Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.28/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_28/2012

Urteil vom 11. Dezember 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Schöbi,
Gerichtsschreiber Näf.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Fredy Fässler,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 19.
September 2011.

Sachverhalt:

A.
X.________ wird vorgeworfen, er habe am 23. August 2007 im Rahmen einer von ihm
initiierten Sitzung mit Vertretern der Gemeinde B.________ mehrere unter das
Amtsgeheimnis fallende Informationen über A.________, die damalige
Amtsvormundin der Gemeinde B.________, preisgegeben.

B.
Der Einzelrichter des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden sprach X.________
mit Urteil vom 15. Dezember 2010 von der Anklage der Verletzung des
Amtsgeheimnisses frei und wies die Zivilforderung von A.________ ab.

A.________ erklärte die Appellation.

Das Obergericht von Appenzell Ausserrhoden sprach X.________ mit Urteil vom 19.
September 2011 in Abweisung der Appellation von der Anklage der mehrfachen
Verletzung des Amtsgeheimnisses frei und wies die Zivilforderung von A.________
ab.

C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des
Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden sei aufzuheben, X.________ sei der
mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig zu sprechen und angemessen
zu bestrafen. Zudem sei er zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr.
2'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab dem 7. Dezember 2010 zu bezahlen. Eventuell sei
die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin geht ohne Begründung davon aus, dass sie berechtigt sei,
den Freispruch des Beschwerdegegners vom Vorwurf der Verletzung des
Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) mit Beschwerde in Strafsachen anzufechten.

1.1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer
(a.) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit
zur Teilnahme erhalten hat und (b.) ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den
Beschwerdeberechtigten gehört gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in der
Fassung gemäss Anhang Ziff. II.5 des Strafbehördenorganisationsgesetzes (StBOG)
vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011, die Privatklägerschaft, wenn
der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung der Zivilansprüche
auswirken kann. Diese Bestimmung betrifft die Privatklägerschaft im Sinne der
am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung. Als
Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich
am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen
(Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt
(Art. 118 Abs. 2 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die
Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1
StPO). Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem
Fall als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO).

1.2 Das Bundesgerichtsgesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten
eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein
Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Diese
Übergangsbestimmung gilt auch für die Frage der Beschwerdelegitimation nach
Art. 81 BGG. Die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 81
Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (gemäss Anhang Ziff. II.5 StBOG) ist somit anwendbar,
wenn der angefochtene Entscheid nach dem 31. Dezember 2010 gefällt wurde (BGE
137 IV 219 E. 2.1; Urteile 1B_200/2011 vom 15. Juni 2011 E. 2.1; 1B_119/2011
vom 20. April 2011 E. 1.2).
Die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen bestimmt sich somit im
vorliegenden Fall, da der angefochtene Entscheid nach dem 31. Dezember 2010
ausgefällt wurde, gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 5 BGG in der
Fassung gemäss Anhang Ziff. II.5 StBOG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1.
Januar 2011, was sich aus Art. 132 Abs. 1 BGG ergibt. Zu prüfen ist demnach, ob
die Legitimationsvoraussetzungen gemäss diesen Bestimmungen vorliegend erfüllt
sind.

1.3 Die Beschwerdeführerin nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil (Art. 81
Abs. 1 lit. a BGG). Sie verlangte die Verfolgung und Bestrafung des
Beschwerdegegners und machte adhäsionsweise einen Zivilanspruch
(Genugtuungsforderung) geltend (siehe Art. 118 und Art. 119 StPO). Der
angefochtene Freispruch kann sich auf die Beurteilung ihres Zivilanspruchs
auswirken (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Vorinstanz hat in Bezug auf
die Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildenden Informationen
erkannt, dass der Beschwerdegegner zwar den Tatbestand der Verletzung des
Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) erfüllte, sein Verhalten aber gestützt auf
Art. 31 des Polizeigesetzes des Kantons Appenzell Ausserrhoden und Art. 446 ZGB
erlaubt und daher gemäss Art. 14 StGB rechtmässig war.

1.4 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin in Bezug auf die eingeklagte
Verletzung des Amtsgeheimnisses als geschädigte Person (siehe Art. 118 Abs. 1
i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO) zu qualifizieren ist.
1.4.1 Geschädigte Person ist gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO, wer durch die
Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Die
Strafprozessordnung übernimmt damit für den Begriff der geschädigten Person die
Umschreibung in den kantonalen Strafprozessordnungen und in der herrschenden
Lehre. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, Zweifelsfragen in Bezug
auf den Begriff der geschädigten Person zu entscheiden, und dies Rechtsprechung
und Lehre überlassen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts,
BBl 2006 1085 ff., 1169 f.). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in
eigenen Rechten geht vom Begriff des Rechtsgutes aus. Unmittelbar verletzt ist,
wer Träger des Rechtsgutes ist, welches durch die fragliche Strafnorm geschützt
oder zumindest mitgeschützt ist (zur Publikation bestimmtes Urteil 1B_432/2011
vom 20. September 2012 E. 2.2; BGE 129 IV 95 E. 3.1, je mit Hinweisen). Als
Geschädigter ist somit anzusehen, wer Träger des Rechtsgutes ist, das durch die
fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll.
Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten
praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin
umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese
Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist.
Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private
Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene
nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (zur Publikation bestimmtes
Urteil 1B_432/2011 vom 20. September 2012 E. 2.3; BGE 129 IV 95 E. 3.1, je mit
Hinweisen).
Somit stellt sich die Frage, wer Träger des durch die Strafnorm von Art. 320
StGB geschützten Rechtsgutes ist.
1.4.2 Wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in
seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut
worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung
wahrgenommen hat (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die Verletzung des
Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen
Verhältnisses strafbar (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Der Täter ist nicht
strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner
vorgesetzten Behörde geoffenbart hat (Art. 320 Ziff. 2 StGB).
In BGE 120 Ia 220 E. 3b hielt das Bundesgericht fest, die Abgrenzung des
Geschädigtenbegriffs falle vor allem bei den Strafnormen, die vorab dem Schutz
allgemeiner Interessen dienen, nicht immer leicht. Es führte unter Hinweis auf
ZR 89/1990 Nr. 53 aus, die Rechtsprechung habe beispielsweise die
Geschädigtenstellung des Privaten bejaht, der durch eine Verletzung des
Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 StGB in seiner Privatsphäre tangiert wurde. An
der vom Bundesgericht zitierten Stelle (ZR 89/1990 Nr. 53) wird ein
Zwischenbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Oktober 1990
wiedergegeben, worin erkannt wurde, dass derjenige, welcher durch eine
Amtsgeheimnisverletzung in seiner Privatsphäre betroffen wird, als Geschädigter
im Sinne von § 395 aStPO/ZH zu betrachten ist. In BGE 120 Ia 220 E. 3b hatte
das Bundesgericht jedoch nicht die Geschädigtenstellung bei Verletzung des
Amtsgeheimnisses, sondern die Geschädigteneigenschaft bei der Straftat der
Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit im Sinne von Art. 261 StGB zu
beurteilen, welche es verneinte.
In BGE 122 IV 139 E. 2 trat das Bundesgericht auf die von einem angeblich
Geschädigten gegen eine Einstellung des Verfahrens wegen Verletzung des
Amtsgeheimnisses erhobene eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein mit
der Begründung, es sei weder dargetan worden noch ersichtlich, inwiefern der
Beschwerdeführer durch das als Amtsgeheimnisverletzung angezeigte Verhalten
einen materiellen oder immateriellen Schaden erlitten habe. Im Urteil 1P.96/
2005 vom 18. Juli 2005 E. 1.1.3 erwog das Bundesgericht, dass die Straftat der
Amtsgeheimnisverletzung nur in ganz besonderen Fällen, in welchen sie eine
erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Integrität zur
Folge hat, eine Opferstellung des Betroffenen im Sinne des Opferhilfegesetzes
(OHG) begründen kann, was im konkreten Fall nicht zutraf. Im Urteil 8G.38/2001
vom 24. Oktober 2001 E. 1 verneinte das Bundesgericht die Opfereigenschaft des
Beschwerdeführers mit der Begründung, eine relevante Beeinträchtigung der
psychischen Integrität aus der behaupteten Amtsgeheimnisverletzung sei nicht
dargetan. Im Urteil 1P.416/1994 vom 22. September 1994 E. 1b liess es die
Frage, ob die Straftat der Verletzung des Amtsgeheimnisses eine Opferstellung
im Sinne des OHG nach sich ziehen könne, offen, da eine relevante
Beeinträchtigung der psychischen Integrität nicht dargetan worden war. Im
gleichen Entscheid (E. 1c) verneinte es eine Legitimation der Beschwerdeführer
als Geschädigte, da nicht dargelegt worden war, inwiefern sich der angefochtene
Entscheid auf eine Zivilforderung auswirken könnte. In den beiden zuletzt
zitierten Urteilen hielt das Bundesgericht beiläufig fest, dass der
Straftatbestand von Art. 320 StGB die Privatsphäre des Bürgers schützt.
1.4.3 Art. 320 StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit an der zur
ungehinderten Erfüllung der staatlichen Aufgaben unabdingbaren Verschwiegenheit
der Behördenmitglieder und Beamten. Soweit das Amtsgeheimnis eine Tatsache aus
der Privatsphäre des Einzelnen betrifft, schützt Art. 320 StGB auch das
Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen. Dieser Auffassung ist auch die
herrschende Lehre (siehe DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die
Allgemeinheit, 4. Aufl. 2011, S. 552; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches
Strafrecht, Bes. Teil II, Straftaten gegen Gemeininteressen, 6. Aufl. 2008, §
59 N. 10; TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
2008, Art. 320 StGB N. 1, 5, 13; NIKLAUS OBERHOLZER, in: Basler Kommentar,
Strafrecht II, 2. Aufl. 2007, Art. 320 StGB N. 3, 12; BERNARD CORBOZ, Les
infractions en droit Suisse, vol. II, 3ème édition 2010, art. 320 n. 3, 5).
Betrifft das Amtsgeheimnis eine Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen, so
ist dieser in Bezug auf die Straftat der Verletzung des Amtsgeheimnisses als
Geschädigter anzusehen (siehe VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2010, Art. 115 StPO N. 2; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, N. 687; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in:
Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2010, Art. 115 StPO N.
86; CAMILLE PERRIER, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse,
2011, art. 115 n. 11).

1.5 Die vom Beschwerdegegner an der Besprechung vom 23. August 2007 offenbarten
Amtsgeheimnisse betrafen Tatsachen aus der Privatsphäre der Beschwerdeführerin.
Diese ist als Privatklägerin gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur
Beschwerde gegen das den Beschwerdegegner freisprechende Urteil legitimiert.

2.
2.1 Die im Jahre 1958 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit 1. April 2006
als Amtsvormundin bei der Gemeinde B.________. Am 23. August 2007 fand eine vom
Beschwerdegegner veranlasste Besprechung statt, an welcher neben ihm der
damalige Gemeindepräsident und der damalige Gemeindeschreiber von B.________
sowie die seinerzeitige Vorsteherin der Sozial- und Vormundschaftskommission
teilnahmen. Gegenstand der Besprechung waren Informationen aus polizeilicher
Sicht über Probleme mit der Beschwerdeführerin. Der Beschwerdegegner war auf
sein mündliches Gesuch hin mit Verfügung des Vorstehers des Departements für
Sicherheit und Justiz von Appenzell Ausserrhoden vom 20. August 2007 in Bezug
auf "polizeiliche Amtshandlungen der Kantonspolizei von Appenzell Ausserrhoden
vom Dezember 2006" vom Amtsgeheimnis entbunden worden. In einer späteren
Verfügung vom 24. September 2007 stellte der Departementsvorsteher klar, dass
in der Verfügung vom 20. August 2007 irrtümlich der Begriff "vom" anstatt "ab"
Dezember 2006 verwendet worden war. Demnach sollte die Entbindung vom
Amtsgeheimnis für polizeiliche Amtshandlungen ab Dezember 2006 gelten.

2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden zwei Informationen
des Beschwerdegegners über Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin, welche
relativ lange Zeit zurückliegen und von der Verfügung betreffend die Befreiung
vom Amtsgeheimnis nicht erfasst werden. Der Beschwerdegegner berichtete an der
Besprechung vom 23. August 2007 gemäss Aktennotiz des Gemeindeschreibers unter
anderem über Folgendes:
1.) "Erstmalige Intervention vor 12 Jahren im Zusammenhang mit einer
Telefonmeldung 'sexueller Missbrauch - Gefangenhaltung eines Kindes'. Nach der
Eruierung der anonymen Anruferin (A.________) rückte die Polizei aus, fand
jedoch nichts vor. Auf die Meldung angesprochen hat A.________ mitgeteilt, dass
ihr Verhalten zur Aufarbeitung des eigenen Schicksals erfolge."
2.) "Vor etwa 10 Jahren musste A.________ im Rahmen einer FFE-Einweisung in die
Psychiatrische Klinik überführt werden. Sie verhielt sich dermassen, dass sie
gebunden werden musste; dies hat dann zu einer Klage und zu einem
Versicherungsfall geführt."
Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden die weiteren Informationen des
Beschwerdegegners betreffend die Beschwerdeführerin an der Besprechung vom 23.
August 2007, so beispielsweise die Information Nr. 4:
4.) "In den letzten drei Monaten erfolgten weitere 10 anonyme Anrufe und daraus
folgend Einsätze der Polizeiorgane; immer aufgrund sexueller Vorfälle.
(Beispiel: Eine Frau sei vergewaltigt worden, nämlich dann und dort.) Die
Nachfrage nach detaillierten Informationen habe zu A.________ geführt und es
musste festgestellt werden, dass alles frei erfunden war."

2.3 Nach Auffassung der Vorinstanz erfüllte der Beschwerdegegner durch die
beiden Informationen Nr. 1 und Nr. 2 über zwölf respektive zehn Jahre
zurückliegende Vorkommnisse den Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses
(Art. 320 StGB), doch waren diese Informationen gestützt auf Art. 31 des
Polizeigesetzes des Kantons Appenzell Ausserrhoden respektive aufgrund von Art.
446 ZGB erlaubt und daher gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass Art. 31 des Polizeigesetzes des
Kantons Appenzell Ausserrhoden und Art. 446 ZGB vorliegend nicht einschlägig
und daher die Informationen Nr. 1 und Nr. 2 nicht gerechtfertigt seien.

3.
3.1 Wer handelt, wie es das Gesetz erlaubt oder gebietet, verhält sich gemäss
Art. 14 StGB rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern
Gesetz mit Strafe bedroht ist.
Nach Art. 31 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Kantons Appenzell Ausserrhoden
(PolG/AR; bGS 521.1) dürfen polizeiliche Daten bekannt gegeben werden, sofern
dies der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben, der Gefahrenabwehr oder dem
Schutz der Polizeigüter dient. Gemäss Art. 8 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes des
Kantons Appenzell Ausserrhoden (DSG/AR; bGS 146.1) dürfen besonders
schützenswerte Daten nur bekannt gegeben werden, wenn a) das verantwortliche
Organ aufgrund einer klaren Rechtsgrundlage dazu verpflichtet oder ermächtigt
ist, b) für die Empfängerin oder den Empfänger die Daten im Einzelfall zur
Erfüllung einer rechtlichen klar umschriebenen Aufgabe unentbehrlich sind oder
c) die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat. Besonders schützenswerte
Personendaten sind gemäss Art. 2 Abs. 3 DSG/AR Daten über a) religiöse,
weltanschauliche oder politische Ansichten und Tätigkeiten, b) die Intimsphäre,
die Gesundheit oder die Rassenzugehörigkeit sowie c) fürsorgerische,
vormundschaftliche oder strafrechtliche Verfahren und Massnahmen.
Die Enthebung vom Amt des Vormunds ist in Art. 445 ff. ZGB geregelt. Macht sich
der Vormund einer groben Nachlässigkeit oder eines Missbrauchs seiner amtlichen
Befugnisse schuldig, begeht er eine Handlung, die ihn der Vertrauensstellung
unwürdig erscheinen lässt, oder wird er zahlungsunfähig, so ist er von der
Vormundschaftsbehörde seines Amtes zu entheben (Art. 445 Abs. 1 ZGB). Die
Amtsenthebung kann sowohl von dem Bevormundeten, der urteilsfähig ist, als auch
von jedermann, der ein Interesse hat, beantragt werden (Art. 446 Abs. 1 ZGB).
3.2
3.2.1 In Bezug auf die Information Nr. 1 hält die Vorinstanz fest, es bestünden
keinerlei Hinweise, dass durch das Verhalten der Beschwerdeführerin
Mündelinteressen effektiv beeinträchtigt wurden (angefochtenes Urteil S. 12).
Es lägen auch keine Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer
Arbeit einen konkreten Anlass geboten habe, die Zusammenarbeit zwischen der
Amtsvormundschaft und der Polizei in irgendeiner Weise zu gefährden
(angefochtenes Urteil S. 12). Die Vorinstanz zitiert das Arbeitszeugnis vom 31.
Mai 2008, worin der Beschwerdeführerin eine exakte, sorgfältige und
selbständige Arbeitsweise sowie eine hohe Dienstleistungsqualität bescheinigt
wird (angefochtenes Urteil S. 12). Sie zieht aus den Aussagen des
Beschwerdegegners im kantonalen Verfahren den Schluss, dieser habe durch seine
Informationen an der Besprechung vom 23. August 2007 in erster Linie das
ordnungsgemässe Funktionieren der polizeilichen Ermittlungstätigkeit und die
Zusammenarbeit zwischen Polizei und Vormundschaftsbehörden sicherstellen
wollen. Der Schutz von Mündelinteressen erscheine als weiteres Handlungsziel,
auch wenn dieses subjektiv nicht das Hauptmotiv des Beschwerdegegners gewesen
zu sein scheine. Die Vorinstanz erwägt, dass alle drei vom Beschwerdegegner
angestrebten Ziele mit einem legitimen öffentlichen Interesse korrespondieren,
und sie prüft die Verhältnismässigkeit der Information Nr. 1 in Bezug auf diese
Interessen (angefochtenes Urteil S. 11). Sie kommt zum Ergebnis, dass die
Information Nr. 1 auch angesichts ihres höchst sensiblen Inhalts gemessen an
den beiden erstgenannten Zielen wohl nicht verhältnismässig, aber unter der
gebotenen Berücksichtigung der Mündelinteressen angemessen ist (angefochtenes
Urteil S. 11 ff.). Die Vorinstanz erachtet es als nachvollziehbar, dass der
Beschwerdegegner die Gemeinde umfassend über die Vorfälle im Zusammenhang mit
der Beschwerdeführerin, deren zeitlichen Kontinuität und deren gesundheitlichen
Kontext informieren wollte. In einer Gefährdungslage - von welcher vorliegend
trotz bloss virtueller Gefährdung der Mündelinteressen auszugehen sei - werde
von der Polizei erwartet, dass sie die zuständige Behörde mit allen notwendigen
Informationen bedient, damit diese ihre Entscheide in voller Kenntnis des
Sachverhalts treffen könne. Im konkreten Fall sei die Gemeinde zur Beurteilung
der Lage nicht nur auf Informationen über jüngste Vorfälle angewiesen gewesen,
sondern auch auf Informationen über die Krankengeschichte der
Beschwerdeführerin und damit auch ältere Vorfälle (angefochtenes Urteil S. 14).
Dem Beschwerdegegner sei im Spannungsfeld zwischen der Schweigepflicht und der
Pflicht zur informationellen Amtshilfe ein gewisses Ermessen zuzubilligen. Der
Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung sowie Praktikabilitätsüberlegungen
geböten hier, die Strafbarkeit auf schwere Ermessensfehler zu beschränken. Von
einem solchen sei vorliegend nicht auszugehen (angefochtenes Urteil S. 14/15).
Die Vorinstanz kommt aus diesen Gründen zur Erkenntnis, dass die Information
Nr. 1 rechtmässig war (angefochtenes Urteil S. 15).
3.2.2 Die Auffassung der Vorinstanz ist im Ergebnis aus nachfolgenden
Erwägungen zutreffend. Ob sie auch in der Begründung im Einzelnen zutrifft,
kann dahingestellt bleiben. Damit erübrigt es sich, auf die von der
Beschwerdeführerin gegen die Begründung im Einzelnen erhobenen Einwände
einzugehen.
3.2.3 Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Funktion als Amtsvormundin
regelmässig amtliche Kontakte mit der Kantonspolizei, und sie wurde auch mit
polizeilichen Akten und Informationen bedient, welche ihre Mündel betrafen
(erstinstanzliches Urteil S. 18). Die Beschwerdeführerin rief in den letzten
drei Monaten vor der Besprechung vom 23. August 2007 laut der - inhaltlich
unbestrittenen - Information Nr. 4 des Beschwerdegegners 10mal anonym die
Polizei an und meldete angebliche sexuelle Vorfälle, beispielsweise
Vergewaltigungen, zum Nachteil von Dritten. Diese Meldungen erwiesen sich als
von der Beschwerdeführerin frei erfunden. Die Falschmeldungen führten zu
sinnlosen Einsätzen von Polizeikräften. Sie erfüllen allenfalls den Tatbestand
der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB). Sie stellen jedenfalls ein
gravierendes Fehlverhalten dar. Zwar wurde der Beschwerdeführerin durch das
Arbeitszeugnis vom 31. Mai 2008 eine exakte, sorgfältige und selbständige
Arbeitsweise sowie eine hohe Dienstleistungsqualität bescheinigt (angefochtenes
Urteil S. 12). Ihre anonymen Falschmeldungen betreffend sexuelle Übergriffe zum
Nachteil Dritter waren dessen ungeachtet geeignet, das Vertrauen in die
Amtsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu erschüttern. Die Kantonspolizei zog
denn auch ernsthaft in Betracht, die Beschwerdeführerin nicht mehr mit Akten
und Informationen betreffend Mündel zu bedienen (siehe erstinstanzliches Urteil
S. 18). In diesem Fall wäre die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage
gewesen, die Interessen der Mündel vollumfänglich wirksam wahrzunehmen.
Die Information Nr. 1 steht erkennbar im Zusammenhang mit der Information Nr.
4, welche durch die Verfügung betreffend Entbindung vom Amtsgeheimnis gedeckt
ist. Der Beschwerdegegner wollte durch die Information Nr. 1 offensichtlich
deutlich machen, dass das Problem mit der Beschwerdeführerin nicht nur ein
akutes und möglicherweise vorübergehendes war, das erst seit drei Monaten
bestand, sondern dass die Beschwerdeführerin bereits vor 12 Jahren, als sie
noch nicht Amtsvormundin war, telefonisch eine falsche Meldung betreffend einen
angeblichen sexuellen Missbrauch eines Kindes erstattet hatte. Die Information
Nr. 1 war sowohl für die Gemeinde als Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin wie
auch für die vormundschaftlichen Behörden nützlich, da die darin mitgeteilte
Tatsache im Rahmen der gebotenen Gesamtbeurteilung ein Kriterium neben andern
für die zu treffenden Entscheide bilden konnte. Die Information Nr. 1, die im
Übrigen innerhalb eines sehr engen Personenkreises gegeben wurde, war
sachgerecht und verhältnismässig. Sie diente im Sinne von Art. 31 Abs. 1 PolG/
AR der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der zuständigen Behörden, die darin
bestand, aufgrund einer möglichst umfassenden Kenntnis der Sachlage darüber zu
entscheiden, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 445 Abs. 1 ZGB der
Vertrauensstellung unwürdig, daher im Interesse der Mündel des Amtes als
Vormundin zu entheben und aus dem Anstellungsverhältnis als Amtsvormundin zu
entlassen sei. Die Information Nr. 1 war demnach gemäss Art. 14 StGB gesetzlich
erlaubt.
3.2.4 Wohl wurde der Beschwerdegegner durch die Verfügungen vom 20. August
respektive 24. September 2007 lediglich in Bezug auf polizeiliche
Amtshandlungen vom beziehungsweise ab Dezember 2006 gestützt auf Art. 320 Ziff.
2 StGB vom Amtsgeheimnis entbunden. Daraus folgt jedoch nicht, dass
Informationen betreffend polizeiliche Amtshandlungen vor Dezember 2006
unverhältnismässig und daher unzulässig sind. Die vorgesetzte Behörde im Sinne
von Art. 320 Ziff. 2 StGB hat nicht über die Strafbarkeit der Offenbarung eines
Amtsgeheimnisses zu befinden. Dies ist Aufgabe des Gerichts. Aus Art. 320 Ziff.
2 StGB lässt sich nicht ableiten, dass das von der Entbindungsverfügung nicht
erfasste Offenbaren eines Amtsgeheimnisses strafbar sei. Eine solche
Offenbarung kann, unabhängig von einer Einwilligung der zuständigen Behörde
gemäss Art. 320 Ziff. 2 StGB, aus einem gesetzlichen oder aussergesetzlichen
Rechtfertigungsgrund gerechtfertigt sein.
3.3
3.3.1 Die Information Nr. 2 steht im Unterschied zur Information Nr. 1 in
keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Vorfällen im Jahr 2007, welche den
Beschwerdegegner im August 2007 veranlassten, eine Besprechung betreffend die
Beschwerdeführerin zu fordern. Hintergrund der Information Nr. 2 war gemäss den
Feststellungen der Vorinstanz ein Spitalaufenthalt der Beschwerdeführerin wegen
eines Bauchleidens. Offenbar widersetzten sich die behandelnden Ärzte dem
Willen der Beschwerdeführerin, das Spital vorzeitig zu verlassen, worauf die
Beschwerdeführerin unter Beizug der Polizei und Anwendung physischer Gewalt per
FFE in eine Psychiatrische Klinik eingewiesen wurde (angefochtenes Urteil S.
15). Die Vorinstanz stellt gestützt auf die Zeugenaussagen des
Gemeindepräsidenten fest, an der Sitzung vom 23. August 2007 sei nicht nur über
die Vorfälle betreffend die Beschwerdeführerin informiert worden. Es sei auch
darüber gesprochen worden, in welcher Form die Verfügung vom 20. August 2007,
durch welche der Beschwerdegegner vom Amtsgeheimnis befreit worden war, der
Beschwerdeführerin zu übergeben sei, wie diese darauf reagieren könnte und
welche Massnahmen zu ihrem eigenen Schutz sowie zum Schutz Dritter getroffen
werden sollten (angefochtenes Urteil S. 15/16). Die Vorinstanz geht aufgrund
dieser Sachlage zugunsten des Beschwerdegegners davon aus, dass dieser die
Information Nr. 2 im Zusammenhang mit der Diskussion um mögliche
Schutzmassnahmen weitergab. Sie erwägt, die Information Nr. 2 habe letztlich
bezweckt, das Leben und die Gesundheit der Beschwerdeführerin und weiterer
Personen angesichts einer potenziell drohenden akuten Gefährdungssituation zu
schützen. Die Information Nr. 2 habe damit im Sinne von Art. 31 Abs. 1 PolG/AR
der Gefahrenabwehr beziehungsweise dem Schutz von Polizeigütern gedient und sei
daher gemäss Art. 14 StGB gesetzlich erlaubt gewesen (angefochtenes Urteil S.
16).
3.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Feststellungen der Vorinstanz
über den Kontext der Information Nr. 2 seien falsch. Aus den handschriftlichen
Notizen des protokollführenden Gemeindeschreibers gehe eindeutig hervor, in
welcher zeitlichen Reihenfolge der Beschwerdegegner die einzelnen Informationen
abgegeben habe. Er habe zumindest teilweise in chronologischer Reihenfolge die
Ereignisse im Zusammenhang mit psychischen Ausfällen der Beschwerdeführerin
aufgezählt. Dem Beschwerdegegner sei es mit der Information Nr. 2 nicht um
Aspekte im Zusammenhang mit der Mitteilung der Befreiung vom Amtsgeheimnis
gegangen, sondern darum, die Beschwerdeführerin so darzustellen, dass der
Eindruck entsteht, sie sei bereits seit zehn oder mehr Jahren mit schweren
psychischen Problemen behaftet. Über die Fragen, wie die Verfügung betreffend
die Befreiung des Beschwerdegegners vom Amtsgeheimnis der Beschwerdeführerin
mitzuteilen sei und wie diese darauf reagieren könnte, sei erst gegen Ende der
Sitzung gesprochen worden, wie sich sowohl aus dem handschriftlichen als auch
aus dem maschinell abgefassten Protokoll des Gemeindeschreibers ergebe. Der
Beschwerdegegner habe die Information Nr. 2 somit nicht zum Schutz von Leben
und Gesundheit der Beschwerdeführerin abgegeben.
3.3.3 Mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen,
inwiefern die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz betreffend den
Zusammenhang und den Zweck der Information Nr. 2 schlechterdings unhaltbar und
somit willkürlich seien. Der Beschwerdegegner legte die Verfügung vom 20.
August 2007 betreffend seine Entbindung vom Amtsgeheimnis in Sachen der
Beschwerdeführerin zu Beginn der Besprechung vom 23. August 2007 den
Gesprächsteilnehmern zur Einsicht vor, wie sich aus deren Zeugenaussagen ergibt
(siehe Aussagen des Gemeindepräsidenten, act. D4 S. 3; Aussagen des
Gemeindeschreibers, act. D5 S. 2). Es ist nicht auszuschliessen und kann weder
aufgrund der Handnotizen des Gemeindeschreibers (act. D6) noch aufgrund der vom
Gemeindeschreiber nach der Besprechung erstellten Aktennotiz (act. A15)
ausgeschlossen werden, dass auch schon zu Beginn der Sitzung darüber gesprochen
wurde, in welcher Form die Verfügung betreffend die Befreiung des
Beschwerdegegners vom Amtsgeheimnis der Beschwerdeführerin zu übergeben sei und
wie diese darauf reagieren könnte und dass der Beschwerdegegner in diesem
Zusammenhang die Information Nr. 2 abgab, um auf die Möglichkeit einer heftigen
Reaktion der Beschwerdeführerin hinzuweisen.
3.3.4 Inwiefern die Information Nr. 2 auf der Grundlage des von der Vorinstanz
festgestellten Kontextes nicht durch Art. 31 Abs. 1 PolG/AR in Verbindung mit
Art. 14 StGB gerechtfertigt ist, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist
nicht ersichtlich.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Beschwerdegegner hat sie keine Entschädigung
zu zahlen, da diesem im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden
sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden,
1. Abteilung, sowie der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Näf