Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.297/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_297/2012

Urteil vom 16. Juli 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung, Geldstrafe (grobe Verletzung von Verkehrsregeln),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
vom 15. März 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ fuhr am 8. August 2010 um 19.40 Uhr mit seinem Personenwagen in
Sarmenstorf dorfauswärts in Fahrtrichtung Villmergen. Dabei überschritt er,
nach seinen Angaben bei einem Überholmanöver, die zulässige
Ausserortshöchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Messtoleranz um 59
km/h.

B.
Das Bezirksgericht Bremgarten sprach X.________ am 2. Dezember 2010 wegen
grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit ausserorts (Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1
lit. b VRV) schuldig. Es widerrief den mit Urteil des Amtsstatthalteramts
Luzern vom 9. April 2008 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr.
110.-- gewährten bedingten Vollzug und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe
von 13 Monaten als Gesamtstrafe. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die
von X.________ gegen dieses Urteil erhobene Berufung am 28. April 2011 ab.

C.
Das Bundesgericht hiess am 12. September 2011 eine Beschwerde von X.________
gegen das Urteil vom 28. April 2011 teilweise gut und wies die Angelegenheit zu
neuer Entscheidung an das Obergericht zurück (Urteil 6B_449/2011). Dieses wies
die Berufung von X.________ am 15. März 2012 erneut ab.

D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil vom 15.
März 2012 aufzuheben und ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen
zu Fr. 30.-- zu verurteilen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).
Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Soweit der
Beschwerdeführer auf seine kantonale Eingabe vom 31. Januar 2012 verweist, ist
auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 133 II 396 E. 3.2; 131 III 384 E. 2.3
mit Hinweis).

2.
2.1 Das Obergericht erachtete im Urteil vom 28. April 2011 die vom
Bezirksgericht für die grobe Verkehrsregelverletzung vom 8. August 2010
verhängte Strafe von 12 Monaten und 20 Tagen als schuldangemessen. Es
argumentierte, es sei zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen, da eine
Geldstrafe in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StGB höchstens 360 Tagessätze
betragen könne (Urteil 6B_449/2011 E. 2.2). Das Bundesgericht warf dem
Obergericht vor, es hätte prüfen müssen, ob nicht auch eine Geldstrafe von 360
Tagessätzen schuldangemessen ist, oder darlegen müssen, weshalb die
Voraussetzungen für eine Geldstrafe aus anderen Gründen nicht erfüllt sind. Das
Bundesgericht kritisierte, dass (von der Begründung der Strafhöhe her) nicht
nachvollziehbar sei, weshalb die Vorinstanz für ein einzelnes Delikt auf eine
Strafe von 12 Monaten und 20 Tagen komme (Urteil 6B_449/2011 E. 3.6.2).

2.2 Das Obergericht führt im angefochtenen Entscheid aus, die Strafe von 12
Monaten und 20 Tagen sei, insbesondere unter Beachtung des dem Obergericht
obliegenden Verschlechterungsverbots, zwar als angemessen, besonders wegen der
Täterkomponente wohl aber als milde zu qualifizieren. Eine Strafreduktion sei
deshalb auch mit Blick auf die Grenzwertproblematik nicht möglich. Eine Strafe,
die den Grenzwert von 12 Monaten nicht überschreite, liege nicht mehr im
Ermessensspielraum des Gerichts (Urteil E. 3.4).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz bleibe eine Erklärung schuldig,
weshalb sie die Freiheitsstrafe von 12 Monaten und 20 Tagen im Urteil vom 28.
April 2011 als schuldangemessen, im Urteil vom 15. März 2012 dagegen als milde
erachte. Sie gebe lediglich die Erwägungen ihres ersten Urteils wieder, ohne
dass daraus ersichtlich werde, weshalb eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen
nicht schuldangemessen sei und ob allenfalls die Voraussetzungen für eine
Geldstrafe aus anderen Gründen nicht erfüllt wären. Sie äussere sich auch nicht
zum Vorwurf des Bundesgerichts, wonach die Strafe von 12 Monaten und 20 Tagen
für ein einzelnes Delikt nicht nachvollziehbar sei.

3.2 Die Vorinstanz erwägt, eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen sei nicht mehr
schuldangemessen, da zu milde. Sie bringt sinngemäss zum Ausdruck, dass eine
Freiheitsstrafe von mehr als 12 Monaten und 20 Tagen ebenfalls angemessen
gewesen wäre, angesichts des Verbots der reformatio in peius aber nicht in
Betracht komme. Eine Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine
Geldstrafe aus anderen Gründen nicht erfüllt waren, erübrigte sich daher.
Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers kam die Vorinstanz damit der
Aufforderung des Bundesgerichts im Urteil 6B_449/2011 vom 12. September 2011
nach. Der angefochtene Entscheid ist ausreichend begründet. Die Vorinstanz
musste nicht dartun, weshalb sie die Berufung des Beschwerdeführers im Urteil
vom 15. März 2012 mit einer anderen Begründung abwies als der vom Bundesgericht
beanstandeten gemäss Urteil vom 28. April 2011.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, auch eine Sanktion von höchstens 360
Tagessätzen liege noch innerhalb des richterlichen Ermessens. Er führe nun seit
bald 1 ½ Jahren eine freiwillige ambulante psychotherapeutische Behandlung
durch. Die Vorinstanz habe seinen Antrag auf Einholung eines aktuellen
Therapieberichts zu Unrecht abgelehnt. Es müsse ihm daher möglich sein, den von
ihm eingeholten Bericht zu den Akten zu geben. Dieser sei in den für die
Strafzumessung relevanten Punkten (deliktsorientierte therapeutische
Auseinandersetzung) positiv. Die Vorinstanz habe ebenfalls unterlassen, einen
Führungsbericht einzuholen.

4.2 Der Strafrichter verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über einen
Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde in Strafsachen hin
nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder
unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien
ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch
Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV
55 E. 5.6; 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1).
4.3
4.3.1 Das Obergericht äussert sich im angefochtenen Urteil erneut zum
Verschulden des Beschwerdeführers (Urteil E. 3.3). Es geht von einem massiven
bzw. schweren Tatverschulden aus. Zusätzlich straferhöhend würden sich die
Täterkomponenten auswirken. Der Beschwerdeführer ist mehrfach einschlägig
vorbestraft. Er hat namentlich den schweren Verkehrsunfall vom 22. Juni 2005 zu
verantworten, bei dem seine beiden Mitfahrer verstarben (Urteil 6B_449/2011 E.
2.1).
4.3.2 Die Strafe von 12 Monaten und 20 Tagen ist nicht unverhältnismässig hart
bzw. eine leicht darüber liegende Strafe hätte ebenfalls im strafrichterlichen
Ermessen gelegen. Dies ergibt sich bereits aus dem Urteil 6B_449/2011 vom 12.
September 2011. Das Bundesgericht hob den Entscheid des Obergerichts vom 28.
April 2011 wegen ungenügender Begründung in Bezug auf die Sanktionsart auf
(Urteil 6B_449/2011 E. 3.6), nicht jedoch, weil die Strafe im Ergebnis zu hoch
war oder weil zwingend eine Geldstrafe auszusprechen war. Der Strafrichter
verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über ein gewisses Ermessen, in
welches das Bundesgericht nicht eingreift. Es war daher nicht Sache des
Bundesgerichts, anstelle des Obergerichts zu prüfen, ob nicht auch eine
Geldstrafe von 360 Tagen angemessen gewesen wäre.
4.3.3 Die Vorinstanz durfte von der beantragten Einholung eines
Führungsberichts bei der Strafanstalt Wauwilermoos oder den Vollzugs- und
Bewährungsdiensten des Kantons Luzern absehen. Ein korrektes Verhalten im
Strafvollzug kann vorausgesetzt werden. Dieses ist in erster Linie bei der
Frage nach der bedingten Entlassung zu berücksichtigen (vgl. Art. 86 StGB). Es
kann hingegen im Rahmen der Strafzumessung nicht als besondere Einsicht oder
Reue interpretiert werden (Urteil 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.5).
Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer beteuerte
Einsicht und Reue nur beschränkt glaubwürdig sei. Er habe am 20. August 2009
vor dem Obergericht des Kantons Luzern versichert, er habe "heute kein
Interesse mehr am Schnell-Autofahren" und akzeptiere die
Geschwindigkeitslimiten. Trotzdem sei er am 8. August 2010 erneut mit 59 km/h
(nach Abzug der Messtoleranz) zu schnell gefahren (Urteil E. 3.3.2 S. 9). Die
Vorinstanz geht davon aus, an dieser Einschätzung ändere auch der vom
Beschwerdeführer geltend gemachte positive Verlauf der freiwilligen
psychotherapeutischen Behandlung im Strafvollzug nichts. Dies ist nicht zu
beanstanden. Der im bundesgerichtlichen Verfahren neu zu den Akten gereichte
Therapiebericht hat unberücksichtigt zu bleiben (Art. 99 Abs. 1 BGG). Ein
solcher wurde im kantonalen Verfahren entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers nicht beantragt. Dessen Beweisergänzungsantrag betraf
vielmehr lediglich die Einholung eines Führungsberichts.

5.
Das Bundesgericht wies die Rüge des Beschwerdeführers betreffend die
Verweigerung des bedingten Vollzugs im Urteil 6B_449/2011 vom 12. September
2011 ab (E. 4). Soweit dieser erneut eine bedingte Strafe beantragt, ist auf
die Beschwerde nicht einzutreten.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit
der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld