Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.306/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_306/2012

Urteil vom 29. Oktober 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Frey,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Y.________ AG,
vertreten durch Fürsprecher Thomas Bircher,
2. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung; Willkür, Grundsatz in dubio pro
reo,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer,
vom 14. November 2011.

Sachverhalt:

A.
Die C.________ AG (Verkäuferin), vertreten durch A.X.________, und die
D.________ GmbH (Käuferin), vertreten durch dessen Ehefrau B.X.________,
schlossen am 31. Januar 2001 einen Kaufvertrag über eine Liegenschaft in
Uetendorf für Fr. 1,88 Mio. ab. Am 5. November 2001 wurde ein neuer Kaufvertrag
zwischen der C.________ AG und der D.________ GmbH verurkundet, welcher den
Kaufvertrag vom 31. Januar 2001 ersetzte und rückwirkend auf den 1. Juli 2001
einen Kaufpreis von Fr. 1,15 Mio. vorsah. Über die C.________ AG wurde am 30.
August 2002 der Konkurs eröffnet.

B.
Das Kreisgericht Thun sprach A.X.________ am 22. April 2010 vom Vorwurf der
Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung frei. Die Zivilklage der
Y.________ AG wies es zurück.

C.
Das Obergericht des Kantons Bern erklärte A.X.________ auf Appellation der
Y.________ AG hin der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung schuldig. Es
verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 90.--
sowie zur Bezahlung von Fr. 59'522.-- (zzgl. Zins) Schadenersatz an die
Y.________ AG.
Das Obergericht hält für erwiesen, dass der Wert der Liegenschaft in Uetendorf
mindestens Fr. 1,45 Mio. betrug, dass A.X.________ davon Kenntnis hatte und
dass er spätestens ab dem 30. Oktober 2000 mit dem Konkurs der C.________ AG
rechnete. Durch den Verkauf der Liegenschaft an die D.________ GmbH, einer im
gleichen Sektor wie die C.________ AG tätigen Gesellschaft von ihm und seiner
Ehegattin, habe er diese aus der Konkursliquidation ausnehmen wollen.

D.
A.X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, ihn von der
Anschuldigung der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung freizusprechen
und die Zivilklage der Y.________ AG abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur
neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er stellt ein Gesuch um
aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung. Er wendet sich
gegen die Feststellungen der Vorinstanz, der Verkehrswert der Liegenschaft in
Uetendorf habe mindestens Fr. 1,45 Mio. betragen, und er habe um den
bevorstehenden Konkurs gewusst.

1.2 Der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung macht sich u.a. der
Schuldner strafbar, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert,
indem er Vermögenswerte gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert
veräussert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet wird (Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3
StGB). In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand Vorsatz voraus, wobei
Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Verlangt wird, dass der
Täter im Bewusstsein des drohenden Vermögenszusammenbruchs handelt, d.h. sich
bereits in einer bedrängten Vermögenslage befand, welche die konkrete
Möglichkeit der Zwangsvollstreckung voraussehen liess (BGE 74 IV 33; Urteil
6B_415/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 4.2).
1.3
1.3.1 Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur
gerügt werden, wenn sie willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1). Dem vom Beschwerdeführer angerufenen Grundsatz in
dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren
vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende
Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen). Willkür
bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar
oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE
137 I 1 E. 2.4; 134 I 140 E. 5.4; je mit Hinweisen).
1.3.2 Die Rüge der Willkür muss präzise vorgebracht und begründet werden (Art.
106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden,
inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und
offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3;
136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).

2.
2.1 Die Vorinstanz stellt u.a. auf folgende Beweise bzw. Zahlen ab: Die von der
Bank G.________ in Auftrag gegebene Verkehrswertschätzung vom 14. April 2000
beziffert den Wert der Liegenschaft in Uetendorf auf Fr. 1,4 Mio. Der amtliche
Wert für 1999/2000 betrug rund Fr. 1,68 Mio., der Brandversicherungswert Fr.
2'015'900.--. In der Buchhaltung der C.________ AG wurde die Liegenschaft mit
einem Wert von Fr. 1'934'768.-- geführt. Der Experte E.________ gelangte in
seiner Verkehrswertschätzung vom November 2000 zu einem Wert von Fr. 2,4 Mio.
In einem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Schreiben vom 11. Dezember 2000
an die Bank F.________ betreffend Finanzierungsofferte wurde der Wert der
Liegenschaft mit Verweis auf eine beiliegende Schätzung ebenfalls auf Fr. 2,4
Mio. veranschlagt. Die F.________ gewährte der D.________ GmbH für den Kauf der
Liegenschaft in Uetendorf am 2. Februar 2001 ein Hypothekardarlehen über Fr. 1
Mio. Dieses Darlehen erhöhte sie schliesslich auf Fr. 1,15 Mio. (Urteil E. 2.3
S. 11 f. und E. 3.2 S. 13 f.).

2.2 Gestützt darauf gelangt die Vorinstanz zur Überzeugung, der Wert der
Liegenschaft in Uetendorf habe weit über Fr. 1,15 Mio. gelegen. Sie erwägt, der
im Kaufvertrag vom 31. Januar 2001 festgelegte Kaufpreis über Fr. 1,88 Mio.
entspreche dem Buchwert der Liegenschaft und liege knapp über dem
festgestellten amtlichen Wert von Fr. 1,68 Mio. In der Regel liege der amtliche
Wert einer Liegenschaft weit unter deren Verkehrswert, was dem
Beschwerdeführer, der in der Lage gewesen sein wollte, den Wert der
Liegenschaft selber zu berechnen, sicherlich bekannt gewesen sei. Auch das
Gutachten E.________ vom November 2000, welches die Liegenschaft auf Fr. 2,4
Mio. schätze, spreche für einen höheren Wert. Nicht glaubhaft sei die
Behauptung des Beschwerdeführers, er habe dieses Gutachten nicht gekannt, da er
der F.________ in seinem Schreiben vom 11. Dezember 2000 genau diesen
Schatzungswert von Fr. 2,4 Mio. mitgeteilt habe. Hätte er gegenüber der
F.________ einen Verkehrswert von Fr. 1,15 Mio. angegeben, wäre diese kaum
bereit gewesen, den Kaufpreis zu 100 % zu finanzieren (Urteil S. 14 f.). Einzig
das Gutachten der G.________ über Fr. 1,4 Mio. komme dem Wert von Fr. 1,15 Mio.
näher. Zu beachten sei jedoch, dass dieses durch die Recovery-Abteilung der
G.________ in Auftrag gegeben worden sei. Ziel dieser Abteilung dürfte gewesen
sein, die Liegenschaft so schnell wie möglich zu verkaufen, um möglichst wenig
Verlust zu erleiden. Auffallend sei zudem, dass der von der F.________ an die
G.________ überwiesene Betrag nicht weit unter der Gesamtforderung der
G.________ gelegen habe (Urteil S. 14). Die Argumentation des
Beschwerdeführers, die Steuerverwaltung habe für die Berechnung der
Grundstückgewinnsteuer den Kaufpreis von Fr. 1,15 Mio. anerkannt, verwirft die
Vorinstanz mit der Begründung, diese habe nicht aufgrund eigener Erhebungen
entschieden (Urteil S. 15). Die Vorinstanz geht in dubio pro reo von einem Wert
der Liegenschaft von mindestens Fr. 1,45 Mio. aus.

2.3 Die Vorinstanz weist darauf hin, dass sich durch den Verkauf der
Liegenschaft für Fr. 1,15 Mio. für die C.________ AG ein Buchverlust von Fr.
736'000.-- ergab. Als nicht glaubhaft stuft sie die Erklärung des
Beschwerdeführers ein, durch den Verkauf habe eine Sanierung der C.________ AG
bewirkt werden sollen. Diese Aussage stehe auch im Widerspruch zum
Jahresprotokoll der C.________ AG vom 13. Oktober 2000, wonach beschlossen
worden sei, sämtliche Zweige der C.________ AG zu schliessen, alle Immobilien
zu verkaufen und die C.________ AG schliesslich aufzulösen. Erstellt sei, dass
der Beschwerdeführer von der bevorstehenden Liquidation bereits vor der
Veräusserung der Liegenschaft Kenntnis hatte (Urteil S. 15 f.).

3.
3.1 Die vorinstanzlichen Ausführungen sind nicht willkürlich. Die Vorinstanz
durfte gestützt auf die Beweise davon ausgehen, die Liegenschaft hätte auch bei
einem Kaufpreis von Fr. 1,45 Mio. einen Käufer gefunden. Sie legt zudem dar,
weshalb der Beschwerdeführer angesichts des Protokolls vom 13. Oktober 2000 um
die bevorstehende Liquidation bzw. die Möglichkeit eines Konkurses wusste.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe auf die Verkehrswertschätzung
der G.________ abstellen dürfen. Der Preis von Fr. 1,4 Mio. beinhalte auch die
später abparzellierte Liegenschaft H.________-strasse xx. Diese sei im Oktober
2000 für Fr. 400'000.-- (und nicht wie von der G.________ fälschlicherweise
ausgeführt lediglich Fr. 375'000.--) verkauft worden, was für das verbleibende
Grundstück einen Wert von rund Fr. 1 Mio. ergebe. Sachliche Gründe für ein
Abweichen von der Verkehrswertschätzung der G.________ lägen nicht vor
(Beschwerde S. 5 ff. und 10). Diese Argumentation geht bereits deshalb fehl,
weil aus dem Wert vor der Abparzellierung und dem Kaufpreis für die
abparzellierte Liegenschaft nicht ohne Weiteres auf den Wert der verbleibenden
Parzelle geschlossen werden kann. Auch erklärt dies insbesondere nicht, weshalb
die Liegenschaft (auch nach der Abparzellierung) in der Buchhaltung der
C.________ AG und im Gutachten E.________, auf welches sich der
Beschwerdeführer gegenüber der F.________ selber berief, einen bedeutend
höheren Wert aufwies. Die Vorinstanz legt dar, weshalb nicht einzig auf das
Gutachten der G.________ abgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer setzt
sich damit nicht auseinander. Er behauptet pauschal, der Buchwert, der
Versicherungswert und das Gutachten E.________ vom November 2000 seien nicht
massgeblich bzw. zur Schätzung des Verkehrswerts ungeeignet (Beschwerde S. 9
f.), ohne hierfür jedoch eine nachvollziehbare Begründung zu liefern. Auf diese
rein appellatorische Kritik ist nicht einzutreten.

3.3 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, ein Verkehrswert von
mindestens Fr. 1,45 Mio. sei gutachterlich nicht belegt. Sie habe es
unterlassen, ein gerichtliches Gutachten einzuholen und masse sich an, den
Verkehrswert ohne die hierfür notwendigen Fachkenntnisse selber berechnen zu
können (Beschwerde S. 5 f. und 10). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, er
habe im kantonalen Verfahren die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens
beantragt. Er kann der Vorinstanz daher nicht zum Vorwurf machen, dass sie ein
solches nicht beizog. Dies war auch nicht von Amtes wegen erforderlich, da die
Vorinstanz über verschiedene Schätzungen verfügte, die Aufschluss über den Wert
der Liegenschaft gaben.
3.4
3.4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, durch den Verkauf der Liegenschaft sei
ein Sanierungserfolg von Fr. 73'000.-- erzielt worden. Bei einem Kaufpreis von
Fr. 1,88 Mio. wäre zwar der Verkaufserlös um Fr. 730'000.-- höher ausgefallen,
hingegen hätte die G.________ nicht auf einen Teil ihrer Forderungen
verzichtet. Eine Vermögensminderung zulasten eines Dritten (schon gar nicht der
Beschwerdegegnerin 1) liege demnach nicht vor. Einzig die G.________ und er
selber hätten im Rahmen der Sanierung der C.________ AG Vermögenseinbussen auf
sich nehmen müssen (Beschwerde S. 7 f., 11 f. und 14 f.). Angesichts dieses
Sanierungserfolgs könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe um den
bevorstehenden Konkurs gewusst (Beschwerde S. 15).
3.4.2 Die Vorinstanz trug dem Einwand des Beschwerdeführers Rechnung. Sie geht
mit dem Beschwerdeführer von einem Sanierungserfolg von Fr. 73'000.-- aus. Sie
ergänzt jedoch, dass dieser beim höheren Verkaufspreis ebenfalls höher
ausgefallen wäre (Urteil S. 15).
3.4.3 Art. 164 StGB schützt das Vermögen der Gläubiger, wenn dem Schuldner der
Vermögensverfall droht oder ein solcher bereits eingetreten ist (vgl.
STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, 7. Aufl.
2010, N. 1 S. 516). Das strafbare Verhalten richtet sich - wie auch beim
Tatbestand von Art. 163 StGB - gegen den Zugriff der Gläubiger auf das
Exekutionssubstrat. Tatobjekt können daher nur Vermögenswerte sein, die der
Zwangsvollstreckung unterliegen. Die Vertragsfreiheit des Schuldners ist einzig
insoweit eingeschränkt, als er grundsätzlich keine Verträge eingehen darf, die
dieses Exekutionssubstrat zum Nachteil von Gläubigern vermindern (BGE 131 IV 49
E. 1.2; 103 IV 227 E. 1c; vgl. auch STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, a.a.O., N. 8 S.
519 und N. 19 S. 523; TRECHSEL/OGG, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 2008, N. 4 zu Art. 163 StGB).
3.4.4 Auf den Einwand des Beschwerdeführers, es seien keine Gläubiger zu
Schaden gekommen, wäre näher einzugehen gewesen, wenn die G.________ gegenüber
der C.________ AG grundpfandgesicherte Forderungen in der Höhe des Marktwerts
der Liegenschaft Uetendorf gehabt hätte. Fraglich wäre, ob bei dieser
Konstellation eine Gläubigerschädigung im Sinne von Art. 164 StGB nicht zu
verneinen wäre, da ein Mehrerlös aus dem Verkauf der Liegenschaft der
G.________ (welche in den tiefen Verkaufspreis einwilligte) und nicht den
übrigen Gläubigern zugutegekommen wäre (vgl. Art. 198 und Art. 219 Abs. 1
SchKG). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, da der Beschwerdeführer
nicht behauptet, die G.________ habe über Vorzugsrechte in dieser Höhe verfügt.
Solches ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus den Akten. Der
Beschwerdeführer zeigt nicht substanziiert auf, weshalb die Berechnungen der
Vorinstanz offensichtlich falsch sind und der Verkauf der Liegenschaft nicht
zum Schaden der übrigen Gläubiger erfolgte. Dass ein gewisser Sanierungserfolg
erzielt wurde, schliesst eine Schädigung der Gläubiger und ein Wissen des
Beschwerdeführers um den bevorstehenden Konkurs nicht aus.

3.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe unberücksichtigt
gelassen, dass er unter existenziellem Druck gestanden sei, da er die
Bedingungen der G.________ habe erfüllen müssen (Beschwerde S. 11 f.). Die
Vorinstanz verneint eine besondere Drucksituation. Dies ist nicht zu
beanstanden. Ohnehin ist nicht ersichtlich, wie der vom Beschwerdeführer
empfundene existenzielle Druck das Beweisergebnis der Vorinstanz hätte
beeinflussen müssen.

3.6 Auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers sind nicht geeignet,
Willkür aufzuzeigen. An der Sache vorbei geht namentlich das Argument, die
F.________ sei durch die 100 %-ige Finanzierung des Kaufpreises nicht
geschädigt worden. Der Beschwerdeführer weist selber darauf hin, dass im
Überweisungsbeschluss kein entsprechender Vorwurf erhoben wurde (Beschwerde S.
13). Seine Rügen sind unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

4.
Seiner rechtlichen Argumentation legt der Beschwerdeführer lediglich eigene,
von der willkürfreien Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz abweichende
Tatsachenbehauptungen zugrunde, indem er erneut geltend macht, der Wert der
Liegenschaft in Uetendorf habe nur rund Fr. 1 Mio. betragen, er habe
berechtigterweise von diesem Wert ausgehen dürfen, und er habe mit dem Konkurs
der C.________ AG nicht rechnen müssen. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 105
Abs. 1 BGG).

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld