Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.2/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_2/2012

Urteil vom 1. Februar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Schöbi,
Gerichtsschreiber Näf.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG in Liquidation,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Bühler,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten; Drittansprache,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 29. November 2011.

Sachverhalt:

A.
Die niederländische B.________ B.V. betrieb über die C.________ AG zu Beginn
der 90er Jahre das Telefonsexgeschäft mit 156er-Nummern. Die
Bezirksanwaltschaft Zürich (Bezirksanwalt X.________) eröffnete im Februar 1992
eine Strafuntersuchung gegen die Verantwortlichen der (heute nicht mehr
bestehenden) C.________ AG wegen unzüchtiger Veröffentlichungen im Sinne von
Art. 204 aStGB beziehungsweise wegen Pornografie gemäss Art. 197 StGB. Die
Bezirksanwaltschaft beschlagnahmte mit Verfügung vom 26. Februar 1992
einstweilen die der C.________ AG zustehenden Quotenanteile an den Telefontaxen
bei den PTT-Betrieben und wies diese am 7. Dezember 1992 an, die Quotenanteile
an die Kasse der Bezirksanwaltschaft zu überweisen. Die PTT-Betriebe überwiesen
daraufhin am 16. Februar 1993 der Kasse der Bezirksanwaltschaft Fr.
4'056'890.20.

B.
Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft vom 5. April 1993 wurde D.________, der
die Verantwortung für die Lancierung der Telefonsexangebote der C.________ AG
übernommen hatte, wegen mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Ziff. 1 StGB mit
einer Busse von 4000 Franken bestraft. Gemäss Dispositiv Ziff. 6 Abs. 1 des
Strafbefehls wurde von den einstweilen beschlagnahmten Quotenanteilen ein
Betrag von Fr. 786'700.-- zur Deckung der Verfahrenskosten und der
Gewinnabschöpfung eingezogen.
Gegen diese Einziehung erhob die A.________ AG in Liquidation Einsprache. Darin
machte sie unter Berufung auf eine angebliche Zession der PTT-Guthaben durch
die C.________ AG vom 4. Juni 1992 einen Anspruch auf den Vermögenswert
geltend. Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich wies die
Einsprache mit Verfügung vom 17. April 2000 ab, soweit er darauf eintrat. Zur
Begründung hielt er fest, die vorgelegte Zession der Forderung durch die
C.________ AG an die A.________ AG sei am 4. Juni 1992 und somit erst nach der
Beschlagnahme des Vermögenswerts durch den Staat ausgestellt worden. Mit der
Abweisung der Einsprache erwuchs der Strafbefehl vom 5. April 1993, soweit die
Einziehung des Vermögenswerts von Fr. 786'700.-- betreffend, in Rechtskraft.

C.
C.a Mit demselben Strafbefehl wurde die Kasse der Bezirksanwaltschaft
angewiesen, den nicht definitiv beschlagnahmten Teil der einstweilen
beschlagnahmten Einnahmen aus dem Betrieb der 156er-Nummern nach Rechtskraft
des Strafbefehls auf ein Konto der C.________ AG zu überweisen (Dispositiv
Ziff. 6 Abs. 2 des Strafbefehls). Der Saldo von Fr. 3'289'096.05 wurde am 29.
April 1993 einem Konto der C.________ AG bei der Schweizerischen Volksbank in
Zug gutgeschrieben. Der auf diesen Betrag entfallende Zins von Fr. 137'479.50
wurde am 6. Januar 1994 auf das fragliche Konto der C.________ AG überwiesen.
C.b Am 6. September 1993 beantragte die A.________ AG bei der
Bezirksanwaltschaft, es sei ihr der im Verfahren gegen Verantwortliche der
C.________ AG freigewordene Anteil von mindestens Fr. 3,29 Mio. zu überweisen.
Mit Eingabe vom 6. Februar 1998 monierte die A.________ AG als
Drittansprecherin die Nichtigkeit des Strafbefehls vom 5. April 1993.
Am 17. April 2000 verfügte der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich
hinsichtlich Dispositiv Ziff. 6 Abs. 2 des Strafbefehls vom 5. April 1993 die
Rückweisung der Angelegenheit an die Untersuchungsbehörde zwecks Eröffnung
eines Verfahrens über die Drittansprache der A.________ AG. Diese Verfügung
ging aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen erst am 23. September 2004 bei
der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich ein. Diese überwies die Angelegenheit
am 16. Juli 2007 dem Bezirksgericht Zürich zur gerichtlichen Beurteilung mit
dem in einem "Zusammenfassenden Bericht" vom 25. Juni 2007 ausführlich
begründeten Antrag, die Drittansprache der A.________ AG abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei.
C.c Mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 trat der Einzelrichter des
Bezirksgerichts Zürich auf die Einsprache/Drittansprache der A.________ AG
gegen Dispositiv Ziff. 6 Abs. 2 des Strafbefehls vom 5. April 1993 nicht ein.
Das Obergericht des Kantons Zürich hob diese Verfügung in teilweiser
Gutheissung des von der A.________ AG dagegen eingereichten Rekurses mit
Beschluss vom 1. April 2009 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an
den Einzelrichter des Bezirksgerichts zurück.
C.d Die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich wies mit Verfügung vom 28.
Dezember 2009 die Einsprache/Drittansprache gegen Dispositiv Ziff. 6 Abs. 2 des
Strafbefehls vom 5. April 1993 in Sachen D.________ betreffend Pornografie ab.
Die A.________ AG erhob gegen diese Verfügung Rekurs mit dem Antrag, der
freigegebene Vermögenswert von rund Fr. 3,2 Mio. sei an sie herauszugeben.
Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies den Rekurs mit
Beschluss vom 29. November 2011 ab, soweit sie darauf eintrat.

D.
Die A.________ AG führt Beschwerde in Strafsachen unter anderem mit den
Anträgen, es seien ihr mindestens ein Betrag von Fr. 3'289'000.-- zuzüglich 5 %
Zins seit dem 6. September 1993 sowie ein Betrag von Fr. 173'479.50 mit 5 %
Zins seit dem 6. Januar 1994 herauszugeben. Eventuell sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 wies das Bundesgericht die Parteien und das
Obergericht darauf hin, dass im vorliegenden Verfahren auch zu prüfen sein
werde, ob der Kanton im Falle der (einstweiligen) Beschlagnahme einer Forderung
an die Stelle des Schuldners tritt, ob bei Aufhebung der Beschlagnahme und
Rückerstattung der Forderung im Falle eines Streits um die
Vertretungsberechtigung respektive eines Prätendentenstreits Art. 96 und Art.
168 OR anwendbar sind und welche Konsequenzen sich bei Verneinung dieser Fragen
ergeben. Das Bundesgericht gab den Parteien und dem Obergericht Gelegenheit, zu
diesen Fragen Stellung zu nehmen.
Die Parteien haben innert erstreckter Frist Stellungnahmen eingereicht. Die
A.________ AG hält an ihrem Antrag auf Gutheissung der Beschwerde fest. Die
Oberstaatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht
verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Die Parteien halten im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels an ihren
Standpunkten fest.

Erwägungen:

1.
Der Entscheid betreffend die Freigabe der einstweilen beschlagnahmten
Vermögenswerte an die C.________ AG ist ein das Verfahren abschliessender
Entscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Der angefochtene Beschluss, durch welchen
der Rekurs der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, ist ein letztinstanzlicher
kantonaler Entscheid gemäss Art. 80 Abs. 1 BGG. Die Verfügung betreffend die
Freigabe der zum Zwecke einer allfälligen Einziehung einstweilen
beschlagnahmten Vermögenswerte ist ein Entscheid in Strafsachen im Sinne von
Art. 78 Abs. 1 BGG. Die Beschwerdeführerin hat im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit.
a BGG am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie ist durch den
angefochtenen Entscheid, in welchem ihre Berechtigung an den nach Aufhebung der
einstweiligen Beschlagnahme an die C.________ AG freigegebenen Vermögenswerten
infolge Ungültigkeit der Zessionen beziehungsweise, eventualiter, zufolge
Gültigkeit einer Rückzession verneint wurde, in ihren rechtlich geschützten
Interessen betroffen.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihren Anspruch auf den nach Aufhebung der
einstweiligen Beschlagnahme an die C.________ AG freigegebenen Vermögenswert
von rund Fr. 3,2 Mio. damit, dass die C.________ AG ihre Guthaben gegenüber den
PTT-Betrieben aus dem Betreiben von 156er-Telefonnummern durch Zessionen vom 4.
Juni 1992 und/oder vom 11. März 1993 sicherungshalber an sie abgetreten habe.
Mit der Frage der Gültigkeit der beiden Zessionen haben sich bereits
verschiedene Gerichte in unterschiedlichen Verfahren befasst.

2.2 Eine Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin erstattete gegen
Bezirksanwalt X.________ Strafanzeige unter anderem wegen Amtsmissbrauchs,
angeblich begangen dadurch, dass X.________ die einstweilen beschlagnahmten
Guthaben der C.________ AG gegenüber den PTT-Betrieben nach Aufhebung der
Beschlagnahme am 5. April 1993 an die C.________ AG anstatt an die
Beschwerdeführerin freigab, an welche die Guthaben durch Zessionen vom 4. Juni
1992 respektive vom 11. März 1993 abgetreten worden seien, beziehungsweise dass
er sie nicht zumindest - wegen eines erkennbaren Prätendentenstreits zwischen
der C.________ AG und der Beschwerdeführerin respektive wegen eines erkennbaren
Streits um die Berechtigung zur Vertretung der C.________ AG - hinterlegt habe.
Das Bezirksgericht Zürich sprach X.________ mit Urteil vom 19. Oktober 2000 in
diesem Punkt frei. Es erwog, er habe die Guthaben zu Recht an die C.________ AG
freigegeben, da diese die juristisch richtige Empfängerin gewesen sei. Er habe
ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dass die Zession vom 4. Juni 1992 ungültig
sei. Die darin als Zedentin aufgeführte "E.________ AG" habe nie existiert, da
die Fusion zwischen der C.________ AG und der F.________ AG beziehungsweise der
ihr zugrunde liegende Generalversammlungsbeschluss gemäss dem rechtskräftigen
Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 22. Oktober 1992 nichtig gewesen sei. Auch
die Zession vom 11. März 1993 sei ungültig, da ihr Unterzeichner G.________
bereits am 6. Januar 1993 als vertretungsberechtigtes Organ der C.________ AG
im Handelsregister gelöscht worden sei. Der interne Streit um die
Vertretungsberechtigung innerhalb der C.________ AG habe den Bezirksanwalt
nicht zu kümmern brauchen.
Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichts Zürich erhob die Beschwerdeführerin
Berufung, auf welche das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 19.
November 2002 nicht eintrat. Das Obergericht erwog, dass die beiden Zessionen
ungültig seien, dass X.________ daher die Vermögenswerte nach Aufhebung der
einstweiligen Beschlagnahme zu Recht an die C.________ AG freigegeben habe,
dass die Beschwerdeführerin aus diesem Grund keinen Schaden erlitten habe und
somit nicht Geschädigte und daher nicht zur Berufung legitimiert sei.
Auf die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene
eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6S.68/
2003 vom 30. April 2003 nicht ein.

3.
3.1 Im Verfahren betreffend die Herausgabe der einstweilen beschlagnahmten
Vermögenswerte trat der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich mit Entscheid
vom 14. Dezember 2007 auf die Einsprache/Drittansprache der Beschwerdeführerin
gegen Dispositiv Ziff. 6 Abs. 2 des Strafbefehls vom 5. April 1993 nicht ein.
Zur Begründung erwog er, dass nach der Freigabe der Guthaben an die C.________
AG für eine allfällige Einsprache, wie sie die Beschwerdeführerin erhoben habe,
kein Streitsubstrat mehr vorhanden sei. Er wies darauf hin, die Rechtmässigkeit
der Freigabe an die C.________ AG müsste mittels einer Haftungsklage gegen den
Staat geklärt werden (Akten des Obergerichts act. 5/24).
Das Obergericht des Kantons Zürich hob diesen Entscheid in Gutheissung des von
der Beschwerdeführerin dagegen eingereichten Rekurses mit Beschluss vom 1.
April 2009 auf. Es erkannte, dass sich der Herausgabeanspruch der
Beschwerdeführerin nach den zessionsrechtlichen Bestimmungen richte. Die
Bezirksanwaltschaft Zürich habe aufgrund der einstweiligen Beschlagnahme der
Guthaben durch Verfügung vom 26. Februar 1992 an Stelle des "debitor cessus"
(d.h. der PTT-Betriebe) gestanden. Sie wäre deshalb durch die Freigabe an die
C.________ AG nicht befreit, wenn die Zession an die Beschwerdeführerin gültig
und gegebenenfalls die Freigabe durch den Bezirksanwalt X.________ an die
C.________ AG nicht gutgläubig erfolgt wäre. Das Obergericht wies daher die
Sache zur Prüfung dieser Fragen an den Einzelrichter zurück (Akten des
Obergerichts act. 5/101).

3.2 Die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich wies mit Entscheid vom 28.
Dezember 2009 die Einsprache/Drittansprache der Beschwerdeführerin ab. Sie
erwog, die beiden Zessionen vom 4. Juni 1992 und vom 11. März 1993 seien, wie
bereits im Strafverfahren gegen den Bezirksanwalt X.________ zutreffend erkannt
worden sei, ungültig und vermöchten daher keinen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Herausgabe des an die C.________ AG freigegebenen
Guthabens von rund Fr. 3,2 Mio. zu begründen. Ergänzend führte die
Einzelrichterin aus, es sei unerheblich, dass die C.________ AG im Verfahren
vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage der Beschwerdeführerin auf
Gültigkeit der Abtretung gemäss Zessionsurkunde vom 4. Juni 1992, eventuell
gemäss Zessionsurkunde vom 11. März 1993 anerkannt und daher das Handelsgericht
mit Beschluss vom 13. Juni 1996 die Klage als durch Anerkennung erledigt
abgeschrieben habe. Diese gerichtliche Vereinbarung könne einem am Verfahren
nicht beteiligten Dritten, also auch der Bezirksanwaltschaft, nicht
entgegengehalten werden. In Bezug auf die Zession vom 11. März 1993 im
Besonderen erwog die Einzelrichterin, deren Ungültigkeit ergebe sich aus dem
Umstand, dass der Unterzeichner der Zessionsurkunde, G.________, an der
Generalversammlung vom 21. Dezember 1992 aus dem Verwaltungsrat der C.________
AG abgewählt und seine Vertretungsberechtigung am 6. Januar 1993 im
Handelsregister gelöscht worden sei. Dass G.________ am 11. März 1993 keine
Zeichnungsberechtigung für die C.________ AG mehr zugekommen sei, müsse auch
der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein, vertrete diese doch die
Auffassung, dass die vom vollmachtslosen Stellvertreter G.________
unterzeichnete Zession von der C.________ AG durch Anerkennung der Klage der
Beschwerdeführerin auf Gültigkeit der Zession im Verfahren vor dem
Handelsgericht des Kantons Zürich nachträglich genehmigt worden sei. Diese
Klageanerkennung entfalte aber keine Wirkung gegenüber Dritten. Die
Einzelrichterin verwarf sodann den Einwand der Beschwerdeführerin, dass
G.________ an der Generalversammlung der C.________ AG vom 21. Dezember 1992
deshalb nicht rechtsgültig aus dem Verwaltungsrat abgewählt worden sei, weil
die von der B.________ B.V. vertretenen 49 Inhaberaktien zufolge
Scheinliberierung nichtig gewesen seien und daher nicht gezählt hätten. Die
Einzelrichterin wies darauf hin, das Argument der Scheinliberierung sei bereits
in diversen Verfahren verworfen worden. Für die Einzelrichterin bestand kein
Anlass, an der Gültigkeit der Abwahl von G.________ zu zweifeln, zumal dieser
seine Abwahl nicht angefochten habe. In einer Eventualbegründung erwog die
Einzelrichterin, selbst wenn aufgrund angeblich nichtiger Inhaberaktien die
Abwahl von G.________ an der Generalversammlung vom 21. Dezember 1992 ungültig
gewesen sein sollte, G.________ somit am 11. März 1993 rechtsgültig für die
C.________ AG habe handeln können, hätte Bezirksanwalt X.________ aufgrund der
im Handelsregister ausgewiesenen Zeichnungsbefugnis und der damaligen Aktenlage
in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass G.________ nicht zur Vertretung der
C.________ AG berechtigt gewesen und daher die von ihm unterzeichnete
Zessionsurkunde vom 11. März 1993 ungültig sei. Es habe daher für Bezirksanwalt
X.________ keine Veranlassung bestanden, einen Prätendentenstreit zwischen der
C.________ AG und der Beschwerdeführerin anzunehmen und die PTT-Guthaben zu
hinterlegen.

3.3 Die Vorinstanz verweist vollumfänglich auf die ihres Erachtens in allen
Teilen zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der
Einzelrichterin. Sie führt aus, von rechtlicher Relevanz sei allein die Frage
der Gültigkeit der Zessionen vom 4. Juni 1992 respektive vom 11. März 1993, auf
welche die Beschwerdeführerin ihren gegen die an die Stelle des "debitor
cessus" getretene Bezirksanwaltschaft gerichteten Herausgabeanspruch nach wie
vor stütze. Die zahlreichen weiteren im Rekurs aufgeworfenen Fragen, die schon
Gegenstand anderer Prozesse gebildet hätten, seien im vorliegenden Verfahren
nicht von Bedeutung.
Die Vorinstanz lässt offen, ob sie überhaupt über die Gültigkeit der Zessionen
zu urteilen habe, nachdem sich die zürcherischen Gerichte bereits im Rahmen des
von einer Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin initiierten
Strafverfahrens gegen Bezirksanwalt X.________ mit der Frage der Gültigkeit der
Zessionen befasst und diese verneint hätten. Die Vorinstanz weist den Rekurs
der Beschwerdeführerin gegen die von der Einzelrichterin verfügte Abweisung der
Einsprache/Drittansprache hinsichtlich der Freigabe des beschlagnahmten
Guthabens von rund Fr. 3,2 Mio. gemäss Strafbefehl vom 5. April 1993 an die
C.________ AG als unbegründet ab, weil die beiden Zessionen aus den im Urteil
des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Oktober 2000 in der Strafsache X.________
genannten Gründen ungültig seien und daher die Beschwerdeführerin im
massgebenden Zeitpunkt der Freigabe der einstweilen beschlagnahmten
PTT-Guthaben an die C.________ AG keinen Anspruch darauf gehabt habe. Demnach
sei die Zession vom 4. Juni 1992, welche als Zedentin eine "E.________ AG"
anführe, die es so überhaupt nie gegeben habe, ebenso ungültig wie die Zession
vom 11. März 1993, die G.________ in einem Zeitpunkt unterzeichnet habe, als er
nicht mehr für die C.________ AG vertretungsberechtigt gewesen sei. G.________
sei an der Generalversammlung vom 21. Dezember 1992 aus dem Verwaltungsrat der
C.________ AG abgewählt worden, dieser Beschluss sei unangefochten geblieben,
und die Vertretungsbefugnis von G.________ sei am 6. Januar 1993 im
Handelsregister gelöscht worden.

4.
Die Beschwerdeführerin ficht die Auffassung der Vorinstanz, dass die Zession
vom 4. Juni 1992 ungültig sei, im Verfahren vor dem Bundesgericht nicht an. Sie
ist aber nach wie vor der Meinung, die Zession vom 11. März 1993 sei gültig.
Zur Begründung macht sie geltend, wohl sei G.________ an der Generalversammlung
der C.________ AG vom 21. Dezember 1992 mit den 49 Stimmen von H.________ von
der B.________ B.V. aus dem Verwaltungsrat der C.________ AG abgewählt worden,
doch sei G.________ anschliessend an derselben Generalversammlung in einem
Gegenbeschluss mit seiner eigenen Stimme und ohne Gegenstimme für weitere drei
Jahre zum Verwaltungsrat der C.________ AG gewählt worden. Die
Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Urteile der Vorinstanz und der ersten
Instanz keinerlei tatsächliche Feststellungen zu den in der öffentlichen
Urkunde des Notariats Riesbach-Zürich vom 21. Dezember 1992 protokollierten
Vorgängen an der Generalversammlung der C.________ AG vom gleichen Tag
enthalten. Solche Tatsachenfeststellungen seien notwendig zur Anwendung der
einschlägigen aktienrechtlichen Bestimmungen, aus denen sich eine Antwort auf
die Frage der Gültigkeit der Abwahl von G.________ als Verwaltungsrat der
C.________ AG ergebe.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, zwischen ihr und der durch
G.________ vertretenen C.________ AG habe es nie einen Prätendentenstreit
gegeben. Vielmehr habe zwischen dem Gründungsverwaltungsrat G.________ und den
an der Generalversammlung vom 21. Dezember 1992 angeblich gewählten neuen
Verwaltungsräten der C.________ AG ein Streit darüber bestanden, wer zur
Vertretung der C.________ AG berechtigt sei. Art. 168 OR regle zwar nur
Prätendentenstreitigkeiten bei Abtretungen, doch sei er ebenso heranzuziehen,
wenn der Legitimationsstreit auf anderen Ursachen beruhe. Zahle der Schuldner,
obschon er vom Streit um die Vertretungsberechtigung beim Gläubiger wisse, so
erfolge eine solche Zahlung gemäss Art. 168 Abs. 2 OR auf eigene Gefahr. Der
Schuldner müsse damit rechnen, ein zweites Mal leisten zu müssen, wenn sich
später herausstelle, dass er an den Falschen geleistet habe. Auf die Ansicht
des Schuldners, wem die Forderung zustehe, ob er also im vorliegenden Fall die
Zession vom 11. März 1993 in gutem Glauben als ungültig erachtete
beziehungsweise erachten durfte, komme es bei der Anwendung von Art. 168 OR
nicht an.
Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, dass Personaleinträge im
Handelsregister bloss deklaratorisch wirken und nur bei mängelfreiem
Eintragungsverfahren erhöhte Beweiskraft (Art. 9 ZGB) haben. Wohl sei
G.________ am 6. Januar 1993 als Verwaltungsrat der C.________ AG im
Handelsregister gelöscht und seien H.________, I.________ und J.________ als
deren neue Verwaltungsräte eingetragen worden. Handelsregisterbeleg hiefür sei
aber ein unvollständiger, vom Notariat Hottingen-Zürich amtlich beglaubigter
Auszug aus dem Protokoll der Generalversammlung der C.________ AG vom 21.
Dezember 1992 gewesen (Akten des Obergerichts act. 5/107/8), welcher im
Vergleich zur öffentlichen Urkunde des Notariats Riesbach-Zürich über die
gesamte Generalversammlung den Umstand unterdrücke, dass darin neben einer
Abwahl auch die Bestätigungswahl von G.________ als Verwaltungsrat der
C.________ AG öffentlich beurkundet worden sei. Auf den Eintrag der angeblich
neu gewählten Verwaltungsräte dürfe daher nicht abgestellt werden. Bewiesen sei
demgegenüber mit öffentlich beurkundetem Protokoll der Generalversammlung der
C.________ AG vom 21. Dezember 1992, dass an dieser Generalversammlung
G.________ als Verwaltungsrat der C.________ AG bestätigt worden sei.
Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, Bezirksanwalt X.________ habe nach
seinen eigenen Aussagen in dem gegen ihn geführten Strafverfahren spätestens
seit dem 18. Januar 1993 gewusst, dass der Gründungsverwaltungsrat G.________
der C.________ AG die Gültigkeit der Wahl der angeblich neuen, am 6. Januar
1993 ins Handelsregister eingetragenen Verwaltungsräte bestritt. X.________
habe zudem einen Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 4.
Februar 1993 erhalten, der davon ausgegangen sei, dass G.________ nach wie vor
Verwaltungsrat der C.________ AG sei. Bezirksanwalt X.________ habe die
Überweisung der PTT-Guthaben nach Aufhebung von deren einstweiligen
Beschlagnahme auf ein von den neuen Verwaltungsräten der C.________ AG
genanntes Konto somit in Kenntnis des vertretungsrechtlichen Streits bei der
C.________ AG und damit auf eigenen Gefahr (Art. 168 Abs. 2 OR) veranlasst.
Stattdessen hätte der Bezirksanwalt die PTT-Guthaben zumindest gemäss Art. 96
und Art. 168 Abs. 1 OR hinterlegen sollen. Entsprechend seien andere Schuldner
der C.________ AG, unter anderem die PTT-Betriebe betreffend nicht
beschlagnahmte Forderungen der C.________ AG, verfahren, was in mehreren
Urteilen als das richtige Vorgehen bezeichnet worden sei.
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, dass über den Anspruch auf
Herausgabe von beschlagnahmten Vermögenswerten nach deren Freigabe nicht der
Strafrichter, sondern der Zivilrichter in einem ordentlichen Zivilverfahren zu
entscheiden habe. Dies gelte erst recht im vorliegenden Fall, da durch das
Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juni 1996 die Gültigkeit
der Zession festgestellt worden sei.

5.
5.1 Kann die Erfüllung der schuldigen Leistung nicht wegen Verzugs des
Gläubigers (siehe dazu Art. 91 ff. OR), sondern aus einem andern in der Person
des Gläubigers liegenden Grunde oder infolge einer unverschuldeten Ungewissheit
über die Person des Gläubigers weder an diesen noch an einen Vertreter
geschehen, so ist der Schuldner zur Hinterlegung oder zum Rücktritt berechtigt,
wie beim Verzug des Gläubigers (Art. 96 OR). Ist die Frage, wem eine Forderung
zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch
gerichtliche Hinterlegung befreien (Art. 168 Abs. 1 OR). Zahlt der Schuldner,
obschon er von dem Streite Kenntnis hat, so tut er es auf seine Gefahr (Art.
168 Abs. 2 OR). Ist der Streit vor Gericht anhängig und die Schuld fällig, so
kann jede Partei den Schuldner zur Hinterlegung anhalten (Art. 168 Abs. 3 OR).
Ausser in dem in Art. 168 Abs. 3 OR geregelten Fall, dessen Voraussetzungen
vorliegend nicht erfüllt sind, hat somit der Schuldner keine Pflicht, sondern
ein Recht zur Hinterlegung (DANIEL GIRSBERGER, in: Basler Kommentar,
Obligationenrecht I, Art. 168 N. 1).

5.2 Die Vorinstanz setzt sich im angefochtenen Rekursentscheid mit diversen
tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht
auseinander, die für die Beurteilung der Fragen von Bedeutung sind, ob
G.________ an der Generalversammlung vom 21. Dezember 1992 rechtsgültig als
Verwaltungsrat abgewählt oder aber für drei weitere Jahre wiedergewählt wurde
und damit im Zeitpunkt der Zession vom 11. März 1993 zur Vertretung der
C.________ AG berechtigt war beziehungsweise ob Bezirksanwalt X.________ in
gutem Glauben davon ausgehen durfte, dass die Zession vom 11. März 1993 mangels
Vertretungsberechtigung von G.________ ungültig war.

5.3 Allerdings führt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus, die im
Rekurs aufgestellten Behauptungen, Sachdarstellungen und Vorbringen im
Zusammenhang mit der Gründung, dem Bestand der C.________ AG, der
Aktienherausgabe und -übertragung sowie den Besitzverhältnissen an der
C.________ AG, der Zeichnungsberechtigung für die C.________ AG und weiterer
Streitpunkte zwischen den involvierten Gesellschaften änderten nichts daran,
dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch letztlich auf die genannten
Zessionen stütze. Soweit ersichtlich und hier überhaupt von Relevanz, seien
diese Punkte meist über mehrere Instanzen und unter Beteiligung der
Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Vorgängerin bereits abschliessend
gerichtlich behandelt und soweit tunlich geklärt worden. Darauf sei weder
erneut einzugehen noch zurückzukommen.

Aus diesen Erwägungen wird nicht ersichtlich, ob sie auch beispielsweise die
tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin etwa betreffend
die Vorgänge an der Generalversammlung der C.________ AG vom 21. Dezember 1992
sowie hinsichtlich der dem Handelsregisteramt bei der Löschung von G.________
als Verwaltungsrat vorgelegten Unterlagen erfassen. Aus den Erwägungen geht
auch nicht hervor, durch welche Gerichtsurteile über diese konkreten Fragen
inwiefern entschieden wurde und weshalb allfällige Urteile auch im vorliegenden
Fall massgebend sind. Insoweit fehlt es in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht an einem letztinstanzlichen kantonalen Entscheid. Es ist nicht die
Aufgabe des Bundesgerichts, anhand der Akten den Sachverhalt zu ergänzen.

6.
6.1 Die Vorinstanz hält in einer Eventualerwägung fest, selbst wenn die
Bezirksanwaltschaft den Vermögenswert nach Aufhebung der einstweiligen
Beschlagnahme richtigerweise an die Beschwerdeführerin hätte aushändigen
müssen, sei der Anspruch der Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt
unbegründet, da die PTT-Guthaben durch die aktenkundige "Zessionsanerkennung
und Retrozession" zwischen der Beschwerdeführerin und der C.________ AG vom 21.
März 1995 von der Beschwerdeführerin an die C.________ AG zurück zediert worden
sei. Dadurch sei ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin ex nunc
untergegangen.

Eine solche Eventualerwägung betreffend "Retrozession" enthielt der
erstinstanzliche Entscheid nicht.

6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die fragliche Vereinbarung sei nicht
von ihrem damaligen einzigen Verwaltungsrat, K.________, unterzeichnet worden,
sondern von L.________, der gestützt auf eine Vollmacht vom 20. März 1995 als
angeblicher Bevollmächtigter der Beschwerdeführerin gehandelt habe. Durch diese
Vollmacht sei L.________ indessen einzig zur Vertretung von K.________
persönlich, nicht auch zur Vertretung der Beschwerdeführerin bevollmächtigt
worden. L.________ habe durch die Unterzeichnung der fraglichen Vereinbarung
betreffend Retrozession die Beschwerdeführerin nicht verpflichten können. In
diesem Sinne hätten die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit
Beschluss vom 15. November 1995 und die I. zivilrechtliche Abteilung des
Bundesgerichts mit Urteil 4P.234/1996 vom 20. Mai 1997 (Beschwerdebeilagen 2
und 3) entschieden.

6.3 Aus den von der Beschwerdeführerin genannten Entscheiden ergibt sich in der
Tat, dass L.________ durch die von K.________ ausgestellte Vollmacht vom 20.
März 1995 nicht auch zur Vertretung der Beschwerdeführerin bevollmächtigt
wurde.
Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Drittanspruch kann nicht unter
Hinweis auf das Dokument betreffend "Zessionsanerkennung und Retrozession" vom
21. März 1995 als unbegründet abgewiesen werden.

7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Eventualbegründung der Vorinstanz
unzutreffend ist und die Hauptbegründung im bundesgerichtlichen Verfahren nicht
überprüft werden kann, da sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit
verschiedenen tatsächlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht
auseinandersetzt.
Eine Rückweisung der Sache zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen und
zur neuen Entscheidung erübrigt sich jedoch, da die Beschwerde aus
nachstehenden Gründen abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

8.
8.1 Das Bundesgericht gab mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 den Parteien und
der Vorinstanz Gelegenheit, zu den Rechtsfragen Stellung zu nehmen, ob -
entsprechend der Auffassung der Vorinstanz - der Kanton im Falle der
(einstweiligen) Beschlagnahme einer Forderung an die Stelle des Schuldners
tritt, ob bei Aufhebung der Beschlagnahme und Rückerstattung der Forderung im
Falle eines Streits um die Vertretungsberechtigung respektive eines
Prätendentenstreits Art. 96 und Art. 168 OR anwendbar sind und welche
Konsequenzen sich bei Verneinung dieser Fragen ergeben.
8.1.1 Die Beschwerdeführerin vertritt in ihrer Stellungnahme die Auffassung,
dass der Kanton entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht an die Stelle des
Schuldners tritt und daher Art. 96 und Art. 168 OR nicht anwendbar sind. Das
Vorgehen bei der Freigabe einer beschlagnahmten Forderung nach Aufhebung der
Beschlagnahme bestimme sich nach dem Strafprozessrecht, im vorliegenden Fall
nach dem gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO anwendbaren § 106 aStPO/ZH. Die
Strafbehörde erfülle nicht eine zivilrechtliche Schuld, sondern habe einen
autoritativen Entscheid über die Herausgabe zu treffen. Wie dabei vorzugehen
sei, ergebe sich aus § 106 aStPO/ZH und der diesbezüglichen Rechtsprechung. Bei
klarer Sach- und Rechtslage habe die Strafbehörde den Vermögenswert dem
zweifelsfrei Berechtigten herauszugeben. Bei unklarer Lage habe sie nach
Anhörung der bekannten Interessenten die Hinterlegung des Vermögenswerts
anzuordnen und dem schlechter Berechtigten Frist zur Klage gegen den besser
Berechtigten im ordentlichen Zivilverfahren anzusetzen. Über die Berechtigung
am Vermögenswert habe nicht die Strafbehörde, sondern der Zivilrichter zu
entscheiden. Indem die Vorinstanz Art. 168 OR anstatt § 106 aStPO/ZH als
anwendbar erachte, wende sie fälschlicherweise Bundesrecht statt kantonales
Recht an, wodurch sie im Sinne von Art. 95 lit. a BGG Bundesrecht verletze,
weshalb ihr Entscheid aufzuheben sei. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer
Stellungnahme im Weiteren geltend, dass die Vertretungsverhältnisse bei der
C.________ AG trotz der Löschung von G.________ als Verwaltungsrat im
Handelsregister umstritten und im Zeitpunkt des Strafbefehls vom 5. April 1993
unklar gewesen seien, wie sich unter anderem aus dem Entscheid des
Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich im summarischen Verfahren vom 23.
März 1993 ergebe. Indem Bezirksanwalt X.________ im Strafbefehl vom 5. April
1993 veranlasst habe, den nach Aufhebung der einstweiligen Beschlagnahme
freigegebenen Vermögenswert auf das von einem angeblich neu gewählten
Verwaltungsratsmitglied der C.________ AG bezeichnete Konto zu überweisen, habe
er § 106 aStPO/ZH missachtet. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, dass
für die Beurteilung der Berechtigung an dem durch die Strafbehörde
herausgegebenen Vermögenswert nicht die Lage im Zeitpunkt des Erlasses des
Strafbefehls, sondern die Situation im Zeitpunkt der Ausfällung des
erstinstanzlichen Gerichtsentscheids respektive des angefochtenen
Rekursentscheids massgebend sei. Daher hätten die Einzelrichterin des
Bezirksgerichts Zürich und die Vorinstanz berücksichtigen müssen, dass die
C.________ AG eine Klage der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Gültigkeit
der Zessionen vom 4. Juni 1992 respektive vom 11. März 1993 anerkannt habe, wie
sich aus dem Erledigungsentscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom
13. Juni 1996 ergebe, welchem die gleiche materielle Rechtskraft wie einem
Sachurteil zukomme.
Die Beschwerdeführerin stellt daher auf der Grundlage von § 106 aStPO/ZH die
Anträge, der Vermögenswert sei ihr herauszugeben, da sie in Anbetracht des
Entscheids des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juni 1996 daran
zweifelsfrei berechtigt sei. Sollten trotz des genannten Entscheids des
Handelsgerichts Zweifel bestehen, sei der Vermögenswert, zweckmässigerweise in
Form einer vorläufigen Aufrechterhaltung der Beschlagnahme, zu hinterlegen und
der C.________ AG, da diese angesichts des Entscheids des Handelsgerichts prima
facie als die schlechter Berechtigte erscheine, Frist zur Einreichung einer
Zivilklage beim Zivilgericht anzusetzen.
8.1.2 Die Beschwerdegegnerin vertritt in ihrer Stellungnahme ebenfalls die
Auffassung, dass der Kanton entgegen der Meinung der Vorinstanz bei
strafprozessualer Beschlagnahme einer Forderung nicht an die Stelle des
Schuldners tritt und daher im Falle eines Streits um die
Vertretungsberechtigung beziehungsweise eines Prätendentenstreits Art. 96 und
Art. 168 OR nicht anwendbar sind. Daraus folge, dass der Bezirksanwalt beim
Entscheid über die Herausgabe der beschlagnahmten Forderung die
strafprozessualen Bestimmungen, namentlich § 106 aStPO/ZH, nicht aber Art. 168
OR habe beachten müssen. Da Art. 168 OR nicht zur Anwendung gelange, sei es
unerheblich, ob der Bezirksanwalt Kenntnis vom Streit über die
Vertretungsberechtigung bei der C.________ AG gehabt habe. Bei Aufhebung einer
Beschlagnahme sei die Sache grundsätzlich demjenigen herauszugeben, welcher im
Zeitpunkt der Beschlagnahme ihr Besitzer war. Dies gelte zufolge der
Eigentumsvermutung (Art. 930 ZGB) insbesondere auch, wenn Zweifel über die
Eigentumsverhältnisse am beschlagnahmten Objekt bestehen, was etwa der Fall
sein könne, wenn mehrere Personen das Eigentum daran für sich beanspruchten.
Entsprechendes gelte bei der Beschlagnahme einer Forderung. Daher sei die mit
Strafbefehl vom 5. April 1993 verfügte Herausgabe der Forderung an die
C.________ AG, welche im Zeitpunkt der Beschlagnahme die Gläubigerin gewesen
sei, rechtmässig. Zudem habe der Bezirksanwalt am 5. April 1993 aufgrund des
Eintrags im Handelsregister, welches gemäss Art. 9 ZGB bis zum Nachweis der
Unrichtigkeit seines Inhalts vollen Beweis erbringe, davon ausgehen dürfen,
dass G.________ im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Zession vom 11. März 1993
für die C.________ AG nicht mehr zeichnungsberechtigt war. Daher sei der
Bezirksanwalt in Anwendung von § 106 aStPO/ZH nicht nur berechtigt, sondern
verpflichtet gewesen, den Vermögenswert an die C.________ AG zu überweisen;
dies unabhängig davon, ob die Zession vom 11. März 1993 gültig oder - wie von
der Vorinstanz angenommen - ungültig sei.

8.2 Die bis zum 31. Dezember 2010 geltende Strafprozessordnung des Kantons
Zürich regelte in § 106, wie über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte
nach Abschluss des Strafprozesses zu entscheiden war. Wurde das Verfahren, in
welchem eine Beschlagnahme erfolgte, durch Urteil oder Beschluss eines Gerichts
oder durch Strafbefehl beziehungsweise Strafverfügung einer Untersuchungs- oder
Verwaltungsbehörde abgeschlossen, so befand die betreffende Behörde, ob die
sichergestellten Gegenstände oder Vermögenswerte freizugeben oder einzuziehen
waren. In diesem Fall entschied die Behörde auch darüber, ob das beschlagnahmte
Gut zu vernichten, unbrauchbar zu machen, an Dritte herauszugeben oder
zugunsten Geschädigter zu verwenden war. Verbleibende Gegenstände und
Vermögenswerte fielen dem Staat zu (§ 106 Abs. 1 aStPO/ZH). Wurde das Verfahren
durch Einstellung abgeschlossen, so gab die hierfür zuständige Behörde die
Gegenstände und Vermögenswerte frei oder zog sie ein. Binnen 20 Tagen nach der
schriftlichen Mitteilung konnten die in ihren Rechten betroffenen Personen beim
Einzelrichter die gerichtliche Beurteilung des Entscheides verlangen. Der
Richter konnte eine mündliche Verhandlung anordnen (§ 106 Abs. 2 aStPO/ZH).
Nach der Rechtsprechung der Zürcher Gerichte zu § 106 aStPO/ZH waren bei der
Herausgabe eines beschlagnahmten Gegenstandes drei verschiedene Möglichkeiten
zu unterscheiden. Grundsätzlich war die Sache demjenigen herauszugeben, welcher
im Zeitpunkt der Beschlagnahme ihr Besitzer war. Dies galt insbesondere auch,
wenn Zweifel über die Eigentumsverhältnisse am beschlagnahmten Objekt
bestanden, was etwa der Fall sein konnte, wenn mehrere Personen das Eigentum
daran für sich beanspruchten. Die Strafbehörde durfte dem Entscheid des
Zivilgerichts nicht vorgreifen, sondern hatte die Klärung der Frage dem
Zivilverfahren, in welchem den Parteien alle zivilprozessualen Mittel
offenstehen, zu überlassen. Hatte der Besitzer klarerweise kein Recht an der
Sache, durfte die Strafbehörde - als zweite Möglichkeit - ausnahmsweise die
Sache dem Drittansprecher herausgeben. Wenn schliesslich gewichtige Zweifel
daran bestanden, dass derjenige, der im Zeitpunkt der Beschlagnahme Besitzer
war, tatsächlich zum Besitz berechtigt war, hatte die Strafbehörde - so die
dritte Möglichkeit - die Hinterlegung der Sache anzuordnen und dem
Drittansprecher Frist zur Erhebung der Zivilklage anzusetzen. In allen drei
Fällen hatte die Strafbehörde die Eigentumsverhältnisse aber nicht
abschliessend zu klären, sondern entsprechend der jeweiligen Sachlage in
Nachachtung der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie lediglich einen
vorläufigen Entscheid zu treffen. Die endgültige Beurteilung der Berechtigung
an der beschlagnahmten Sache blieb dem (ordentlichen) Zivilverfahren
vorbehalten, in welchem den Parteien sämtliche prozessualen Mittel offenstanden
(Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juli 2001 in: ZR
101/2002 Nr. 32; siehe auch Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 23. September 1998 in: ZR 99/2000 Nr. 44). Die zürcherische
Praxis zu § 106 aStPO/ZH entspricht den Grundsätzen, welche nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 120) die Strafbehörde mit
Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie (Art. 26 BV, Art.
22ter aBV) bei der Herausgabe eines beschlagnahmten Gegenstands nach Aufhebung
der Beschlagnahme beachten muss.

8.3 Aus der zitierten Rechtsprechung der Zürcher Gerichte ergibt sich, dass es
nicht die Aufgabe der Strafbehörde war, im Falle eines Streits zwischen
mehreren Ansprechern abschliessend über die Berechtigung an der freizugebenden
Sache zu befinden. Darüber hatte vielmehr das Zivilgericht zu entscheiden. Im
Falle eines Streits zwischen mehreren Ansprechern über die Berechtigung an der
Sache konnte die Strafbehörde den freizugebenden Gegenstand, obschon diese
Möglichkeit in § 106 aStPO/ZH nicht ausdrücklich vorgesehen war, im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme hinterlegen und dem Drittansprecher Frist zur
Einreichung einer Zivilklage gegen den prima vista beziehungsweise
vermutungsweise besser Berechtigten vor dem Zivilgericht ansetzen.
Diese Rechtsprechung betraf die Freigabe von beschlagnahmten beweglichen Sachen
(Gegenständen), da nur bei diesen gemäss Art. 930 Abs. 1 ZGB die gesetzliche
Vermutung besteht, dass der Person, die im Zeitpunkt der Beschlagnahme
Besitzerin war, auch das Eigentum zustand. Der Grundsatz, dass die Strafbehörde
im Falle eines Streits um die Berechtigung dem Drittansprecher Frist zur
Einreichung einer Zivilklage gegen den andern in einem Zivilprozess ansetzt,
gilt indessen nicht nur bei der Freigabe von beschlagnahmten beweglichen
Sachen, sondern auch bei der Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten,
unter anderem Forderungen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb insoweit für
Sachen einerseits und Vermögenswerte andererseits nicht das gleiche Prozedere
gelten sollte.

8.4 Die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Schweizerische Strafprozessordnung
sieht für die Freigabe von beschlagnahmten Gegenständen einerseits und
Vermögenswerten (unter anderem Forderungen) andererseits im Falle eines Streits
zwischen mehreren Ansprechern eine ähnliche Vorgehensweise vor. Erheben mehrere
Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme
aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden (Art. 267 Abs. 4 StPO).
Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person
zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung
von Zivilklagen setzen (Art. 267 Abs. 5 StPO). Gemäss den Ausführungen in der
bundesrätlichen Botschaft erfasst Art. 267 Abs. 5 StPO die Fälle, in denen die
Rechtslage nicht zweifelsfrei klar ist oder in welchen nicht ein Gericht,
sondern die Staatsanwaltschaft entscheidet. Art. 267 Abs. 4 StPO betrifft
demgegenüber die Fälle, in denen die Rechtslage klar ist und ein Gericht
entscheidet. Auch in diesen Fällen ist aber das Gericht zu einer Zuweisung des
freigegebenen Gegenstandes oder Vermögenswerts an einen von mehreren
Ansprechern nicht verpflichtet, sondern lediglich berechtigt. Denn
grundsätzlich soll die Strafbehörde nicht verpflichtet sein, über
zivilrechtliche Ansprüche an beschlagnahmten Gegenständen oder Vermögenswerten
zu urteilen (Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1247). Art. 267
StPO entspricht weitgehend den in BGE 120 Ia 120 entwickelten Grundsätzen und
der Praxis der zürcherischen Gerichte zu § 106 aStPO/ZH. Allerdings sieht Art.
267 StPO die Möglichkeit einer Hinterlegung des umstrittenen Gegenstands oder
Vermögenswerts nicht vor. Die Bestimmung unterscheidet sich darin von den
Vorschriften einzelner früherer kantonaler Strafprozessordnungen sowie von Art.
92 Abs. 4 VStrR. Stattdessen kann die Strafbehörde nach Art. 267 Abs. 5 StPO
den Gegenstand oder Vermögenswert einem bestimmten Ansprecher, in der Regel dem
prima facie besser berechtigten Ansprecher, vorläufig zusprechen und dem andern
Ansprecher Frist zur Einreichung einer Zivilklage beim Zivilgericht ansetzen,
welches über die Anspruchsberechtigung entscheidet. Mit der vorläufigen
Zusprechung gemäss Art. 267 Abs. 5 StPO werden lediglich die Parteirollen in
einem allfälligen Zivilprozess verteilt. Die Fristansetzung hat den Zweck, die
Strafbehörde vor dem Vorwurf zu schützen, sie habe den Gegenstand oder
Vermögenswert rechtswidrig an eine nicht anspruchsberechtigte Person
herausgegeben (Urteil 1B_270/2012 vom 7. August 2012 E. 4.3; BOMMER/GOLDSCHMID,
in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 267 N. 19
f.; LEMBO/JULEN BERTHOD, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale
suisse, 2011, art. 267 n. 16 ss.).

8.5 Die Beschlagnahme ist eine strafprozessuale Zwangsmassnahme, durch welche
die Strafbehörde deliktsrelevante Gegenstände und Vermögenswerte der freien
Verfügungsgewalt der betroffenen Person ohne deren Einverständnis für die
Zwecke des Strafverfahrens entzieht. Die Beschlagnahme tangiert die
zivilrechtlichen Ansprüche an den betroffenen Gegenständen und Vermögenswerten
nicht (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2009,
N. 1108 f.).
Mit der Beschlagnahme einer Forderung tritt der Staat entgegen der Auffassung
der Vorinstanz nicht an die Stelle des Schuldners. Art. 96 und Art. 168 OR sind
nicht anwendbar. Wenn die Strafbehörde die beschlagnahmte Forderung in Kenntnis
eines Prätendentenstreits zu Handen eines Prätendenten freigibt, so hat sie,
falls sich später der andere Prätendent als anspruchsberechtigt erweist, nicht
gleich einem Schuldner gestützt auf Art. 168 OR an diesen anderen Prätendenten
und somit ein zweites Mal zu zahlen. Die Verantwortlichkeit der Strafbehörde
bestimmt sich bei der Freigabe von beschlagnahmten Forderungen nach denselben
Regeln wie bei der Freigabe von beschlagnahmten anderen Vermögenswerten und von
beschlagnahmten Gegenständen. Hier wie dort ist Art. 168 OR nicht anwendbar.
8.6
8.6.1 Welcher von mehreren Ansprechern im Zeitpunkt der Freigabe einer
Forderung nach Aufhebung der Beschlagnahme der Gläubiger ist, ist eine
zivilrechtliche Frage. Darüber hat im Zweifelsfall nicht die Strafbehörde,
sondern das Zivilgericht in einem ordentlichen Zivilprozess zu entscheiden. Die
Strafbehörde hat bei Aufhebung der Beschlagnahme aber zu prüfen, ob ein
Zweifelsfall vorliegt und ob daher dem einen - prima facie minder berechtigten
- Prätendenten Frist zur Einreichung einer Zivilklage gegen den andern
Ansprecher anzusetzen ist.
8.6.2 Die Bezirksanwaltschaft liess nach Eintritt der Rechtskraft des
Strafbefehls vom 5. April 1993 den freigegebenen Vermögenswert, bestehend aus
einer Forderung gegen die PTT-Betriebe, am 29. April 1993 auf ein Bankkonto
überweisen, welches das gemäss Handelsregistereintrag vom 6. Januar 1993 neu
gewählte, einzelzeichnungsberechtigte Mitglied des Verwaltungsrats der
C.________ AG angegeben hatte. Nach dieser Überweisung war ein Vorgehen, wie es
in § 106 aStPO/ZH und gemäss der diesbezüglichen Rechtsprechung für den Fall
eines Streits um die Anspruchsberechtigung vorgesehen war, faktisch nicht mehr
möglich, kam mithin eine Hinterlegung des Vermögenswerts verbunden mit der
Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Zivilklage des prima facie minder
berechtigten Ansprechers gegen den prima facie besser berechtigten Ansprecher
nicht mehr in Betracht. Nach der Überweisung des Vermögenswerts auf das
fragliche Konto der C.________ AG war, wie der Einzelrichter des
Bezirksgerichts Zürich in seiner Verfügung vom 14. Dezember 2007 (kant. Akten
act. 5/24) zutreffend festhielt, "gar kein Streitsubstrat mehr vorhanden, da
das Geld bereits weg war" (zitierte Verfügung S. 8). Daher konnte sich die
Frage, ob der Vermögenswert zu hinterlegen und dem einen Ansprecher Frist zur
Einreichung einer Zivilklage gegen den andern anzusetzen war, nicht mehr
stellen. Nach der Überweisung des Vermögenswerts auf ein Konto der C.________
AG konnten sich nur noch die Fragen stellen, ob die Strafbehörde rechtswidrig
gehandelt hatte, indem sie es unterliess, den Vermögenswert zu hinterlegen und
dem einen Ansprecher Frist zur Einreichung einer Zivilklage gegen den andern
anzusetzen, und ob sich aus einem allfälligen rechtswidrigen Vorgehen der
Strafbehörde eine Schadenersatzpflicht des Staates nach den Regeln betreffend
die Staatshaftung ergab. Dass die Beschwerdeführerin im Falle eines
rechtswidrigen Vorgehens der Strafbehörde allenfalls einen Anspruch gegen den
Staat nach dem kantonalen Haftungsgesetz hat, hielt bereits der Einzelrichter
des Bezirksgerichts in der zitierten Verfügung vom 14. Dezember 2007 zutreffend
fest.
8.6.3 Die Beschwerdeführerin hätte durch Zivilklage gegen die C.________ AG in
einem ordentlichen Zivilprozess geltend machen können, dass sie die
Anspruchsberechtigte sei. Sie hätte zudem in dem hierfür vorgesehenen Verfahren
vorbringen können, dass im Zeitpunkt der Überweisung des Vermögenswerts auf ein
Konto der C.________ AG ein aus der Auseinandersetzung um die Gültigkeit der
Zession vom 11. März 1993 resultierender Prätendentenstreit zwischen ihr und
der C.________ AG und damit ein Zweifelsfall in Bezug auf die
Anspruchsberechtigung vorgelegen habe, welchen die Strafbehörde zu Unrecht
nicht erkannt beziehungsweise zu Unrecht verneint habe, woraus sich eine
Schadenersatzpflicht des Kantons nach den Regeln betreffend die Staatshaftung
ergebe.
Weder die Frage der zivilrechtlichen Anspruchsberechtigung noch die Frage der
Haftung des Kantons kann Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein.

8.7 Daraus folgt, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht dem Begehren der
Beschwerdeführerin, es sei ihr ein Betrag von mindestens Fr. 3'289'000.--
herauszugeben bzw. auszuzahlen, nicht entsprochen hat. Die Beschwerde ist im
Sinne der Erwägungen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Näf