 42). Darauf muss hier nicht im Einzelnen
eingegangen werden. Nach Art. 44 Abs. 1 OR kann der Richter die Ersatzpflicht
ermässigen. Diese Bestimmung basiert auf Billigkeitserwägungen (Art. 4 ZGB).
Die Vorinstanz verneint, dass die Geschädigten durch ihr Verhalten einen
Herabsetzungsgrund gesetzt haben. Dieser Ermessensentscheid ist nicht zu
beanstanden. Selbst bei einem etwaigen Glauben an übertriebene Gewinnaussichten
wurden die Geschädigten nicht etwa Opfer eines realisierten Verlustrisikos,
welches sie leichtfertig verkannt hatten. Vielmehr gingen sie ihrer Einlage
verlustig durch die Delinquenz des vermeintlich ehrlichen Geschäftspartners.
Der Beschwerdeführer, der die ihm anvertrauten Gelder in deliktischer Weise
verwendete, wirft den Geschädigten im Grunde genommen vor, dass sie sein
späteres strafbares Fehlverhalten nicht antizipiert haben. Dieser Vorwurf geht
fehl. Das behauptete Verhalten der Geschädigten vermag den Beschwerdeführer
nicht zu entlasten. Wer vorkehrt, was im Verkehr mit ehrlichen Leuten genügt,
soll gegenüber einem Betrüger o.ä. nicht in seinem Ersatzanspruch geschmälert
werden (BREHM, a.a.O., N. 22 zu Art. 44 OR).
5.3.2 Zu prüfen ist schliesslich das Argument des Beschwerdeführers, die
betrügerische Verwendung der in die Aktien der J.________ AG investierten
Gelder durch H.________ sei als hypothetische Ursache im Zeitpunkt des
Schadenseintritts bereits vorhanden gewesen, hätte aber noch nicht zu wirken
begonnen (Beschwerde S. 22 f.). Die Vorinstanz hält dafür, die zweite,
hypothetische Ursache (Reserveursache) sei betreffend die Überweisungen der
Geschädigten auf die Konten der F.________ Ltd. noch vollständig inexistent und
damit ohne Einfluss gewesen (Entscheid S. 19). Auf ihre zutreffenden Erwägungen
kann verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, H.________ sei
bereits im Zeitpunkt der fraglichen Geldüberweisungen, mithin in den ersten
Monaten des Jahres 2004, "in strafbarer Weise tätig" gewesen, ist dieser
Einwand weder substanziiert noch nachvollziehbar. Daran ändert der ebenso vage
Hinweis auf die Machenschaften von H.________ (forcierter Börsengang mit frei
erfundenen Investoren, Geldwäschereianzeige etc.) nichts. Worin die behauptete
hypothetische Kausalität liegen sollte, legt der Beschwerdeführer nicht einmal
in den Grundzügen dar. Mit der Vorinstanz ist dessen Einwand, welcher im
angefochtenen Entscheid als spekulativ bezeichnet wird, unbeachtlich.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der
Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den
Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihnen im
bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Faga