Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.305/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_305/2012

Urteil vom 22. Januar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Schütz,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. Y.________, vertreten durch Advokat Dr. Claude Jeanneret,
3. Z.________, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Edwin Ruesch,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Mehrfache fahrlässige Tötung; Willkür,
rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer,
vom 14. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ war als Polier der Firma A.________ AG am 6. Dezember 2007 in
Strengelbach (AG) beauftragt, die Decke einer unterirdischen Einstellhalle zu
betonieren. Beim Versuch, einen durchhängenden Jochträger nach oben zu drücken,
stürzte die Decke teilweise ein. Sie begrub B.________ und C.________, welche
nur noch tot geborgen werden konnten. X.________ und der vierte Mitarbeiter
vermochten sich mit einem Sprung nach hinten zu retten.

B.
Das Gerichtspräsidium Zofingen verurteilte X.________ am 24. August 2010 wegen
mehrfacher fahrlässiger Tötung. Vom Vorwurf der fahrlässigen Gefährdung durch
Verletzung der Regeln der Baukunde sprach es ihn frei. Das Gerichtspräsidium
bestrafte X.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr.
120.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie mit einer Busse von Fr.
600.--. Gegenüber der Zivilklägerin Y.________ erklärte es ihn vollumfänglich
haftpflichtig. Zur genauen Bezifferung des Schadens verwies es die Geschädigte
auf den Zivilweg. Zudem verpflichtete das Gerichtspräsidium X.________, der
Zivilklägerin Z.________ Schadenersatz und Genugtuung in der Höhe von Fr.
7'028.50 respektive Fr. 10'000.-- nebst Zins zu bezahlen.

Die Berufung von X.________ hiess das Obergericht des Kantons Aargau am 14.
Februar 2012 teilweise gut. Es reduzierte die Geldstrafe auf 90 Tagessätze zu
Fr. 120.-- und den Quotenanteil in Bezug auf die Haftung gegenüber Y.________
auf 75 %. Im Übrigen wies es die Berufung ab.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben, und die Sache sei zur
Beweisergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei er von Schuld und Strafe freizusprechen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Vorinstanz geht von folgendem unbestrittenen Sachverhalt aus (Urteil S.
9 ff. mit Verweis auf den erstinstanzlichen Entscheid S. 3 f.):

Die durch den Beschwerdeführer zu erstellende Decke wies eine Fläche von 18 x
22.5 Metern und eine Deckenstärke von 0.35 Metern auf. Ihr Gewicht betrug nach
dem Aushärten (bei einem Volumen von 141.75 Kubikmetern und einem spezifischen
Gewicht von Beton von 2'500 kg/m³) rund 355 Tonnen. Die Tragfähigkeit des
Bodens war gewährleistet.

Der Beschwerdeführer war der für die Baustelle verantwortliche Polier der Firma
A.________ AG. Am Vorabend (5. Dezember 2007) nahm er die ihm obliegende
Kontrolle der Schalung vor, welche die Firma D.________ AG mit eigenen
Arbeitskräften und eigenem Material erstellt hatte. Der Beschwerdeführer
beschloss darauf, am folgenden Tag mit dem Betonieren anzufangen. Die Arbeiten
begannen um 6.00 Uhr morgens. Die Unterstellten des Beschwerdeführers befanden
sich mit Ausnahme von C.________ auf der Decke. Dieser war damit beschäftigt,
in der Tiefgarage die Wände mit Wasser abzuspritzen, um eine Verschmutzung
durch den Beton zu verhindern. Nachdem die Decke etwa zur Hälfte betoniert war
(das heisst, nachdem etwa 175 Tonnen Beton eingebracht worden waren), stellte
C.________ fest, dass die Schalung an einer Stelle durchhing. Seine Beobachtung
teilte er sogleich dem Beschwerdeführer mit. Dieser fasste den Entschluss, die
Decke mit einer Fusswinde und einem Kantholz anzuheben. Um die fragliche Stelle
nicht weiter zu belasten, ordnete er vorgängig an, den laufenden
Betoniervorgang in eine andere Ecke der Decke zu verlegen. Der Beschwerdeführer
begab sich mit drei Arbeitern unter die Verschalung. Während er den
durchhängenden Jochträger mit der Fusswinde und dem Kantholz langsam nach oben
drückte, drehten die drei anderen Arbeiter die benachbarten Spriesswinden nach,
sodass diese stets bündig blieben. Plötzlich gab es einen lauten Knall, und
jener Teil der Decke, der bereits betoniert war, stürzte ein und begrub zwei
Arbeiter.

1.2 Nach den vorinstanzlichen Feststellungen führte das unsachgemässe Anheben
des durchhängenden Jochträgers zur Überlastung und zum Bruch (Entscheid S. 10)
respektive zum Kippen des angehobenen oder benachbarten Jochträgers (Entscheid
S. 12) und damit zum Einsturz der Decke. Der Beschwerdeführer stellt sich
demgegenüber auf den Standpunkt, dass der Unfall allein oder zur Hauptsache auf
fehlerhaftes Material (Stützen und Schalungsträger), fehlerhafte Ausführung
sowie auf Manipulationen durch Drittpersonen zurückzuführen sei.

1.3 Die Vorinstanz verweist auf den Schlussbericht der SUVA. Danach stehe die
Einsturzursache mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in direktem Zusammenhang mit
dem unsachgemässen Anheben des durchhängenden Jochträgers (Entscheid S. 10 f.
mit Verweis auf die vorinstanzlichen Akten pag. 286 ff., insbesondere S. 2 und
18 ff. des Schlussberichts).

Die Vorinstanz würdigt zudem die Expertise von "E.________" vom 20. April 2008
inklusive Ergänzung vom 7. April 2009, wonach sehr kleine Verformungen markante
Lastumlagerungen nach sich ziehen könnten. Diese führten ihrerseits zur
Überlastung und zum Kippen des Jochträgers. Zusätzlich negativ wirkten sich
allfällige exzentrische Lasteinleitungen in die Jochträger aus. Der Eingriff
mit der Stockwinde könne als plausibelste Ursache für den Einsturz bezeichnet
werden (Entscheid S. 11 mit Verweis auf die vorinstanzlichen Akten pag. 352
ff., insbesondere S. 24 des Gutachtens).

Schliesslich verweist die Vorinstanz auf die Expertise des wissenschaftlichen
Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 8. August 2008. Danach bestätige das
Spurenbild das Wegkippen des Jochträgers durch die exzentrische Krafteinwirkung
der Stockwinde. Das Wegkippen des Jochträgers auf einem Grossteil seiner Länge
habe zu einer sofortigen hohen Zunahme der Flächenbelastung für die unmittelbar
nächsten Quer- und Jochträger geführt. Das Anheben des durchhängenden
Jochträgers mittels Stockwinde und Kantholz sei als auslösendes Ereignis für
den Einsturz anzusehen. Ohne die eingeleitete Massnahme wäre die Decke trotz
des Durchhängens des Jochträgers kaum eingestürzt, sondern es wären nur
unerwünschte Verformungen zurückgeblieben (Entscheid S. 11 f. mit Verweis auf
die vorinstanzlichen Akten pag. 388 ff., insbesondere S. 16 ff. des
Gutachtens).

Die Gutachten wie auch der Schlussbericht der SUVA kommen übereinstimmend zum
Schluss, dass das Heben des Jochträgers respektive die dadurch bewirkte
Lastumlagerung mindestens mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit den Einsturz
bewirkte. Ebenso sind sich die Experten einig, dass das Schalungssystem (trotz
gewisser Abweichungen im Aufbau) mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in der Lage
gewesen wäre, die Frischbetonlasten zu tragen.

1.4 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, er werde durch das
Privatgutachten von F.________ entlastet. In welchem Zustand sich die
Deckenschalung vor dem Betonieren befunden habe und weshalb es zum
Deckeneinsturz gekommen sei, habe durch den Schlussbericht der SUVA und die
gerichtlichen Expertisen nicht genügend geklärt werden können. Indem die
Vorinstanz F.________ nicht als sachverständigen Zeugen befragt habe, habe sie
sein rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV; Beschwerde S. 6 ff.).

1.5 Der Beschwerdeführer kritisiert unter anderem zwei durch das Bezirksamt
Zofingen in Auftrag gegebene Gutachten. Das Gericht würdigt Gutachten
grundsätzlich frei. In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige
Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Ein Abweichen ist
zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft
erschüttert ist. Umgekehrt kann das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten
unter Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das
Willkürverbot und gegen Verfahrensrechte der Parteien verstossen. Ob ein
Gericht die im Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder
nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen des Experten folgen oder
ein Ergänzungsgutachten beziehungsweise eine Oberexpertise einholen soll, ist
eine Frage der Beweiswürdigung, die mit Beschwerde in Strafsachen wegen
Verletzung des Willkürverbots aufgeworfen werden kann. Dasselbe gilt für die
Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist. Eine entsprechende Kritik muss
substanziiert dargelegt werden (BGE 138 III 193 E. 4.3.1 S. 198 f.; 133 II 384
E. 4.2.3 S. 391; 132 II 257 E. 4.4.1 S. 269; 106 IV 236 E. 2a S. 238, 97 E. 2b
S. 99 f.; je mit Hinweisen).

1.6 Der Beschwerdeführer macht keine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV)
geltend. Selbst wenn er eine solche Rüge erhöbe, wäre darauf mangels
rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG). Seine
Kritik erweist sich als rein appellatorisch. Er bringt etwa vor, die
eingestürzte Deckenschalung sei entsorgt worden und habe deshalb nicht
untersucht werden können. Dieser Umstand wurde in den Expertisen nicht verkannt
und somit berücksichtigt (vgl. das Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes
der Stadtpolizei Zürich S. 5 ff. und S. 12 f.). Ebenso wenig überzeugt das
Argument, dass F.________ bereits am 7. Dezember 2007 und mithin vor den
Gutachtern die Baustelle besichtigt habe. Inwiefern damit Kritik am Inhalt der
Expertisen geübt wird, ist nicht erkennbar. Zudem wurde die Baustelle rund zwei
Stunden nach dem Unfall vom Sachverständigen der SUVA aufgesucht. Dessen
Beobachtungen (wie auch unter anderem Fotos und Videoaufnahmen vom 6. Dezember
2007) standen den Experten zur Verfügung.

Der Beschwerdeführer verweist auf die Einschätzung von F.________ und
wiederholt damit über weite Strecken seine Ausführungen im kantonalen Verfahren
(Beschwerde S. 10-16). F.________ habe beispielsweise ausgeführt, die Annahme
von "E.________", wonach das Schalungssystem höchstwahrscheinlich in der Lage
gewesen wäre, die Frischbetonlast abzutragen, sei nicht haltbar. Es könne nicht
belegt werden, dass laut Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes der
Stadtpolizei Zürich die kausale Ursache des Einsturzes das Heben des
Jochträgers gewesen sei und die Decke ohne Gegenmassnahmen kaum eingestürzt
wäre. Diese Kritik ist ungeeignet, Mängel an der Einschätzung der Experten und
damit Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung substanziiert aufzuzeigen
(zum Begriff der Willkür vgl. BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 136 III 552 E. 4.2 S.
560; je mit Hinweisen). Die Gutachter "E.________" sowie der wissenschaftliche
Dienst der Stadtpolizei Zürich legen eingehend dar, dass das Heben des
Jochträgers für den Einsturz kausal war (vgl. etwa Gutachten "E.________" S. 22
ff.; Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich S. 18
f.). Der wissenschaftliche Dienst der Stadtpolizei Zürich gelangt zum Ergebnis,
dass der durchhängende Jochträger durch das Heben kippte und dies zum
Gesamtversagen des Tragwerkes führte. Er verweist im Rahmen seiner
physikalischen Beurteilung auf die folgenden Faktoren: stets exzentrische und
deshalb keine vertikale Krafteinwirkung durch Stockwinde, Vergrösserung der
exzentrischen Krafteinwirkung durch weitere Umstände (Einsatz des Kantholzes,
nicht exakt plane Auflagefläche der Stockwinde und Stirnfläche des Kantholzes,
schlanker und damit für Kippmomente empfindlicher Steg des Jochträgers,
fehlende Gabelköpfe und keine Überlappung nachfolgender Jochträger), erhöhte
und anwachsende Flächenbelastung durch die fortdauernde Betonierung, hohe
Zunahme dieser Belastung nach dem Wegkippen des Jochträgers auf einem Grossteil
seiner Länge und der sich darunter befindlichen Spriesswinden. Wenn der
Beschwerdeführer festhält, ein Kippen sei nicht rechtsgenügend nachgewiesen
respektive eine zentrische Krafteinwirkung sei sehr wohl möglich (Beschwerde S.
14 und 16), so macht dies deutlich, dass er sich mit den gegenteiligen
gutachterlichen Ausführungen nicht argumentativ auseinandersetzt. Indem er
vorbringt, ohne ein entsprechendes Gutachten könne nicht von einer
exzentrischen Krafteinwirkung ausgegangen werden, verkennt er zudem, dass die
besagte Frage in den Expertisen unter Berücksichtigung der am 6. Dezember 2007
verwendeten Stockwinde deckungsgleich abgehandelt wurde.

Es reicht nicht aus, die Beweiswürdigung als nicht haltbar oder nicht belegt zu
bezeichnen, ohne die Rügen substanziiert zu begründen. Solche allgemein
gehaltenen Einwände sind ungenügend und erschöpfen sich in einer unzulässigen
appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Diese ist nicht geeignet,
die Überzeugungskraft der Expertisen in Frage zu stellen, geschweige denn
ernstlich zu erschüttern. Deshalb durfte die Vorinstanz die Gutachten von
"E.________" sowie des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich ohne
Willkür als schlüssig werten und auf deren Schlussfolgerungen abstellen. Die
vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme von F.________ durfte sie ohne
Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in
antizipierter Beweiswürdigung unterlassen (vgl. zum Recht des Betroffenen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, sowie zur antizipierten
Beweiswürdigung BGE 138 V 125 E. 2.1 S. 127; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I
265 E. 3.2 S. 272, 229 E. 5.3 S. 236 f.; je mit Hinweisen).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer sieht Art. 117 StGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3
StGB verletzt. Er argumentiert, der Unfall sei für ihn nicht vorhersehbar
gewesen. Wäre die Deckenschalung mit einwandfreiem Material korrekt ausgeführt
worden, so hätte das Anheben des Jochträgers nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge und den Erfahrungen des Lebens nicht zum Versagen der Tragkonstruktion
und zum Tod der beiden Mitarbeiter geführt.

Ursache des Unfalls sei die ungenügende Gesamtstabilität der Deckenschalung und
nicht der Hebevorgang. Das verwendete Material sei mangelhaft gewesen. Zudem
sei die Deckenschalung fehlerhaft ausgeführt worden. Dies habe er nicht
erkennen können. Der Taterfolg sei weder voraussehbar noch vermeidbar gewesen.
Ihm könne nicht vorgeworfen werden, keinen Bauingenieur oder Statiker
beigezogen zu haben (Beschwerde S. 17 ff.).

2.2 Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, zum Unfallzeitpunkt sei etwa die
Hälfte des Betons mit einem Gewicht von 175 Tonnen eingebracht worden. Es sei
jedem vernünftigen Menschen klar, dass nachträgliche Manipulationen an einer
entsprechend belasteten Schalung die gesamte Konstruktion beeinträchtigen
könnten und ein Einsturz mit grosser Wahrscheinlichkeit zum Tod der darunter
stehenden Personen führe. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei deshalb
grundsätzlich geeignet gewesen, den Tod der Opfer herbeizuführen. Der
Unfallhergang sei in seinen wesentlichen Zügen voraussehbar gewesen.

Die Gesamtstabilität sei durch die nicht überlappenden Jochträger und die
teilweise fehlenden Vierweggabelköpfe reduziert gewesen. Sie hätte aber
gestützt auf die Expertisen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
gereicht, um die Betonlast zu tragen. Die Frage könne offenbleiben, ob der
Hebeversuch selbst in jenem Fall zum Einsturz geführt hätte, wenn die genannten
Mängel nicht bestanden hätten, mithin die Konstruktion durchwegs überlappende
Stösse und Vierweggabelköpfe aufgewiesen hätte. Der Beschwerdeführer habe die
Schalung am Vorabend kontrolliert. Er habe die Konstruktionsweise erkannt
respektive diese sei für ihn zumindest erkennbar gewesen. Deshalb hätte er sie
in seine Entscheidung miteinbeziehen müssen.

Hätte der Beschwerdeführer die Betonierarbeiten unterbrochen und einen
Statikspezialisten beigezogen, wäre es nicht zum Unfall gekommen. Ein Unfall
wäre selbst bei Weiterführung der Arbeit ohne Hebevorgang mit grösster
Wahrscheinlichkeit ausgeblieben. Die Vermeidbarkeit des Taterfolgs sei zu
bejahen. Das Vorgehen des Beschwerdeführers liege ausserhalb des erlaubten
Risikos. Er habe es unterlassen, einen Spezialisten beizuziehen, um das
Vorgehen zu besprechen. Zudem habe er den Betoniervorgang nicht unterbrechen
lassen (Entscheid S. 14 ff.).

2.3 Gemäss Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht.
Fahrlässig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB begeht ein Verbrechen oder
Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit
nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die
Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach
den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.

Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass der Täter den
Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Ein Verhalten
ist sorgfaltswidrig und damit fahrlässig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat
aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung
der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er
zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der
Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten
gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie
nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf analoge Regeln privater oder
halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein anerkannt
sind (BGE 127 IV 62 E. 2d S. 65 mit Hinweis). Dies schliesst nicht aus, dass
der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa
den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64
mit Hinweisen).

Grundvoraussetzung einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin der
Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg
führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren
wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter eine
Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise
erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab
der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den
eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 135 IV 56 E.
2.1 S. 64 f. mit Hinweisen).

Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters
zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg vermeidbar war.
Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der
Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die
Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit
einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135
IV 56 E. 2.1 S. 65 mit Hinweisen).

2.4 Der Beschwerdeführer argumentiert, dass die Ursache des Deckeneinsturzes
nicht der Hebevorgang durch die Stockwinde und das Kantholz, sondern
(mindestens in erster Linie) eine mangelhafte Gesamtstabilität (infolge
Materialfehlers und mangelhaften Aufbaus) war. Damit entfernt er sich von den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, ohne zu behaupten und darzutun,
dass und inwiefern diese willkürlich sind. Er legt nicht dar, in welcher
Hinsicht die Vorinstanz bei der von ihr festgestellten Sachlage eine
Fahrlässigkeitshaftung zu Unrecht bejaht und damit Bundesrecht (Art. 12 Abs. 3
StGB) verletzt hat. Seine Beschwerde genügt den bundesrechtlichen Anforderungen
von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Im Übrigen ist eine Bundesrechtsverletzung nicht
ersichtlich. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Voraussehbarkeit der zum
Erfolg führenden Geschehensabläufe (Urteil S. 14 ff.) sind zutreffend.
Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Hebevorgang als
Hauptursache des Zusammenbruchs bezeichnet. Andere Faktoren, welche als
wahrscheinlichste und unmittelbarste Umstände das Vorgehen des
Beschwerdeführers in den Hintergrund drängen würden, schliesst sie aus. Damit
folgt sie der Einschätzung der Gerichtsexperten. Die Adäquanz ist zu bejahen (
BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f. mit Hinweisen). Ebenso überzeugend sind die
Ausführungen der Vorinstanz zum hypothetischen Fall einer idealen
Schalungskonstruktion (Urteil S. 18). Sie stellt fest, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Prüfung am Vorabend oder spätestens anlässlich
der Inspektion des durchhängenden Jochträgers die Art und Weise des Aufbaus
(nicht überlappende Stösse und teilweise fehlende Vierweggabelköpfe) erkannte
respektive zumindest hätte erkennen müssen. Deshalb hätte der Beschwerdeführer
seine konkreten Kenntnisse in die Entscheidung miteinbeziehen müssen. Er durfte
nicht davon ausgehen, dass sämtliche Jochträger überlappend gestossen und die
Spriesswinden mit Vierweggabelköpfen versehen waren. Soweit sich der
Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, er habe die Konstruktionsweise
nicht erkannt respektive diese sei für ihn nicht erkennbar gewesen, richtet er
sich wiederum in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz.

Schliesslich wäre der Unfall bei pflichtgemässem Verhalten des
Beschwerdeführers vermeidbar gewesen. Auch ist davon auszugehen, dass sich im
Einsturz der Deckenschalung durch den Einsatz der Stockwinde und des Kantholzes
nicht ein erlaubtes Restrisiko verwirklicht hat. Die Vorgehensweise des
Beschwerdeführers bewirkt nach Einschätzung des wissenschaftlichen Dienstes der
Stadtpolizei Zürich in keinem Fall eine Krafteinleitung zentrisch zur Stegachse
des Jochträgers. Im Übrigen kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen
werden (Entscheid S. 18 ff.).

2.5 Der Schuldspruch der mehrfachen fahrlässigen Tötung verletzt kein
Bundesrecht.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz hätte die Zivilansprüche
von Y.________ (Beschwerdegegnerin 2) nur dem Grundsatz nach entscheiden
müssen, ohne eine Haftungsquote festzulegen. Indem die Vorinstanz diese auf 75
% bemesse, verletze sie Art. 44 Abs. 1 OR (Beschwerde S. 20 f.).
3.2
3.2.1 Die Vorinstanz wendet zutreffend das bisherige Recht an (vgl. Art. 48
lit. a OHG). Nach Art. 9 Abs. 3 aOHG (dessen Wortlaut identisch ist mit Art. 38
Abs. 3 OHG) kann das Strafgericht die Zivilansprüche nur dem Grundsatz nach
entscheiden und das Opfer im Übrigen an das Zivilgericht verweisen, wenn die
vollständige Beurteilung einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde.
Solchenfalls spricht das Strafgericht nicht eine betragsmässig umschriebene
Leistung zu, sondern stellt fest, ob und in welchem Umfang der Straftäter
haftet (NIKOLAUS TAMM, in: Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. Aufl. 2009, N. 27
zu Art. 38 OHG). Bei diesem Entscheid handelt es sich um ein
Feststellungsurteil über die Haftung, welches zumindest den Entscheid über den
Bestand der Zivilansprüche umfasst, während die Frage der Höhe - sowie
gegebenenfalls auch weitere Fragen wie jene des internen Rückgriffs - einem
anschliessenden Zivilverfahren vorbehalten bleibt (EVA WEISHAUPT, Die
verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes (OHG) unter
besonderer Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf das Zürcher Verfahrensrecht,
1998, S. 250 f.). Urteilt das Gericht über die Zivilansprüche eines Opfers
lediglich dem Grundsatz nach, muss es sich mit der Frage nach dem Bestand der
Zivilansprüche, das heisst den Voraussetzungen der Haftpflicht und der
Genugtuung, befassen und im Urteilsdispositiv klar angeben, was bereits
beurteilt wurde, wie hoch die Haftungsquote ist und was dem Zivilgericht noch
zur Entscheidung unterbreitet werden kann (WEISHAUPT, a.a.O., S. 250 f.). Denn
das Feststellungsurteil erlangt Rechtskraft und ist für die beim Zivilrichter
zu erhebende Leistungsklage verbindlich (BGE 125 IV 153 E. 2b/aa S. 157 f. mit
Hinweisen). Das Strafgericht hat sich über die Haftungsquote auszusprechen,
zumindest soweit kein Anteil eines Dritten zu beachten ist, der am Verfahren
nicht teilnimmt (BGE 122 IV 37 E. 2c S. 41 f. mit Hinweis auf GOMM/STEIN/
ZEHNTNER, Kommentar zum Opferhilfegesetz, 1995, N. 12 zu Art. 9 aOHG; Urteil
6P.55/2001 vom 26. Juni 2001 E. 6a mit Hinweisen; SABINE STEIGER-SACKMANN, in:
Kommentar zum Opferhilfegesetz, 2005, N. 30 zu Art. 9 aOHG).
3.2.2 Die Vorinstanz rechnet dem durch den Unfall getöteten Opfer ein
Selbstverschulden an und reduziert die Haftungsquote des Beschwerdeführers um
einen Viertel (E. 3.3 nachfolgend). Dass neben dem Beschwerdeführer und dem
Opfer eine weitere Person auf die Entstehung des Schadens eingewirkt hätte,
behauptet der Beschwerdeführer nicht und geht aus dem vorinstanzlichen
Entscheid auch nicht hervor. Die Vorinstanz stellt die zivilrechtliche Haftung
des Beschwerdeführers fest und spricht sich über die Haftungsquote aus. Damit
wendet sie Art. 9 Abs. 3 aOHG zutreffend an. Die Rüge ist unbegründet.
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 OR kann das Gericht die Ersatzpflicht ermässigen
oder gänzlich von ihr entbinden, falls Umstände, für welche der Geschädigte
einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt
oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert haben. Nach dem
Grundgedanken dieser Vorschrift muss der Geschädigte den Schaden selbst tragen,
soweit er ihn selbstverantwortlich mitverursacht hat. Dabei handelt es sich um
einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des privaten Haftungsrechts (BGE 130 III 182
E. 5.5.1 S. 189 mit Hinweisen).

Bei der Bemessung der Schadenersatzpflicht vergleicht der Richter das Verhalten
des Schädigers mit dem Verhalten des Geschädigten. Das Selbstverschulden des
Geschädigten setzt voraus, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen diesem
Verhalten und dem Schaden besteht. Bei gleichwertigem Verschulden dürfte der
Geschädigte etwa die Hälfte seines Schadens ersetzt erhalten (vgl. ROLAND
BREHM, Berner Kommentar, 3. Aufl. 2006, N. 19a ff. zu Art. 44 OR). Mit dem
Hinweis auf die Umstände billigt Art. 44 Abs. 1 OR dem Richter einen breiten
Ermessensspielraum zu. Dieser erlaubt ihm, im Einzelfall den beidseitigen
Verantwortlichkeiten angemessen Rechnung zu tragen (BGE 127 III 453 E. 8c S.
459 mit Hinweis). Das Bundesgericht überprüft derartige Ermessensentscheide
zwar frei, aber mit Zurückhaltung (BGE 130 III 182 E. 5.5.2 S. 191 mit
Hinweisen).
3.3.2 Die Vorinstanz geht davon aus, dass das Opfer für die Schalung
verantwortlich war. Sie erwägt, es sei klar, dass die Gefahr des Kippens eines
Jochträgers verringert worden wäre, wenn durchwegs überlappende Stösse
vorhanden gewesen und Vierweggabelköpfe verwendet worden wären. Die Schalung
habe in diesem Sinne Mängel aufgewiesen, von denen das Opfer Kenntnis hatte.
Dessen ungeachtet habe es sich unter die Schalung begeben und beim Hebevorgang
mitgewirkt. Wenngleich der Beschwerdeführer nicht der Vorgesetzte des Opfers
gewesen sei, bleibe zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin des Opfers
Unterakkordantin der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers war. Dieser sei als
Polier Chef der gesamten Baustelle gewesen. Das Opfer trage insgesamt ein
geringfügiges Selbstverschulden (Entscheid S. 22).
3.3.3 Soweit der Beschwerdeführer die mangelnde Gesamtstabilität der
Deckenschalung als alleinige Ursache oder als Hauptgrund des Unfalls sieht und
deshalb ein eigenes Verschulden ausschliesst respektive die Haftungsquote auf
maximal 25 % bemisst, entfernt er sich in unzulässiger Weise vom verbindlichen
Sachverhalt der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG). Damit ist er nicht zu hören.

Ebenso ist seine Rüge, die vorinstanzlichen Erwägungen seien blosse
"Hypothesen", welche "nicht über die unzureichende Beweislage hinwegzutäuschen"
vermögen, rein appellatorisch und unzulässig. Es ist mit der Vorinstanz unter
Berücksichtigung der Einschätzung der Gutachter ohne Weiteres einleuchtend,
dass überlappende Jochträger und Vierweggabelköpfe sich positiv auf die
Stabilität einer solchen Konstruktion auswirken. Die vorinstanzliche
Schlussfolgerung, wonach der Deckeneinsturz durch eine optimale Verschalung
"möglicherweise [hätte] verhindert werden können", ist zwar vage. Damit hält
sich die Vorinstanz indes an die Einschätzung der Gutachter (vgl.
Ergänzungsgutachten des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom
28. Januar 2009 S. 6 f.; Ergänzungsgutachten von "E.________" S. 3). Ob und in
welchem Masse die konkrete Verschalung auf die Entstehung des Schadens
eingewirkt hat, beantworten die Expertisen nicht eindeutig. Neue, präzisere
Erkenntnisse von zusätzlichen Untersuchungen sind nicht zu erwarten. Die
Gutachter halten fest, dass ein Grossteil der Spriesswinden und des
Armierungseisens vor der Begutachtung entsorgt worden war, allfällige
Beschädigungen des Materials mit grosser Wahrscheinlichkeit durch den Einsturz
selbst oder durch die Bergungsmaschinen erfolgten und die wenigen noch
vorhandenen Spriesswinden keine weiteren Schlüsse zum Unfallgeschehen erlaubten
(Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich S. 6 f. und
Ergänzungsgutachten S. 5; Ergänzungsgutachten "E.________" S. 3).

Die Vorinstanz geht davon aus, dass die vom Opfer zu verantwortende Bauweise
der Schalung den Zusammenbruch begünstigt und damit auf den Unfall eingewirkt
hat. Sie betont denn auch dessen Kenntnis vom Mangel an passenden
Stützenköpfen. Die Vorinstanz bejaht zu Gunsten des Beschwerdeführers ein
Selbstverschulden des Opfers. Dieses schätzt sie als geringfügig ein. Ihr
Ermessensentscheid ist vertretbar. Eine gänzliche Aufhebung des
Schadenersatzanspruches der Ehefrau des Opfers oder eine Reduktion um 75 % wird
den Verhältnissen nicht gerecht. Hauptursache des Zusammenbruchs war der durch
den Beschwerdeführer veranlasste Hebevorgang. Das Schalungssystem hätte mit
einer hohen Wahrscheinlichkeit die Frischbetonlasten getragen. Zurückgeblieben
wären nur unerwünschte Verformungen. Deckenschalungen können auch ohne
Vierweggabelköpfe nach den Regeln der Baukunde ausgeführt werden
(Ergänzungsgutachten "E.________" S. 2). Nachdem bereits etwa 175 Tonnen Beton
eingebracht waren, wurde das Opfer vom Beschwerdeführer für das Heben des
Jochträgers beigezogen. Die Vorinstanz verweist zu Recht darauf hin, dass es
als Arbeitnehmer der mit den Schalungsarbeiten betrauten Unterakkordantin unter
einem gewissen Druck gestanden haben dürfte, sich unter die Schalung zu begeben
und beim Hebevorgang mitzuwirken. Sein Beitrag war schliesslich von
untergeordneter Bedeutung. Während der Beschwerdeführer den Jochträger mit der
Fusswinde und dem Kantholz nach oben drückte und damit die Hauptursache für den
Einsturz schuf, drehten die drei anderen Arbeiter lediglich die benachbarten
Spriesswinden nach. Unter Würdigung aller Umstände erscheint es gerechtfertigt,
den Schadenersatzanspruch der Beschwerdegegnerin 2 um 25 % herabzusetzen.

Eine Verletzung von Art. 44 Abs. 1 OR liegt nicht vor. Die in diesem
Zusammenhang erhobene Rüge betreffend die Parteientschädigung
(Urteilsdispositiv Ziffer 4) ist unbegründet.

4.
Die Vorinstanz bestätigt die Genugtuungssumme von Fr. 10'000.-- nebst Zins,
welche der Mutter des verstorbenen C.________ (Beschwerdegegnerin 3)
erstinstanzlich zugesprochen wurde. Sie erwägt, dass im Zeitpunkt des Todes das
Opfer und seine Mutter in einer engen Beziehung gestanden und einen regen
Kontakt gepflegt hätten (Entscheid S. 23 f.). Diese Feststellung ist
tatsächlicher Natur und für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1
BGG). Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die fragliche
Beziehung sei "ganz normal", und etwas anderes sei weder glaubhaft gemacht,
geschweige denn bewiesen (Beschwerde S. 21 f.). Damit entfernt er sich von den
verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Eine willkürliche
Beweiswürdigung (Art. 9 BV) macht er nicht geltend. In welcher Hinsicht die
Vorinstanz bei der von ihr festgestellten Sachlage Bundesrecht (Art. 47 OR)
verletzt hat, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Seine Beschwerde genügt den
Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

Auf die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge betreffend die Parteientschädigung
(Urteilsdispositiv Ziffer 5) ist ebenfalls nicht einzutreten.

5.
Dem Beschwerdeführer wurden erstinstanzlich Kanzleigebühren und Auslagen von
rund Fr. 45'000.-- auferlegt. Die Vorinstanz bestätigt die Kostenauflage. Diese
erfolgte gestützt auf § 164 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 11.
November 1958 über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung, StPO; aufgehoben
per 1. Januar 2011). Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, er habe die Kosten
der Expertisen von rund Fr. 44'000.-- nicht zu tragen. Was er vorbringt, dringt
nicht durch. Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung kantonalen
Rechts nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür (BGE 138 IV 13 E.
2 S. 15). Der Beschwerdeführer rügt zwar einen Verstoss "gegen elementare
Grundrechte (Art. 9 BV) sowie Art. 6 EMRK". Seine Begründung lässt jedoch nicht
erkennen, dass und inwiefern die Vorinstanz kantonales Recht (Art. 164 Abs. 1
aStPO/AG) willkürlich angewendet hat. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im
Wesentlichen darauf, seine Ausführungen im kantonalen Verfahren zu wiederholen
(Beschwerde S. 22 f.). Die Beschwerde genügt den qualifizierten
Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (vgl. BGE 138 V 67 E.
2.2 S. 69; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 137 II 305 E. 3.3 S. 310 f.; je mit
Hinweisen). Darauf ist nicht einzutreten.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Den Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 ist keine Entschädigung zuzusprechen,
da ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind. Das
Gesuch der Beschwerdegegnerin 2 um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Faga