Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.295/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_295/2012

Urteil vom 24. Oktober 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Alain Joset,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel,
2. Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Maximilian Götzfried,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Sexuelle Nötigung, Entführung; Willkür,
rechtliches Gehör etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 15. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a Das Strafgericht Basel-Stadt sprach X.________ am 15. Dezember 2009 der
sexuellen Nötigung sowie der Entführung und der Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig. Es verurteilte ihn zu einer
Freiheitsstrafe von 1 ½ Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil des
Appellationsgerichts Colmar (F) vom 19. Juni 2007, sowie zur Zahlung von Fr.
1'000.-- Genugtuung an Y.________. Das Verfahren wegen Diebstahls stellte es
zufolge Unzuständigkeit der Schweizer Strafverfolgungsbehörden ein. Vom Vorwurf
der Nötigung und des Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem
Zustand sprach es X.________ frei.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 15. Februar 2012
das erstinstanzliche Urteil.
A.b Der Verurteilung wegen sexueller Nötigung und Entführung liegt folgender
Sachverhalt zugrunde:
Am 28. Juli 2006, um ca. 15 Uhr, suchte X.________ die ihm bis anhin unbekannte
Transsexuelle Y.________ in deren Studio in Basel auf, wo er gegen Bezahlung
deren sexuellen Dienste in Anspruch nahm. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit
fragte er Y.________, ob sie auch Hausbesuche in Frankreich mache, was diese
verneinte. Daraufhin entnahm X.________ seinen abgelegten Kleidern eine
Schusswaffe, mit welcher er Y.________ bedrohte. Er befahl ihr, sich "sexy"
anzuziehen und zu schminken, was sie aus Angst tat. Anschliessend zwang er sie,
mit ihm das Appartement zu verlassen und in den im Parkhaus abgestellten
Personenwagen einzusteigen, wobei er ihr einflösste, ruhig zu bleiben, zu
lächeln und keine Fluchtversuche zu unternehmen. Auf der Fahrt nach Frankreich
drohte er ihr, sie umzubringen, falls sie bei einer allfälligen Polizei- oder
Grenzwachtkontrolle nicht "den Mund halte". Bei einem abgelegenen Feld in
Frankreich zerrte er sie an den Haaren aus dem Fahrzeug und teilte ihr mit, sie
sei für EUR 7'000.-- nach Marokko verkauft worden, wo sie 30 bis 40 Männer am
Tag "bedienen" müsse. Er erzählte ihr zudem, er habe einen Transsexuellen
umgebracht, der sich gewehrt habe. In der Folge zwang er Y.________, ihn oral
zu befriedigen, bevor er versuchte, an ihr den Analverkehr zu vollziehen. Aus
Verzweiflung bot Y.________ X.________ Fr. 30'000.-- an, wenn er sie gehen
lasse. Sie schlug vor, mit ihm zurück in das Appartement in Basel zu kommen,
dort zu übernachten und am Morgen die Bank aufzusuchen. Im Appartement
angekommen - es war mittlerweile ca. 23.30 Uhr -, forderte X.________ sein
Opfer erneut zu sexuellen Handlungen auf. Y.________ wurde übel und musste sich
übergeben. Sie konnte flüchten, weil X.________ später im Appartement
einschlief. Sie erstattete am 29. Juli 2006 um 4.45 Uhr bei der Kantonspolizei
in Basel Anzeige.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, ihn vom Vorwurf
der sexuellen Nötigung und der Entführung freizusprechen und die Verurteilung
zur Zahlung von Fr. 1'000.-- an Y.________ aufzuheben. Eventualiter sei die
Streitsache zur erneuten Beurteilung und zur Durchführung eines verfassungs-
und EMRK-konformen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Konfrontationsrechts. Er habe
die Befragung der Beschwerdegegnerin 2 durch das Strafgericht im Nebenraum
akustisch mitverfolgen können, jedoch keine Gelegenheit erhalten, selber Fragen
an die Zeugin zu richten. Die Vorinstanz habe den Antrag auf direkte
Konfrontation oder wenigstens indirekte Konfrontation mittels Videoübertragung
in einen anderen Raum mit wenig überzeugender Begründung abgewiesen. Die
Beschwerdegegnerin 2 habe im bisherigen Verfahren kein Arztzeugnis eingereicht,
wonach ein Zusammentreffen mit ihm eine grosse psychische Belastung darstellen
würde. Sie mache auch nicht geltend, seine Präsenz im Gerichtssaal oder einem
Nebenraum würde ihr Angst einflössen. Gründe für die unterbliebene
Videoübertragung seien nicht ersichtlich. Die Verweigerung der indirekten
Konfrontation sei angesichts der grossen Bedeutung der Aussagen der
Beschwerdegegnerin 2 unverhältnismässig.
1.2
1.2.1 Eine belastende Zeugenaussage ist gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK
grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während
des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in
Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33
E. 2.2; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 und 4.2; je mit Hinweisen). Das
Fragerecht ist im Regelfall dem Beschuldigten und seinem Verteidiger gemeinsam
einzuräumen. Die Mitwirkung des Beschuldigten kann für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen entscheidend sein, insbesondere wenn
dieser über Vorgänge berichtet, an welchen beide beteiligt waren (Urteil 6B_207
/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
1.2.2 Das Konfrontationsrecht des Beschuldigten wird in gewissen
Konstellationen durch die Opferrechte eingeschränkt. Bei Straftaten gegen die
sexuelle Integrität darf eine Gegenüberstellung gegen den Willen des Opfers nur
angeordnet werden, wenn der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches
Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann (Art. 35 lit. d OHG [SR
312.5], Fassung in Kraft bis am 31. Dezember 2010; Art. 153 Abs. 2 StPO [SR
312.0]).
Bei der Handhabung des Konfrontationsrechts sind die Interessen der
Verteidigung und diejenigen des Opfers gegeneinander abzuwägen. Es ist in jedem
Einzelfall zu prüfen, welche Vorgehensweisen und Ersatzmassnahmen infrage
kommen, um die Verteidigungsrechte des Angeschuldigten so weit als möglich zu
gewährleisten und gleichzeitig den Interessen des Opfers gerecht zu werden (BGE
129 I 151 E. 3.2 und 5 mit Hinweis). Massnahmen zum Schutz von Opfern können
beispielsweise darin bestehen, dass das Opfer nur durch den Verteidiger,
allenfalls durch Zwischenschaltung einer besonders ausgebildeten Person,
befragt wird oder indem die Einvernahme des Opfers audiovisuell in einen
anderen Raum übertragen wird, von wo aus der Beschuldigte sie verfolgen und in
unmittelbarem zeitlichem Konnex Fragen stellen kann (Urteil 1P.650/2000 vom 26.
Januar 2001 E. 3d mit Hinweisen). Muss der Beschuldigte den Saal während der
Zeugeneinvernahme verlassen, können dessen Verteidigungsrechte auch gewahrt
sein, wenn sein Verteidiger während der Befragung anwesend ist, Fragen stellen
kann und diesem die Möglichkeit gegeben wird, Unterbrechungen der Einvernahme
zu verlangen, um seinen Mandanten zu informieren und nach Wiederaufnahme des
Verfahrens Ergänzungsfragen zu stellen (Urteil 6P.46/2000 vom 10. April 2001 E.
1c/bb). Eine Videoübertragung ist in solchen Fällen nicht unter allen Umständen
zwingend (BGE 129 I 151 E. 5; Urteile 6B_207/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.3.3;
6P.172/2004 vom 3. Oktober 2005 E. 2.2).
1.3
1.3.1 Die Beschwerdegegnerin 2 wurde im Verfahren gegen den Beschwerdeführer
dreimal einvernommen. Der Verteidiger des Beschwerdeführers war anlässlich der
Befragung im Ermittlungsverfahren vom 1. September 2006 und jener vor dem
Strafgericht anwesend und konnte Ergänzungsfragen stellen. Der Beschwerdeführer
konnte die Einvernahme durch das Strafgericht im Nebenraum akustisch
mitverfolgen. Die Vorinstanz führt aus, ob gestützt auf den vom
Beschwerdeführer angerufenen Bundesgerichtsentscheid 6B_324/2011 vom 26.
Oktober 2011 stets eine visuelle Übertragung zu erfolgen habe, sei fraglich.
Die indirekte Konfrontation mittels akustischer Übertragung in den Nebenraum
habe bei Opfern von Sexualdelikten jedenfalls im damaligen Zeitpunkt der Praxis
entsprochen. Eine erneute Befragung vor Gericht und eine direkte Konfrontation
mit dem Beschwerdeführer seien der Zeugin, die Basel nach den angeklagten
Vorfällen verlassen habe, in Deutschland lebe und nach eigenen Angaben seither
versuche, die Sache zu vergessen, nicht zumutbar. Die Zeugin weise deutliche
Zeichen von Traumatisierung auf. Sie sei weder ein weiteres Mal zu befragen
noch direkt mit dem Beschwerdeführer zu konfrontieren (Urteil E. 1.3.2 S. 4
f.).
1.3.2 Der Beschwerdeführer stellt die Traumatisierung nicht infrage. Sein
Einwand ist unbehelflich, die Beschwerdegegnerin 2 habe kein Arztzeugnis
eingereicht, da ein solches nicht zwingend ist. Den Akten kann entnommen
werden, dass die Beschwerdegegnerin 2 Angst hatte, nach Basel zurückzukehren,
und dass die Befragungen für sie eine grosse Belastung darstellten. Das
Strafgericht sicherte ihr daher zu, auf Wunsch werde keine Konfrontation mit
dem Beschwerdeführer stattfinden. Die Beschwerdegegnerin 2 erklärte sich
schliesslich zur Aussage unter der Bedingung bereit, dass auch ihr Anwalt
aufgeboten wird bzw. dass dieser sie "begleitet, beschützt und unterstützt"
(kant. Akten, Urk. 557). Massnahmen zum Schutz des Opfers waren unter diesen
Umständen angezeigt. Die Vorinstanz durfte eine direkte Konfrontation mit dem
Beschwerdeführer verweigern.
1.3.3 Das Gericht verfügt bei der Wahl der konkreten Vorkehren zum Schutz des
Opfers über ein gewisses Ermessen (Urteil 6B_207/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.4
mit Hinweis). Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, der Beschwerdegegnerin 2
über seinen Anwalt Ergänzungsfragen zu stellen. Ob das Strafgericht das ihm
zustehende Ermessen überschritt, indem es lediglich eine akustische, nicht
jedoch eine Videoübertragung anordnete, kann offenbleiben. Aus den Akten
ergeben sich keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem
Strafgericht eine Videoübertragung verlangt bzw. die fehlende Videoübertragung
in irgendeiner Weise beanstandet hätte. Er macht dies auch nicht geltend. Ihm
war aufgrund der Akten bekannt, dass die Beschwerdegegnerin 2 Basel nach dem
Vorfall verlassen hatte und sich in Deutschland aufhielt, dass sie sich im
August 2006 anfänglich geweigert hatte, für die Einvernahme durch die
Staatsanwaltschaft nach Basel zurückzukehren, und dass sie nur auf Druck der
Staatsanwaltschaft und der Intervention einer Vertrauensperson zur Einvernahme
kam (kant. Akten, Urk. 436, 438, 444 und 445). Das Erscheinen des Opfers war
anfänglich auch vor Strafgericht unsicher (kant. Akten, Urk. 555 ff.). Unter
diesen Umständen verstösst es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn
der Beschwerdeführer gegen das Vorgehen des Strafgerichts keine Einwände erhob
und die Konfrontation mittels Videoübertragung erstmals im
Rechtsmittelverfahren beantragte, dies im Wissen darum, dass das Opfer für eine
weitere Befragung möglicherweise nicht mehr zur Verfügung stehen werde. Die
Vorinstanz durfte den Antrag des Beschwerdeführers auf Videokonfrontation mit
der Begründung abweisen, eine erneute Einvernahme sei der Zeugin nicht
zumutbar.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe seinen Antrag auf
Anordnung einer aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsbegutachtung der
Beschwerdegegnerin 2 in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und
auf ein faires Verfahren abgelehnt. Bei deren Aussagen seien nur sehr wenige
Realitätskriterien auszumachen. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit durch einen
Laien sei schwierig und insbesondere auch wegen der speziellen psychologischen
Situation von Transsexuellen ohne spezialisiertes Fachwissen nicht möglich.

2.2 Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist Teil der Beweiswürdigung
und gehört damit zum Aufgabenbereich des Gerichts. Eine
Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nach
der Rechtsprechung nur bei besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall,
wenn schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind,
bei Anzeichen ernsthafter geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit
des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass der Zeuge einer Beeinflussung durch Drittpersonen ausgesetzt ist (BGE 129
IV 179 E. 2.4; 128 I 81 E. 2; 118 Ia 28 E. 1c). An dieser Rechtsprechung ist
festzuhalten.

2.3 Die Transsexualität hat keinen Einfluss auf die Wahrnehmungs-, Erinnerungs-
oder Wiedergabefähigkeit. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, führt die
Transsexualität der Zeugin nicht dazu, dass das Gericht ihre Aussagen nicht
selber würdigen kann (Urteil E. 1.2.2 S. 3 f.). Die Vorinstanz war in der Lage,
die Angaben der Beschwerdegegnerin 2 auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu
überprüfen. Sie durfte den Antrag des Beschwerdeführers auf Begutachtung ohne
Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Anspruchs auf ein faires Verfahren
abweisen.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und eine
Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo.
3.2
3.2.1 Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn
sie willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1).
Dem vom Beschwerdeführer angerufenen Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner
Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine
über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38
E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen).
Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar
oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE
137 I 1 E. 2.4; 134 I 140 E. 5.4; je mit Hinweisen).
3.2.2 Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich
der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung, nur insofern, als eine solche
Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
BGG). In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der
angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel
leidet. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit
Hinweisen).

3.3 Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, die Aussagen der Beschwerdegegnerin
2 seien glaubhaft. Sie seien anhand von Realitätskriterien analysierbar. Der
Gesamtablauf sei nachvollziehbar, und es bestünde kein Motiv für eine
Falschbeschuldigung. Die Beschwerdegegnerin 2 habe bei der Schilderung ihrer
Reaktionen (Ekel, Erbrechen, Ohnmacht) typische psychopathologische Vorgänge
der Traumatisierung beschrieben. Der Beschwerdeführer habe das Erbrechen selbst
bestätigt. Der Beschwerdeführer habe demgegenüber ein auffälliges
Aussageverhalten an den Tag gelegt, unpräzise und widersprüchliche Angaben
gemacht und diese dem jeweiligen Verfahrensstand angepasst (Urteil E. 2.1, E.
2.3.8 und E. 4). Es sei nicht ungewöhnlich, dass Opfer von Gewaltverbrechen
wenig Motivation zeigten, die Tat immer wieder zu schildern, dabei auch
unangenehme und intime Fragen zu beantworten und dadurch immer wieder an das
Geschehen erinnert zu werden. Die Beschwerdegegnerin 2 habe Basel unmittelbar
nach dem Vorfall verlassen und nun offensichtlich Angst, dorthin
zurückzukehren. Die Vorinstanz zeigt auf, weshalb ihr späterer Widerstand gegen
eine Befragung und ihr fehlendes Interesse an einer Strafverfolgung entgegen
dem Einwand des Beschwerdeführers nicht gegen die Glaubwürdigkeit spricht
(Urteil E. 2.2.2). Sie setzt sich zudem mit den vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Widersprüchen in den Aussagen des Opfers auseinander und verwirft
diese mit überzeugenden Argumenten (Urteil E. 2.3). Desgleichen legt sie dar,
weshalb die weiteren Beweismittel, namentlich die Aufzeichnungen der
Überwachungskameras des Parkhauses, das rechtsmedizinische Gutachten, die
DNA-Analyse und die Auswertung des Mobiltelefons des Opfers, die Täterschaft
nicht ausschliessen (Urteil E. 2.4).
Gegen den Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt in Frankreich ein Verfahren
wegen Sexualdelikten hängig. Er machte im kantonalen Verfahren geltend, er habe
der Beschwerdegegnerin 2 von dem gegen ihn in Frankreich laufenden Verfahren
wegen ähnlicher Delikte erzählt. Diese habe sich an ihm rächen wollen, weil er
ihr eine Ferienreise in Aussicht gestellt habe, sein Versprechen aber nicht
gehalten, sondern die Beziehung für beendet erklärt habe. Die
Beschwerdegegnerin 2 habe die Geschichte übernommen und ihn seinerseits
deswegen angezeigt. Die Vorinstanz bezeichnet diese Version als abwegig, da
sich der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 2 an jenem Tag zum ersten
Mal im Milieu als Prostituierte und Kunde begegnet seien, die sexuellen
Kontakte unbefriedigend verlaufen seien und es sehr unwahrscheinlich sei, dass
sich Letztere nach einem Nachmittag emotional an ihren Kunden gebunden und
sämtliche Hoffnung auf ihn gesetzt hätte. Nicht glaubhaft sei, dass sich die
Beschwerdegegnerin 2 die beiläufige Erzählung (welche gemäss den französischen
Behörden zudem ein anders gelagertes Delikt betroffen habe) zu ihrer eigenen
Geschichte gemacht habe (Urteil E. 3).

3.4 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht willkürlich. Der
Beschwerdeführer wiederholt im Wesentlichen seine vorinstanzlichen
Ausführungen. Er bringt nichts vor, was die Beweiswürdigung der Vorinstanz als
offensichtlich unhaltbar erscheinen lassen könnte. Insgesamt bestätigte die
Beschwerdegegnerin 2 ihre gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe vor
dem Strafgericht. Es trifft zwar zu, dass sie anlässlich dieser dritten
Einvernahme bezüglich einzelner Äusserungen angab, sie könne sich nicht mehr
erinnern, oder bloss auf ihre früheren Aussagen verwies. Dies führt jedoch
nicht dazu, dass es der Vorinstanz untersagt wäre, auf die tatnäheren Aussagen
abzustellen, da sie willkürfrei zur Überzeugung gelangen durfte, diese seien
stimmig und glaubhaft. Auf die rein appellatorische Kritik an der
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist nicht weiter einzugehen.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er rügt eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots.

4.2 Das in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK festgeschriebene
Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren
voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen
Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3.3.1; 124
I 139 E. 2a; je mit Hinweisen). Gegenstand der Prüfung, ob ein Verfahren zu
lange gedauert hat, ist das Verfahren in seiner Gesamtheit. Die Beurteilung der
Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem
Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen, ob sich diese
als angemessen erweist. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Komplexität
des Falls, das Verhalten des Angeschuldigten und die Behandlung des Falls durch
die Behörden (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c; je mit Hinweisen).
Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich
ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht,
sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine
Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher
oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund
der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3;
124 I 139 E. 2c).

4.3 Der Beschwerdeführer beanstandet eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren. Soweit sich die Rüge auf die
Zeitdauer der einzelnen Verfahrensabschnitte bis zur Hauptverhandlung vor der
Vorinstanz bezieht, ist darauf mangels Ausschöpfung des kantonalen
Instanzenzugs nicht einzutreten (Urteil 6B_802/2007 vom 15. April 2008 E. 3.3).

4.4 Das Urteil des Appellationsgerichts wurde dem Beschwerdeführer am 27. März
2012 schriftlich eröffnet. Die Gesamtverfahrensdauer von rund 5 ½ Jahren bis
zur Ausfertigung des zweitinstanzlichen Urteils ist mit dem
Beschleunigungsgebot vereinbar. Der Fall kann in tatsächlicher Hinsicht nicht
als besonders komplex bezeichnet werden. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass
ein Sachverhalt mit starkem Auslandbezug zu beurteilen war, mehrere Straftaten
zur Diskussion standen und verschiedene Beweiserhebungen erforderlich waren,
namentlich um die Aussagen des Opfers auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüfen
zu können. Hinzu kommt, dass sich dieses im Ausland aufhielt. Angesichts des
damals in Frankreich gegen den Beschwerdeführer hängigen Verfahrens wurde zudem
eine Strafübernahme durch die französischen Behörden in Betracht gezogen (kant.
Akten, Urk. 234 ff.). Wie den Akten entnommen werden kann, wurde im
Appellationsverfahren überdies der Beizug von Informationen zum französischen
Strafverfahren angeordnet. Dies führte zweitinstanzlich zu einer
Verfahrensverzögerung, die nicht von den Behörden zu vertreten ist. Eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots ist zu verneinen.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 47, 49 und 50 StGB
geltend. Die Vorinstanz habe bei der Zusatzstrafenbildung ihre
Begründungspflicht missachtet. Mangels genauer Kenntnis des Sachverhalts, der
in Frankreich zur Verurteilung vom 19. Juni 2007 zur Freiheitsstrafe von vier
Jahren geführt habe, sei eine Gesamtstrafenbildung gar nicht möglich gewesen.
Die Vorinstanz hätte die Akten, mindestens aber die vollständige Anklageschrift
aus dem französischen Verfahren beiziehen müssen, da sich das Urteil vom 19.
Juni 2007 nicht zu den genauen Tatumständen äussere. Angesichts der seit der
Tat verstrichenen Zeit sei es unangemessen, ihn für 1 ½ Jahre in eine
Vollzugsanstalt einzuweisen. Er sei heute wieder rechtstreu und bestens in ein
familiäres und berufliches Umfeld eingebettet. Bei der von der Vorinstanz
ausgesprochenen Strafe entfalle die Möglichkeit eines Vollzugs in
Halbgefangenschaft oder mittels eines "electronic monitorings".

5.2 Die Vorinstanz verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über einen
Ermessensspielraum. Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts greift auf
Beschwerde in Strafsachen hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen
Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht
massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser
Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch
gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1).

5.3 Zusatzstrafen gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB können nach der Rechtsprechung
auch zu einer im Ausland ausgesprochenen Strafe ausgefällt werden (BGE 132 IV
102 E. 8.2; 127 IV 106 E. 2c). Der Beschwerdeführer wurde vom
Appellationsgericht Colmar am 19. Juni 2007 wegen "agression sexuelle" zu 4
Jahren Freiheitsstrafe, davon 1 Jahr auf Bewährung, verurteilt, weil er in der
Nacht vom 14. auf den 15. Juni 2005 eine Bekannte, welche er mit dem Auto
heimfuhr, in einem Waldstück vergewaltigt und zum Oralverkehr gezwungen hatte
(Urteil E. 7.1 S. 14). Das erstinstanzliche Urteil in dieser Sache erging am 8.
März 2007 (kant. Akten, Urk. 666). Die Vorinstanz sprach zu Recht eine
Zusatzstrafe aus (vgl. BGE 129 IV 113 E. 1.3 und 1.4).

5.4 Die Vorinstanz führt aus, die Gesamtstrafe von 5 ½ Jahren erscheine zwar
für die heute zu beurteilenden und die Grundlage der Grundstrafe bildenden
Delikte - deren genauen Umstände aus den vorhandenen Akten allerdings nicht
hervorgingen - vergleichsweise hoch. Es sei indessen zu berücksichtigen, dass
der Beschwerdeführer in Frankreich bereits nach 26 Monaten Strafvollzug
entlassen worden sei. Die ausgesprochene Strafe von 4 Jahren (davon 3 Jahre
unbedingt) sei somit nicht zum Nennwert zu nehmen (Urteil E. 7.2 S. 14 f.). Das
Verschulden des Beschwerdeführers bei den heute zu beurteilenden Delikten wiege
angesichts des skrupellosen und gewalttätigen Vorgehens schwer. Die fast 12
Stunden dauernde Entführung sei für das Opfer, welches sich zeitweise in
Todesgefahr gewähnt habe, traumatisierend gewesen. Straferhöhend sei die
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu
berücksichtigen. Insgesamt erscheine die als Zusatzstrafe ausgesprochene
Freiheitsstrafe von 1 ½ Jahren angemessen (Urteil E. 7.3 S. 15).

5.5 Der dem französischen Urteil zugrunde liegende Sachverhalt ergibt sich aus
dem Entscheid des Appellationsgerichts Colmar vom 19. Juni 2007. Detailliertere
Kenntnis der Tatumstände war für die Festsetzung der Zusatzstrafe nicht
zwingend, da sich die Tatschwere bereits im Strafmass niederschlug und die
Vorinstanz die vom Appellationsgericht Colmar verhängte Strafe nicht auf ihre
Angemessenheit zu überprüfen hatte (vgl. Urteil 6B_711/2011 vom 31. Januar 2012
E. 3.4 mit Hinweisen).

5.6 Alleine einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das
angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis
bundesrechtskonform ist (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2c mit Hinweisen). Die von der
Vorinstanz ausgesprochene Zusatzstrafe von 1 ½ Jahren erscheint nicht
unzulässig hart. Ins Gewicht fällt, dass sich der Beschwerdeführer nebst den
Straftaten zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 auch wegen Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu verantworten hat. Er wurde
zudem während des in Frankreich hängigen Verfahrens in der Schweiz erneut
straffällig. Der Beschwerdeführer kritisiert eine ungenügende Begründung des
vorinstanzlichen Entscheids. Er zeigt jedoch nicht auf, welche Umstände zu
seinen Gunsten hätten berücksichtigt werden sollen oder inwiefern sich das
behauptete unkorrekte Vorgehen der Vorinstanz zu seinen Ungunsten hätte
auswirken können. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.

5.7 Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren sind zwingend zu vollziehen (vgl.
Art. 43 Abs. 1 StGB; BGE 134 IV 17 E. 3.3). Massgebend für die Frage, ob ein
bedingter oder teilbedingter Vollzug in Betracht kommt, ist im Falle von
retrospektiver Konkurrenz die hypothetische Gesamtstrafe (vgl. BGE 109 IV 68 E.
1 mit Hinweisen), welche sich aus der Zusatzstrafe und der gleichartigen
Grundstrafe zusammensetzt. Beträgt die Summe aus der Grundfreiheitsstrafe und
der Zusatzfreiheitsstrafe mehr als drei Jahre, ist ein teilbedingter Vollzug
nicht möglich (Urteil 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 2.2.2 mit Hinweis; vgl.
auch Urteil 6B_684/2011 vom 30. April 2012 E. 6, zur Publikation vorgesehen).
Die Vorinstanz sprach die Zusatzstrafe zu Recht unbedingt aus, da die
hypothetische Gesamtstrafe mehr als drei Jahre beträgt. Davon wäre auch
auszugehen, wenn man mit der Vorinstanz (oben E. 5.4) dafürhielte, die Strafe
von vier Jahren gemäss Urteil des Appellationsgerichts Colmar am 19. Juni 2007
sei für schweizerische Verhältnisse eher hoch ausgefallen.

5.8 Der Strafvollzug in Halbgefangenschaft oder mittels elektronischer
Überwachung ist für Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr vorgesehen (Art. 77b
StGB; Bundesratsbeschluss vom 4. Dezember 2009 über die Verlängerung der
Bewilligungen für die Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft,
Tessin, Waadt und Genf, Freiheitsstrafen in Form des elektronisch überwachten
Vollzuges ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu vollziehen; vgl. auch Botschaft
vom 4. April 2012 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des
Militärstrafgesetzes, BBl 2012 4738 ff.). Eine Strafreduktion kommt auch nicht
in Betracht, um dem Beschwerdeführer den Vollzug in Halbgefangenschaft oder in
Form einer elektronischen Überwachung zu ermöglichen, weil sich die
Zusatzstrafe von 1 ½ Jahren nicht mehr im Grenzbereich befindet.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdegegnerin 2 wurde nicht zur Stellungnahme aufgefordert. Es sind
ihr im bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten erwachsen und keine
Parteientschädigungen zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld