Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.291/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_291/2012

Urteil vom 16. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Näf.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cavegn,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
2.  A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjörg Kistler,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug, gewerbsmässiger Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage; mehrfache Urkundenfälschung, gewerbsmässige
Geldwäscherei; rechtliches Gehör, willkürliche Beweiswürdigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer,
vom 24. August 2011/ 14. März 2012.

Sachverhalt:

A.
Der im Jahr 1936 in Deutschland geborene X.________ trat im Jahr 1968 bei der
damaligen B.________ AG, der heutigen A.________ AG, die Stelle als
Chefbuchhalter und Leiter des kaufmännischen Rechnungswesens an. In dieser
Funktion blieb er bis kurz vor seiner Pensionierung im Jahr 2001. Danach
arbeitete er seinen Nachfolger ein. Nach seiner Pensionierung war er noch bis
2004 in einem Teilpensum im Rechnungswesen der A.________ AG tätig.

B.

B.a. Das Bezirksgericht Imboden sprach X.________ mit Urteil vom 3. September
2010 des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB), des gewerbsmässigen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2
StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sowie der
gewerbsmässigen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB) schuldig. Es
verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren, unter Anrechnung der
Untersuchungshaft von 106 Tagen, sowie zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen
zu Fr. 60.--. Es verpflichtete ihn, für widerrechtlich erlangte
Vermögensvorteile dem Staat Fr. 10'017'114.05 (solidarisch mit dem
Mitangeklagten Y.________) sowie Fr. 3'132'608.55 zu bezahlen. Verschiedene
Vermögenswerte wurden gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB im Hinblick auf die
Durchsetzung der Ersatzforderung eingezogen. Das Bezirksgericht verpflichtete
X.________ zudem, der A.________ AG Schadenersatz im Betrag von Fr.
13'132'356.50 sowie - solidarisch mit Y.________ - Schadenersatz in Höhe von
Fr. 670'629.-- zu zahlen.

X.________ erhob Berufung mit den Anträgen, das Urteil des Bezirksgerichts
Imboden sei aufzuheben, er sei freizusprechen und die Adhäsionsklage der
A.________ AG sei auf den Zivilweg zu verweisen.

B.b. Das Kantonsgericht von Graubünden hiess mit Urteil vom 24. August 2011/14.
März 2012 die Berufung teilweise gut und hob den erstinstanzlichen Entscheid
auf. Es stellte das Verfahren in Bezug auf die inkriminierten Handlungen vor
dem 24. Oktober 1996 zufolge Verjährung ein. Das Kantonsgericht sprach
X.________ des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB), des
gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2
StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sowie der
gewerbsmässigen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB) schuldig. Es
bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren, unter Anrechnung der
Untersuchungshaft von 106 Tagen, sowie mit einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 40.--. Es verpflichtete ihn, für
widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile dem Staat Fr. 8'273'413.05
(solidarisch mit Y.________) sowie Fr. 2'929'825.30 zu bezahlen. Zahlreiche
Vermögenswerte wurden eingezogen und im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB zur
Deckung der Ersatzforderung verwendet. Es verpflichtete ihn zudem, der
A.________ AG Schadenersatz im Betrag von Fr. 11'203'238.35 zu bezahlen. Im
Mehrbetrag wurde die Adhäsionsklage auf den Zivilweg verwiesen. Das
Kantonsgericht nahm davon Vormerk, dass die A.________ AG ihre
Schadenersatzforderung in dem Umfang dem Kanton Graubünden abgetreten hat, in
welchem sie durch den ihr zugesprochenen Ertrag der Ersatzforderung und der
bezahlten Geldstrafen befriedigt wird.

C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er stellt die Anträge, er sei
einzig im Anklagepunkt "C.________, Konto Mieter-Rückstellungen, Überweisung
von Gutschriften", wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB) und wegen mehrfacher
Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig zu sprechen und hiefür mit
einer bedingten Geldstrafe zu bestrafen. In allen übrigen Punkten sei er
freizusprechen. Eventualiter, für den Fall der Bestätigung der angefochtenen
Schuldsprüche, sei er milde zu bestrafen, maximal mit einer teilbedingten
Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon der Vollzug von 18 Monaten unter
Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben sei. Die Adhäsionsklage
der A.________ AG sei auf den Zivilweg zu verweisen, soweit sie den Betrag von
Fr. 60'448.50 übersteige. Zudem ersucht X.________ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

D.
Das Bundesgericht lud die Verfahrensbeteiligten zu Vernehmlassungen ein,
beschränkt auf die Frage der rechtlichen Qualifikation der Checkbezüge. Die
Staatsanwaltschaft Graubünden und die A.________ AG vertreten in ihren
Stellungnahmen die Auffassung, X.________ habe insoweit die Tatbestände des
Betrugs und der Urkundenfälschung erfüllt. X.________ macht in seiner Replik
geltend, die Tatbestände des Betrugs und der Urkundenfälschung seien nicht
gegeben. Die A.________ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) hält in ihrer
Duplik an ihrer Auffassung fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte Y.________ fassten gemeinsam
den Entschluss, zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 unberechtigte Zahlungen
auszulösen, welche sie für sich verwendeten. Zu diesem Zweck erstellte der
Mitangeklagte in der Zeit von Februar 1996 bis September 2004 namens der von
ihm beherrschten D.________ AG 158 und in der Zeit von November 1999 bis
September 2004 namens der ebenfalls von ihm beherrschten E.________ AG 127
fiktive Rechnungen für angebliche Produktelieferungen an die Beschwerdegegnerin
2. In Tat und Wahrheit bestanden zwischen der Beschwerdegegnerin 2 einerseits
und der D.________ AG sowie der E.________ AG andererseits keine
Geschäftsbeziehungen. Die in den Rechnungen genannten Produkte hatte die
Beschwerdegegnerin 2 zur fraglichen Zeit tatsächlich von andern Lieferanten
beschafft. Der Beschwerdeführer lieferte dem Mitangeklagten die zur Erstellung
der fiktiven Rechnungen an die Beschwerdegegnerin 2 erforderlichen
Informationen betreffend Produktenamen, Mengen etc. Die Rechnungen, auf welchen
keine Mehrwertsteuernummer angegeben war, gelangten unter Umgehung des internen
Postweges bei der Beschwerdegegnerin 2 direkt an den Beschwerdeführer. Dieser
verbuchte die Rechnungen als nichtbestellbezogen, wodurch er die bei der
Beschwerdegegnerin 2 für bestellbezogene Rechnungen (etwa für Warenlieferungen)
vorgesehenen EDV-Kontrollen umging, und belastete sie via Abgrenzungskonto den
einzelnen Materialbestandskonti, obschon er wusste, dass die Rechnungen fiktiv
waren und ihnen keine Warenlieferungen zugrunde lagen. Dies bewirkte, dass im
Lager kein Warenzugang, aber ein wertmässiger Zugang verbucht wurde. Die
Rechnungsbelege bewahrte der Beschwerdeführer in seinem Büro auf. Sie konnten
grösstenteils nicht mehr aufgefunden werden. Die fiktiven Rechnungen der
D.________ AG und der E.________ AG beliefen sich auf einen Gesamtbetrag von
Fr. 7'452'224.05. Die Beschwerdegegnerin 2 leistete Zahlungen von insgesamt Fr.
7'373'069.05 auf die PC-Konten der Rechnungsstellerinnen. Dieses Geld
verwendeten der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte für sich. Bei vier
Rechnungen über total Fr. 79'155.-- konnten die Zahlungen gestoppt werden,
nachdem Unregelmässigkeiten festgestellt worden waren. Seither gingen keine
Rechnungen der D.________ AG und der E.________ AG mehr bei der
Beschwerdegegnerin 2 ein.

In der Zeit von Juni 1995 bis November 1998 veranlasste der Beschwerdeführer zu
Lasten der Beschwerdegegnerin 2 30 Zahlungen von insgesamt Fr. 2'487'523.-- auf
ein Konto bei der G.________-Bank, an welchem zunächst die F.________ AG und,
ab 1. Dezember 1995, die D.________ AG berechtigt war. Der Beschwerdeführer
buchte die Zahlungen jeweils über die Lager- und Warenaufwandkonti mit dem
Kreditor F.________ AG. Die Rechnungsbelege konnten mit Ausnahme von fünf
Rechnungen nicht mehr aufgefunden werden. Diese fünf Rechnungen waren von einer
F.________ AG, Hamburg, erstellt und an die A.________-American Inc. gerichtet.
Sämtliche Zahlungen waren unbegründet. Der Beschwerdeführer und der
Mitangeklagte verwendeten das Geld für sich.

Die Vorinstanz qualifiziert dieses Verhalten in Sachen D.________ AG,
E.________ AG und F.________ AG als gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch
einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB) und als mehrfache
Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB).

1.2. Im März 1998 stellte der Beschwerdeführer zu Lasten der Beschwerdegegnerin
2 an die D.________ AG einen wirtschaftlich unbegründeten Check über Fr.
156'522.-- aus. Er übergab diesen dem Mitangeklagten, der ihn bei der
H.________-Bank einlöste, welche den Betrag abzüglich der Bankspesen von Fr.
25.-- einem Konto der D.________ AG bei dieser Bank gutschrieb. Die bezogene
Bank, die I.________-Bank, belastete den Betrag von Fr. 156'522.-- dem
Kontokorrentkonto der Beschwerdegegnerin 2. Der Beschwerdeführer erfasste die
entsprechende Sollbuchung zu Lasten der Beschwerdegegnerin 2 auf dem
Warenaufwandkonto. Ab dem Konto bei der H.________-Bank liess der Mitangeklagte
Fr. 78'250.-- an die vom Beschwerdeführer beherrschte K.________ Stiftung
überweisen.

Die Vorinstanz qualifiziert dieses Verhalten als Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB)
und Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB).

1.3. Der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte erlangten im Zusammenhang mit
der D.________ AG, der E.________ AG und der F.________ AG in der Zeit von Juni
1995 bis August 2004 durch Betrug, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch
einer Datenverarbeitungsanlage und durch mehrfache Urkundenfälschung zu Lasten
der Beschwerdegegnerin 2 insgesamt Fr. 10'017'114.05. Der Mitangeklagte hob den
Hauptteil der Zahlungen der Beschwerdegegnerin 2 meist jeweils kurz nach
Zahlungseingang per Postcheck oder Postschaltergeschäft bar ab und übergab dem
Beschwerdeführer dessen Anteil. Der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte
verschoben die Gelder durch verschiedene Transaktionen ins In- und Ausland auf
diverse Bankkonten, Fonds und Lebensversicherungen. Der Beschwerdeführer legte
einen Teil des Geldes über die von ihm beherrschte K.________ Stiftung an.
Durch dieses Vorgehen wurde die Auffindung und Sicherstellung der
verbrecherisch erlangten Vermögenswerte erschwert.

Die Vorinstanz qualifiziert dieses Verhalten als gewerbsmässige Geldwäscherei
im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB.

1.4. Der Beschwerdeführer stellte in der Zeit von August 1996 bis Juli 2004
unter Beizug einer Mitarbeiterin zu Lasten der Beschwerdegegnerin 2 212 Checks
im Betrag von total Fr. 3'132'160.-- aus, die wirtschaftlich unbegründet waren.
Als Grundlage zur Ausstellung der Checks verwendete er Zahlungslisten, auf
welchen mehrere Rechnungen eines Spediteurs zusammengefasst waren. Diese
Rechnungen der Spediteure für effektiv erbrachte Leistungen waren von der
Mitarbeiterin des Beschwerdeführers bereits im Kreditoren-System als
nichtbestellbezogen erfasst und per Datenträger-Austausch bezahlt worden. Die
Mitarbeiterin des Beschwerdeführers löste in dessen Auftrag die Checks bei der
Bank ein und übergab das Bargeld dem Beschwerdeführer, der es in seinem eigenen
Nutzen durch verschiedene Transaktionen ins In- und Ausland auf diverse
Bankkonten, Fonds und Lebensversicherungen verschob.

Die Vorinstanz qualifiziert dieses Verhalten als gewebsmässigen Betrug (Art.
146 Abs. 2 StGB), mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und
gewerbsmässige Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB).

1.5. In Bezug auf die inkriminierten Handlungen vor dem 24. August 1996
(Deliktsbetrag total rund Fr. 3 Mio.) stellte die Vorinstanz das Verfahren in
Anwendung des alten Verjährungsrechts (Fassung vor dem 1. Oktober 2002) zufolge
Eintritts der absoluten Verjährung ein, da im Zeitpunkt der Ausfällung des
Berufungsurteils vom 24. August 2011 mehr als 15 Jahre seit jenen Handlungen
verstrichen waren.

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die in 53 Bundesordnern gesammelten Akten
enthielten keine eindeutigen Beweise für die ihm zur Last gelegten Handlungen.
Die Vorinstanz habe seine Beweisanträge zu Unrecht abgewiesen und dadurch
seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie habe die Abweisung der
Beweisanträge mit Argumenten begründet, die einerseits auf einer willkürlichen
antizipierten Beweiswürdigung beruhten und andererseits auf eine unzulässige
Umkehr der Beweislast hinausliefen.

2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Daraus ergibt sich der Anspruch, mit rechtzeitig und formgültig
angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese
erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (
BGE 129 II 396 E. 2.1 mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
liegt vor, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweise verzichtet,
weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet
hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass
seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 134
I 130 E. 5.3 mit Hinweisen).

2.2. Der Beschwerdeführer stellte im Berufungsverfahren die Beweisanträge, es
seien sämtliche Aufträge der Beschwerdegegnerin 2 herauszugeben, aus welchen
die ihm zur Last gelegten Zahlungen dokumentiert würden. Insbesondere seien
sämtliche Buchungsbelege für die ihm vorgeworfenen Zahlungen zu edieren. Es sei
namentlich die gesamte Buchhaltung der Beschwerdegegnerin 2 herauszugeben. Die
Vorinstanz wies diese Anträge ab (Urteil E. 8d S. 70-75).

2.2.1. Die Vorinstanz hält fest, es sei schlicht nicht vorstellbar, dass für
jede der mehr als 30'000 Rechnungen, die in der Beschwerdegegnerin 2 jährlich
verbucht würden, von der Geschäftsleitung ein schriftlicher Auftrag ausgefüllt
werden müsse. Die Vorinstanz beschreibt, wie in der Beschwerdegegnerin 2 die
bestellbezogenen Rechnungen einerseits und die nicht bestellbezogenen
Rechnungen andererseits zur Zahlung freigegeben werden. Weder die einen noch
die andern bedürften eines schriftlichen Auftrags der Geschäftsleitung. Da
somit solche Aufträge nicht vorhanden seien, könnten sie - wie bereits die
erste Instanz zutreffend ausgeführt habe - nicht herausgegeben werden (Urteil
E. 8d/aa S. 70 ff.).

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (Beschwerde S. 12 ff. Rz. 19 ff.),
geht zum Einen an der Sache vorbei und ist zum Andern nicht hinreichend
substantiiert. Die Vorinstanz zieht aus der Vielzahl der von der
Beschwerdegegnerin 2 jährlich zu begleichenden Rechnungen entgegen einer
Bemerkung in der Beschwerdeschrift (S. 14 Rz. 25) nicht den Schluss, dass die
entsprechenden Zahlungsaufträge der Geschäftsleitung "nicht ausfindig gemacht
werden" könnten. Sie stellt vielmehr fest, dass es solche Aufträge sowohl bei
bestellbezogenen als auch bei nicht bestellbezogenen Rechnungen nicht gibt. Sie
stützt diese Feststellung unter anderem auf die Zeugenaussagen des Finanzchefs
der Beschwerdegegnerin 2. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht
substantiiert auseinander.

2.2.2. Die Vorinstanz wies den Beweisantrag auf Herausgabe beziehungsweise
Beizug der Buchungsbelege, welche die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten
Zahlungen betreffen, mit eingehender Begründung ab (Urteil E. 8d/bb S. 71 f.).
Sie legt dar, weshalb der Beizug dieser Belege nicht erforderlich ist, um den
Vorwurf zu begründen, der Beschwerdeführer habe zu Lasten der
Beschwerdegegnerin 2 Zahlungen an die D.________ AG und die E.________ AG im
Gesamtbetrag von Fr. 7'373'069.05 sowie Zahlungen an eine F.________ AG im
Gesamtbetrag von Fr. 2'487'523.-- veranlasst, die auf fiktiven Rechnungen
beruhten und keinen realen Hintergrund hatten (dazu Urteil E. 11 S. 85-127, E.
12 S. 127-138). Inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz
hinsichtlich der D.________ AG und der E.________ AG unzutreffend seien, legt
der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar. Er beanstandet lediglich die
Feststellung der Vorinstanz, die Rechnungen der F.________ AG seien - genauso
wie nach der Aktenlage die Rechnungen der D.________ AG und der E.________ AG -
dem Materialaufwand zugeflossen, da nicht davon auszugehen sei, der
Beschwerdeführer habe seine Vorgehensweise erst für die D.________ AG und die
E.________ AG entwickelt (Urteil E. 8d/bb S. 72). Diese Feststellung beruht
entgegen einer nicht substantiierten Behauptung in der Beschwerdeschrift (S. 15
Rz. 27) nicht auf blossen Spekulationen. Die Vorinstanz legt ausführlich dar,
aus welchen Umständen sich ergibt, dass die Rechnungen einer angeblichen
F.________ AG, Hamburg, fiktiv waren und den vom Beschwerdeführer veranlassten
Zahlungen auf ein Konto dieses Unternehmens zu Lasten der Beschwerdegegnerin 2
keine realen Geschäfte zugrunde lagen (Urteil E. 12 S. 127-138).

2.2.3. Die Vorinstanz wies den Beweisantrag auf Herausgabe der gesamten
Buchhaltung der Beschwerdegegnerin 2 ab. Sie begründet ausführlich, weshalb der
Beizug der Buchhaltung nicht notwendig ist (Urteil E. 8d/cc S. 72-74). Mit
diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht substantiiert
auseinander. Die Buchhaltung muss entgegen seinem Einwand (Beschwerde S. 15 f.
Rz. 28 f.) auch nicht beigezogen werden, um die Frage zu klären, ob und
inwieweit es bei der Beschwerdegegnerin 2 Streckengeschäfte gab, also
Lieferungen an Tochter- oder Gruppengesellschaften unter Rechnungsstellung an
die Beschwerdegegnerin 2 und interner Weiterverrechnung an die Tochter- oder
Gruppengesellschaften. Die Vorinstanz legt dar, aus welchen Umständen sich
ergibt, dass jedenfalls den Rechnungen der D.________ AG, der E.________ AG und
der F.________ AG keine Streckengeschäfte zugrunde lagen. Damit setzt sich der
Beschwerdeführer nicht substantiiert auseinander. Gerade auch aus seinen
eigenen Aussagen geht hervor, dass die fraglichen Rechnungen dem
Materialaufwand belastet wurden und nicht Lieferungen an Tochtergesellschaften
betrafen (Urteil E. 8f S. 75/76, E. 11c/dd S. 125/126). Aus den sogenannten
Werkaufträgen, deren Beizug der Beschwerdeführer ebenfalls verlangte, ergibt
sich gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nicht, auf welche
Geschäfte sie zurückgehen (siehe dazu Urteil E. 8g S. 76). Der Beizug der
Buchhaltung war entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 16
Rz. 31) auch nicht erforderlich, um die Vorwürfe im Zusammenhang mit den
Checkbezügen zu klären. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind
überzeugend (E. 8d/cc S. 74). Der Beschwerdeführer setzt sich auch damit nicht
substantiiert auseinander.

2.3. Der Beschwerdeführer stellte im Berufungsverfahren den Beweisantrag, es
seien sämtliche Rückstellungskonti für die Jahre 1996 bis 2004 offenzulegen.
Die Beschwerdegegnerin 2 habe auf den Rückstellungskonti Gelder in beachtlicher
Höhe angehäuft und ab diesen Konti Zahlungen aller Art vorgenommen (siehe
Beschwerde S. 17 Rz. 34). Die Vorinstanz wies diesen Antrag zu Recht ab. Selbst
wenn sich ergeben sollte, dass Zahlungen an die D.________ AG, die E.________
AG und/oder die F.________ AG über Rückstellungskonti verbucht wurden, wäre
damit nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 8e S.
75) noch in keiner Weise belegt, dass die Zahlungen an die genannten
Unternehmen berechtigt beziehungsweise begründet waren.

2.4. Der Beschwerdeführer beantragte im Berufungsverfahren den Beizug der
Berichte der internen und externen Kontrollstellen der Beschwerdegegnerin 2 für
die Jahre 1996 bis 2004. Zur Begründung brachte er vor, diesen Stellen wäre es
zweifellos aufgefallen, wenn über einen Zeitraum von mehreren Jahren
unbegründete Zahlungen an die D.________ AG, die E.________ AG und die
F.________ AG geleistet worden wären, und entsprechende Unregelmässigkeiten
wären in den Berichten vermerkt worden (siehe Beschwerde S. 17 ff. Rz. 36 ff.).
Die Vorinstanz wies auch diesen Antrag zu Recht ab. Auch wenn die Berichte
keine Hinweise auf Unregelmässigkeiten enthalten sollten, vermöchte dies den
Beschwerdeführer nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid
(E. 8g S. 76-79) nicht zu entlasten. Die vergleichsweise wenigen fiktiven
Rechnungen konnten bei einer Gesamtzahl von jährlich rund 30'000 Rechnungen
respektive von zirka 1'500 nicht bestellbezogenen Rechnungen im Rahmen der
notwendigerweise bloss stichprobenartigen Überprüfungen nicht oder nur zufällig
gefunden werden. Zudem prüft die Revision vor allem, ob Bestände vorhanden und
nicht überbewertet sind. Ausserdem war es nach den vertretbaren Feststellungen
im angefochtenen Entscheid (S. 77/78) für den Beschwerdeführer, der in die
interne Kontrolle involviert war, aufgrund seiner Kenntnisse betreffend die
Überprüfungspraxis ein Leichtes, die fiktiven Rechnungen dergestalt zu
verbergen, dass sie schwerlich gefunden werden konnten.

2.5. Die Vorinstanz wies auch den Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug der
Preisdifferenzrechnungen der Beschwerdegegnerin 2 zu Recht ab. Die
Preisdifferenzrechnung dient als Instrument zur Bewertung des Lagers und zur
Bestimmung des Preises, der den Waren zugeordnet wird, welche das Lager in die
Produktion verlassen (vgl. Urteil E. 8h S. 80). Aus der Preisdifferenzrechnung
wird nicht ersichtlich, wer der Lieferant der Waren ist. Daher kann sich aus
ihr nicht ergeben, ob den Rechnungen der D.________ AG und der E.________ AG
reale Warenlieferungen zu Grunde lagen.

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die den Schuldsprüchen zu Grunde liegenden
Feststellungen der Vorinstanz beruhten auf einer willkürlichen Beweiswürdigung.
Die Vorinstanz stütze sich lediglich auf Indizien und Spekulationen, wodurch
sie die Maxime "in dubio pro reo" verletze. Die Schuldsprüche seien daher
aufzuheben.

3.1. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich
unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 136
II 304 E. 2.4 mit Hinweis). Die Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn sie
unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht
(BGE 135 I 313 E. 1.3; 135 II 356 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Ebenfalls nur
unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft das Bundesgericht, inwiefern das
Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt
hat (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss präzise
vorgebracht und substantiiert begründet werden. Der Beschwerdeführer muss
anhand des angefochtenen Entscheids darlegen, weshalb und inwiefern die
Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist. Es genügt nicht, wenn er
lediglich seine eigene Sicht der Dinge darstellt. Auf bloss appellatorische
Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 49 E.
1.4.1).

3.2. Der Beschwerdeführer bestritt, dass er in der Zeit vor Dezember 2003 mit
den Rechnungen der D.________ AG und der E.________ AG irgendetwas zu tun
hatte. Er räumte ein, dass er ab Dezember 2003 die Rechnungen dieser beiden
Unternehmen verbuchte beziehungsweise verbuchen liess. Er behauptete, diese
Rechnungen hätten im Zusammenhang mit einem ihm übertragenen Projekt "Sanierung
Rohstoffe" gestanden und einen realen Hintergrund gehabt.

3.2.1. Die Vorinstanz kommt nach eingehender Beweiswürdigung zum Schluss, dass
ein Projekt "Sanierung Rohstoffe" nicht existierte (Urteil E. 11c/aa S.
103-106), den Rechnungen der D.________ AG und der E.________ AG in der Zeit ab
Dezember 2003, in welcher der Beschwerdeführer die Rechnungen zugegebenermassen
selber verbuchte, keine tatsächlichen Vorgänge zu Grunde lagen und der
Beschwerdeführer dies zweifelsfrei wusste (Urteil E. 11c/bb S. 106-116). Die
Vorinstanz nennt zahlreiche Umstände, aus denen sie diese Schlussfolgerungen
zieht, und sie legt ausführlich dar, aus welchen Gründen die Behauptungen des
Beschwerdeführers unglaubhaft sind.

Die Vorinstanz stellt nach eingehender Beweiswürdigung fest, dass der
Beschwerdeführer die Rechnungen der D.________ AG und der E.________ AG
entgegen seinen Behauptungen nicht erst seit Dezember 2003, sondern von Anfang
an, also seit den Jahren 1996 respektive 1999 verbuchte beziehungsweise durch
seine Mitarbeiterin verbuchen liess (Urteil E. 11c/cc S. 116-124) und dass
diesen Rechnungen entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers keine
Lieferungen an Tochtergesellschaften der Beschwerdegegnerin 2 zu Grunde lagen
(Urteil E. 11c/dd S. 124-126).

Die Vorinstanz kommt zusammenfassend zum Schluss, dass sämtliche Rechnungen der
D.________ AG und der E.________ AG keinen realen Hintergrund hatten und somit
fiktiv waren und dass der Beschwerdeführer dies wusste (Urteil E. 11c/ee S. 126
f.).

Die Vorinstanz stellt im Weiteren fest, dass auch die Rechnungen der F.________
AG fiktiv waren, dass der Beschwerdeführer diese Rechnungen verbuchte
beziehungsweise durch seine Mitarbeiterin verbuchen liess, dass die von ihm zu
Lasten der Beschwerdegegnerin 2 veranlassten 30 Zahlungen von insgesamt Fr.
2'487'523.-- auf ein Bankkonto der F.________ AG keinen realen Hintergrund
hatten und dass der Beschwerdeführer dies wusste (Urteil E. 12b S. 133-138).

3.2.2. Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung und die darauf
gestützten Feststellungen der Vorinstanz in Sachen D.________ AG, E.________ AG
und F.________ AG vorbringt (Beschwerde S. 23 ff. Rz. 55 ff.), erschöpft sich
in einer appellatorischen Kritik, die zur Begründung der Willkürrüge nicht
genügt. Der Beschwerdeführer trägt in der Beschwerdeschrift Behauptungen vor,
die er bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht hatte. Die Vorinstanz legt
im angefochtenen Entscheid ausführlich dar, aus welchen Umständen sich ergibt,
dass diese Behauptungen unglaubhaft sind. Der Beschwerdeführer setzt sich mit
diesen Umständen und ihrer Würdigung durch die Vorinstanz nicht substantiiert
auseinander. Er greift punktuell einzelne Feststellungen aus den umfassenden
Ausführungen der Vorinstanz heraus und behauptet, sie seien unrichtig. Er legt
damit aber nicht dar, inwiefern sich daraus ergibt, dass die Beweiswürdigung im
Ergebnis willkürlich und die rechtlich relevanten Feststellungen der Vorinstanz
unhaltbar sind.

3.3. Der Beschwerdeführer behauptet in Bezug auf den im März 1998 zu Gunsten
der D.________ AG ausgestellten Check über Fr. 156'522.-- wie bereits im
kantonalen Verfahren, er habe damit nichts zu tun gehabt. Die Vorinstanz
begründet, weshalb diese Behauptung unglaubhaft ist (Urteil E. 13a S. 139 f.).
Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen (siehe Beschwerde S. 34 f. Rz. 94
f.), inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz willkürlich sind.

3.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, auf Grund der Aktenlage könne nicht
davon ausgegangen werden, dass die von den Strafbehörden auf seinen Konten
sichergestellten Vermögenswerte von den angeblich unbegründeten Zahlungen der
Beschwerdegegnerin 2 in den Jahren 1995 bis 2004 herrührten. Würden nämlich die
aufgefundenen Vermögenswerte genauer unter die Lupe genommen, liessen sich
Verbindungen zwischen ihm und der D.________ AG beziehungsweise der E.________
AG nicht erhärten (Beschwerde S. 35 Rz. 99). Vielmehr ergebe sich, dass die auf
seinen Konten sichergestellten Vermögenswerte Anlagen seien, die zu einem
erheblichen Teil gar nicht aus der Zeit der inkriminierten Straftaten stammten
und zum Anderen seiner Ehefrau gehörten beziehungsweise von Dritten auf seinen
Namen platziert worden seien (Beschwerde S. 41 Rz. 110). Was der
Beschwerdeführer zur Begründung vorbringt, erschöpft sich in appellatorischer
Kritik, die zur Begründung der Willkürrüge nicht genügt. Die Vorinstanz zeigt
in ihren Erwägungen betreffend die Verbindungen zwischen dem Beschwerdeführer
und dem Mitangeklagten auf, inwiefern Vermögenswerte von Konten der D.________
AG, der E.________ AG und der F.________ AG auf diverse Konten des
Beschwerdeführers bei verschiedenen Banken und anderen Gesellschaften flossen
(vgl. Urteil E. 14 S. 142-152). Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend,
die Vorinstanz habe diesen und jenen Umstand zu Unrecht unerwähnt gelassen. Er
setzt sich aber mit der ausführlichen Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht
auseinander und legt nicht dar, inwiefern diese willkürlich ist.

3.5. Die Vorinstanz kommt nach eingehender Beweiswürdigung zum Schluss, dass
der Beschwerdeführer in der Zeit vom 24. Oktober 1996 bis Juli 2004 zu Lasten
der Beschwerdegegnerin 2 198 Checks ausstellte beziehungsweise durch seine
Mitarbeiterin ausstellen liess, dass die Mitarbeiterin in seinem Auftrag die
Checks einlöste und ihm das Geld übergab und dass er entgegen seiner
Darstellung das Geld nicht für die Auszahlung an Chauffeure und Spediteure,
sondern für sich selbst verwendete. Die Vorinstanz befasst sich in ihrer
Beweiswürdigung eingehend mit den diversen Aussagen des Beschwerdeführers im
kantonalen Verfahren und begründet, weshalb diese unglaubhaft sind (Urteil E.
21 S. 170-186).

Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet (Beschwerde S. 45 ff. Rz. 134 ff.),
erschöpft sich in appellatorischer Kritik. Der Beschwerdeführer bringt einmal
mehr unter Hinweis auf seine Aussagen in früheren Verfahrensstadien lediglich
seine eigene Version vor. Er setzt sich mit der vorinstanzlichen
Beweiswürdigung nicht substantiiert auseinander und legt nicht dar, inwieweit
die rechtlich relevanten Feststellungen der Vorinstanz unhaltbar sind.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen
Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) verstosse, soweit die Checkbezüge betreffend,
auch auf der Grundlage des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gegen
Bundesrecht, da die Tatbestandsmerkmale der arglistigen Täuschung
beziehungsweise des Irrtums nicht erfüllt seien. Der Angestellte der Bank habe
bei der Einlösung eines Checks lediglich zu prüfen, ob das ihm vorgelegte
Wertpapier den Erfordernissen gemäss Art. 1100 OR entspreche. Weitere Prüfungen
könne der Bankangestellte nicht vornehmen. Er könne daher weder getäuscht
werden noch einem Irrtum erliegen (Beschwerde S. 43 Rz. 128, S. 48 Rz. 147).

4.2.

4.2.1. Die Vorinstanz erwägt, mit der Vorlage der Checks bei den Banken seien
diese über den wahren Willen der Beschwerdegegnerin 2 getäuscht worden. Es habe
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sehr wohl einen Getäuschten
gegeben, nämlich den Bankangestellten. Dieser sei aufgrund des korrekt
ausgefüllten Checks zweifellos davon ausgegangen, dass der Check dem Willen der
Beschwerdegegnerin 2 entspreche. Dies sei in Wahrheit jedoch nicht der Fall
gewesen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe kein Geld abheben wollen, welches
anschliessend der Beschwerdeführer unberechtigterweise für sich verwenden
würde. Der Bankangestellte sei daher über die Rechtmässigkeit des Checks
getäuscht worden, nicht über die formelle, aber über die materielle
Rechtmässigkeit. Die Täuschung sei auch arglistig gewesen. Der Bankangestellte
habe, da es sich um formell korrekte Wertpapiere gehandelt habe, grundsätzlich
nicht erkennen können, dass der Check nicht dem Willen der Beschwerdegegnerin 2
entsprochen habe. Aufgrund seines Irrtums habe er eine Vermögensdisposition
vorgenommen, indem er Geld ausbezahlt beziehungsweise faktisch dem
Beschwerdeführer gutgeschrieben und diese Auszahlung respektive Gutschrift
anschliessend der Beschwerdegegnerin 2 belastet habe. Da die Checks
geschäftsmässig unbegründet gewesen seien, sei der Beschwerdegegnerin 2 ein
Vermögensschaden in Höhe der ausbezahlten beziehungsweise gutgeschriebenen
Beträge entstanden. Der Beschwerdeführer seinerseits sei in diesem Umfang
bereichert gewesen, da er keinen Anspruch auf dieses Geld gehabt habe (Urteil
E. 22b S. 187 ff.; grundsätzlich ebenso, betreffend den Check vom März 1998,
Urteil E. 19 S. 166 ff.).

4.2.2. In ihren Erwägungen betreffend mehrfache Urkundenfälschung im
Zusammenhang mit der Ausstellung der bei den Banken eingereichten Checks hält
die Vorinstanz fest, dass die Checks nach aussen den Anschein erweckt hätten,
die Zahlungen seien von der Beschwerdegegnerin 2 gewollt. Dies sei aber in
Wahrheit nicht der Fall gewesen, da es für die Zahlungen keine geschäftsmässige
Grundlage gegeben habe. Die Checks seien daher unwahr gewesen (Urteil E. 22a S.
186 f.; grundsätzlich ebenso, betreffend den Check vom März 1998, E. 18b S.
166).

4.3.

4.3.1. Es entsprach zweifellos nicht dem Willen der Beschwerdegegnerin 2
beziehungsweise ihrer Organe, dass der Beschwerdeführer - gemeinsam mit einem
zweiten, kollektiv zeichnungsberechtigten Angestellten, der nicht eingeweiht
war und blanko als Erster unterzeichnet hatte - im Namen der Beschwerdegegnerin
2 Checks ausstellte und diese bei der Bank einreichte, um das dadurch erlangte
Geld unrechtmässig zum eigenen Nutzen, anstatt im Interesse der
Beschwerdegegnerin 2, etwa zur Begleichung von Rechnungen, zu verwenden. Daraus
folgt indessen nicht, dass der Beschwerdeführer durch die Einreichung der
Checks bei der Bank den Tatbestand des Betrugs erfüllte.

Der Check ist ein Wertpapier, mit welchem der Aussteller seine Bank abstrakt
und unbedingt anweist, auf Sicht eine Zahlung an den Checkberechtigten zu
leisten, d.h. an den im Check genannten Empfänger, an dessen Order oder an den
Inhaber. Die Wirksamkeit des Checks ist vom Grundgeschäft zwischen dem
Aussteller und der bezogenen Bank sowie vom Grundverhältnis zwischen dem
Aussteller und dem ersten Nehmer grundsätzlich unabhängig ( ERNST A.
WIDMER, Basler Kommentar, Wertpapierrecht, 2012, N. 2, 7 vor Art. 1100-1144
OR). Der Bankangestellte interessiert sich grundsätzlich nur für die
Ordnungsmässigkeit der Deckung und der Unterschriften. Die Frage, ob der
Checkeinlöser aus dem Grundgeschäft tatsächlich Anspruch auf die Checksumme
hat, liegt weder im Prüfungs- noch im Vorstellungsbereich des Bankangestellten
( NIKLAUS SCHMID, Missbräuche im modernen Zahlungs- und Kreditverkehr, 1982, S.
53; SCHÖNKE/SCHRÖDER/CRAMER/PERRON, Kommentar zum [deutschen] Strafgesetzbuch,
28. Aufl. 2010, § 263 N. 29). Der Check enthält keine zumindest implizite
Erklärung betreffend den Rechtsgrund der Anweisung beziehungsweise den
Verwendungszweck des Geldes und den diesbezüglichen Willen des Ausstellers. Der
Check kann daher insoweit nicht wahr oder unwahr und somit auch nicht
irreführend sein. Durch die Einreichung des Checks bei der Bank bringt der
Checkeinreicher gegenüber dem Bankangestellten nicht zum Ausdruck, dass die
Anweisung zur Zahlung einen gültigen Rechtsgrund respektive eine reale
geschäftsmässige Grundlage hat und dass das ausbezahlte Geld gemäss dem Willen
des Ausstellers verwendet wird. Der Bankangestellte seinerseits muss sich keine
Gedanken darüber machen und erliegt keinem Irrtum.

Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich vom Fall der
Ausstellung und Einreichung eines ungedeckten Checks, welche gemäss Art. 1103
OR untersagt ist. Weiss der Aussteller, dass keine Deckung vorhanden ist, so
wird der Checknehmer getäuscht, wenn er, sich auf das Deckungserfordernis
gemäss Art. 1103 OR verlassend, den Check entgegennimmt (Urteil 6S.928/1999 vom
28. Januar 2000 E. 4e/bb). Ob diese Täuschung arglistig ist, hängt von den
Umständen ab (siehe auch BGE 121 III 69 E. 3c). Der vorliegend zu beurteilende
Sachverhalt unterscheidet sich auch vom Fall der Einreichung eines Checks durch
einen Unberechtigten, welcher den Check beispielsweise gefunden oder gestohlen
hat. Aus Art. 1110 OR ergibt sich, dass die Bank, bei welcher der Check zum
Inkasso eingereicht wird, die Berechtigung des Einreichers in gewisser Hinsicht
prüfen muss (siehe Urteil 6B_716/2007 vom 29. April 2008 E. 4.3.1; ferner BGE
126 IV 113 betreffend einen gekreuzten Check).

4.3.2. Die Verurteilung wegen Betrugs im Zusammenhang mit den Checkbezügen kann
somit nicht damit begründet werden, dass der Beschwerdeführer dem
Bankangestellten unwahre respektive geschäftsmässig unbegründete Checks
einreichte beziehungsweise einreichen liess.

4.4. Weil der Check keine zumindest implizite Erklärung betreffend die
geschäftsmässige Begründetheit der Anweisung beziehungsweise den
Verwendungszweck des Geldes und den diesbezüglichen Willen des Ausstellers
enthält, ist er insoweit nicht zum Beweis bestimmt und geeignet und daher keine
Urkunde.

Die Verurteilung wegen mehrfacher Urkundenfälschung kann daher nicht damit
begründet werden, dass die Checks geschäftlich unbegründet und daher von der
Beschwerdegegnerin 2 nicht gewollt waren.

Allerdings macht der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht geltend,
dass auch seine Verurteilung wegen Urkundenfälschung durch Ausstellung der
Checks selbst auf der Grundlage des von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalts, welchen er einzig anficht, Bundesrecht verletze. Das
Bundesgericht kann diese Rechtsfrage indessen von Amtes wegen prüfen (Art. 106
Abs. 1 BGG), zumal zwischen den vorinstanzlichen Schuldsprüchen wegen
Urkundenfälschung durch Ausstellung der Checks und wegen Betrugs durch
Einreichung dieser Checks bei der Bank ein enger Zusammenhang besteht.

4.5. Was die Beschwerdegegner in ihren Vernehmlassungen vorbringen, geht zum
einen an der Sache vorbei und ist zum andern unbegründet.

4.5.1. Soweit die Beschwerdegegner davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe
seine Arbeitskollegen getäuscht, welche die ihnen vorgelegten Checkvordrucke
blanko als Erste unterzeichneten, weichen sie in unzulässiger Weise vom
Anklagesachverhalt ab. Die Anklage wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe
die Bankangestellten getäuscht und dadurch den Tatbestand des Betrugs erfüllt
(Anklageziffer A.2, Urteil S. 19; Anklageziffer B.1, Urteil S. 21). Die
Vorinstanz spricht den Beschwerdeführer, der Anklage entsprechend, des Betrugs
schuldig, begangen dadurch, dass er die Bankangestellten täuschte (Urteil E. 19
S. 166 ff.; Urteil E. 22b S. 187 ff.). Eine Täuschung der Arbeitskollegen ist
nicht Gegenstand der Anklage und des vorinstanzlichen Verfahrens. Daher ist
nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Arbeitskollegen täuschte und wie
ein solches Verhalten strafrechtlich zu beurteilen wäre.

Auch soweit die Beschwerdegegner in tatsächlicher Hinsicht davon ausgehen, der
Beschwerdeführer habe die von den Arbeitskollegen blanko unterzeichneten
Checkvordrucke durch Angaben ergänzt, die nicht dem Erklärungswillen der
Arbeitskollegen entsprachen, weichen sie in unzulässiger Weise vom
Anklagesachverhalt ab. Die Anklage wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe
Checks ausgestellt, "die inhaltlich falsch, d.h. für die Beschwerdegegnerin 2
geschäftsmässig unbegründet waren", und dadurch den Tatbestand der
Urkundenfälschung erfüllt (Anklageziffer A.2, Urteil S. 19; Anklageziffer B.1,
Urteil S. 21). Die Vorinstanz spricht den Beschwerdeführer, der Anklage
entsprechend, der Urkundenfälschung schuldig, begangen dadurch, dass er Checks
ausstellte, die wirtschaftlich nicht begründet, daher von der
Beschwerdegegnerin 2 nicht gewollt und deshalb inhaltlich falsch waren (Urteil
E. 18b S. 166; Urteil E. 22a S. 186 f.). Eine Blankettfälschung durch eine
nicht dem Willen der erstunterzeichnenden Arbeitskollegen entsprechende
Komplettierung der Checks ist nicht Gegenstand der Anklage und des
vorinstanzlichen Verfahrens. Daher ist nicht zu prüfen, ob der
zweitunterzeichnende Beschwerdeführer die Checks entgegen dem Erklärungswillen
der erstunterzeichnenden Arbeitskollegen komplettierte und wie ein solches
Verhalten strafrechtlich zu beurteilen wäre.

4.5.2. Es mag zutreffen, dass das Vorgehen des Beschwerdeführers insgesamt
raffiniert war. Er nützte das Vertrauen seiner ahnungslosen,
kolletivzeichnungsberechtigten Kollegen aus, welche die Checkvordrucke, die
lediglich Angaben über die Ausstellerin und die bezogene Bank enthielten, als
Erste blanko unterschrieben wohl in der Erwartung, er werde die Checkvordrucke
korrekt komplettieren und das durch Einreichung der Checks bei der Bank
erlangte Geld im Interesse der Beschwerdegegnerin 2 verwenden. Er legte die
Checks in den meisten Fällen nicht selber dem Bankangestellten vor, sondern
liess sie durch eine Untergebene bei der Bank einreichen. Er trug auf den
Checkkopien, welche in der Buchhaltung der Beschwerdegegnerin 2 Eingang fanden,
wahrheitswidrig Spediteure als Begünstigte ein, um die unrechtmässige
Verwendung der Gelder zu kaschieren. Dies ist indessen für die strafrechtliche
Beurteilung der Einreichung der Checks bei der Bank unerheblich. Massgebend ist
allein, ob der Beschwerdeführer dem Bankangestellten durch die Einreichung der
Checks vorspiegelte, diese seien im Interesse der Beschwerdegegnerin 2
geschäftsmässig begründet. Dies ist aus den genannten Gründen (E. 4.3.1 hievor)
zu verneinen.

4.6. Hingegen erfüllte der Beschwerdeführer nach den zutreffenden Erwägungen im
angefochtenen Urteil (E. 22a S. 187) dadurch, dass er auf den Checkkopien, die
als Belege für die Buchhaltung bestimmt waren, wahrheitswidrig Spediteure als
Begünstigte eintrug, den Tatbestand der Urkundenfälschung. Insoweit verstösst
die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher Urkundenfälschung im
Zusammenhang mit den Checkkopien nicht gegen Bundesrecht.

4.7. Indem der Beschwerdeführer das durch die Einreichung der Checks erlangte
Geld pflichtwidrig nicht im Interesse der Beschwerdegegnerin 2 verwendete,
schädigte er diese am Vermögen. Durch die Checkbezüge könnte er den Tatbestand
der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), allenfalls den Tatbestand
der Veruntreuung (Art. 138 StGB) erfüllt haben. Darüber ist im vorliegenden
Verfahren jedoch nicht zu befinden. Insoweit fehlt es an einer Anklage, und der
Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung beziehungsweise Veruntreuung wurde
im kantonalen Verfahren offenbar nicht in Erwägung gezogen. Die Vorinstanz wird
prüfen, ob eine entsprechende Verfolgung unter Beachtung des Anklagegrundsatzes
prozessual möglich ist und ob der Beschwerdeführer gegebenenfalls diesen
Tatbestand erfüllte.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Schuldspruch wegen gewerbsmässiger
Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB) verstosse auch auf der
Grundlage des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gegen Bundesrecht.
Der Vortäter könne nicht sein eigener Geldwäscher sein. Insoweit sei die
Geldwäscherei als mitbestrafte Nachtat zu betrachten (Beschwerde S. 45 Rz.
133).

5.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Vortäter sein eigener
Geldwäscher sein. Den Tatbestand von Art. 305bis StGB kann mithin auch
erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt
hat (BGE 120 IV 223 E. 3). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung trotz der
von einem Teil der Lehre geäusserten Kritik mehrfach bestätigt (BGE 122 IV 211
E. 3; 124 IV 274 E. 3; siehe auch BGE 126 IV 255 E. 3a; Urteil 6S.59/2005 vom
2. Oktober 2006 E. 6, nicht publiziert in BGE 132 IV 132). An der
Rechtsprechung ist aus den in den zitierten Entscheiden genannten Gründen
festzuhalten. Geldwäscherei durch den Vortäter ist weder mitbestrafte Nachtat
noch straflose Selbstbegünstigung. Eine Bestrafung sowohl wegen der Vortat als
auch wegen Geldwäscherei stellt keine unzulässige Doppelbestrafung dar.

5.3.

5.3.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer auch im Tatkomplex der
ungerechtfertigten Checkeinlösungen wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei. Der
Beschwerdeführer habe dadurch, dass er sich die Checks habe auszahlen lassen,
den "paper trail" der Gelder erfolgreich unterbrochen. Die Vorinstanz sieht die
Verbrechen, aus denen diese Gelder herrührten, in den Urkundenfälschungen
(Urteil E. 22c S. 189).

5.3.2. Der Beschwerdeführer erfüllte gemäss den vorstehenden Erwägungen durch
die Checkbezüge und die Ausstellung der Checks entgegen der Auffassung der
Vorinstanz nicht die Tatbestände des Betrugs und der Urkundenfälschung (siehe
E. 4.3. und E. 4.4 hievor). Hingegen machte er sich nach den zutreffenden
Erwägungen im angefochtenen Urteil (E. 22a S. 187) der Urkundenfälschung
schuldig, indem er auf den Checkkopien, die als Belege für die Buchhaltung
bestimmt waren, wahrheitswidrig Spediteure als Begünstigte eintrug (siehe E.
4.6 hievor). Ausserdem kommt im Komplex der Checkbezüge allenfalls eine
Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) respektive
wegen Veruntreuung (Art. 138 StGB) in Betracht (siehe E. 4.7 hievor). Die
Vorinstanz wird prüfen, welche Konsequenzen sich daraus für die Frage ergeben,
ob der Beschwerdeführer in Bezug auf die durch die Checkeinlösungen erlangten
Gelder den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllte.

6.
Der Beschwerdeführer ficht die Strafzumessung an.

6.1. Der Beschwerdeführer erfüllte gemäss den vorstehenden Erwägungen durch die
Checkbezüge entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht die Tatbestände des
Betrugs und der Urkundenfälschung (siehe E. 4.3 und E. 4.4 hievor). Ob er wegen
ungetreuer Geschäftsbesorgung beziehungsweise wegen Veruntreuung verurteilt
werden kann, wird die Vorinstanz zu prüfen haben (siehe E. 4.7 hievor). Sie
wird sich folglich auch mit der Strafzumessung erneut befassen müssen.
Gleichwohl ist zu einzelnen Rügen des Beschwerdeführers betreffend die
Strafzumessung im vorliegenden Verfahren Stellung zu nehmen.

6.2. Der Beschwerdeführer verweist auf Urteile, in welchen andere Gerichte
angeblich bei ähnlichen oder gar noch wesentlich höheren Deliktsbeträgen
deutlich niedrigere Strafen ausgefällt hätten. Damit vermag er nicht
darzulegen, inwiefern die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen überschritten
oder missbraucht hat.

6.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte sein
fortgeschrittenes Alter unter dem Gesichtspunkt der Strafempfindlichkeit
erheblich strafmindernd berücksichtigen müssen.

Die Vorinstanz prüft, ob das Alter des Beschwerdeführers (geboren am 1. August
1936) eine besondere Strafempfindlichkeit begründet und inwiefern diese
strafmindernd zu berücksichtigen ist. Sie kommt zum Schluss, dass aufgrund des
Alters des Beschwerdeführers von rund 75 Jahren im Zeitpunkt der Ausfällung
ihres Entscheids eine Strafminderung in höchstens sehr leichtem Masse
angebracht ist. Die Vorinstanz ist sich bewusst, dass eine mehrjährige
Freiheitsstrafe dazu führen kann, dass der Beschwerdeführer die Strafanstalt
nicht mehr als freier Mensch verlässt. Dies müsse aber als Folge seiner eigenen
Entscheidung begriffen werden, in fortgeschrittenem Alter noch ganz erheblich
straffällig zu werden (Urteil S. 202).

Das Bundesgericht wies in BGE 92 IV 201 E. 1d S. 204 beiläufig darauf hin, dass
der Verurteilte, der bei Eröffnung der Strafuntersuchung 63 Jahre alt war,
inzwischen 73 Jahre alt geworden war und der Vollzug der Strafe ihn bedeutend
härter traf, als es noch in seinen Sechzigerjahren der Fall gewesen wäre. Diese
erheblich erhöhte Strafempfindlichkeit werde die Vorinstanz bei der
Strafzumessung zu berücksichtigen haben. In BGE 96 IV 155 E. III/4 S. 180 trug
das Bundesgericht strafmindernd der Tatsache Rechnung, dass der Angeklagte im
Urteilszeitpunkt nahezu 70 Jahre alt war. Daraus kann indessen nicht abgeleitet
werden, dass ein relativ hohes Lebensalter bei unbedingt vollziehbarer
Freiheitsstrafe grundsätzlich eine besondere Strafempfindlichkeit begründet,
die strafmindernd zu berücksichtigen ist. Der Vollzug einer längeren
Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus seinem
Umfeld herausgerissen wird. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer
unbedingten Freiheitsstrafe muss dies nach der Rechtsprechung nur bei
aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd berücksichtigt werden (Urteil 6B_446
/2011 vom 27. Juli 2012 E. 9.4 mit Hinweisen). Inwiefern der Vollzug einer
mehrjährigen Freiheitsstrafe die berufliche, familiäre und persönliche
Situation sowie diesbezügliche Perspektiven beeinträchtigt und beeinflusst,
hängt auch vom Alter des Betroffenen ab. Bei einem relativ hohen Alter besteht
im Falle der Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe im Speziellen
das deutlich erhöhte Risiko, dass der Betroffene im Strafvollzug stirbt und
somit keine Aussicht mehr auf ein Leben in Freiheit hat. Dies liegt indessen in
der Natur der Sache und ist für sich allein kein aussergewöhnlicher Umstand,
der eine Strafminderung wegen besonderer Strafempfindlichkeit begründet. Es ist
sodann nicht evident, inwiefern ein betagter Verurteilter allein schon wegen
seines Alters durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen wird als
ein junger Mensch mit weitaus grösserer Restlebenserwartung (Urteil 6B_446/2011
vom 27. Juli 2012 E. 9.4). Das Bundesgericht hat mehrfach erkannt, dass allein
wegen des vergleichsweise hohen Alters des Verurteilten die Strafe nicht
gemindert werden muss (siehe Urteile 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 9.4;
6P.181/2006 vom 3. Januar 2007 E. 4.4.3; 6S.2/2006 vom 7. März 2006 E. 1.2;
6P.118/2006 vom 5. Februar 2007 E. 5.3; 6P.152/2005 vom 15. Februar 2006 E.
8.2). Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie das Alter des
Beschwerdeführers nur in höchstens sehr leichtem Masse strafmindernd
berücksichtigt.

7.
Die Vorinstanz verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin 2
Schadenersatz im Betrag von Fr. 11'203'238.35 zu bezahlen. Soweit diese
adhäsionsweise Verpflichtung im Strafverfahren - im Betrag von Fr. 2'869'376.75
(siehe Urteil S. 251-257) - aus den Checkbezügen resultiert, ist ihr
einstweilen die Grundlage entzogen, da der Beschwerdeführer durch die
Checkbezüge entgegen der Auffassung der Vorinstanz weder den Tatbestand des
Betrugs noch den Tatbestand der Urkundenfälschung (Falschbeurkundung) erfüllte
(siehe E. 4.3 und E. 4.4 hievor). Allerdings bleibt es bei der Verurteilung des
Beschwerdeführers wegen Urkundenfälschung durch Erstellung von unwahren
Checkkopien, die in der Buchhaltung Eingang fanden (siehe E. 4.6 hievor). Der
Beschwerdeführer schädigte die Beschwerdegegnerin 2 aber nicht durch diese
strafbare Handlung, sondern dadurch, dass er die durch Einreichung von Checks
bei der Bank erlangten Gelder nicht im Interesse der Beschwerdegegnerin 2
verwendete. Ob er durch dieses Verhalten allenfalls den Tatbestand der
Veruntreuung (Art. 138 StGB) oder der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158
StGB) erfüllte und deswegen verurteilt werden kann (siehe E. 4.7 hievor), ist
zurzeit offen. Sollte eine Verurteilung aus irgendeinem Grunde ausser Betracht
fallen, sind die Voraussetzungen für eine adhäsionsweise Beurteilung der aus
den Checkbezügen resultierenden Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin 2
nicht erfüllt und ist diese allenfalls auf den Weg des Zivilprozesses zu
verweisen. Daran kann entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin 2 nichts
ändern, dass damit möglicherweise weitere Schadenersatzforderungen durch
Verjährung verloren gehen.

8.
Die Beschwerde ist somit in Bezug auf den Handlungskomplex der Checkbezüge
teilweise gutzuheissen (siehe E. 4, E. 5.3 und E. 6.1 hievor). In den übrigen
Punkten ist sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das
angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist, soweit die
Beschwerde gutzuheissen ist, gegenstandslos geworden. Im Übrigen ist es
abzuweisen, da die Beschwerde in den übrigen Punkten keine Aussicht auf Erfolg
hatte.

Im Handlungskomplex der Checkbezüge erfüllte der Beschwerdeführer durch die
Ausstellung der Checks und deren Einreichung bei der Bank entgegen der
Auffassung der Vorinstanz die Tatbestände der Urkundenfälschung und des Betrugs
nicht. Insoweit obsiegt er und unterliegt die Beschwerdegegnerin 2, die in
ihrer auf die rechtliche Qualifikation der Checkbezüge beschränkten
Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde beantragt hat.

Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin 2 haben
Gerichtskosten im reduzierten Betrag zu zahlen. Die Beschwerdegegnerin 2 hat
dem Beschwerdeführer eine reduzierte Entschädigung zu leisten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts von
Graubünden, I. Strafkammer, vom 24. August 2011/ 14. März 2012 aufgehoben und
die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit nicht gegenstandslos
geworden, abgewiesen.

3.
Der Beschwerdeführer hat Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- zu zahlen.

4.
Die Beschwerdegegnerin 2 hat Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- zu zahlen.

5.
Die Beschwerdegegnerin 2 hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr.
1'000.-- zu leisten.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Näf

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