Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.292/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_292/2012

Urteil vom 31. Mai 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom
12. Januar 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdefrist lief im April 2012 ab. Der Nachtrag vom 22. Mai 2012 (act.
9) ist verspätet. Darauf ist nicht einzutreten.

2.
Im angefochtenen Entscheid wurde die Beschwerdeführerin durch das
Kantonsgericht St. Gallen wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,
mehrfacher Übertretung desselben, mehrfachen falschen Alarms sowie
Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 20.--,
bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von vier Jahren, verurteilt.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann nur der Entscheid der Vorinstanz
sein (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin das Verfahren vor dem
Kreisgericht Flawil bemängelt (vgl. die Ausführungen unter "Antrag"), ist
darauf nicht einzutreten.

Soweit sich die Beschwerde nicht mit dem angefochtenen Entscheid befasst (vgl.
z. B. die Ausführungen unter den Titeln "Ursprung" und "RAV/Amt für Arbeit"),
ist darauf nicht einzutreten.

In Bezug auf den falschen Alarm stellt die Vorinstanz fest, die
Beschwerdeführerin bestreite nicht, den Zellennotruf im Regionalgefängnis
Gossau ausgelöst zu haben (vgl. angefochtenen Entscheid S. 11/12 lit. bb und
cc). Soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht unter dem Titel "Falscher
Alarm" geltend macht, der Alarm sei von selber losgegangen, ist darauf nicht
einzutreten, weil sie nicht sagt, dass und inwieweit die Feststellung der
Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw.
willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein könnte.

Die gegen die Beschwerdeführerin ausgefällte Geldstrafe wurde bedingt
aufgeschoben (vgl. angefochtenen Entscheid S. 15/16 E. 5b). Eine "unbedingte
Gefängnisstrafe" (vgl. Beschwerde unter dem Titel "Anwalt") stand nicht zur
Diskussion. Ihre entsprechenden Ausführungen sind nicht nachvollziehbar.

Die Entschädigung für die Gutachterin wurde der Beschwerdeführerin zu einem
Drittel auferlegt (vgl. angefochtenen Entscheid S. 16/17 E. V/1). Was daran
gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus den
Ausführungen der Beschwerde unter dem Titel "Forensik" nicht.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in
Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos
erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin (vgl. angefochtenen
Entscheid S. 15 E. 4b) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn