Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.302/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_302/2012

Urteil vom 24. Mai 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung (Verletzung der
Verkehrsregeln),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 27. Februar 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Mit Strafbefehl vom 25. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher
Verkehrsregelverletzung mit Fr. 300.-- gebüsst. Die dagegen erhobene Einsprache
blieb erfolglos. Zwecks Beurteilung der Strafsache gingen die Akten an das
Bezirksgericht Luzern. Der Beschwerdeführer blieb der Hauptverhandlung trotz
Kenntnis der Vorladung unentschuldigt fern. Das Bezirksgericht Luzern schrieb
das Strafverfahren als durch Rückzug erledigt ab. Die dagegen erhobene
Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Luzern mit Beschluss vom 27.
Februar 2012 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer war der Hauptverhandlung am Bezirksgericht ferngeblieben,
weil er den fraglichen Gerichtstermin nicht (rechtzeitig) in seine Agenda
eingetragen hatte. Nach der Auffassung der Vorinstanz war er damit nicht
schuldlos ausserstande, den Termin wahrzunehmen (Beschluss, S. 5).

Was an dieser Beurteilung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen
könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht, welche insoweit den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht
genügt. Den Hinweisen des Beschwerdeführers, das Verpassen eines
Gerichtstermins könne nicht dazu führen, dass "ein Unschuldiger
unverhältnismässig hoch bestraft werde" und "ein Verbrecher unbestraft davon
komme" (Beschwerde, S. 2), lässt sich ein rechtsgenüglicher Grund für sein
Fernbleiben an der Hauptverhandlung nicht entnehmen.

Soweit sich der Beschwerdeführer zum Unfallhergang äussert und den Vorinstanzen
Willkür bei der Sachverhaltsermittelung vorwirft (Beschwerde, S. 1 f.), gehen
seine Ausführungen am Verfahrensgegenstand vorbei.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Mai 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill