Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.282/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_282/2012

Urteil vom 7. Juni 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Wiederherstellungsgesuch (Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer
in Strafsachen, vom 22. März 2012.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Strafbefehl vom 5. Juli 2011 wurde die Beschwerdeführerin unter anderem
wegen vorschriftswidrigen Anbindens eines Hundes mit Fr. 700.-- gebüsst. Obwohl
der letzte Tag der Einsprachefrist auf den 2. August 2011 fiel, übergab sie die
Einsprache erst am 3. August 2011 der Post. Am 26. Januar 2012 teilte ihr der
für die Behandlung der Einsprache zuständige Gerichtspräsident am
Regionalgericht Bern-Mittelland mit, dass die Einsprache verspätet sei und sie
innert zehn Tagen die Wiederherstellung der Frist verlangen könne. Mit
fristgerechtem Gesuch vom 16. Februar 2012 um Wiederherstellung der Frist
machte die Beschwerdeführerin geltend, die Einsprache sei nicht verspätet
gewesen, weil Sonn- und Feiertage bei der Fristberechnung nicht gezählt werden
dürften. Da diese Auffassung unrichtig ist, trat der Gerichtspräsident am 20.
Februar 2012 auf die Einsprache infolge Fristversäumnisses nicht ein.
Gleichzeitig wies er das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ab. Eine dagegen
gerichtete kantonale Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 22.
März 2012 ab. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde ans
Bundesgericht. Sie macht geltend, die Frist für ein Gesuch um Wiederherstellung
einer Frist gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO betrage dreissig Tage, und bei
entsprechender Nutzung der Frist hätte sie eine gültige Begründung liefern
können.

Es trifft zu, dass gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO ein Gesuch um Wiederherstellung
einer Frist innert dreissig Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes zu stellen
ist. Der Gerichtspräsident von Bern-Mittelland hat der Beschwerdeführerin die
Frist zu Unrecht auf zehn Tage verkürzt. Aus diesem Umstand kann sie indessen
nichts für sich herleiten. Denn sie hat innert der verkürzten Frist am 16.
Februar 2012 ein Gesuch um Wiederherstellung der ihrer Ansicht nach gar nicht
verpassten Frist eingereicht und geltend gemacht, bei der Fristberechnung
dürften Sonn- und Feiertage nicht gezählt werden. Nachdem sie aus der Verfügung
des Gerichtspräsidenten vom 20. Februar 2012 erfahren hatte, dass diese Ansicht
falsch ist, macht sie vor Bundesgericht geltend, sie habe gemeint, es reiche,
wenn sie die Einsprache am zweiten Arbeitstag nach dem 1. August einreiche
(act. 1). Die Beschwerdeführerin hätte indessen auch in ihrer Eingabe vom 16.
Februar 2012 geltend machen können, sie habe gemeint, eine Eingabe am zweiten
Arbeitstag nach dem 1. August sei noch fristgerecht. Daran war sie dadurch,
dass der Gerichtspräsident in seiner Verfügung vom 26. Januar 2012 eine falsche
Frist angab, nicht gehindert. Die unrichtige Belehrung durch den
Gerichtspräsidenten hatte auf den Ausgang der Sache also keinen Einfluss.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage der Beschwerdeführerin (vgl. act. 14 und 15) ist bei der
Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn